TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/24 A12 250717-2/2008

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Spruch

A12 250.717-2/2008/3E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des B.M., geb. 00.00.1980, StA. von Sierra Leone, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2007, Zahl 07 10.871-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. § 68 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. 1. Der am 00.00.1980 geborene Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Sierra Leones beantragte erstmalig am 17.05.2004 die Asylgewährung. Nach niederschriftlicher Einvernahme seiner Person wurde der Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.06.2004, Zahl: 04 10.573-EAST Ost gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. Nr. I 101/2003 abgewiesen sowie wurde unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Antragstellers nach Sierra Leone gemäß § 8 Abs 1 leg. cit. zulässig ist.

 

Unter einem wurde der Antragsteller gemäß § 8 Abs 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht berufen.

 

Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.09.2005 wurde der Berufung mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz - gemäß §§ 7, 8 Abs. 1, 8 Abs. 2 AsylG keine Folge gegeben.

 

Tenor der nun ergangenen Berufungsentscheidung bildete die behördliche Einschätzung, dass dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Flucht- bzw. Antragsmotiven keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen ist. Basis hiefür bildete das Ermittlungsergebnis, dass der Antragsteller nicht einmal über Grundkenntnisse betreffend seinen angegebenen Herkunftsstaat verfügte. Die weitergehende Entscheidung basierte auf vorliegenden aktuellen Länderdokumentationsunterlagen.

 

2. Aus dem Stande der Untersuchungshaft beantragte der nunmehrige Beschwerdeführer neuerlich die Asylgewährung und wurde er am 23.11.2007, 12.12.2008 sowie 19.12.2007 niederschriftlich einvernommen. Inhaltlich verwies er - konfrontiert mit der Tatsache, dass er nunmehr neuerlich um Asyl ansuche - darauf, dass er nunmehr andere Gründe habe und habe er einen zweiten Asylantrag gestellt, da er sonst keine Möglichkeit hätte, sich um sich selbst zu kümmern. Sein Vater sei tot so wie auch seine Mutter und habe er keinerlei Kontakt zu den Leuten dort (gemeint: im Herkunftsstaat). Im Rahmen der Einvernahme vom 19.12.2007 bezog sich der Antragsteller des weiteren darauf, von einigen Leuten gesucht zu werden, was sehr ernst sei und wollten diese Leute ihn dazu zwingen, zu kämpfen.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.12.2007, Zl. 07 10.871-EAST Ost, wurde der vorliegende Asylantrag gem. § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der Asylwerber unter einem gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Sierra Leone ausgewiesen. Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber - nunmehr rechtsfreundlich vertreten - fristgerecht Beschwerde, wobei er keinerlei konkrete Verfahrenfehler rügte, noch sonstige individuell-konkrete Hinweise für eine Neubewertung des Sachverhaltes aufzeigte.

 

3. Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer bezieht sich im nunmehrigen Rechtsgang inhaltlich auf jene bereits im ersten Rechtsgang abgehandelten Fakten.

 

Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei familiäre oder sonstige Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen.

 

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2004 wegen §§ 27 Abs. 1 und 2/2 (1. Fall SMG, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten rechtskräftig verurteilt; des weiteren mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 00.00.2005 wegen §§ 28/2 und 3 (1. Fall SMG, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Das Bundesasylamt hat hinsichtlich beider Spruchpunkte in der Begründung des Bescheides vom 20.12.2007, Zl. 07 10.871-EAST Ost, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.

 

Lediglich zur Verdeutlichung wird nochmals betont, dass der Beschwerdeführer in casu lediglich die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Rechtsgang vorgebrachten Fluchtgründen begehrt. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

 

In Ergänzung der bereits durch die Erstbehörde umfassend getätigten Begründung wird ausgeführt, dass der Antragsteller sich im ersten Rechtsgang inhaltlich auf die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Rebellen seines angeblichen Herkunftsstaates Sierra Leone bezogen hat. Nun hat der erste Rechtsgang im zweiinstanzlichen Ermittlungsverfahren nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung durch den Unabhängigen Bundesasylamt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ergeben, dass der Antragsteller nicht Staatsangehöriger von Sierra Leone ist, weshalb die sich die auf seine diesbezügliche Staatszugehörigkeit und einen dortigen ständigen Aufenthalt beziehende Grundgeschichte als nicht der wahren Gegebenheiten entsprechend qualifiziert wurde.

 

Im nunmehrigen Rechtsgang bezieht sich der Antragsteller inhaltlich auf dieselbe Grundgeschichte - nämlich die von ihm geäußerte Befürchtung von Privatpersonen gezwungen zu werden, gegen "andere zu kämpfen", was er jedoch ablehnen würde.

 

Individuell-konkrete Hinweise für eine neue Bewertung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit bzw. der abschließend beurteilten mangelnden Glaubhaftigkeit der Grundgeschichte zu seinen Ausreise- bzw. Fluchtgründen bzw. allenfalls zu einer dennoch realiter bestehenden Staatszugehörigkeit zu Sierra Leone seinerseits zeigte der Antragsteller im gegenständlichen Rechtsgang nicht auf.

 

Durch die obdargestellte Sperrwirkung des § 68 Abs. 1 findet eine neuerliche Auseinandersetzung mit identem Sachverhaltsvorbringen bzw. Sachverhalt nicht statt.

 

Dass durch die ergangene Ausweisungsentscheidung der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Artikel 8 EMRK verletzt wäre, konnte in casu nicht erkannt werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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