GZ. D3 234.598-0/2008-5E
ERKENNTNIS
SPRUCH
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des T.I., geb. 00.00.1985, StA. Moldau, vom 28.01.2003 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2002, GZ. 02 32.471-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 8 AsylG idF BGBI 126/2002. als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der im Zeitpunkt seiner Einreise minderjährige Berufungswerber, ein moldawischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Moldawier und orthodoxen Bekenntnisses, reiste am 06.11.2002 illegal nach Österreich. Am 07.11.2002 stellte er im dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag.
Am 10.12.2002 erfolgte vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, eine Einvernahme, wobei der Berufungswerber im Beisein einer Vertreterin seines damaligen gesetzlichen Vertreters, wie folgt angab:
Ich bin in der Lage heute meine Angaben beim Asylamt zu machen. Meinte Mutter lebt seit 5 Jahren in Griechenland. Ich habe sie dort noch nie besucht.
Frage: Sind Sie im Besitz eines Reisepasses?
Antwort: Nein. Ich habe noch nie einen Reisepass oder ein anderes Dokument besessen.
Frage: Wann haben Sie Ihren Heimatort verlassen und auf welchem Weg gelangten Sie nach Österreich?
Antwort: Ich befinde mich seit einem Monat in Österreich. Ich verließ die Republik Moldau am 03.11.2002. Am 06.11.2002 reiste ich in Österreich ein. Auf der Autobahn auf dem Weg nach Wien wurde ich dann am 07.11.2002 festgenommen.
Frage: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen?
Antwort: Weil meine Oma keine finanziellen Mittel mehr hatte und mich nicht mehr unterstützen konnte. Ich lebte nicht bei meinem Vater, sondern bei meiner Großmutter. Die Republik Moldau ist ein armes Land. Meine Eltern sind getrennt und meine Oma konnte mich nicht unterstützen. Das ist der Grund warum ich die Republik Moldau verlassen habe.
Frage: Möchten Sie noch etwas zur Begründung Ihres Asylantrages angeben?
Antwort: Nein, keine Angaben mehr.
Frage: Haben Sie sich politisch betätigt?
Antwort: Nein.
Frage: Hatten Sie Probleme mit den Behörden in Moldau?
Antwort: Nein, nie.
Frage: Was befürchten Sie im Fall einer Rückkehr nach Moldau?
Antwort: Was soll ich dort noch machen? Ich bin dort alleine, ich habe keine Eltern, meine Oma kann mich nicht unterstützen.
Frage: Warum kann Ihre Großmutter Sie nicht mehr unterstützen?
Antwort: Sie kann das nicht, sie wird auch von meinen Eltern nicht unterstützt. Mein Vater ist Alkoholiker.
Frage: Haben Sie nach Ablschuss Ihrer Schulausbildung gearbeitet?
Antwort: Nein.
Frage: Haben Sie sich um eine Arbeitsstelle bemüht?
Antwort: Ich habe mich bemüht, konnte aber nichts finden. Bei uns findet man keine Arbeit.
Frage: Wissen Sie, dass andere junge Männer aus C., M. in Österreich sind?
Antwort: M. ist die Straße. Ich weiss nicht, dass auch andere hier sind.
Frage: Möchten Sie noch etwas angeben?
Antwort: Nein.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.01.2002, Zahl, 02 32.471-BAW, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 07.11.2002 gemäß § 7 Asylgesetz abgewiesen und unter Spruchteil II. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragsstellers nach Moldau zulässig sei.
In der Begründung des Bescheides wurde die bereits vollinhaltlich wiedergegebene Einvernahme vor dem Bundesasylamt dargestellt, sowie anschließend Länderfeststellungen zur Lage in Moldau getroffen.
Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass das glaubwürdige Vorbringen des Asylwerbers dem Verfahren als zu beurteilender Sachverhalt zu Grunde gelegt werde.
Rechtlich begründend wurde zu Spruchteil I. ausgeführt, dass es dem Antragssteller nicht gelungen sei eine Verfolgung im Sinne der GFK in seinem Herkunftsstaat glaubhaft zu machen, zumal die vom Berufungswerber in den Mittelpunkt gestellte schlechte wirtschaftliche Lage keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes zu bedingen vermöge, wozu auch auf ein Judikat des VwGH verwiesen wurde. Ebenso wenig würden die Schwierigkeiten einen Arbeitsplatz zu erlangen für sich gesehen ausreichend sein, zumal sie insbesondere nicht aus politischen Gründen resultieren würden. Der Asylwerber habe nicht dagelegen können, dass diese Gründe derart intensiv seien, dass ihm eine Lebensgrundlage nach einem objektiven Maßstab völlig fehlen würde.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der bezughabenden Rechtslage und Rechtssprechung ausgeführt, dass der Berufungswerber kein Vorbringen hinsichtlich einer individuellen Gefährdung seiner Person erstattet habe. Ferner können nicht davon gesprochen werden, dass in Moldau eine ständige Praxis grober, offenkundiger und massenhafter Menschenrechtsverletzungen vorherrschen würde.
Gegen Spruchteil II des abweisenden Bescheides erhob der gesetzliche Vertreter des Antragsstellers am 28.01.2003 fristgerecht Berufung, in der zunächst das Vorbringen des Berufungswerbers zusammengefasst wurde. Sodann führte der gesetzliche Vertreter aus, dass Moldau das ärmste Land Europas sei. Jugendwohlfahrtseinrichtungen oder Betreuungsstellen würden völlig fehlen. Der Antragssteller habe, geleitet von der falschen Annahme in Österreich Arbeit finden zu können, sein Land verlassen und habe daher seine spärlichen existenziellen Grundlagen verloren, sodass er besonders schutzwürdig sei. Nach einem pauschalen Verweis auf nicht näher zitierte Berichte, führte der gesetzliche Vertreter schließlich aus, dass der Asylwerber, der in Moldau über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfügen würde, nicht nur in einem menschenunwürdige Situation geraten würde, sondern dass ihm auch die Lebensgrundlage entzogen sei.
Der Unabhängige Bundesasylsenat beraumte für den 02.06.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung an, zu der sich das Bundesasylamt entschuldigen ließ. In der Verhandlung wurde eine Dolmetscherin für die moldawische Sprache beigezogen.
In der Folge führte der Berufungswerber über Befragen durch den Verhandlungsleiter folgendes aus:
VL: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?
BW: Moldawier und orthodox.
VL: Wo sind Sie geboren?
BW: In C./Moldawien.
VL: Wo lebten Sie im Laufe Ihres Lebens?
BW: Ich habe bei meiner Großmutter in C. gelebt.
VL: Haben Sie irgendwann im Lauf ihres Lebens in Transnistrien gelebt?
BW: Nein.
VL: Welche schulische und sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?
BW: 9 Klassen.
VL: Waren Sie berufstätig in Moldawien?
BW: Ich habe nach der Schulde sehr wenig gearbeitet und zwar 1-2 Monate auf der Baustelle.
VL: Wovon lebten Sie in Moldawien?
BW: Meine Großmutter hatte ein bisschen Geld. Meine Mutter arbeitet in Griechenland und schickte mir auch Geld.
VL: Hatten Sie in Moldawien wirtschaftliche Probleme?
BW: Nein.
VL: Leben ihre beiden Eltern noch?
BW: Ja.
VL: Wo lebten diese?
BW: Meine Mutter lebt in Griechenland, mein Vater in Russland.
VL: Leben Ihre Eltern getrennt, oder sind Sie geschieden?
BW: Sie sind geschieden.
VL: Wie lange?
BW: Ca. 13-14 Jahre.
VL: Wo sind Sie selbst aufgewachsen?
BW: Mein Vater ist Russe. Er lebte viele Jahre in Moldawien, kehrte dann aber nach Russland zurück. In C./Moldawien bin ich bei meiner Großmutter aufgewachsen.
VL: Lebt Ihre Großmutter noch?
BW: Seitdem ich in Österreich bin, habe ich mit ihr keinen Kontakt.
VL: Haben Sie sich politisch in Moldawien betätigt?
BW: Nein.
VL: Betätigen sich Ihre Eltern in Moldawien politisch?
BW: Nein.
VL: Hatten Sie selbst mit den Behörden in Moldawien Probleme?
BW: Nein.
VL: Hatten Sie mit Privatpersonen in Moldawien Probleme?
BW: Nein.
VL: Warum reisten Sie aus Moldawien aus?
BW: Ich wollte auf "eigenen Füßen" stehen. Ich hatte in Moldawien keine Zukunft.
VL: Wann und wie reisten Sie aus?
BW: Ich bin mit einem LKW 2002 gekommen. Ich bin ohne Dokumente gekommen. Ich bin ein Fremder ohne Ausweis.
VL: Hatten Sie in Moldawien irgendwelche Dokumente? Wo sind diese?
BW: Bei der Großmutter.
VL: Könnten Sie diese kurzfristig vorlegen?
BW: Ich habe von meiner Großmutter keine Adresse, ich weiß nicht einmal, ob sie noch lebt. Ich hatte eine Telefonnummer von ihr. Das blieb irgendwo bei der Kriminalpolizei.
VL: Haben Sie sonst noch zu irgendjemanden in Moldawien Kontakt?
BW: Nein, momentan nicht. Es gibt noch Verwandte, seit 2002 habe ich mit diesen keinen Kontakt mehr.
VL: Haben Sie mit ihrer Mutter in Griechenland oder Ihrem Vater in Russland Kontakt?
BW: Nein.
VL: Was machen Sie hier in Österreich?
BW: Ich würde gerne arbeiten, aber ich kann derzeit nicht. Ich darf nicht als Asylwerber arbeiten.
VL: Besuchten Sie in Österreich Schulen oder Kurse?
BW: Im August 2008 möchte ich einen Deutschkurs besuchen. Ich habe sonst in Österreich weder Schule, noch Kurse besucht.
VL: BW spricht schon recht gut deutsch.
VL: Besteht eine Ehe oder eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsbürgerin oder dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden?
BW: Nein.
VL: Haben Sie sonst irgendwelche Bindungen an Österreich?
BW: Herr P. ist ein guter Freund von mir. Er ist Österreicher.
VL: Was würde mit ihnen geschehen, wenn Sie nach Moldawien zurückkehren würden?
BW: Ich habe keine Ahnung. Ich bin seit 2002 nicht mehr dort. Was jetzt dort lost ist, weiß ich nicht. Ich habe keine Ahnung.
VL: Gibt es noch etwas, was Ihnen für die Begründung ihres Asylantrages wichtig erscheint und Sie noch nicht erwähnt haben?
BW: Ich möchte gerne in Österreich bleiben, wenn man mir hier eine Chance gibt. Ich würde gerne arbeiten und lernen.
Am Schluss der Verhandlung hielt der Verhandlungsleiter gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Parteien folgende Dokumente vor und räumte eine Frist von drei Wochen zu einer Abgabe einer Stellungnahme ein.
Länderfeststellungen Moldawien des UBAS
Länderfeststellungen Moldawien der Grundsatz- und Dublin-Abteilung des BAA
Anfragebeantwortung von ACCORD betreffend Moldawien vom 17.08.2006
ENP-Fortschrittsbericht Moldau vom 04.12.2006
Während der Antragssteller keine Stellungsnahme zu den vorgehaltenen Dokumenten abgab, führte das Bundesasylamt unter Beilage des von Prof. MMag. Dr. h. c. E.M. verfassten Gutachtens zur Republik Moldau vom 28.05.2008 aus, dass die vorgehaltenen Länderdokumentationen und Unterlagen zeigen würden, dass die Erlangung eines Arbeitsplatzes in der Baubranche oder im Bereich der Landwirtschaft auch für eine ungelernte Person männlichen Geschlechts realistisch und wahrscheinlich sei.
Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt festgestellt und erwogen:
Zur Person des Asylwerbers wird folgendes festgestellt:
Er ist moldawischer Staatsangehöriger, gehört der moldawischen Volksgruppe an und ist orthodoxen Bekenntnisses. Er wurde 1985 in C., Moldau, geboren. Seine Eltern sind seit cirka 13-14 Jahren geschieden. Zu dem in Russland lebenden Vater und der in Griechenland lebenden Mutter hat er keinen Kontakt mehr.
Er besuchte für neun Jahre die Schule und arbeitete nach Abschluss seiner Ausbildung für eine kurze Zeit auf einer Baustelle. Bis zu seiner Ausreise lebte er bei seiner Großmutter in C., zu der er seitdem keinen Kontakt mehr hat.
In Moldau war er nie politisch tätig und hatte auch keine Probleme mit moldawischen Behörden. Die Ausreise erfolgte mit dem Ziel auf "eigenen Füßen" zu stehen und in der Hoffnung in Österreich Arbeit zu finden.
Zur Situation in Moldau wird zusätzlich zu den Feststellungen des verwaltungsbehördlichen Aktes folgendes festgestellt:
Seit 2000 weist die moldauische Wirtschaft trotz einer sehr schwierigen Finanzlage der öffentlichen Hand und eines allmählichen Rückgangs der ausländischen Direktinvestitionen ein kontinuierliches Wachstum auf. 2005 lag das Wachstum des Bruttoinlandsprodukts (BIP) bei 7,1 %, ein ähnlicher Wert wie in den Vorjahren. Trotz der neueren, positiven Entwicklungen bleibt die Finanzlage äußert angespannt.
Moldau ist bemüht seine Wirtschaftspolitik, die den IWF und die Weltbank zur Einstellung von Krediten veranlasst hatte, zu verbessern. Das Land hat insbesondere - in enger Abstimmung mit den internationalen Finanzinstitutionen - ein Strategiepapier für Wirtschaftswachstum und Armutsminderung sowie einen mittelfristigen Ausgabenrahmen ausgearbeitet und verabschiedet. Im Mai 2007 verabschiedete die Regierung einen Aktionsplan zur weiteren Verbesserung der Situation am Arbeitsmarkt.
Das im Mai 2006 verabschiedete Programm im Rahmen der Armutsminderungs- und Wachstumsfazilität ist darauf ausgerichtet, durch Wahrung der makroökonomischen Stabilität Wirtschaftswachstum und Armutsminderung zu unterstützen. Es soll auch zur Verbesserung der langfristigen Finanzlage des Landes beitragen. Ziel der Strategie ist es ua ein System zu schaffen, um Ressourcen an tatsächlich bedürftige Personen und Familien zu verteilen. Das Europäische Komitee für soziale Rechte des Europarates kritisierte in seinem Bericht 2006 jedoch, dass es kein generelles System der sozialen Unterstützung für alle bedürftigen Personen geben würde. Zahlreiche NGO's sind im Gesundheitsbereich sowie in der Armenversorgung tätig, darunter ua die Swiss Agency for Development and Cooperation, das Rote Kreuz und die Caritas.
Aus jüngeren Daten geht allerdings hervor, dass der seit 2000 zu beobachtende Rückgang der Armut zum Stillstand gekommen ist (in ländlichen Gebieten nimmt die Armut sogar wieder zu) und dass die Einschulungsquote (Primarstufe) nicht weiter gestiegen ist.
Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers vor dem Bundesasylamt, Aussenstelle Wien, am 10.12.2002, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 02.06.2008 und durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderspezifischen Dokumente.
Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:
Die länder- und verfahrensspezifischen Feststellungen beruhen auf den von der Berufungsbehörde beigeschafften Länderdokumentationsmaterial, welche dem Parteiengehör unterzogen wurden. Während das Bundesasylamtes dazu seine Zustimmung bekundete, gab der Asylwerber dazu keine Stellungnahme ab.
Die Aussagen des Berufungswerbers werden wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u. v.a.m.).
Das Vorbringen des Berufungswerbers ist klar und konkret. Er hat durchaus ehrlich angegeben Moldau verlassen zu haben, weil er auf eigenen Füßen stehen wolle und in seiner Heimat dazu keine Chance gesehen habe. Widersprüche sind in den Einvernahmen des Antragsstellers keine hervorgekommen. Das Vorbringen hinsichtlich wirtschaftlicher Schwierigkeiten erscheint auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen und dem Wissen des Asylgerichtshofs als Spezialbehörde in Asylsachen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland vereinbar.
Es ist auch nichts hervorgekommen, dass der Berufungswerber sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt hat, er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, sein Vorbringen ausgewechselt unbegründet, einsilbig oder verspätet erstattet hat oder dieses gesteigert hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Asylgerichtshof dem Berufungswerber hinsichtlich seiner Fluchtgründe Glaubwürdigkeit zubilligt.
Rechtlich ergibt sich daraus folgendes:
Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.
Da gegenständlicher Asylantrag am 07.11.2002 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.
Zumal Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesasylamts unbekämpft blieb, erwuchs der Ausspruch über § 7 AsylG in Rechtskraft. Im gegenständlichen Verfahren war daher nur gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH- Erkenntnis vom 09.05.2003, Zahl 98/18/0317).
Gemäß § 125 Abs 1 Fremdenpolizeigesetz sind Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung, die bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes anhängig sind, nach dessen Bestimmungen weiterzuführen.
Da § 8 Abs. 1 AsylG mit seiner Wendung "dieses Bundesgesetzes" und "dessen" auf § 50 Fremdenpolizeigesetz Bezug nimmt, war dieser dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen.
Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und 4 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).
In § 50 FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) nunmehr wie folgt geregelt:
"(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.
(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)"
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in dem ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 50 Fremdenpolizeigesetz als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (siehe VwGH- Erkenntnis vom 09.05.2003, Zahl 98/18/0317).
In Moldau herrscht keine Bürgerkriegssituation, noch eine sonstige derart extreme Gefahrenlage, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine Gefahr für Leib und Leben im hohen Maße droht.
Da in Moldau weder grobe, massenhafte Menschenrechtsverletzungen unsanktioniert erfolgen, noch nach den getroffenen Feststellungen von einer völligen behördlichen Willkür auszugehen ist, ist auch kein "real risk" (dazu VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582) einer unmenschlichen Behandlung festzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ein konkretes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen hinsichtlich des Bestehens einer Bedrohungssituation im Sinne des § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) verlangt. Die Frage nach wirtschaftlichen Problemen in Moldau verneinte der Berufungswerber. Auf die Frage des Verhandlungsleiters was er im Fall seiner Rückkehr nach Moldau befürchte, antwortete er, dass er seit 2002 nicht mehr in Moldau gewesen sei und keine Ahnung habe, was "dort los ist."
Für den Berufungswerber bestünde bei einer Rückkehr nach Moldau die Möglichkeit seinen erforderlichen Lebensunterhalt durch Gelegenheitsarbeiten abzudecken. Da es sich bei dem Berufungswerber um einen nunmehr volljährigen, arbeitsfähigen und gesunden Mann handelt, bestehen somit keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Moldau zwangsweise in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich von Art 3 MRK fiele.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.