TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/24 A11 263729-0/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2008
beobachten
merken
Spruch

GZ: A11 263.729-1/2008/2E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde des G.I., geb. 00.00.1980, angeblich StA. von Niger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.8.2005, Zahl 05 10.451-EAST Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gem. §§ 66 Abs. 4 und 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber behauptet Staatsangehöriger von Niger und am 10.7.2002 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am 11.7.2002 hat er seinen ersten Asylantrag gestellt und wurde hieraufhin am 20.5.2003 und nach Einholung von Sprachanalysegutachten am 23.3.2004 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

 

Das Bundesasylamt hat den Antrag des Asylwerbers mit Bescheid vom 29.3.2004, Zahl 02 18.265-BAT, gem. § 7 des Asylgesetzes 1997 abgewiesen und unter einem festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Niger zulässig sei. Begründend führte das Bundesasylamt unter Darlegung näherer Erwägungen aus, dass dem Vorbringen des Asylwerbers keine Glaubwürdigkeit zukommt, zumal bereits seine behauptete Herkunft aus Niger aufgrund der Ergebnisse der Sprachanalysegutachten keinesfalls glaubhaft sei. Dieser Bescheid erwuchs am 5.5.2004 in Rechtskraft.

 

Am 30.6.2005 (Einlangen seines schriftlichen Asylantrages beim Bundesasylamt, AS 5) stellte der Asylwerber, der zwischenzeitig das Bundesgebiet nicht verlassen hat, den nunmehr zweiten Asylantrag (eingebracht am 21.7.2005 durch sein persönliches Erscheinen vor dem Bundesasylamt) und begründete diesen im Rahmen seiner Einvernahme beim Bundesasylamt am 21.7.2005 damit, dass er sich gänzlich auf die im ersten Asylantrag schon vorgebrachten Gründe beziehe und er keine neuen Angaben hiezu machen könne (vgl. AS 19).

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3.8.2005, Zl. 05 10.451-EAST Ost, wurde dieser zweite Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Gegen diese Entscheidung erhob der Asylwerber fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1.

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gem. § 75 Abs. 1 erster Satz, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit c AsylG hat daher der Asylgerichtshof gegenständliches Verfahren durch Einzelrichter zu entscheiden, wobei aufgrund des Umstandes, dass das Verfahren am 31.12.2005 anhängig war, gem. § 75 Abs. 1 leg.cit. das Asylgesetz 1997 anzuwenden ist.

 

"Prozessgegenstand" der Berufungsentscheidung ist die Verwaltungssache, die zunächst der Behörde erster Rechtsstufe vorlag. Hat die Unterbehörde nur prozessual entschieden, dann darf die Berufungsbehörde nicht in merito entscheiden (VwGH 18.01.1990, 89/09/0093). Hat die Unterbehörde in ihrem Bescheid über den eigentlichen Gegenstand des Verfahrens gar nicht abgesprochen, sondern lediglich eine verfahrensrechtliche Entscheidung (hier:

Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG) getroffen, dann ist es der Berufungsbehörde verwehrt, erstmals - unter Übergehen einer Instanz - den eigentlichen Verfahrensgegenstand einer meritorischen Erledigung zuzuführen. Vielmehr bildet in solchen Fällen nur die betreffende verfahrensrechtliche Frage (hier: Frage der Rechtmäßigkeit der auf § 68 Abs. 1 AVG gestützten Zurückweisung des Antrages) die in Betracht kommende Sache des Berufungsverfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG.

 

Die maßgeblichen (und tatsächlichen) Gründe, die den Asylwerber zum Verlassen seines Heimatlandes und zur Asylantragstellung bewogen haben, haben sich seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens im Mai des Jahres 2004 nicht verändert. Demgemäß brachte er im Verfahren keine Umstände vor, die er nicht auch bereits vormals vorgebracht hat bzw. hätte vorbringen können.

 

Der Asylwerber begehrt in casu die Auseinandersetzung mit seinen bereits im ersten - und rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorhandenen Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 bis 4, 69 und 71 AVG nicht erfolgen.

 

Da sohin nicht ersichtlich ist, dass ein neuer Sachverhalt bzw. eine neue Rechtslage vorliegt, hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten