TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/25 A12 242487-0/2008

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Veröffentlicht am 25.07.2008
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Spruch

GZ: A12 242487-1/2008/6E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des T.J., geb. 00.00.1963, StA. von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2003,

Zahl: 0231.144-BAL, nach Durchführung zweier mündlicher

Verhandlungen am 30.05.2005 und 22.02.2006 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde von T.J. wird stattgegeben und T.J. gemäß § 7 AsylG Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg.cit. wird festgestellt, dass T.J. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der 00.00.1963 geborene Antragssteller, ein Staatsangehöriger Kameruns, beantragte am Tage seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet, dem 24.10.2002, vor dem Bundesasylamt die Asylgewährung.

 

In der Folge wurde der Antragssteller vor der Erstbehörde niederschriftlich einvernommen und zu seinen Fluchtgründen befragt. Der Antragssteller gab vor der Erstbehörde zu Protokoll, seinen Herkunftsstaat Kamerun aus politischen Gründen verlassen zu haben. Er sei Mitglied der so genannten Sozialdemokratischen Front (SDF) und habe er bei Zusammenkünften dieser Partei seine ideologische Unterstützung bekundet, so habe er beispielsweise im Rahmen einer abgehaltenen Veranstaltung im September 2002 über Bestechung und Korruption durch die herrschende Regierungspartei referiert, woraufhin er durch die Sicherheitskräfte festgenommen worden sei.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2003, Zl. 0231.144-BAL, wurde der Antrag vom 24.10.2002 gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 leg.cit die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kamerun zulässig ist (Spruchpunkt II.).

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob der im Betreff Genannte fristgerecht und zulässig Beschwerde.

 

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes lieferte der Antragssteller einige, sein Ersteinbringen konkretisierende Anhaltspunkte für eine Neubewertung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.

 

II. Am 30.05.2005 fand vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz nach dem AsylG 1997 - eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der im Betreff Genannte die Gelegenheit wahrnahm, zu jenem bereits von der Erstbehörde stattgefundenen Ereignis einer Versammlung bei welcher er aktiv teilgenommen habe, zu erläutern.

 

Des Weiteren verwies der Antragssteller auf das, mit 04.03.2004, bei Asylbehörden anhängig gemachte Verfahren seiner Ehegattin T.M., 00.00.1970 geb., StA von Kamerun.

 

Im Rahmen der fortgesetzten Berufungsverhandlung vom 22.02.2006 - welche mit dem parallel anhängigen Verfahren der obzitierten Ehegattin abgeführt wurde - trat der nunmehrige Beschwerdeführer in umfassender Weise in eine detaillierte Schilderung einzelner Sachverhaltselemente ein.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragsstellers von der Erstbehörde, die vom Antragssteller beigebrachten Unterlagen zur Bekräftigung eines inhaltlichen Vorbringens (Ausbildungszeugnis vom 00.00.1983, Geburtsurkunde, Lenkerberechtigung, Mitgliedskarte der politischen Partei SDF (Social Democratic Front) Bestätigung betreffend Kreditwürdigkeit des Antragsstellers, 4 Farbfotos) durch Berücksichtigung des Berufungsschriftsatzes sowie durch niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen zweier abgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 30.05.2005 sowie 22.02.2006, durch durch Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben der Ehegattin der Antragsstellerin vor der Erstbehörde vom 08.03.2004, niederschriftliche Einvernahme und Abgleich der Aussagen der Ehegattin des Beschwerdeführers sowie durch Berücksichtigung des Ergebnisses einer, im Verfahren der zitierten Ehegattin, Auskunft im Rahmen eines Auslandserhebungsverfahrens durch die österreichische Berufsvertretungsbehörde betreffend in deren Verfahren vorgelegte fluchtrelevante Unterlagen.

 

III. Zur Person des Berufungswerbers wird folgendes festgestellt:

 

Der Antragsteller ist Staatsangehöriger von Kamerun und beantragte am 24.10.2002 die Asylgewährung. Mit 04.03.2004 beantragte die Ehegattin des Antragsstellers T.M., 00.00.1970 geb., Staatsangehörige von Kamerun, ebenfalls die Asylgewährung.

 

Der Antragssteller artikulierte sich im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als christlicher Prediger sowie im Zusammenhang mit seiner Zugehörigkeit zur Oppositionspartei SDF im Zuge einer öffentlichen Veranstaltung, indem er die Regierung bzw. die herrschende Regierungspartei CPDM (Cameroon Peoples Democratic Movement) hart kritisierte bzw. dieser Korruption und Bestechung vorwarf. In der Folge wurde der Antragssteller durch einschreitende Sicherheitskräfte festgenommen und inhaftiert. Im Zuge des Polizeieinsatzes wurde der Veranstaltungsort verwüstet sowie wurde der Beschwerdeführer als auch weitere Anwesende Personen von den Sicherheitskräften mit Steinen und Flaschen beworfen bzw. mit Stöcken geschlagen. Nach Freilassung seiner Person verließ der Beschwerdeführer umgehend seinen Herkunftsstaat. Die Ehegattin des Beschwerdeführers begab sich nach den gegebenen Ereignissen, sowie der darauf folgenden Drangsalierungen ihrer Person am Wohnort zum Haus ihrer Mutter, die sie ebenfalls von Sicherheitskräften heimgesucht wurde. Woraufhin auch sie in der Folge das Land verlassen hat.

 

Zur politischen Situation in Kamerun und dem Agieren der

 

Sicherheitskräfte werden folgende Feststellungen getroffen:

 

Seit 1966 wird Kamerun von der Partei "Rassemblement

 

Démocratique du Peuple Camerounais" (RDCP, bis 1985 Union

 

Nationale Camerounaise - UDF), seit 1982 von Präsident Paul

 

Biya, regiert. 1992 fanden in Kamerun zum ersten Mal freie

 

Parlaments- und Präsidentenwahlen statt. Dies war das erste

 

und bislang einzige Mal, dass unter Führung des

 

Parteivorsitzenden der "Social Democratic Front" (SDF), John

 

Fru Ndi, ein Wahlsieg der Oppositionskräfte in greifbarer Nähe

 

schien. Seitdem finden regelmäßig Wahlen statt, zuletzt im

 

Oktober 2004. Sie sind schlecht organisiert und unterliegen

 

Manipulationen. Die Opposition ist allein aufgrund ihrer

 

Zerstrittenheit zu geschwächt, um Aussicht auf Erfolg haben zu

 

können. So wurde die SDF im Jahre 2005 durch den

 

innerparteilichen Streit zwischen ihrem Vorsitzenden John Fru

 

Ndi und ihrem Generalsekretär Asonganyi gelähmt, 2006

 

eskalierte die Auseinandersetzung zwischen dem Vorsitzenden

 

John Fru Ndi und seinem Herausforderer Bernard Muna: Bei einem

 

Straßenkampf in Jaunde zwischen Anhängern der gegnerischen

 

Fraktionen der SDF gab es ein Todesopfer. Die Polizei

 

ermittelt intensiv.

 

Die Oppositionsparteien gewinnen dennoch immer wieder Mandate

 

in Kommunalwahlen; so erringt die größte Oppositionspartei

 

Kameruns, die SDF, im Nordwesten regelmäßig satte Mehrheiten.

 

Allerdings gehen europäische Vorstellungen eines Wettstreits

 

der Parteien an den Realitäten Kameruns vorbei. Teilweise

 

entsteht der Eindruck, es ginge den Oppositionsparteien

 

weniger um die Herausforderung der Regierung als um ein für

 

beide Seiten vorteilhaftes Arrangement. Letztlich ist das

 

politische System auf den Präsidenten ausgerichtet, der die

 

verschiedenen politischen Kräfte im Lande so an der Macht

 

beteiligt, dass Kamerun schließlich in einer vorsichtig

 

austarierten Balance verharrt.

 

Aus der "All Anglophone Conference" (ACC) und dem "Anglophone

 

Council" gingen im August 1994 die "Southern Cameroons

 

People's Conference" (SCPC) und der "Southern Cameroons

 

National Council" (SCNC) hervor. Im Oktober 1995 hat sich der

 

SCNC dann die Unabhängigkeit des anglophonen Kamerun auf die

 

Fahnen geschrieben. Der SCNC steht damit außerhalb der

 

kamerunischen Verfassung. Am 1. Oktober 1996 hat der SCNC die

 

Unabhängigkeit der Region "Southern Cameroons" verkündet und

 

veranstaltet seitdem jedes Jahr am 1. Oktober Protestmärsche.

 

Die Mitglieder der Gruppierung eint das Ziel, den anglophonen

 

Teil Kameruns vom frankophonen Teil abzuspalten. Abgesehen

 

davon ist der SCNC keine einheitliche Organisation, da die

 

politischen Ziele einzelner Gruppierungen sehr unterschiedlich

 

sind. Es gibt eine unübersichtliche Vielzahl von Fraktionen,

 

deren Führer sich jeweils als Vorsitzende des SCNC verstehen.

 

Das Verhältnis der konkurrierenden Vorsitzenden untereinander

 

ist nicht im Einzelnen bekannt; selbst die Frage nach dem

 

Hauptsitz der Bewegung ist ungeklärt. Zu den weniger radikalen

 

Fraktionsführern gehören Chief Isaac Oben sowie der ehemalige

 

Botschafter Henry Fossung, während Chief Ayamba Otun, Nfor

 

Nfor Ngala und Justice Ebong jeweils Vorsitzende äußerst

 

radikaler Gruppen sind. Besonders militante

 

Unabhängigkeitskämpfer haben sich im Januar 1997 von dem SCNC

 

getrennt und eine eigene Organisation, die "Southern Cameroons

 

Youth League" (SCYL) gegründet. Der Vorsitzende Akwanga

 

Ebenezer wurde 1997 bei dem Versuch ertappt, Sprengstoff zu

 

stehlen. Ihm gelang der Ausbruch aus dem Gefängnis und die

 

Flucht nach Nigeria. SCYL-Mitglieder haben sich stets

 

gewaltbereit gezeigt. Ebenezer hat 2003 aus dem Exil die

 

Aufstellung einer eigenen militärischen Streitkraft

 

angekündigt.

 

Nach dem französischen Modell ist in Kamerun neben der Polizei

 

parallel die Gendarmerie für die innere Sicherheit zuständig.

 

Während die Polizeikräfte vom Innenminister (Délégué Général à

 

la Sûreté Nationale, DGSN) geleitet werden, ist für die

 

Gendarmerie der Verteidigungsminister (Ministre délégué à la

 

Présidence chargé de la Défense) zuständig, dem ein eigens mit

 

der Führung der Gendarmerie beauftragter Staatssekretär

 

(Secrétaire d'État à la Défense spécialement chargé de la

 

Gendarmerie, SED) untersteht. Beide Minister gehören formell

 

nicht dem Kabinett an und nehmen Weisungen nicht vom

 

Premierminister, sondern ausschließlich vom Präsidenten

 

entgegen.

 

Die gesetzlich geschützte Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird in der Praxis durch nach Belieben interpretierbare Formvorschriften behindert. Versammlungen werden verboten und dann auch gewaltsam aufgelöst. Dem Auswärtigen Amt werden in diesem Zusammenhang regelmäßig Festnahmen bekannt. Im Jahr 2004 wurden insgesamt über ein Dutzend Personen vorübergehend nach Festnahmen bei Demonstrationen oder Versammlungen festgehalten. In vier Fällen wurden Demonstranten für länger als 24 Stunden festgehalten. Am 28.04.2005 tötete die überforderte Polizei in Buea bei einem Einsatz zwei oder drei Studenten, die aggressiv gegen schlechte Studienbedingungen demonstriert hatten.

 

Für den Umgang mit Demonstranten gibt es eine relativ professionelle Spezialeinheit der Gendarmerie, die in Jaounde stationiert ist und bisher durch besonnenes Vorgehen aufgefallen ist. Leider kam diese Einheit bei der gewalttätigen Demonstration in Buea erst zum Einsatz, als es schon Todesopfer gegeben hatte. Es gelang ihr dann jedoch innerhalb weniger Stunden die Gewalttätigkeiten einzudämmen und die Demonstration unter Kontrolle zu bringen. Außerdem wird in heiklen Situationen wie z.B. bei ethnischen Lokalkonflikten oder der Auflösung verbotener Veranstaltungen eine Spezialeinheit eingesetzt, die ursprünglich zur Bekämpfung von Bandenkriminalität (Groupement Mobile d'Intervention, GMI) gegründet worden war und dem Abteilungsleiter für Öffentliche Sicherheit (Directeur de la Sécurité Publique, DSP) untersteht. Sie galt lange Zeit als äußerst brutal, inzwischen scheint eine Professionalisierung stattgefunden zu haben. Seit 2004 wurden nur noch vereinzelt Fälle exzessiver Gewaltausübung der GMI bekannt.

 

Die Sicherheitskräfte wenden willkürlich Gewalt an. Systematisch organisierte Gewaltanwendung gegen eine bestimmte Gruppe ist dabei aber nicht feststellbar. Insbesondere tragen Oppositionspolitiker kein signifikant höheres Risiko, Opfer willkürlicher Staatsgewalt zu werden als andere Bürger.

 

Seit 1997 gibt es Spezialgesetzgebung gegen Folter (Gesetz vom 10.01.1997), wodurch der Straftatbestand der Folter in das Strafgesetzbuch eingeführt wurde. In der Praxis erfolgen

 

Misshandlungen regelmäßig. Eine systematische Strafverfolgung findet nicht statt. Überwiegend sind die Angehörigen der Sicherheitskräfte in den Polizei- oder zahlreichen Spezialeinheiten schlecht ausgebildet, schlecht bezahlt und schlecht geführt. Respekt vor Grundrechten der Bürger zeigen sie vielfach nicht. Das Bewusstsein, dass willkürliche

 

Eingriffe ins Privatleben Unrecht darstellen, ist nicht ausgeprägt. Die Bevölkerung fühlt sich durch die Polizei häufig zusätzlich bedroht.

 

Korruption ist verbreitet. Die Gewaltschwelle der Polizisten ist niedrig. Willkürliche Polizeiaktionen, unverhältnismäßige Gewaltanwendung bis hin zu Verhaftungen zur Erpressung von Geldern sind innerhalb der kamerunischen Polizei üblich.

 

Unlike in previous years, there were no reports that government agents committed politically motivated killings; however, throughout the year security forces continued to commit unlawful killings, including killings resulting from beatings and other use of excessive force.

 

The constitution and law prohibit such practices; however, there were credible reports that security forces continued to torture, beat, and otherwise abuse prisoners and detainees.

 

There were reports that security forces detained persons at specific sites where they tortured and beat detainees.

 

Two forms of physical abuse commonly reported by male detainees were the "bastonnade," where authorities beat the victim on the soles of the feet, and the "balancoire," during

 

which authorities hung victims from a rod with their hands tied behind their backs and beat them, often on the genitals.

 

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kamerun vom 23.10.2006,

 

U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006;

 

British Home Office, Country of Origin Information Report, 2007)

 

V. Beweiswürdigend wird festgestellt:

 

Die Feststellungen zur Person des Berufungswerbers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren vorgelegten Dokumente. Der Antragsteller hat seine Verfolgungsbehauptung vor dem Bundesasylamt und dem Unabhängigen Bundesasylsenat im Wesentlichen übereinstimmend vorgebracht und es war ihm möglich, aufgetretene Unschärfen zu bereinigen. Sein Auftreten und das Beantworten der an ihn gerichteten Fragen war glaubhaft und vermittelte er vor der Berufungsbehörde den Eindruck, die geschilderten Vorkommnisse tatsächlich persönlich erlebt zu haben.

 

Mit sich zunehmend intensivierendem Einvernahmeverfahren zeigte der Beschwerdeführer insbesondere eine gewisse "Innensicht seiner Erlebnisse bzw. der von ihm vor der Erstbehörde vorab eher abstrakt geschilderten Abläufe der Geschehnisse."

 

Die Feststellungen zur persönlichen Situation des Berufungswerbers sowie zu den persönlichen Gründen für seine Flucht, gründen sich auf seine Aussagen in der Berufungsverhandlung, in der er einen sehr aufrichtigen Eindruck erweckte, am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen entstand daher kein Zweifel. Er antwortete spontan auf Zwischenfragen und sein Verhalten bei der Beantwortung ließ erkennen, dass er die geschilderten Ereignisse aus seinem Gedächtnis abrief.

 

Auch ware seine Angaben über Vorkommnisse sowie das Agieren der Regierung (und der Sicherheitskräfte) hinsichtlich dieser Vorkommnisse und gegenüber der politischen Opposition mit den ha. Informationen zur Lage in Kamerun überein.

 

Die Feststellungen zur Menschenrechtslage in Kamerun gründen sich auf die der Berufungsinstanz vorliegenden aktuellen und unbedenklichen Quellen.

 

28.08.2007;

 

Es besteht auch kein Anhaltspunkt für eine relevante Verbesserung der Lage nach Ende des dem Bericht zugrunde gelegten Zeitraumes.

 

Insbesondere der Vergleich der Angaben des Antragsstellers mit jenen im abgeführten Asylverfahrens seiner Ehegattin getätigten Aussagen, lieferte ein stimmiges Gesamtbild der Ereignisse und der Erlebnisse bzw. der aufgetretenen Gefährdungssituation.

 

Das Vorbringen des Anstragsstellers war sohin als hinglänglich gesicherter Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Die getroffenen Feststellungen zur Allgemeinsituation und politischen Lage in Kamerun basieren auf den obzitierten Länderinformationsquellen welche im Verfahren nicht in der Substanz entgegengetreten wurde.

 

VI . Rechtliche Beurteilung:

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1.

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gem. § 75 Abs. 1 erster Satz, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 101/2003 werden Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Nach § 44 Abs.3 AsylG sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 5 und 6,36,40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf solche Verfahren anzuwenden.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).

 

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Kamerun ebenfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit ernsthafter Verfolgung von Seiten staatlicher Autoritäten zu rechnen hat; dies aufgrund seiner eigenen politischen Überzeugung oder Artikulation bzw. aufgrund einer ihm zumindest unterstellten regimekritischen Besinnung. Die dargestellte Bedrohung der Freiheit, der körperlichen Integrität und des Lebens des Antragstellers weist unzweifelhaft asylrelevante Intensität auf.

 

An der hohen Wahrscheinlichkeit im Verlauf politischer Aktivitäten insbesondere Formen der öffentlichen Meinungsäußerungen) Opfer von Polizeigewalt und, im Zuge einer eventuellen Anhaltung, von Folter zu werden, hat sich seit dem Zeitpunkt, zu dem der Berufungswerber sein

 

Heimatland verlassen hat, keine nachhaltige Änderung ergeben, zumal keine Hinweise darauf hervorgekommen sind, dass sich die allgemeine politische Situation in Kamerun seit der Flucht des Berufungswerbers nachhaltig verbessert hätte. Im Hinblick auf das glaubwürdige Vorbringen des Berufungswerbers ist im Falle seiner Rückkehr von neuerlichen Festnahmen und Gewaltanwendung bis hin zur Folter auszugehen.

 

Angesichts der autoritären Züge der Staatsführung in Kamerun und der immer noch weit verbreiteten Korruption und mangelhaften Kontrolle innerhalb der Sicherheitsbehörden - wobei willkürliche Gewaltanwendung bis hin zur Folter

 

regelmäßig vorkommt - liegt beim Berufungswerber wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus politischen Gründen - wegen zumindest unterstellter politisch oppositioneller Gesinnung - vor, wobei angesichts der zu befürchtenden Eingriffe auch kein Zweifel daran besteht, dass diese von erheblicher Intensität wären.

 

Da sich im Verfahren überdies keine Hinweise auf Asylausschluss- oder Asylendigungsgründe ergeben haben, war spruchgemäß Asyl zu gewähren. Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Demonstration, Familienverfahren, Korruption, Misshandlung, politische Aktivität, politische Gesinnung, Religion
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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