TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/24 D9 310895-1/2008

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Spruch

D9 310895-1/2008/12E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und die Richterin Maga. Loitsch als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Thurner über die Beschwerde des N. D., geb. 1980, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. März 2007, FZ. 06 00.740-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, iVm § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, und § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein, brachte am 16. Jänner 2006 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein und behauptete den Namen D. N. zu führen, 1980 geboren und georgischer Staatsbürger zu sein.

 

Zu seinem Fluchtgrund am 16. Jänner 2006 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt gab der Beschwerdeführer an, er und eine weitere Person hätten die gleiche (gemeint wohl: "selbe") Frau geliebt. Es sei zu einer Rauferei zwischen den beiden Kontrahenten gekommen und hätte die andere Person ihm mit dem Umbringen bedroht. Dies seien seine einzigen Fluchtgründe (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 15).

 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vom 24. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer auf seine Aussagen vom 16. Jänner 2006 hingewiesen und gefragt, inwiefern er seine damaligen Angaben ergänzen möchte. Der Beschwerdeführer verneinte, er hätte alles angegeben. Aufgefordert den Vorfall der vorgebrachten Rauferei zu konkretisieren, schilderte der Beschwerdeführer, er hätte einen anderen Mann, den er "vom Sehen her" gekannt hätte, 2006 in einem Lokal getroffen. Dieser hätte gesagt, der Beschwerdeführer solle die Frau (gemeint wohl jene, in welche auch der Beschwerdeführer angab, verliebt gewesen zu sein) in Ruhe lassen, andernfalls er ihn umbringen würde. Daraufhin sei es zu einer Schlägerei gekommen, bei welcher der Beschwerdeführer nicht verletzt worden sei. Der Kontrahent hätte ihm in weiterer Folge - erstmalig und das einzige Mal - mit dem Tode gedroht, falls der Beschwerdeführer nicht ausreisen würde. Die Polizei hätte er nicht verständigt (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 39).

 

2006 erlitt der Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Amtshandlung eine Schussverletzung. Im Rahmen der Operation erfolgte die Projektilbergung aus der Beckenbodenmuskulatur und die Anlage eines Iliostomas. Nach Entfernung des Dauerkatheters kam es jedoch zum Auftreten eines akuten Harnverhaltens, weshalb ein solcher neuerlich gesetzt wurde und der Beschwerdeführer 2006 zur weiteren Abklärung auf die urologische Abteilung transferiert wurde. Dort wurde eine neurogene Blasenentleerungsstörung diagnostiziert und der Patient nach Einschulung in die Selbstkatheterisierung 2006 aus der stationären Behandlung entlassen. Nach erneuter stationärer Aufnahme 2006 wegen Unterbauchschmerzen empfahlen die behandelnden Ärzte/Ärztinnen eine Rückoperationen frühestens in sechs Wochen (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 191 bis 205).

 

Am 22. August 2006 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, in welcher der Beschwerdeführer wiederholt zu seinen Fluchtgründen befragt angab, außer diesem Vorfall keiner immerartigen Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein. Der Vorname des Mannes sei G., mehr wisse er nicht; das Mädchen sei 23 Jahre alt und würde sich E. S. nennen. Beide würden in K. leben. Die genannte Schlägerei hätte sich 2006 in einem Lokal drei, vier Kilometer von K. entfernt ereignet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 207 bis 215).

 

In weiterer Folge langte, vorgelegt durch den gewillkürten Vertreter am 9. März 2007, ein Schreiben der Medizinischen Universität - Innsbruck von 2007 ein, woraus sich auf Grund des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers 2007 folgender neurologischer Befundbericht ergibt: Es wird von einer inkompletten, linksbetonten Plexus sakralis Läsion ausgegangen. Es wurden deutliche Mängel in Bezug auf die Selbstkatheterisierung, auf den Umgang mit Blasenentleerungsstörung und auch in Hinblick auf das psychopathologische Verhalten gefunden. Als weitere Vorgangsweise wurde eine laufende Behandlung für mindestens ein Jahr als notwendig erachtet (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seiten 287 bis 295).

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2007, Zl. 06 00.740-BAW, wurde mit Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 16. Jänner 2006 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Unter Spruchpunkt II. und III. wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 13. März 2008 erteilt. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 mit der Unglaubwürdigkeit des seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringens (Bescheid der belangten Behörde, Seite 22f).

 

Der Bescheid der belangten Behörde wurde der rechtsfreundlichen Vertretung am 16. März 2007 zugestellt. Mit Schreiben vom 26. März 2007, eingelangt bei der belangten Behörde am 26. März 2007, erhob der Beschwerdeführer Berufung (nunmehr: Beschwerde) ausschließlich gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 13. März 2007.

 

Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat, aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof.

 

2. Der Beschwerdeführer ist georgischer Staatsbürger, seine Identität steht nicht fest.

 

Dem seitens des Beschwerdeführers erstatteten Vorbringen kommt keine Asylrelevanz zu.

 

3. Mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokumentes konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Bezüglich der Staatsangehörigkeit wird vollinhaltlich auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese zum Inhalt dieses Erkenntnisses erklärt (Bescheid, Seite 22 bzw. Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 341).

 

Die belangte Behörde würdigte das Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft und verwies in ihrer Begründung auf die unterschiedlichen Angaben in Bezug auf die fluchtauslösende Schlägerei. In diesem Zusammenhang ist Bezug nehmend auf das Vorbringen in der Beschwerde festzuhalten, dass es sich bei dem seitens des Beschwerdeführers aufgezeigten in der Beweiswürdigung der belangten Behörde unrichtig angegeben Datum offenkundig um einen Schreibfehler handelt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Sachverhaltsdarstellung ergibt sich, dass die belangte Behörde ihrer Beweiswürdigung das Datum 2006 zu Grunde gelegt hat.

 

Im gegenständlichen Fall kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht, weil diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt.

 

Der Beschwerdeführer gab wiederholt an, einziger Fluchtgrund sei die auf Gefühlen zu ein und derselben Frau basierende "Rauferei" gewesen, im Rahmen derer er seitens des Kontrahenten mit dem Tod bedroht worden sei, sollte er das Land nicht verlassen. Zur Polizei sei er nicht gegangen. Dem Beschwerdeführer droht jedoch keine konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgungshandlungen maßgeblicher Intensität und Aktualität aus asylrelevanten Gründen. Aus dem individuellen Vorbringen lässt sich keine gezielt und konkret gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete aktuelle Verfolgungsgefahr, welche ihre Ursachen in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte und dem Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohen würde, ableiten.

 

Es bestehen darüber hinaus auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer generell in ganz Georgien eine aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität in Folge einer der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe drohen würde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 26. März 2007, gestützt auf einen Auszug des Berichts der Inernational Federation for Human Rights vom Oktober 2006, wonach er "wegen des noch immer üblichen selbstherrlichen Vorgehens der Polizei in Georgien auch nicht Schutz vor privater Verfolgung finden kann" ist in diesem Zusammenhang zu entgegnen, dass er wiederholt in den niederschriftlichen Einvernahmen angab, keinen Schutz durch behördliche Polizeiorgane gesucht zu haben.

 

Der Beschwerdeführer wäre daher im Falle einer Rückkehr nach Georgien keiner asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.

 

Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005, in der geltenden Fassung, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

 

Mit 1. Juli 2008 entscheidet der Asylgerichtshof gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 leg. cit.;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 leg. cit. sowie

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG.

 

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

 

Verfahrensgegenständliche Beschwerde wurde dem zur Entscheidung berufenen Senat mit 1. Juli 2008 zugeteilt. Beratung und Beschlussfassung des zuständigen Senates erfolgten gemäß § 11 AsylGHG am heutigen Tag.

 

Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 AsylGHG soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG 2005, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nichts anderes ergibt, die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22. 12. 1999, 99/01/0334; 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21. 12. 2000, 2000/01/0131; 25. 1. 2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26. 2. 1997, 95/01/0454; 9. 4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18. 4. 1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16. 2. 2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9. 9. 1993, 93/01/0284; 15. 3. 2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16. 6. 1994, 94/19/0183; 18. 2. 1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9. 3. 1999, 98/01/0318; 19. 10. 2000, 98/20/0233).

 

Der Asylgerichtshof teilt im Ergebnis die Beurteilung der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt, zumal sich aus dessen Vorbringen keine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungshandlung im Sinne der GFK ableiten lässt.

 

Insgesamt konnte daher kein asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt war, konnte von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung in Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 abgesehen werden.

Schlagworte
mangelnde Asylrelevanz
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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