E1 242.308-0/2008-16E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des H.A., geb. 00.00.1956, StA. Armenien, vertreten durch Hofbauer, Hofbauer & Wagner, Rechtsanwälte Partnerschaft, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003, FZ. 02 16.625-BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.09.2006, 12.09.2007 und 05.10.2007zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (vormals Berufungswerber), ein Staatsangehöriger von Armenien, reiste gemeinsam mit seinen beiden Söhnen H.G. und H.D. illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 23.06.2002 einen Asylantrag.
2. Anlässlich einer am selben Tag erfolgten niederschriftlichen Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, seine Gattin, P.I., zu suchen. Weiters suche er Schutz vor der armenischen Regierung, zumal er bei einer Oppositionspartei tätig sei und von der Regierungspartei verfolgt werde.
3. Anlässlich einer niederschriftlichen Einvernahme am 16.09.2003 führte der Beschwerdeführer aus, dieselben Fluchtgründe wie seine Ehegattin zu haben, wobei nach der Ausreise seiner Ehegattin aus Armenien noch etliche Dinge vorgefallen seien.
Nach ausführlicher Rechtsbelehrung wandelte der Beschwerdeführer seinen eigenen Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 um.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2003 wurde der Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.
Begründend führt die Erstbehörde aus, dass die Vorraussetzung für eine Asylerstreckung nicht vorliege, zumal der Ehegattin, Frau P.I., auf welche sich der Asylerstreckungsantrag beziehe, kein Asyl gewährt worden sei.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.09.2003 fristgerecht Berufung.
6. Mit Vollmachtsbekanntgabe vom 15.05.2006 wurde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer die Hofbauer, Hofbauer & Wagner Rechtsanwälte Partnerschaft mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung bevollmächtigt hat.
6. Mit Schriftsatz vom 28.08.2006 legte der Beschwerdeführer seine Heiratsurkunde vom 00.00.1978 vor.
7. Am 06.09.2006, 12.09.2007 sowie 05.10.2007 führte der Unabhängige Bundesasylsenat mündliche Verhandlungen durch, in welchen der gegenständliche Beschwerdeführer, seine Gattin und der gemeinsame Sohn H.G. einvernommen wurden.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch:
Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt sowie in die Verwaltungsakte der Ehegattin des Beschwerdeführers, P.I. (Zahl: 227.161), sowie der beiden Söhne des Beschwerdeführers, H.G. (Zahl: 240.729) sowie H.D. (Zahl: 242.307), sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat.
2. Der Asylgerichtshof geht von nachstehendem Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am 00.00.1956 geboren und Staatsangehöriger von Armenien. Er ist seit 00.00.1978 mit P.I., geboren 00.00.1962, verheiratet und hat mit dieser gemeinsam zwei Söhne, nämlich den am 00.00.1980 geborenen H.D., sowie den am 00.00.1985 geborenen H.G..
Die Gattin des Beschwerdeführers ist bereits Ende 2001 nach Österreich eingereist und stellte am 29.12.2001 einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit seinen beiden Söhnen im Juni 2002 nach Österreich eingereist.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2008, Zahl: E1 227.161-0/2008-37E, wurde die Beschwerde (vormals Berufung) der Ehegattin des gegenständlichen Beschwerdeführers, Frau P.I., gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 ASylG rechtskräftig abgewiesen und der Ehegattin des Beschwerdeführers folglich kein Asyl gewährt.
3. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm vorgelegten Urkunden, insbesondere dem bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Führerschein sowie seinem Parteiausweis der Armenischen Volkspartei. Die Feststellungen zur Ehe des Beschwerdeführers ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde, jene zu seinen Söhnen aus deren Verwaltungsakten.
Die Einreisezeitpunkte der Ehegattin des Beschwerdeführers einerseits sowie des Beschwerdeführers selbst samt seiner Söhne andererseits ergeben sich ebenfalls aus den jeweiligen Akten.
Die Feststellung zum Beschwerdeverfahren der Ehegattin des Beschwerdeführers ergibt sich aus deren Verwaltungsakt.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31.12.2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs 1 AsylG 1997 werden Asylanträge, die bis zum 30.04.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 geführt. Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a sind gemäß § 44 Abs 3 leg cit idF BGBl I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs 1 anzuwenden.
Nachdem der gegenständliche Asylantrag vor dem 30.04.2004 gestellt wurde, ist zusammengefasst also das AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 mit den soeben genannten Maßgaben anzuwenden.
Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 entscheidet der unabhängige Bundesasylsenat über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenats, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) AsylG 2005 ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne dieser Bestimmung des B-VG zu lesen.
Das gegenständliche Verfahren war am 30.06. bzw. 01.07.2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig. Die erkennende Richterin des Asylgerichtshofes war Mitglied des unabhängigen Bundesasylsenats und haben am 06.09.2006, 12.09.2007 sowie 05.10.2007 bereits mündliche Verhandlungen stattgefunden. Gemäß der zitierten Bestimmung des § 75 Abs 7 Z 1 ergibt sich daher die Zuständigkeit der erkennenden Richterin, das Verfahren als Einzelrichterin weiterzuführen.
Gemäß § 10 Abs 1 AsylG begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einen Angehörigen auf Grund eines Asylantrages gewährten Asyl.
Gemäß Abs 2 leg cit können Asylerstreckungsanträge frühestens zur selben Zeit wie der der Sache nach damit verbundene Asylantrag eingebracht werden. Sie sind nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs 1 AsylG hat die Behörde auf Grund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Absatz 2 Asylgesetz genannten Angehörigen des Asylwerbers auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Diese Voraussetzungen sind jedoch im gegenständlichen Fall nicht gegeben, weil nach den getroffenen Feststellungen der Ehegattin des Beschwerdeführers, auf welche sich der gegenständliche Asylerstreckungsantrag bezogen hat, mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 23.07.2008, Zahl: E1 227.161-0/2008-37E, kein Asyl gewährt wurde. Sohin liegt die gemäß § 10 Abs 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd Abs 2 leg cit betreffende Asylgewährung, nicht vor.