B5 250.397-2/2008/3E
ERKENNNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Vorsitzender und den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Beisitzer über die Beschwerde des S.M., geb. am 00.00.1982, StA. Kosovo, vom 09.07.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, FZ. 08 04.900-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991, BGBl. Nr. 51 i. d.g.F. und § 10 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idgF, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Die beschwerdeführende Partei reiste erstmals am 06.01.2004 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte unter ihren damaligen Namen N.M. am 07.01.2004 einen Asylantrag. Die Partei ist laut eigenen Angaben Einwohner des Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist römisch-katholischen Bekenntnisses und war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in G..
In der niederschriftlichen Einvernahme am 12.05.2004 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, brachte die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass sie aufgrund ihres langen Aufenthalts in Deutschland (1993/1994 bis 2001/2002), von wo sie wegen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen räuberischer Erpressung ausgewiesen worden sei, im Kosovo keine Unterkunft sowie Arbeit finde. Sie habe im Kosovo bei verschiedenen Freunden genächtigt und sei von diesen verpflegt worden. Sie habe keine Angehörigen im Kosovo.
Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamts vom 26.05.2004, Zl. 04 00.256-BAE, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.), sowie gleichzeitig deren Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 leg.cit. ausgesprochen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde der beschwerdeführenden Partei am 20.06.2004 zugestellt. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben.
Die Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 03.12.2007, Zl. 250.397/0/10E-XIV//39/04, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 04.10.2007 in Spruchpunkt I. und II. abgewiesen. In Spruchpunkt III., der die Ausweisungsentscheidung enthielt, wurde der Berufung stattgegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, nämlich ihre wirtschaftlich schwierige Lage im Kosovo, keinen asylrechtlich relevanten Hintergrund aufweise, aber auch nicht erkennen lasse, dass ihr in ihrem Herkunftsland die notdürftigste Lebensgrundlage fehlen würde. Da die beschwerdeführende Partei aber mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei und mit dieser einen gemeinsamen Haushalt führe, würde deren Ausweisung einen ungerechtfertigten Eingriff in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben darstellen, weshalb Spruchpunkt III. zu beheben war.
Der Bescheid wurde am 10.12.2007 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
2. Die beschwerdeführende Partei reiste laut eigenen Angaben in der Nacht vom 03. auf dem 04.06.2008 erneut illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 04.06.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.06.2008 sowie in zwei Einvernahmen beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 13.06.2008 und 19.06.2008, jeweils im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache, wiederholte die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen ihr ursprüngliches Vorbringen, nämlich im Kosovo keine Familienangehörigen zu haben, keine Arbeitsmöglichkeit vorzufinden und dort ein Sozialfall zu werden. Außerdem habe sie im Kosovo große Geldschulden bei Privatleuten und würde Probleme mit ihren Gläubigern bekommen. Die beschwerdeführende Partei wolle in Österreich bei ihrer Frau leben. Sie habe nicht bei ihrer Gattin leben können, da sie vor vier Monaten aus Österreich abgeschoben worden sei. Sie habe sich im Kosovo nicht um eine Aufenthaltsbewilligung für Österreich bemüht, da sie über diese Möglichkeit nicht Bescheid gewusst habe. In Österreich würde ein Bruder, ein Schwager sowie Cousins leben. Ihre Frau sei psychisch krank und benötige die Unterstützung der beschwerdeführenden Partei.
Am 13.06.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei als Verfahrensanordnung eine "Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG", erstattet, der zufolge beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG die beschwerdeführende Partei aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen wirtschaftliche Gründe vorgebracht habe, weswegen sie ihr Herkunftsland verlassen habe und gegenüber ihrer ersten Asylantragstellung kein neuer Sachverhalt ersichtlich gewesen sei. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde ein Familienleben im Zusammenhang mit ihrer Ehefrau bejaht, ein Eingriff in dasselbe im Wesentlichen mit der illegalen Einreise und der rechtsmissbräuchlichen Stellung eines Asylantrages zur Aufenthaltsberechtigung gerechtfertigt. Die beschwerdeführende Partei wurde am 20.06.2008 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen. Der Bescheid wurde an die zur Vertretung bevollmächtigte Ehegattin am 25.06.2008 zugestellt.
4. Gegen den Bescheid wurde innerhalb offener Frist durch die Gattin der beschwerdeführenden Partei Beschwerde erhoben. Darin wurde darauf hingewiesen, dass die beschwerdeführende Partei seit Sommer 2006 mit ihrer Gattin zusammenlebe. Auch der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei "in der Zeit" im Kosovo lebe und von ihrer Frau getrennt sei, ändere nichts daran, dass die Beziehung zur Ehefrau als Familienleben zu werten sei. Zum Beweis eines aufrechten Familienlebens wurde der Antrag auf Einvernahme der Ehefrau sowie der Schwiegermutter der beschwerdeführenden Partei gestellt.
Laut Mitteilung der Ehefrau der beschwerdeführenden Partei vom 25.06.2008 sei ihr Gatte im Kosovo.
5. Die beschwerdeführende Partei wurde mit Urteil des Bezirksgerichts M., gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 Wochen bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Sie wurde weiters mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen gemäß § 28 Abs. 2 (4.Fall) und 3 (1.Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon 10 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Anlässlich der rechtskräftigen Verurteilung wurde bezüglich der beschwerdeführenden Partei am 09.10.2006 von der BPD Wien ein Rückkehrverbot ausgesprochen. Am 27.02.2008 wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet abgeschoben. Am 05.06.2008 wurde bezüglich der beschwerdeführenden Partei die Schubhaft verhängt, aus der sie am 20.06.2008 wegen Haftunfähigkeit entlassen worden ist.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Laut Artikel 129 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) sind zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, der Asylgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof berufen. Gemäß Artikel 129c B-VG erkennt der Asylgerichtshof nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen.
Laut § 9 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofs in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Soweit sich aus dem B-VG, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind gemäß § 22 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 4/2008) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.
2. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).
Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.12.2007, Zl. 250.397/0/10E-XIV//39/04, heranzuziehen. Dieser wurde am 10.12.2007 zugestellt und erwuchs in Rechtskraft.
2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).
2.3. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Dies ist nach Auffassung des Asylgerichtshofes der Fall, da die beschwerdeführende Partei weiterhin die gleichen im Wesentlichen wirtschaftlich motivierten Fluchtgründe (Arbeitslosigkeit, keine Unterkunft, kein familiäres Netz, Schulden) geltend machte, die sie bereits in ihrem ursprünglichen Asylverfahren vorbrachte. Diese weisen zudem mangels Anknüpfungspunkte an die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe weder Asylrelevanz auf, noch lassen sie eine Sachverhaltsänderung erkennen, die eine andere Beurteilung als im ersten Asylverfahren nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen lässt.
Es liegen aber auch keine Umstände vor, die darauf hindeuten würden, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr in den Kosovo einer Gefährdungslage ausgesetzt wäre, die im Widerspruch zu Art. 2 oder 3 EMRK stehen würde. Dass eine derartige erhebliche Lageänderung seit dem Abschluss des ersten Asylverfahrens (10.12.2007) im vorliegenden Herkunftsland eingetreten wäre, wonach jedem Abgeschobenen im Kosovo Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Ausweisung im Lichte des Art. 3 EMRK nunmehr unzulässig wäre, wurde weder von der beschwerdeführenen Partei behauptet, noch liegen entsprechende Hinweise hierfür vor.
Österreich hat die vom Kosovo am 17. Februar 2008 erklärte Unabhängigkeit anerkannt. Daher ist davon auszugehen, dass der Kosovo nicht mehr Teil Serbiens ist.
Die Berufung gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erweist sich daher als unbegründet.
3. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist allerdings - trotz Vorliegen der Voraussetzungen der leg. cit.- unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (§ 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005) oder wenn die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in Folge: EMRK), darstellen würde.
3.2. Artikel 8 EMRK setzt das Bestehen einer Familie voraus und gelangt dann zur Anwendung, wenn im Zeitpunkt des Eingriffs ein reales Familienleben existiert. Das Familienleben im Sinne des Artikel 8 EMRK reicht über den Kreis der Kernfamilie hinaus, und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (Vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458). Der EGMR unterscheidet auch nicht zwischen einer ehelichen und einer nichtehelichen Familie, sondern stellt auf ein tatsächliches Bestehen des Familienlebens ab. Für die Feststellung, ob es sich im Einzelfall um eine familiäre Beziehung i.S.v. Art. 8 EMRK handelt, stützt sich der EGMR auf tatsächliche Anhaltspunkte, wie das gemeinsame Wohnen, die Art und die Länge der der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder oder andere Umstände (vgl. z.B. EGMR 27.10.1994, Kroon gegen Niederlande, Nr. 18535/91).
Die beschwerdeführende Partei ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Hinsichtlich der Intensität des Familienlebens ist anzumerken, dass ein regelmäßiges Zusammenleben zumindest seit Februar 2008 nicht mehr gegeben war und auch im konkreten Zeitpunkt nicht vorliegt, da die beschwerdeführende Partei laut Angaben ihrer Ehefrau offenbar freiwillig ohne das Verfahren abzuwarten in den Kosovo zurückgekehrt ist. Somit ist aber jedenfalls in Hinblick auf den Entscheidungszeitpunkt ein real existierendes Familienleben faktisch nicht zu erkennen, da abgesehen davon, dass weder ein Zusammenleben, noch gemeinsame Kinder vorliegen, die beschwerdeführende Partei nunmehr ohne unmittelbaren Zwang selbst das örtliche Naheverhältnis zu ihrer Ehefrau aufgegeben hat. Eine Einvernahme der beantragten Zeugen vermag daran nichts zu ändern. Gleiches gilt für die weiterschichtigeren Familienangehörigen der beschwerdeführenden Partei in Österreich (Bruder, Schwager, Cousin), wobei abgesehen von Besuchen und Telefonaten eine intensive Nahbeziehung von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet wurde. Im Übrigen liegen auch kaum Hinweise für eine derartige Integration bzw. Verfestigung der beschwerdeführenden Partei in Österreich vor, die einer Ausweisung im Hinblick auf Art 8 Abs. 1 EMRK entgegenstehen würden (Vgl dazu auch VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07), sondern ist im Gegenteil darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei in Österreich strafrechtlich auffällig wurde, zweimal rechtskräftig verurteilt wurde, und in diesem Zusammenhang auch ein rechtskräftiges bis September 2014 gültiges Rückkehrverbot gegen sie erlassen wurde, wobei sie sich in Österreich aufgrund ihrer wiederholten und unberechtigten Asylverfahren aufhielt. Letzteres würde, selbst wenn man das Bestehen eines Familienlebens bejahen würde, bei einer Interessensabwägung gegen die beschwerdeführende Partei sprechen.
Es ist im Übrigen unstrittig, dass der beschwerdeführenden Partei kein Aufenthaltsrecht außerhalb des AsylG 2005 zukommt, weshalb auch die in § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 vorgesehene Ausnahme nicht vorliegt.
4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.
Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit abgesehen werden, da das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ausreichend ermittelt hat. Das Vorbringen in der Beschwerde deckt sich zur Gänze mit dem Vorbringen vor dem Bundesasylamt, ein darüber hinausgehendes Vorbringen wurde nichts erstattet. Eigene Ermittlungen des Asylgerichtshofes waren daher wegen geklärter Sachlage nicht mehr erforderlich, es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.