TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/24 A2 313581-1/2008

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Veröffentlicht am 24.07.2008
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Spruch

A2 313.581-1/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des B.K., geb. 00.00.1962, StA. Ghana, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2007, Zl. 06 12.078-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.04.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 (1), 8 (1) Z 1, 10 (1) Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste nach seinen Angaben am 09.11.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Er wurde hierauf zunächst am 09.11.2006 in der Erstaufnahmestelle Ost durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen East Ost, im Rahmen einer niederschriftlichen Erstbefragung befragt (AS 15 bis 21 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In weiterer Folge wurde er am 15.11.2006 (AS 35 bis 45 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Erstaufnahmestelle Ost sowie am 12.04.2007 (AS 81 bis 95 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) in der Außenstelle Eisenstadt des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes, vom 13.07.2007, Zahl: 06 12.078-BAE, wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben wird.

 

2. Das Bundesasylamt hat den Asylantrag mit angefochtenem Bescheid vom 13.07.2007, Zahl: 06 12.078-BAE, abgewiesen und unter einem festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ghana zulässig sei. Gleichzeitig wurde der Antragsteller aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ghana ausgewiesen.

 

Die Identität des Antragstellers wurde nicht festgestellt, seine Staatsangehörigkeit wurde aber dem Verfahren zugrunde gelegt. Zur Lage in Ghana wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen. Beweiswürdigend sprach das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit ab (Widersprüchlichkeit und mangelnde Plausibilität des Vorbringens). Zur Frage der Asylgewährung wurde rechtlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine für ihn in Ghana bestehende, asylrechtsrelevante Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft machen konnte.

 

Zu Spruchpunkt II wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln - zumindest - im städtischen Bereich gewährleist sei. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt, dass der Antragsteller im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Situation geraten könnte bzw. geraten würde. Überdies bestehe in Ghana keine dergestalt exzeptionelle Situation (Bürgerkrieg, Seuchenkatastrophe, Naturkatastrophe bzw. Hungersnot), wodurch eine Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre. Zu Spruchpunkt III wurde insbesondere dargelegt, dass keine Angehörigen der Kernfamilie des Berufungswerbers in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigt seien.

 

3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerecht am 23.07.2007 auf dem Faxwege eingebrachte Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers. Darin wurden die bisherigen Verfolgungshandlungen bekräftigt.

 

4. Die Vorlage der nunmehrigen Beschwerde langte am 25.07.2007 beim seinerzeitigen UBAS ein.

 

5. Der seinerzeitige UBAS führte am 16.04.2008 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, welche folgenden Verlauf nahm:

 

"(...)

 

Die berufende Partei gibt an, dass sie den Dolmetscher gut versteht; Einwände gegen seine Person bestehen nicht.

 

Der VL bezeichnet den Gegenstand der Verhandlung und fasst den bisherigen Gang des Verfahrens zusammen.

 

Der VL gibt den Parteien Gelegenheit, sich zum Gegenstand der Verhandlung zu äußern. Keine Äußerung.

 

Die Beweisaufnahme wird eröffnet.

 

BW gibt nach Wahrheitserinnerung (unrichtige Angaben werden im Rahmen der Beweiswürdigung berücksichtigt) und Belehrung gem. § 49 iVm § 51 AVG sowie nach Belehrung über die Geltendmachung von Kosten als Beteiligter (§ 51a, d AVG) vernommen an:

 

VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen?

 

BW: Ja.

 

VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrundegelegte Identität richtig? Auf § 119 Abs 2 FPG wird hingewiesen.

 

BW: Meine Angaben zur Identität stimmen.

 

VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht?

 

BW: Ja, meine Angaben stimmen und diese bleiben aufrecht. Ich habe damals die Wahrheit gesagt und hatte keine Probleme.

 

VL: Können Sie Ihre prima facie vage erscheinenden Angaben zu Ihrem Weg nach Österreich ergänzen?

 

BW: Nachdem ich fremd hier war, kann ich nicht viel mehr dazu angeben. Es gibt nur ein Detail, das ich vergessen hatte: Jener Mann, der mich an Bord des Schiffs gebracht hatte, gab mir damals auch Kleider. Diese Kleider hatte ich auch an, als ich das Schiff wieder verließ.

 

VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen?

 

BW: Ja, ich habe etwas vorzulegen. Jene Leute, die den König getötet haben, kamen wieder zu unserem Haus. So habe ich jetzt auch meinen Vater verloren. Die dazugehörigen Papiere, die das belegen, möchte ich vorlegen.

 

BW legt vor: Schreiben des Außenministeriums der Republik Ghana vom 00.03.2008, in welchem die Echtheit der Unterschrift auf der Todesurkunde von B.F. bestätigt wird. Daran angeschlossen befinden sich Spitalsrechnungen, sowie ein "Burial Permit" betreffend B.F.. Auf der Rückseite des Burial Permit ist als Todesursache handschriftlich in englischer Sprache angefügt "Metastatic prostate Cancer". Schließlich ist angeschlossen eine Rechnung des Bestatters. Die Dokumente werden in Kopie zum Akt genommen.

 

Ferner hat die Referentin in Eisenstadt mich gefragt, ob ich einen Nachweis hätte, dass ich Elektriker bin und habe ich mir auch nun diesbezüglich entsprechende Nachweise beschafft.

 

BW legt in diesem Zusammenhang vor, ein Schreiben des Außenministeriums der Republik Ghana vom 00.03.2008 betreffend Bestätigung der Echtheit der Eintragung einer Firma vom 00.00.2004. Darin angeschlossen befindet sich das Original dieser Eintragungsurkunde für die Gesellschaft vom 00.00.2004, ferner eine Bestätigung über die Aufnahme der Geschäftstätigkeit dieser Firma vom 00.00.2004 gemäß dem Companies Code 1963, ferner eine Eintragungsurkunde über dieser Gesellschaft aus der hervorgeht, dass daran B.O. and Rev. Y.D. beteiligt sind. Der BW wird darin als Elektriker geführt. Diese Dokumente werden nach Einschau dem BW wieder retourniert, Kopien werden angefertigt.

 

VL: Wie haben Sie denn diese Dokumente erhalten? Es scheint so, dass Sie dafür Kontakt mit staatlichen Behörden aufgenommen haben müssen.

 

BW: Mein Geschäftspartner D. hat mir diese Dokumente geschickt.

 

VL: Dieser ging zu den Behörden?

 

BW: Ja, das machte er.

 

VL: Gibt es sonst noch Dokumente?

 

BW: Nein. Wenn auf meiner Tasche in der ich der Dokumente mitgenommen habe ein Aufkleber mit der Aufschrift "Norge" angebracht ist, gebe ich an, dass ich die Tasche von einem Freund ausgeborgt habe. Ich war nie in Norwegen.

 

VL: Wenn Sie angegeben haben, Ihr Vater sei nun im Zusammenhang mit Ihren Problemen ums Leben gekommen, warum findet sich dann als

Todesursache: "Prostatakrebs" auf dem von Ihnen vorgelegten Dokument?

 

BW: Es stimmt, er war schon längere Zeit krank, hat aber immer noch gut arbeiten können. Als diese Leute kamen, hat mein Vater noch gearbeitet. Sie haben ihn dann aber so stark gestoßen, dass er in der Folge nicht mehr arbeiten konnte. Diese Leute dachten, er würde ihnen meinen Aufenthaltsort sagen, wenn sie ihn so behandeln.

 

VL: Welche Verwandten von Ihnen leben derzeit in Ghana, haben Sie Kontakt?

 

BW: Zwei Brüder, zwei Schwestern und meine Mutter. K. lernt gerade einen Beruf, nämlich Computertechniker. K. lernt Mechaniker. Meine Schwester A. ist Händlerin und die kleine Schwester A. arbeitet im Ministerium für Landwirtschaft. Im erstinstanzlichen Protokoll wurden die Altersangaben der beiden Schwestern verwechselt. A., K. und meine Mutter leben noch im selben Haus, wo ich wohnte. Wir haben keinen Kontakt zueinander. Ich hatte immer nur Kontakt zu meinem Vater und Geschäftspartner. Mein Vater meinte, dass Frauen leicht zu überreden sind etwas preiszugeben, darum hatte ich Kontakt zu meinem Vater. Es ist zwar traurig, dass die anderen von mir nichts zu hören bekamen, als mein Vater starb, aber ich habe damals auch nur meinen Geschäftspartner kontaktiert.

 

VL: Wie haben Sie dann erfahren, dass Ihr Vater gestorben ist?

 

BW: Es ist zwar tragisch, aber es war folgendermaßen: Ich habe diesen Kerl mit dem ich zusammengearbeitet habe, aufgetragen, dass - wann immer von meinem Anteil etwas überbleiben sollte - er diesen meiner Familie bringen solle. Deshalb ist er öfter zu meiner Familie gefahren und hat mir auch letztlich mitgeteilt, dass mein Vater tot ist.

 

VL: Wie kann ich mir das vorstellen, wirft Ihre Gesellschaft noch immer Gewinn ab?

 

BW: Ja, natürlich macht diese Firma Gewinn. Als ich ausgereist war, waren sämtliche Kontakte hergestellt und wir haben schon auf ausstehende Geldbeträge gewartet.

 

VL: Wie groß war Ihr Haus in Ghana?

 

BW: Es war ein großes Haus, es stand in Kumasi.Wir haben dieses Haus über die Zeit ausgebaut und auch ein Stockwerk aufgebaut.

 

VL: Wann und wie kam es zur Vermietung der 2 Räume an die moslemischen Männer?

 

BW: Meinen Sie wie ich sie kennen gelernt habe, oder wie ich die Zimmer vermietet habe?

 

VL: Wie Sie die Zimmer vermietet haben!?

 

BW: Ein Freund hat mich diesen Männern vorgestellt und dass sie eine Unterkunft benötigen würden. So kam es dazu.

 

VL: Wie haben die Mieter in der Folge ihren Lebensunterhalt verdient?

 

BW: Ich weiß nur, dass sie früh an Morgen außer Haus gingen, was genau sie machten weiß ich nicht. Sie haben aber pünktlich die Miete bezahlt.

 

VL: Warum konnten die Moslems, die ja Ihrem Vorbringens nach eines schweren Verbrechens (Mord) beschuldigt waren, gegen Kaution wieder frei kommen?

 

BW: Man hat sie auf Kaution freigelassen, weil man wohl dachte, dass diese Leute nicht davon laufen würden, wenn sie soviel Geld hinterlegen.

 

VL: Das heißt, Sie haben die Kaution gestellt?

 

BW: Ja.

 

VL: Daraufhin wurden die beiden Männer dann freigelassen?

 

BW: Ja, beide Männer wurden dann freigelassen, allerdings mit der Auflage, dass sie sich jeden Vormittag bei der Behörde melden müssen.

 

VL: Das haben die Männer auch getan?

 

BW: Nein, sie sind nur einmal - nach der ersten Nacht - zur Behörde gegangen, danach waren sie verschwunden.

 

VL: Was geschah nach der Freilassung, bis zu dem Zeitpunkt, als die Moslems verschwunden waren, genau?

 

BW: Ich kann das nicht genau sagen, weil ich ja untertags nicht zugegen war. Aber möglicherweise haben sie an diesem besagten Tag ihre Sachen gepackt.

 

VL: Sind Sie in die Wohnung gegangen und sahen nach, ob die Sachen weg waren?

 

BW: Ja, am Morgen bin ich in die Zimmer gegangen und konnte sie nicht mehr finden, und die Männer waren auch nirgendwo.

 

VL: Was haben Sie dann bis zur Ausreise aus Ghana genau gemacht (bitte um möglichst detaillierte Orts- und Zeitangaben)?

 

BW: Jene Leute, welche die beiden Muslime suchten, kamen zu unserem Haus und haben alle Fensterscheiben eingeschlagen.

 

VL: Welche Leute waren das?

 

BW: Es waren Muslime aus Yendi, das ist im Norden Ghanas.

 

VL: Was geschah dann weiter?

 

BW: Mein Bruder rief mich an und teilte mir mit, was zuhause vorgefallen war. Er hat mir gesagt, dass es sehr gefährlich für mich wäre, nachhause zu kommen, weil die Leute noch immer da sein, also bin ich fort. Es hieß, dass ich entweder die beiden Muslime übergeben müsste, oder man würde mich töten.

 

VL: Das haben diese Leute Ihrem Bruder direkt gesagt?

 

BW: Ja.

 

VL: Ihr Bruder hat sich mit Ihnen dann in Verbindung gesetzt. Wie lief das genau ab?

 

BW: Als ich in der Stadt Kumasi war, hatte ich ein Mobiltelefon bei mir.

 

VL: Was haben Sie daraufhin gemacht, als Ihnen Ihr Bruder das mitteilte, dass Sie in Gefahr seien?

 

BW: Ich bin dann zu jenem Freund gegangen, der mir die muslimischen Männer vorgestellt hatte. Von ihm habe ich dann erfahren, dass diese beiden Muslime tatsächlich gesucht werden, weil sie den König umgebracht hätten.

 

VL: Sind Sie anschließend noch einmal zu sich nachhause gegangen?

 

BW: Nein.

 

VL: Was haben Sie danach gemacht? Haben Sie sich versteckt oder verließen Sie gleich das Land?

 

BW: Ich habe dann versucht, das Land zu verlassen.

 

VL: Ohne sich mit Ihrer Familie noch einmal in Verbindung zu setzen?

 

BW: Ich habe dann nur noch mit meinem Bruder gesprochen und ihm mitgeteilt, dass ich ausreisen werde. Außerdem habe ich meinen Bruder ersucht, D. anzurufen und ihm mitzuteilen, dass ich nicht mehr in der Stadt sei.

 

VL: Wann hat Ihr Bruder Sie angerufen?

 

BW: Es war Anfang Oktober.

 

VL: Wissen Sie wann der Vorfall war, als die Fenster eingeschlagen wurden?

 

BW: Das weiß ich nicht, weil ich selbst nicht dabei war.

 

VL: Sie sind am selben Tag, als Ihr Bruder Sie anrief, ausgereist?

 

BW: Nein, am Tag des Anrufs meines Bruders habe ich lediglich Kumasi verlassen und bin nach Takoradi.

 

VL: An welchem Tag haben Sie von dort das Schiff genommen?

 

BW: Den Wochentag weiß ich nicht mehr. Ich erinnere mich aber, dass es am 15.10.2006 war.

 

VL: Habe ich Sie nun richtig verstanden, nachdem Sie die Moslems nicht mehr im Zimmer gefunden haben, waren Sie das letzte Mal zuhause?

 

BW: Ja.

 

VL: Wo sind Sie dann an diesem Tag genau hingegangen?

 

BW: Ich ging in die Arbeit. Danach bin ich zu jenem Mann gegangen, der mir die beiden muslimischen Männer vorgestellt hatte.

 

VL: Wie konnten Sie so rasch die hohe Kautionssumme aufbringen?

 

BW: Das war damals kein Problem. Ich hatte damals Geld zu Verfügung mit dem ich elektrische Ersatzteile kaufen hätte wollen. Als Kautionssumme war normalerweise 3 Mio. pro Mann zu bezahlen gewesen, inklusive Kosten waren es dann 10 Mio.

 

VL: Sie haben im bisherigen Verfahren vorgebracht, dass die Moslems ein Jahr bei Ihnen gewohnt hätten und dass Sie sich in dieser Zeit schon mit ihnen angefreundet hätten, dennoch sind Ihre bisherigen Angaben zu den Personen relativ vage. Was wissen Sie über diese Männer, über ihre Familie und ihr Leben?

 

BW: Diese Männer haben mir gesagt, dass ihre Familien in der Nordregion leben, sonst nichts.

 

VL: Was ist Ihren Fall betreffend seit Ihrer Ausreise aus Ghana geschehen?

 

BW: Wann immer ich Informationen bekomme, erhalte ich diese über D.. Ich kontaktiere ihn dann. Im Moment habe ich aber keine neuen Informationen von ihm bekommen.

 

VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?

 

BW: Ich habe Angst vor jenen Leuten, die nach meinen Mietern suchen. Diese Leute könnten mich umbringen.

 

VL: Was sind das für Leute?

 

BW: Diese Mieter stammen aus dem Norden des Landes. Einer von ihnen soll den König getötet bzw. ihm den Kopf abgeschnitten haben, nämlich dem König in Yendi. Nachdem ich die beiden Männer bei mir aufgenommen hatte und die Kaution bezahlt hatte, hat man verlangt, dass ich diese Männer wieder zurückbringe.

 

VL: Fürchten Sie sich auch vor der Polizei oder Staatsorganen?

 

BW: Nicht direkt. Allerdings waren an diesem Tag, als diese Leute die Fenster unseres Hauses einschlugen auch Polizisten anwesend. Ich fürchte mich nicht vor der Polizei per se sondern vor diesen Leuten.

 

VL: Was meinen Sie damit, die Polizei war anwesend, als die Leute die Fenster eingeschlagen haben?

 

BW: Normalerweise war es so, dass die Polizei die Kollegen im Norden angerufen hat. Als die moslemischen Männern dann verhaftet waren, habe ich Kaution bezahlt und sie wieder frei bekommen, sie hätten sich dann täglich bei der Behörde melden sollen, dass haben sie offensichtlich nicht getan. Daraufhin hat die Polizei diese Leute dann zu meinem Haus gebracht - wie sonst hätten die Leute das gewusst?

 

VL: Dass die Polizei die Leute direkt zu Ihrem Haus gebracht hätten, haben Sie vor der ersten Instanz aber nicht angegeben?

 

BW: Die Leute aus dem Norden wissen ja nicht, wo sich mein Haus befindet und kennen es auch nicht. Sie sind zur Polizei gegangen und diese haben sie dann zu dem Haus geführt.

 

VL: Hat man Ihnen das erzählt, weil Sie selbst, waren nach Ihren Angaben, ja nicht anwesend?

 

BW: Mein Bruder hat mir das gesagt. An den Kleidern der Leute konnte man sehen, dass sie aus dem Norden stammen, mein Bruder sagte mir, dass ein Polizist sie zu uns geführt hatte.

 

VL; Hat sich die Polizei Ihres Wissens nach, auch nach Ihrer Ausreise aus Ghana nach Ihnen erkundigt?

 

BW: Die Polizei hat die Sache dann mehr oder minder an die moslemischen Leute weiter gegeben. Grundsätzlich sagten sie, dass sie mich nicht finden können und die muslimischen Leute sich selbst darum kümmern sollen.

 

VL: Gibt es besondere Gründe (zB Familienbezug in Österreich), die ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen. Haben Sie z.B. eine Lebensgefährtin oder eine Ehefrau in Österreich oder in Deutschland?

 

BW: Ja, ich habe jemanden, und habe vor, diese Person zu heiraten.

 

VL: Um wen handelt es sich dabei?

 

BW: Ihr Name ist M.. Sie ist stammt aus Österreich, hat aber die deutsche Staatsbürgerschaft, weil sie in Deutschland geboren ist. Jetzt lebe ich nicht mit ihr zusammen. Es fehlt noch ein Dokument, und es gibt noch keinen Heiratstermin.

 

VL: Mussten Sie sich dafür ein Personaldokument aus Ghana beschaffen?

 

BW: Ja.

 

VL: Wo ist das Personaldokument?

 

BW: Zuhause.

 

VL: Was meinen Sie mit "zuhause"?

 

BW: Ich habe den Reisepass hier in Österreich.

 

BW: Zu meiner Integration in Österreich: Ich besuche Deutschkurse, sonst mache ich hier nichts.

 

Einsicht wird genommen in Kursbesuchsbestätigung des BW über seine Deutschkurse aus November und Dezember 2007.

 

VL: Aufgrund der nachfolgenden im Akt zur Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen, die der VL erörtert, werden bezüglich Ihres

Verfahrens folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

 

*) Dt. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ghana vom 22.01.2007

 

*) US State Department, Country Reports on Human Rights Practices, 2007, Ghana vom 11.03.2007

 

*) US State Department, International Religious Freedom Report 2006, 14.09.2007

 

*) Profil 10/07, "Die Glücklichen von der Goldküste"

 

*) UK Home Office, Operational Guidance Note, Ghana vom 26.09.2007

 

Die ghanaische Regierung respektiert im Allgemeinen die Menschenrechte ihrer Staatsbürger und hat in den letzten Jahren signifikante Fortschritte dabei erzielt. Verschiedene Menschenrechtsprobleme, wie einzelne Polizeiübergriffe und private "Selbstjustiz" bestehen dennoch weiter, allerdings im allgemeinen Zusammenhang einer gesetzestreuen und freien Gesellschaft. Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung bei der Polizei wurden eingeleitet. Die Justiz ist grundsätzlich unabhängig, Korruptionsvorwürfe bestehen, lange Verfahrensdauer ist problematisch.

 

Eine nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminierende Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis lässt sich in Ghana nicht feststellen. Die Beziehung zwischen den Religionen (Christen: 40 %, Moslems: 25%) ist im Allgemeinen harmonisch, es besteht Religionsfreiheit.

 

Bei Verfolgungen privater Natur besteht im Regelfall eine Möglichkeit der Niederlassung in anderen Landesteilen (insb. In Accra mit 2 Millionen Einwohnern), auch die Staatsorgane sind grundsätzlich schutzfähig.

 

Die Grundversorgung mit Lebensmitteln ist gewährleistet, ebenso eine medizinische Grundversorgung. Die Stellung eines Asylantrages führt nicht zu staatlichen Repressionen.

 

Stellungnahme BW: Ich habe sonst nichts mehr zu sagen, außer das mein Leben in Gefahr wäre, wenn ich jetzt in Ghana wäre.

 

VL: Gibt es noch etwas, dass Sie angeben möchten, damit ich mir ein vollständiges Bild von Ihrer Person und Ihren Lebensumständen machen kann?

 

BW: Nein, andere Probleme habe ich in Ghana nicht.

 

Auf Befragen des VL, ob der BW alles verstanden und alles vorgebracht hat, gibt dieser an:

 

BW: Ich habe alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen.

 

Ende der Vernehmung.

 

VL fordert den BW auf, binnen einer Woche das Original des Reisepasses hieramts zur Einsichtnahme vorzulegen (persönlich bei Hr. ADir. SCHMUTZER).

 

Weitere Beweisanträge oder sonstige Stellungnahmen: keine.

 

(...)".

 

6. Am 17.04.2008 wurden nach erfolgter Einsicht in den Original-Reisepass Kopien angefertigt und zum Akt genommen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

2. Festgestellt wird:

 

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

 

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen. Er ist Staatsangehöriger von Ghana und am 00.00.1964 geboren. Die Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers leben weiterhin in Ghana. Er verdiente sich seinen Lebensunterhalt als Elektriker. Der Beschwerdeführer hat weder politische Schwierigkeiten in seiner Heimat noch Probleme mit den Behörden. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt.

 

Zum Herkunftsstaat Ghana:

 

Zur Lage in Ghana werden die in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vorgehaltenen entscheidungsrelevanten Feststellungen aus den in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Quellen zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungsakt und die am 16.04.2008 durchgeführte mündliche Verhandlung Beweis erhoben.

 

3.1. Der Herkunftsstaat und die Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diesbezüglich hinreichend orientierten örtlichen Angaben des Beschwerdeführers über sein Heimatland Ghana und aus seinem vorgelegten Reisepass. Sonstige Zweifel an den von ihm angegebenen Identitätsdaten bestanden bei gegebener Aktenlage nicht.

 

3.2. Die Angaben zu den Fluchtgründen sind für den Asylgerichtshof nicht glaubwürdig.

 

3.2.1. Die Aussage des Asylwerbers stellt im Asylverfahren zweifellos das Kernstück dar. Hierbei ist es nach Ansicht des VwGH Sache des Asylwerbers, entsprechende, seinen Antrag untermauernde Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diese glaubhaft zu machen.

 

Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprechen. Als glaubwürdig könnten Fluchtgründe im Allgemeinen nicht angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, Zl. 95/20/0650).

 

3.2.2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und aufgrund einer Gesamtschau des Akteninhaltes davon aus, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Fluchtgrund nicht den Tatsachen entspricht; dies aus folgenden näheren Erwägungen:

 

Der Beschwerdeführer stellte zentrale Angaben seines Fluchtvorbringens im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem UBAS unplausibel dar. So gab der Beschwerdeführer an, seine zwei muslimischen Mieter seien wegen Mordes am König von Yendi verhaftet worden. Er habe für sie eine Kaution von zehn Millionen Cedis gestellt, woraufhin sie mit der Bedingung der täglichen Meldung bei der Polizei auf freien Fuß gesetzt worden seien. Diese Ausführungen sind in Anbetracht dessen, dass es sich bei den Tätern um mutmaßliche Mörder des Königs von Yendi handelt, höchst unplausibel, da es zu erwarten gewesen wäre, dass die Mörder eines Königs - sohin einer prominenten Persönlichkeit - auch nicht nach gestellter Kaution freigelassen worden wären. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer für seine Mieter, zu denen er offensichtlich gar keinen engeren persönlichen Bezug hatte, da er über sie nichts Konkretes zu berichten vermochte, eine so große Summe Geldes hinterlegt hätte.

 

Vor der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer weiters aus, dass er von der Polizei gesucht werde, da er für die Flucht der angeblichen Mörder des Königs von Yendi verantwortlich sei. Hingegen gab er vor dem UBAS an, er fürchte sich nicht per se vor der Polizei, sondern vor den Leuten aus dem Norden. Auf die Frage des seinerzeitigen Verhandlungsleiters, ob er wisse, dass sich die Polizei auch nach seiner Ausreise aus Ghana nach ihm erkundigt habe, antwortete dieser: "Die Polizei hat die Sache dann mehr oder minder an die moslemischen Leute weiter gegeben. Grundsätzlich sagten sie, dass sie mich nicht finden können und die muslimischen Leute sich selbst darum kümmern sollen." Würde man nun diesen Angaben des Beschwerdeführers folgen, käme man zu dem Schluss, dass, wenn die Polizei die Suche nach ihm aufgegeben hätte, er sich noch leichter einer innerstaatlichen Fluchtalternative bedienen könnte, da die staatliche Verfolgung durch die staatliche Polizei wegfiele.

 

Die Angaben des Beschwerdeführers zur zeitlichen Abfolge der Ereignisse und seiner Flucht waren insgesamt sehr vage, sodass ihm diesbezüglich auch die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden muss. Der Beschwerdeführer konnte außer seinem Fluchtdatum sonst keine einzige genaue Zeitangabe machen, er berief sich lediglich darauf, dass alle Ereignisse Anfang Oktober 2006 stattgefunden hätten. Er konnte weder angeben, wann seine Mieter verhaftet worden seien, noch wann die Leute aus dem Norden sein Familienhaus beschädigt hätten noch wann bzw. in welchen Zeitabständen sich die Ereignisse zugetragen hätten. Ein derartiges Wissen wäre aber, hätten sich die Geschehnisse tatsächlich zugetragen, im Allgemeinen zu erwarten.

 

In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 15.11.2006 gab der Beschwerdeführer zunächst an, sein muslimischer Bekannter A.M. aus K. habe von der Ermordung des Königs von Yendi durch die Mieter des Beschwerdeführers nichts gewusst. Hingegen gab er im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 12.04.2007 damit unvereinbar an, nachdem er festgestellt hätte, dass seine Mieter geflohen seien, sei er zu seinem muslimischen Bekannten A.M., der ihn mit seinen Mietern bekannt gemacht habe, gefahren. A.M. habe ihm gesagt, dass er auch gehört habe, dass die beiden Muslime weggelaufen seien, weil die Polizei wegen der Ermordung des Königs von Yendi nach ihnen suche. Nachdem A.M. ihm gesagt hätte, dass er die Flüchtigen sicher nicht mehr finden würde und die Polizei ihn sicherlich ins Gefängnis stecken würde, habe der Beschwerdeführer sich zur Flucht entschlossen.

 

Insgesamt erachtete der Asylgerichtshof aus all dem das Fluchtvorbringen als vage und unplausibel - dies wie dargestellt in wiederholter und qualifizierter Art. Zusammengefasst hat das erkennende Gericht somit aufgrund der oben dargestellten Ausführungen den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgungsbehauptung um ein konstruiertes Asylvorbringen handelt und dieser die geschilderten Geschehnisse nicht selbst erlebt hat.

 

3.3. Festzuhalten ist jedenfalls ferner, dass selbst bei Zutreffen der Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nun von den Anhängern des ermordeten Königs von Yendi verfolgt werde, weil er für die Flucht der mutmaßlichen Mörder ihres Königs verantwortlich sei, der festgestellte Schluss, in Ghana sei es möglich, örtlichen Bedrohungen durch Private durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen, gilt; dies aus folgenden näheren beweiswürdigenden Erwägungen in eventu:

 

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich zunächst klar, dass in Ghana keine Situation der Gesetzlosigkeit herrscht und dass rechtsstaatliche Institutionen existieren. Der Beschwerdeführer befürchtet im gesamten Land von den Leuten aus Yendi gefunden zu werden. Entscheidend ist also, ob der Berufungswerber die Möglichkeit hätte, außerhalb seiner unmittelbaren Herkunftsregion zu leben. Die Quellen zeichnen hier ein eindeutiges Bild; die Bewegungsfreiheit ist grundsätzlich auch durch Staatsorgane gewährleistet (US State Department, aaO. S. 8). Das UK State Department (Operational Guidance Notes, P. 3.6.7., 3.7.5., 3.8.5., 3.9.5.) bejaht eine Relokationsmöglichkeit in anderen Landesteilen in Fällen von inter-ethnischen Disputen, Verfolgungen wegen der christlichen Religion oder (weiblichen) Opfern des Trokosi-Systems, der Götzenabetung und bei Opfern von Hexerei, sowie ausdrücklich auch bei Nachfolgen von Hohepriestern oder anderen traditionellen Führungsfiguren (P. 3.10.5-3.10.7.). Auch im gegenwärtigen Fall bestätigt sich daraus die festgestellte Möglichkeit einer Relokation in andere Landesteile für den Beschwerdeführer. Es ist daher nicht anzunehmen, dass ein erhebliches Risiko bestünde, dass jedermann den Anhängern des Königs von Yendi, dessen Aufenthaltsort mitteilen könnte oder dass sein Aufenthalt in einer Großstadt wie Accra sofort überregional medial berichtet werden würde.

 

Zusammenfassend folgert der Schluss des Verweises auf eine Schutzalternative in eventu aus den bezughabenden länderkundlichen Quellen. Diesem Schluss konnte der Beschwerdeführer, zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof nach dessen ausdrücklichem Vorhalt, nicht substantiiert entgegengetreten (vgl Seite 8 der Verhandlungsschrift unten); hinzu tritt, dass auch amtswegig keine Umstände hervorgekommen sind, die für einen Ausschluss einer solchen Möglichkeit aus besonderen individuellen Umstanden (eg Krankheit, Alter) sprächen.

 

3.4. Die übrigen Feststellungen zum Herkunftsstaat Ghana gründen sich auf die genannten als unbedenklich erachteten objektiven und aktuellen Quellen.

 

4. Rechtliche Würdigung

 

Mit 01.07.2008 hat der Asylgerichtshof seine Tätigkeit begonnen, die Zuständigkeit des gefertigten Richters gründet auf § 75 Abs. 7 lit. 1 AsylG idF. BGBl. 4/2008.

 

4.1. Spruchpunkt I (des Bescheides des BAA)

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

 

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

 

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-konvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

 

Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben.

 

Erachtet nämlich die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als unwahr, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht näher zu beurteilen (VwGH 09.05.1996, Zl.95/20/0380).

 

Des Weiteren wäre es gegebenenfalls, wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht der erkennenden Behörde gegeben wäre, in eventu möglich in (oben Punkt 3.3.) anderen Gebieten/Großstädten des Landes gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre.

 

4.2. Spruchpunkt II (des Bescheides des BAA)

 

Dem Bundesasylamt ist ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde (§ 50 FPG).

 

Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (§ 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im hier relevanten Sinne glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

 

4.2.1. Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).

 

4.2.2. Wie bereits oben unter II.3. ausgeführt, gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine Verfolgung im Sinne der GFK darzutun, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Beschwerdeführer liefe Gefahr, in Ghana, einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.

 

4.2.3. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland - insbesondere auch in Großstädte außerhalb seiner Herkunftsregion - einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Als gesundem Mann kann auch die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden.

 

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten.

 

Davon, dass praktisch jedem, der nach Ghana abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene, kann nicht die Rede sein.

 

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

 

4.3 Spruchpunkt III (des Bescheides des BAA)

 

4.3.1. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtssprechung vorgenommen hat, Hinweise für eine Anwendbarkeit des § 10 Abs 3 AsylG sind nicht ersichtlich.

 

Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG ist auch auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

 

4.3.2. Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

 

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe nun näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).

 

Der VwGH hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).

 

Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17. 03. 2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind, siehe nunmehr auch VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479.

 

4.3.3. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle und mit Hilfe von Schleppern illegal nach Österreich ein. Er stelle hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer insgesamt keine zwei Jahre in Österreich auf. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

 

Die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer deutschen Staatsangehörigen stellt kein Familienleben im Sinne der EMRK dar. Ein tatsächliches Zusammenleben mit ihr in Österreich wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, obwohl eine Heirat bevorstehen würde. Daher sind schützenswerte familiäre Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt ebenso wenig erkennbar wie eine außergewöhnliche Integration; auch angesichts der bisher relativ kurzen Aufenthaltsdauer (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07).

 

Insgesamt übertreffen daher die öffentlichen Interessen an einer Effektuierung der negativen Asylentscheidung die gegenteiligen Interessen, sodass mangels Verletzung von Art. 8 EMRK nicht von der Asylbehörde auf eine Unzulässigkeit der Ausweisung zu entscheiden war.

 

Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß Art 3 oder Art 8 EMRK geschützte Rechtsposition dar.

 

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, private Verfolgung, Rechtsschutzstandard, Sicherheitslage
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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