TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/24 A2 306233-3/2008

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Spruch

A2 306.233-3/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde des J.A., geb. 00.00.1987, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2008, FZ. 08 04 724 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 01.03.2006 erstmals einen Asylantrag. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der EAST Ost sowie am 03.10.2006 vor dem BAE gab der Beschwerdeführer an, er sei in K. Landwirt gewesen. Am 01.01.2006 habe er auf seinem Feld Unrat verbrannt, dabei habe sich das Feuer entzündet und auf die umliegenden Reisfelder übergegriffen. Aus Angst vor den Dorfbewohnern habe er am gleichen Tag die Flucht ergriffen und sei zu Fuß nach Senegal gegangen. Er sei auch Mitglied der UDP, doch deswegen habe er keine Probleme.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.10.2006, Zl. 06 02.488-BAE wurde I. der (erste) Asylantrag vom 01.03.2006 abgewiesen, II. gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigen in Bezug auf den Herkunftsstatt Gambia nicht zuerkannt und III. gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG dieser aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia ausgewiesen. Zusammenfassend begründete die Erstbehörde ihre Entscheidung damit, dass das Vorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei und selbst bei Wahrunterstellung diesem keine Asylrelevanz zukäme.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der nunmehrige Beschwerdeführer am 14.10.2006 fristgerecht Berufung; dies im Wesentlichen mit dem Vorbringen, dass das Ermittlungsverfahren und die Beweiswürdigung der Erstbehörde ungenügend seien. Die Nichteinbeziehung eines geeigneten Sachverständigen für Gambia sei ein Verfahrensmangel. Das Bundesasylamt hätte seine Angaben auch mit Hilfe einer österreichischen Vertretungsbehörde in Gambia bzw. mit Hilfe eines Sachverständigen für Gambia überprüfen können. Weiters habe das Bundesasylamt es verabsäumt dem Berufungswerber geeignete bzw. spezielle Fragen zu stellen, um sich von seinem Fluchtvorbringen den richtigen Eindruck zu machen

 

4. Mit rechtskräftigem Bescheid des seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.01.2007, Zl. 306.233-C1/E1-XVII/55/06 wurde die Berufung abgewiesen. In der Begründung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat im Wesentlichen der belangten Behörde an.

 

5. Nach längerem Aufenthalt im Bundesgebiet stellte der nunmehrige Beschwerdeführer am 30.05.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

6. Im Rahmen seiner Erstbefragung zu diesem zweiten Asylverfahren am 30.05.2005 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe, seine Asylgründe sich seit seinem Erstverfahren sich nicht geändert haben. Er bitte um nochmalige Überprüfung seiner Asylgründe.

 

7. In der niederschriftlichen Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs vom 04.06.2008 und vom 11.06.2008 vor einem Organ des Bundesasylamtes im Polizeianhaltezentrum Wien Hernals brachte der nunmehrige Beschwerdeführer vor, er werde in Gambia nach wie vor gesucht. Im Falle seiner Rückkehr würde man ihn vor ein Gericht bringen. Dies habe ihm sein Freund aus Italien mitgeteilt, der auf Besuch in Gambia gewesen wäre. Außerdem werde er wegen seiner Mitgliedschaft zur UDP von der Regierung gesucht, weil auch sein Name auf der Suchliste stehen würde.

 

8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.06.2008, Zl. 08 04 724 EAST-Ost wies das Bundesasylamt den zweiten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Erstbehörde stellte fest, dass der Asylwerber keine neuen relevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht bzw. sich kein neuer Sachverhalt ergeben habe. Beweiswürdigend hielt die Erstbehörde fest, dass die Angaben des Antragstellers bereits im vorangegangenen rechtskräftigen Asylverfahren als unglaubwürdig gewertet worden seien. Zu der durch den Vertreter des nunmehrigen Beschwerdeführers am 13.10.2008 beim Bundesasylamt eingebrachten Stellungnahme führt die belangte Behörde aus, dass der Antragsteller selbst angegeben habe, keine neuen Fluchtgründe zu haben. Das ergänzende Vorbringen des Berufungswerbers, wonach er durch einen Freund neue Nachrichten bekommen habe, dass ihm im Falle der Rückkehr eine Gerichtsverhandlung und wegen seiner Mitgliedschaft zur UDP Verfolgung drohe, stufte es als unglaubhaft ein.

 

9. In seiner rechtzeitigen Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen) gegen den angeführten Bescheid vom 11.06.2008 bestritt der Beschwerdeführer, dass Identität der Verwaltungssache vorliege. Der maßgebliche Sachverhalt habe sich seit dem Bescheid des UBAS vom 22.01.2007, Zl. 306.233-C1/E1-XVII/55/06 geändert. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, wonach die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nach wie vor dieselben seien, die er in seinem Erstverfahren vorgebracht habe, sei nur teilweise richtig. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass seine ursprünglich angegebenen Fluchtgründe aufrecht seien, diesen habe er jedoch weitere hinzugefügt. Der Beschwerdeführer sei seit 2001 Mitglied der UDP, deren Mitglieder in Gambia Verfolgung, Verhaftung und Folter ausgesetzt seien, bzw. mit Ermordung bedroht würden. Insbesondere habe sich die Lage nach einem angeblichen Putschversuch im März 2006 für UPD-Mitglieder, Journalisten und Menschenrechtsaktivisten verschlechtert. Die behauptete Änderung des Sachverhaltes stelle eine asylrelevante Verfolgung dar. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, den Beschwerdeführer bezüglich seiner Parteizugehörigkeit zu befragen und somit zu ermitteln, ob diese Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK begründen könne. Die Beschwerde langte am 09.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Berufung gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Berufung gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.

 

Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu bereits den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.3.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der nunmehrige Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 66 Abs. 2 AVG würde die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" (Art. 129 c Abs. 1 B-VG) ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen (vgl. VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084).

 

2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im Zweitverfahren ein neues Vorbringen erstattet. Die Erstbehörde ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach ihm Verfolgung auf Grund seiner Mitgliedschaft zur UDP drohe, nicht eingegangen. Sie hat den Beschwerdeführer diesbezüglich nicht näher befragt. Das neue Vorbringen wurde auch keiner nachvollziehbaren Beweiswürdigung unterzogen, da nicht nachvollziehbar ist, wie die Behörde individuell zum Befund der Unglaubwürdigkeit, betreffs des Vorbringens bezüglich der Bedrohungen wegen der behaupteten Parteimitgliedschaft, gekommen ist. Des Weiteren verweist die Erstbehörde im zweiten Asylverfahren auf die Feststellungen im ersten Asylverfahren, welche auf das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend abgestellt sind. Es fehlen Feststellungen zu aktuellen Entwicklungen betreffend den Umgang der staatlichen Organe mit Mitgliedern der Oppositionsparteien in 2007/2008. Auf Basis der getroffenen - fehlenden - Feststellungen der Erstinstanz und einer fehlenden schlüssigen Beweiswürdigung zur individuellen Glaubwürdigkeit kann die Möglichkeit von asylrelevanten Verfolgungshandlungen jedenfalls nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden.

 

Zu den verwendeten Quellen ist zu ergänzen, dass zum Zeitpunkt der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung im Oktober 2006 Präsidentenwahlen in Gambia stattgefunden haben (im März 2006 hatte ein Putschversuch stattgefunden) und diesbezüglich die getroffenen Feststellungen zu aktualisieren gewesen wären; angesichts der notorischerweise nicht zufriedenstellenden Menschenrechtslage in Gambia ist hier eine ständige Aktualisierung der verwendeten Quellen (im Unterschied zu Ländern und Berichten über deren Verschlechterung 2007 stabilerer Lage) umso wesentlicher.

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - wegen des Fehlens von Feststellungen zur Situation in Gambia in den entscheidungsrelevanten Punkten - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt offensichtlich nicht die Angaben des Beschwerdeführers anhand der konkreten aktuellen Situation in Gambia gewürdigt hat.

 

Das Argument der Erstbehörde, das Vorbringen sei - sinngemäß - kein "novum productum", ist nicht schlagend, als es zumindest nicht unschlüssig erschiene, dass die neue Bedrohung durch den Staat zum Zeitpunkt des Erstverfahrens nicht vorhersehbar war. Wenn das nunmehrige Vorbringen, verbunden mit der Behauptung der Verfolgung durch staatliche Organe zuträfe, stellt es jedenfalls ein neues Vorbringen dar, das nach der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides entstanden ist und zu einer anderen Sachentscheidung führen könnte.

 

Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit dem Beschwerdeführer und allenfalls mit anderen der Erstbehörde als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (zB Befassung der Staatendokumentation) den vom Beschwerdeführer behaupteten neuen Sachverhalt so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache treffen zu können.

 

3. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn die Erstbehörde zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt, auf das Vorbringen des Berufungswerbers sachgerecht eingegangen wäre, sofern es Verfolgungen der oppositionellen UDP-Mitglieder durch staatliche Organe betrifft. Da zu diesem Vorbringensteil zielgerichtete Verfahrensergänzungen - wie oben beschrieben - erforderlich sind, erscheint eine abermalige Vernehmung des Beschwerdeführers als erforderlich.

 

4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AVG abgesehen werden. Es war spruchgemäß zu entscheiden

Schlagworte
Kassation
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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