S1 400.096-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der M.I., geb. 00.00.1998, StA. Russland, vertreten durch D.M., gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.06.2008, Zl. 08 03.605-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der erstinstanzliche Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Polen hat seine Zuständigkeit nach der VO 343/2003 des RATES gemäß Art 16 Abs 1 lit c zur Prüfung des Asylantrages der minderjährigen Beschwerdeführerin bestätigt. Individuelle Gründe, warum die Überstellung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester nach Polen nicht zulässig sein sollte, sind im gesamten Verfahren nicht vorgebracht worden. Mit Bescheiden vom heutigen Tag wurden deren Asylanträge vom Asylgerichtshof wegen Zuständigkeit Polens gemäß §§5, 10 AsylG zurückgewiesen und entsprechende Ausweisungen nach Polen ausgesprochen.
Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 07.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.2.1.) in dem die Mutter der Beschwerdeführerin betreffenden Erkenntnis vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.
2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Mutter und ihrer Schwester erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.