S5 400.638-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des B.A., geb. 00.00.1983, StA.
Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2008, Zahl:
08 04.407-EAST West, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 AsylG abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Asylwerber ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und ist eigenen Angaben zufolge im Februar 2008 illegal nach Italien eingereist, von wo er dann am 19.5.2008 illegal nach Österreich weitergereist ist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt (Aktenseite 19 f. u. 103).
Mit E-mail vom 21.5.2008 ersuchte Österreich Italien um Übernahme des Asylwerbers gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II). Mit Schreiben vom 7.7.2008 wurde das Aufnahmeersuchen dahingehend korrigiert, dass als Rechtsgrundlage für die Zuständigkeit Italiens Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) angeführt wurde (Aktenseite 129).
Italien hat (durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort) gem. Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) dem Aufnahmegesuch stattgegeben.
Anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Asylwerber nach Vorhalt, dass Italien zur Prüfung seines Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass er nicht nach Italien wollte, da die Italiener einen in den Kosovo abschieben würden. Man bekomme keine Aufenthaltsberechtigung in Italien.
Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 9.7.2008, Zahl: 08 04.407-EAST West, gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass er vor einigen Tagen ein Schriftstück der AKSh erhalten hätte, welches belegen würde, dass sein Leben tatsächlich in Gefahr sei. Man wollte von ihm, sich der AKSh wieder anzuschließen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Italien hat durch Unterlassen einer fristgerechten Antwort auf Grundlage des Art. 18 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) akzeptiert, den Asylwerber aufzunehmen und seinen Asylantrag zu prüfen.
Bereits das Bundesasylamt hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, darunter auch Feststellungen zum italienischen Asylverfahren und dessen Praxis sowie zur Versorgungslage von Asylwerbern in Italien sowie die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage rechtsrichtig ausgeführt. Der Asylgerichtshof schließt sich den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid hinsichtlich beider Spruchpunkte vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei zur Verdeutlichung erwähnt, dass dem Bundesasylamt darin zu folgen ist, wenn dieses den Angaben des Asylwerbers, denen zufolge dieser nach seiner illegalen Einreise im Februar bzw. März 2008 nach Italien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten wieder verlassen haben will, um über Albanien in die Republik Kosovo zurückzukehren und von dort letztlich nach Österreich einzureisen, jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen hat.
Zunächst erscheint, wie auch bereits das Bundesasylamt zutreffend festgehalten hat, schon der allgemeinen Lebenserfahrung zufolge völlig unglaubwürdig, dass der Asylwerber, der zunächst mit Hilfe eines Schleppers unter einem beträchtlichen Kostenaufwand nach Italien eingereist ist, nur wenige Tage später erneut ins Heimatland zurückreisen und von dort - wiederum schlepperunterstützt und daher mit hohen Kosten verbunden - nach Österreich ausreisen sollte. Der Asylwerber vermochte die von ihm aufgestellte Behauptung bezüglich der neuerlichen Rückreise in die Republik Kosovo so auch durch keinerlei Beweismittel zu untermauern (vgl. seine Angaben, Aktenseite 105). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass infolge des Unterlassens einer fristgerechten Antwort seitens der italienischen Behörden auf das Übernahmegesuch Österreichs und der hierdurch bewirkten Zustimmungsfiktion freilich nicht zwingend darauf zu schließen ist, dass der Asylwerber Italien seit seiner Einreise in diesen Mitgliedstaat niemals verlassen hat, dies aber wohl unzweifelhaft ein starkes Indiz dafür darstellt, dass seine Angaben zur behaupteten Ausreise ins Heimatland nicht der Wahrheit entsprechen.
Schließlich ist zu ergänzen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Italien nicht behandelbar wäre, leidet, sodass nach der strengen Judikatur des EGMR zu Art. 3 EMRK seine Überstellung nach Italien nicht einmal ansatzweise eine für eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK relevante Gravität erreicht. Eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK wurde vom Asylwerber, der selbst angibt, keine Familienangehörigen in Österreich, sondern im Heimatland noch seine Eltern und zwei Schwestern (ein Bruder würde sich in Italien aufhalten) zu haben, gar nicht behauptet. Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Antragsteller in Italien selbst einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, sind vor dem Hintergrund der erstinstanzlichen Feststellungen (vgl. hierzu insbesondere Seite 8 des angefochtenen Bescheides) somit letztlich ebenso wenig vorhanden, wie dass ihm Italien entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihm im Heimatstaat unmenschliche Behandlung drohen würde, sodass sich seine pauschale Behauptung, wonach "die Italiener einen in den Kosovo abschieben" würden (Aktenseite 105), als völlig haltlos erweist.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.