TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/25 D3 250807-0/2008

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Veröffentlicht am 25.07.2008
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Spruch

D3 250.807-1/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Clemens Kuzminski als Einzelrichter über die Beschwerde des G.G., geb. 00.00.1939, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2004, FZ. 03 35.843-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2008 zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird stattgegeben und des G.G. gemäß § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl. 126/2002 der Status der des Asylberechtigten zuerkannt.

 

Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass G.G. damit Kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Der Berufungswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, gelangte am 18.11.2003 gemeinsam mit seiner Ehefrau K.M. zu der bereits in Österreich befindlichen Tochter G.A. und stellte am 19.11.2003 einen Asylantrag.

 

Am 06.04.2004 wurde er vom Bundesasyamt, Außenstelle Wien, wie folgt einvernommen:

 

Ich heiße G.G., geb. 00.00.1939, und bin Staatsbürger des Iran. Ich gehöre der armenischen Volksgruppe an und bin armenisch christlich. Ich spreche die Sprachen Armenisch und Farsi. Ich bin verheiratet und habe drei Kinder. Meine Eltern und meine Geschwister sind alle verstorben. Ich habe einen Sohn, der in der USA lebt und eine Tochter, die in Norwegen lebt. Meine Ehefrau und eine weitere Tochter leben hier in Wien. Ich war Schuhmacher im Iran. Seit 4 oder 5 Jahren arbeite ich nichts mehr.

 

Ich besaß einen iranischen Reisepass, welcher mir vom Passamt in Teheran problemlos ausgestellt wurde. Diesen Pass hat mir der Schlepper abgenommen. Ich kann heute meine Geburtsurkunde und meinen Taufschein vorlegen.

 

Frage: Wann haben Sie Ihren Heimatort verlassen und auf welchem Weg gelangten Sie nach Österreich?

 

Antwort: Ich habe Anfang November 2003 Teheran verlassen und bin nach Frankfurt geflogen. Dort hielt ich mich für 10 Tage auf. Dann bin ich weiter mit einem Schlepper mit einem PKW nach Wien gefahren, wo ich am 18.11.2003 ankam. Die Reise erfolgte legal und wurde mir von einem Schlepper organisiert, dem ich pro Person 5 Mio Toman (ca. 5000 Euro) bezahlt habe. Die gesamte Reise legte ich mit meiner Ehefrau zurück.

 

Frage: Haben Sie bereits in einem anderen Land um Asyl angesucht?

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Hatten Sie Probleme mit der Polizei, dem Militär oder sonstigen Behörden im Iran?

 

Antwort: Ja, mit den Revolutionsgarden.

 

Frage: Waren Sie jemals in Haft?

 

Antwort: Ja, ca. 3 Jahre vor meiner Ausreise war ich einmal für etwa 8 bis 9 Tage in Haft.

 

Frage: Werden Sie von den Behörden in Ihrer Heimat gesucht?

 

Antwort: Da mein Sohn gesucht wird und er nicht mehr da ist, werde ich immer wieder von den Behörden aufgesucht. Es liegt kein Haftbefehl gegen mich vor.

 

Frage: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und bringen in Österreich einen Asylantrag ein? Nennen Sie die Fluchtgründe!

 

Antwort: Meine Tochter H. hatte Probleme mit einem Pasdar, der sie unbedingt heiraten wollte. Sie hat es immer wieder abgelehnt. Dadurch hatte sie Probleme und war gezwungen den Iran zu verlassen. Auch mein Sohn H. hat aus diesen Gründen Auseinandersetzungen mit der Sicherheitsbehörde gehabt. Kurz vor seiner Gerichtsverhandlung hat er den Iran verlassen. Das war vor ca. 4 oder 5 Jahren. Da die Behörde ihn nicht mehr finden konnte, hat sie auf mich und meine Ehegattin Druck ausgeübt. Ich wurde von den Sicherheitsbehörden zum Verhör mitgenommen und das erste Mal für einen ganzen Tag festgehalten. Ich wurde zum Aufenthaltsort meines Sohnes befragt. Dabei haben sie mich beschimpft. Ich wusste aber wirklich nicht, wo meine Kinder sich aufhalten. In den folgenden zwei Monaten wurde ich weitere zwei Male verhört. Das alles geschah vor ca. 4 Jahren. Ca. 1 Monat vor unserer Ausreise wurde ich wieder von der Behörde aufgesucht. Man teilte mir mit, dass die Behörde davon ausgeht, dass mein Sohn politisch aktiv gewesen sei und daher das Land verlassen hätte. Ich wurde wieder verhört. Man wollte von mir wissen, zu welcher politischen Organisation wir gehören. Ich habe immer beteuert, dass wir politisch überhaupt nicht aktiv sind. Nach der Freilassung ging es mir körperlich sehr schlecht. Meine Frau und ich waren nicht mehr in der Lage diesen psychischen Druck auszuhalten und beschlossen das Land zu verlassen.

 

Frage: Möchten Sie noch etwas zur Begründung Ihres Asylantrages angeben?

 

Antwort: Nein, ich habe alles angegeben. Das ist mein Fluchtgrund.

 

Frage: Wurden Sie aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt? (Begriffe werden dem AW erläutert.)

 

Antwort: Nein.

 

Frage: Was befürchten Sie im Falle einer Rückkehr nach Iran?

 

Antwort: Ich kann es mir gar nicht vorstellen zurückzukehren. Der Druck, dem ich im Iran ausgesetzt war, war so groß, dass ich lieber hier sterben würde, als zurückzukehren. Ich habe im Iran niemanden mehr. Alle meine Kinder sind im Ausland.

 

Frage: Benötigen Sie Bundesbetreuung?

 

Antwort: Ja.

 

Frage: Wie lange dauerte Ihre letzte Anhaltung?

 

Antwort: Ich wurde am selben Tag wieder freigelassen.

 

Frage: Wenn Sie sagen, dass Sie den Druck, dem Sie im Iran ausgesetzt waren, nicht mehr ausgehalten hätten. Was meinen Sie damit?

 

Antwort: Wir wurden immer wieder von der Behörde belästigt. Sie kamen zu uns nach Hause und beschimpften uns. Dadurch war der psychische Druck so groß, dass wir mit den Nerven am Ende waren.

 

Frage: Sie gaben an, dass dies alles vor 4 Jahren geschehen sei. Erst ein Monat vor Ihrer Ausreise hätte man wieder nach Ihrem Sohn gefragt. Was passierte in der Zwischenzeit?

 

Antwort: In der Zwischenzeit kamen ein paar Pasdaran unter der Führung von dem einen Pasdar, der mit meinem Sohn Probleme hatte, immer wieder zu uns nach Hause und haben uns belästigt. Ein paar Mal haben sie auch von uns Geld verlangt, damit sie uns in Ruhe lassen, welches sie auch bekommen haben.

 

Frage: Was wäre passiert, wenn Sie in eine andere Stadt im Iran verzogen wären?

 

Antwort: Ich bin seit meinem 4. Lebensjahr in Teheran und habe sonst keine Verbindungen im Iran.

 

Frage: Was wäre passiert, wenn Sie zum Beispiel nach Shiraz oder nach Urumieh verzogen wären?

 

Antwort: Ich habe dort niemanden und habe auch keine Familie sonst irgendwo im Iran.

 

Frage: Dort wären Sie aber nicht belästigt worden?

 

Antwort: Es hätte trotzdem sein können, dass sie uns finden können.

 

Frage: Wie hätte man Sie finden können? Es gibt kein Meldegesetz und 70 Millionen Einwohner im Iran!

 

Antwort: Der Mittelpunkt meines Lebens war immer schon Teheran. Wäre ich woanders hingezogen, hätte ich dort kein Leben aufbauen können und es hätte trotzdem sein können, dass er uns irgendwie findet.

 

Frage: Woher hatten Sie 10.000 Euro für den Schlepper?

 

Antwort: Wir haben alles, was wir besaßen, verkauft, um den Schlepper zu bezahlen.

 

Frage: Möchten Sie noch weitere Angaben zur Begründung Ihres Asylantrages machen?

 

Antwort: Nein, ich habe alles angegeben.

 

Frage: War Ihre Ehefrau schon einmal in Österreich?

 

Antwort: Ja. vor ca. 3 Jahren, als meine Tochter schwanger war.

 

Der Berufungswerber legte eine Behandlungsbestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. R.A. vom 30.03.2004 vor, wonach der Antragsteller unter Depressionen mit Schlafstörungen, Unruhe und Nervosität leide und mit Antidpressiva behandelt werde, wobei auch eine Gesprächstherapie als notwendig erachtet werde.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2004, ZI 03 35.843-BAW, wurde unter Spruchteil I. der Asylantrag vom 19.11.2003 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und unter Spruchteil II. die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in den Iran gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ausgesprochen und unter Spruchteil III. der Asylwerber gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

 

In der Begründung des Bescheides wurde zunächst die oben bereits voll inhaltlich angegebene Einvernahme dargestellt und anschließend Feststellungen zur Situation der armenischen Christen im Iran getroffen. Zur Frage der Sippenhaftung wurde eine solche verneint. Es wurde jedoch festgestellt, dass immer wieder Familienmitglieder unangenehm befragt würden und diese Fälle konkret beurteilt werden müssten. Beweiswürdigend wurde in der Folge ausgeführt, dass die Angaben des Antragstellers der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt würden. Zu Spruchteil I. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass die von dem Antragsteller geschilderten bzw. von diesem befürchteten Maßnahmen ausschließlich jene sein würden, um den Aufenthaltsort seines Sohnes in Erfahrung zu bringen. Diese stellten jedoch keine Verfolgung aus einem der im Asylgesetz genannten Gründe dar. Was aus den Angaben des Antragstellers nicht hervorgehe, dass man ihm selbst eine bestimmte politische Gesinnung unterstellt oder er zumindest einer solchen verdächtigt wurde, hätten die gegen den Antragsteller ergriffenen Maßnahmen noch nicht jenes Maß an Intensität erreicht, das von einer Sippenhaftung gesprochen werden könne und lasse sich aus den diesbezüglichen Ausführungen der Österreichischen Botschaft in Teheran eindeutig entnehmen, dass im Iran eine Sippenhaftung nicht (mehr) praktiziert werde. Von wohlbegründete Furcht vor Verfolgung könne erst dann gesprochen werden, wenn die Zustände im Heimatland des Asylwerbers aus objektiver Sicht der Gestalt seien, dass ein weiterer Verbleib des Flüchtlings unerträglich geworden sei. Die von dem Berufungswerber bzw. die im Bericht der Österreichischen Botschaft erwähnten Schwierigkeiten erfüllten jedoch dieses Kriterium nicht und lasse auch der problemlose Aufenthalt seiner Ehegattin in Österreich erkennen, dass weder der Antragsteller noch seine Ehefrau von den iranischen Behörden gesucht würden, sodass der Asylantrag abzuweisen gewesen sei.

 

Zu Spruchteil II. wurde ebenfalls die Bezug habende Rechtslage und Judikatur dargestellt und in der Folge ausgeführt, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne des § 57 Abs. 2 FrG bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden sei und dass die vom Antragsteller vorgebrachten Befürchtungen für ihn zwar persönlich unangenehm sein könnten, das Ausmaß einer Erniedrigung im Sinne des Art. 3 EMRK jedoch nicht erreichten. Auch aus der allgemeinen Lage im Heimatland des Antragstellers ergebe sich eine solche Gefährdung nicht. Auch der Umstand, dass ein iranischer Staatsbürger in einem anderen Land Asyl beantragt habe, stelle keine strafbare Handlung dar und könne man bei illegalem Grenzübertritt allenfalls mit einer Verwaltungsstrafe rechnen und schlechtestenfalls in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung. Darüber hinausgehende staatliche Repressalien wären jedoch nicht zu befürchten.

 

Zu Spruchteil III. wurde ebenfalls zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur angeführt und anschließend festgehalten, dass kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberichtigten Fremden in Österreich vorliege und dass die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen im vorliegenden Fall die individuellen Interessen an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegen würden, sodass eine Ausweisung als gerechtfertigt angesehen werden könne.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Asylwerber Berufung. In dieser wurde zunächst (textbausteinartig) eine Verletzung der Manuduktionspflicht und der amtswegigen Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhaltes behauptet. Ergänzend zu den erstinstanzlichen Ausführungen über die Fluchtgründe wurde vorgebracht, dass es dem Berufungswerber nach seinem letzten Verhör gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei und ihm die ständigen Übergriffe und Erniedrigungen körperlich und geistig zugesetzt hätten, wobei er in diesem Zusammenhang auch die bereits vorgelegte Behandlungsbestätigung des Dr. R.A. verwiesen habe. Weiters wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt derzeit auf Grund einer völkerrechtlichen Verpflichtung christlichen Iranern nach § 9 AsylG Asyl gewähre. Auch ein (textbausteinartiges) Vorbringen zur Rechtswidrigkeit des Inhaltes und zur direkten und mittelbaren Verfolgung sowie zum Refoulement wurde erstattet.

 

Der Unabhängige Bundesasylsenat, beraumte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung für den 27.05.2008 an, welche mit jener seiner Ehefrau verbunden wurde. Es erschien kein Vertreter des Bundesasylamtes. Die Berufungswerber bevollmächtigten Herrn M.B. mit ihrer Vertretung im Berufungsverfahren. Der Berufungswerbervertreter legte Flüchtlingsanerkennungsbescheide der UNO in Indien hinsichtlich des Sohnes der Berufungswerber, der Tochter H. sowie des Schwiegersohnes vor und brachte dazu vor, dass die Flüchtlingsanerkennung durch die UNO in Indien in Zusammenhang mit jenen Gründen stehe, weswegen auch der Berufungswerber geflüchtet sei. Weiters legte der Berufungswerbervertreter eine aktuelle Behandlungsbestätigung des Facharztes der Psychiatrie und Neurologie Dr. R.A. vor, aus denen sich als Diagnose depressive Episoden mit somatischem Syndrom, Schlafstörungen, Unruhe, Nervosität, sowie immer wieder kehrende Bandscheibenschmerzen ergeben. Der Berufungswerber führte über Befragen durch den Verhandlungsleiter

Folgendes aus:

 

VL: Welcher Volksgruppe und Religion gehören Sie an?

 

BW1: Ich bin Armenier und Christ der armenischen apostolischen Kirche.

 

VL: Wo sind Sie geboren?

 

BW1: In A..

 

VL: Wo haben Sie im Laufe Ihres Lebens gelebt? Geben Sie das bitte möglichst genau an.

 

BW1: Im Alter von 4 Jahren ist meine Familie nach Teheran übersiedelt. Seither habe ich bis zu meiner Ausreise in Teheran gelebt.

 

VL: Welche schulische oder sonstige Ausbildung haben Sie erhalten?

 

BW1: Ich habe die Grundschule besucht. Dann habe ich keine weitere schulische Ausbildung erhalten.

 

VL: Welche berufliche Tätigkeit haben Sie von wann bis wann ausgeübt?

 

BW1: Ich war Schuster, ungefähr 45 Jahre habe ich den Beruf ausgeübt. Vor der Ausreise war ich schon in Pension.

 

VL: Haben Sie sich im Iran politisch betätigt?

 

BW1: Nein, nie.

 

VL: Waren Sie irgendwann einmal Mitglied einer politischen Partei?

 

BW1: Nein.

 

VL: Wurden Sie im Iran wegen Ihrer Volksgruppe und/oder Ihrer Religion diskriminiert?

 

BW1: Eigentlich gab es so keine Zwischenfälle.

 

VL: Hatten Sie selbst konkrete Probleme mit iranischen Behördenorganen?

 

BW1: Ja, mit den Behörden habe ich Probleme gehabt.

 

VL: Wann und wie haben diese begonnen?

 

BW1: 5 oder 6 Jahre bevor wir das Land verlassen haben. Es war das Problem meines Sohnes mit den Beamten.

 

VL: Was war die Ursache für diese Probleme?

 

BW1: Es ging um seine Schwester, also meine Tochter.

 

VL: Was war mit Ihrer Tochter?

 

BW1: Sie hat in einem Büro gearbeitet. Es gibt ja bei vielen Büros jemanden vom Staat, der aufpasst. Dieser Mann hat sich in meine Tochter verliebt und hat meine Tochter belästigt. Er hat jeden Tag gesagt, er liebe sie und sie heiraten will. Meine Tochter sagte, ich bin bereits verheiratet und liebe meinen Mann und auch die christliche Religion.

 

Vorhalt: Nach einem Gutachten des deutschen Orient Institutes interessieren sich fundamentalistische Moslems nicht für verheiratet christliche Frauen, dies wird vor allem mit dem hohen Stellenwert der Jungfräulichkeit bei den Moslems begründet. Was sagen Sie dazu?

 

BW1: Das Gutachten stimmt. Das war ja nicht in Ordnung, wenn es in Ordnung gewesen wäre, wäre es kein Problem gewesen.

 

VL: Was hatten Sie wegen dieser Sache selbst dann für Probleme mit iranischen Behördenorganen?

 

BW1: Das Problem hat angefangen für meine Tochter und meinen Sohn. Eines Tages waren meine Tochter, ihr Mann und mein Sohn gemeinsam unterwegs, sie wollten zu jemand auf Besuch gehen. Dieser Mann vom Staat, der im Büro meiner Tochter beschäftigt war, war in Begleitung von zwei weiteren Männern, sie waren insgesamt 3. Es kam zu Handgreiflichkeiten mit meinem Sohn, er wurde geschlagen. Sie wollten ja meine Tochter belästigen. Mein Sohn hat Widerstand geleistet und es kam zu Handgreiflichkeiten, sie wurden alle drei festgenommen und zur Monkerat Stelle gebracht. Bis zum Abend haben wir nichts von ihnen erfahren. Dann erhielten wir einen Anruf, dass unsere Kinder dort sind, dass wir sie abholen sollten.

 

VL: Was haben dann anschließend Ihre Kinder und Schwiegersohn gemacht?

 

BW1: Ich kann mich nicht so genau erinnern.

 

VL: Haben Sie anschließend den Iran verlassen?

 

BW1: Ja, sie gingen alle drei gemeinsam.

 

VL: Welche Schwierigkeiten hatten Sie dann konkret?

 

BW1: Es gab ein Gerichtsurteil, dass sie sich hätten stellen sollen. Sie sind aber geflüchtet, da sie Angst hatten, dass sei gegen jemanden vom Staat keine Chance hätten. Man hat ihnen gesagt, sie werden entweder inhaftiert oder sie verschwinden irgendwie.

 

VL: Was war dann mit Ihnen persönlich?

 

BW1: Ich kann mich nicht erinnern. Mein Gedächtnis funktioniert nicht gut.

 

Vorhalt: Bei der Behörde erster Instanz haben Sie angegeben, dass Sie des Öfteren angehalten und zum Aufenthaltsort ihrer Tochter bzw. Sohn befragt wurden. Stimmt das?

 

BW1: Ja. Das habe ich gesagt.

 

VL: Können Sie angeben wie oft Sie angehalten und befragt wurden?

 

BW1: Genau weiß ich es nicht. Ich kann es nicht angeben.

 

VL: Wissen Sie noch wie lange Sie ungefähr angehalten wurden?

 

BW1: Einmal weiß ich, da hat es den ganzen Tag gedauert, von der Früh bis zum Abend. Wenn sie nach Hause kamen, haben sie mir Handschellen angelegt.

 

VL: Wurden Sie bei den Befragungen auch misshandelt?

 

BW1: Ja, sehr oft.

 

VL: Was ist konkret mit Ihnen geschehen?

 

BW1: Ich habe Ohrfeigen bekommen, wurde beleidigt und beschimpft, man hat mich bedroht, sollte ich nicht die Antwort geben, dann wird dies und jenes mit mir passieren.

 

VL: Was sollte nach den Drohungen mit Ihnen passieren?

 

BW1: Anfangs war es ruhiger, dann wurde es immer heftiger, dann haben sie gesagt dass sie mich inhaftieren und umbringen werden.

 

VL: Wurden Ihnen auch unterstellt mit den Volks-Mujaheddin zusammengearbeitet zu haben?

 

BW1: Ja.

 

VL: Warum gerade mit den Volks-Mujaheddin? Dass ist für die als Armenier doch nicht sehr nahe liegend, da es sich bei den Volks-Mujaheddin um eine links-islamische Gruppierung handelt?

 

BW1: Ja, sie haben es gesagt. Man wollte mich einschüchtern. Das waren einfach feindliche Äußerungen gegen mich, weil meine Tochter ins Ausland geflüchtet ist.

 

VL: Wissen Sie wann die letzte dieser Anhaltungen vor Ihrer Ausreise stattgefunden hat?

 

BW1: Zwei Monate bevor wir ausgereist sind, es war an einem Nachmittag. Meine Frau und ich waren zu Hause, sie kamen ins Haus und haben es durchsucht. Ich fragte, wonach sie suchen. Dann haben sie angefangen mich zu beleidigen. Sie sagten, dass sie einen Brief von meinem Sohn gefunden hätten, dass er gegen die Regierung arbeite. Sie haben mich weiter beschimpft und haben mir auch unterstellt, dass ich mit ihm gegen die Regierung zusammenarbeite. Ich wurde gestoßen und geschlagen und schließlich wurde ich mit den Handschellen zum Monkerat gebracht.

 

VL: Warum haben Sie bei der ersten Instanz nichts von den Misshandlungen erzählt?

 

BW1: Vielleicht wurde ich dazu nicht befragt, sonst hätte ich es gesagt.

 

VL: Was war der unmittelbare Anlass für Ihre Ausreise?

 

BW1: Wie gesagt, ich wurde zu Monkerat gebracht, mir wurde gedroht. Mir wurde vorgeworfen mit dieser Partei gegen die Regierung zu arbeiten. Ich habe gesagt, dass ich bei Gott so etwas nicht gemacht habe. Ich war ja krank, es ging mir schlecht, ich fiel zu Boden. Vielleicht haben sie dann Erbarmen gehabt und haben mich gehen lassen. Es ging mir so schlecht, ich fuhr mit einem Taxi nach Hause, ich habe meiner Frau gesagt, jetzt können wir nicht mehr hier bleiben, wenn wir weiter im Iran bleiben, dann würden wir nicht am Leben bleiben.

 

VL: Wann und wie sind Sie ausgereist?

 

BW1: Das weiß ich nicht mehr. Das Datum kann ich nicht sagen. Wir sind mit dem Flugzeug gefahren.

 

VL: Sind Sie legal mit Ihrem eigenen unverfälschten Reisepass ausgereist?

 

BW1: Wir hatten unsere Reisepässe.

 

VL: Sind Sie trotzdem mit Schlepperhilfe ausgereist?

 

BW1: Ja, der Schlepper hat alles organisiert.

 

VL: Warum brauchten Sie einen Schlepper, wo Sie legal mit Ihrem eigenen Reisepass ausgereist sind?

 

BW1: Wir hatten uns nicht ausgekannt. Wir hatten ein Visum, wussten auch nicht, wie man es bekommen. Wie ich geschildert habe, ging es mir sehr schlecht. Meine Frau hat gesagt, sie werde einen Weg finden, wie wir ins Ausland kommen. Über unseren Nachbarn haben wir den Schlepper kennen gelernt. Meine Frau kennt sich diesbezüglich besser aus. Sie hat die Gespräche geführt.

 

VL: Wollten sie ursprünglich in die USA weiterreisen?

 

BW1: Nein.

 

VL: Haben Sie noch Familienangehörige in Ihrem Heimatland?

 

BW1: Nein, enge Familieangehörige habe ich nicht mehr im Iran.

 

VL: Wo leben Ihre Kinder jetzt?

 

BW1: Meine Tochter ist in Norwegen, mein Sohn in Amerika und eine Tochter lebt hier in Österreich.

 

VL: Wie lange lebt Ihre Tochter schon in Österreich?

 

BW1: Schon seit langer Zeit, so genau weiß ich es nicht.

 

VL: Wissen Sie welchen Aufenthaltstitel Ihre Tochter hat?

 

BW1: Das weiß ich nicht.

 

VL: Leiden Sie unter aktuellen gesundheitlichen Problemen?

 

BW1: Ich leide unter Schwindelgefühl. Manchmal denke ich an etwas, ich kann nicht gut schlafen, ich kann nichts lernen und wenn es mir schlecht geht, dann habe ich auch Kreuzschmerzen. Es geht mir insgesamt nicht sehr gut. Manchmal geht es mir besser, manchmal weniger gut.

 

VL: Leben Sie mit Ihrer Tochter in einem Haushalt?

 

BW1: Nein.

 

VL: Sind Sie auf die Hilfe Ihrer Tochter angewiesen?

 

BW1: Wir kennen die Sprache nicht, wenn wir Wege zu erledigen haben, wissen wir nicht, wie wir vorgehen müssen. Bei solchen Erledigung hilft uns unsere Tochter.

 

VL: Wie oft sehen Sie im Durchschnitt ihre Tochter?

 

BW1: Nicht jeden Tag, aber manchmal ein Mal in einer Woche oder manchmal einmal in zwei Wochen.

 

VL: Betätigen Sie sich in Österreich exilpolitisch?

 

BW1: Nein.

 

VL: Was würde mit Ihnen geschehen, wenn Sie in den Iran zurückkehren würden?

 

BW1: Ich werde ins Gefängnis kommen und dann werde ich hoffen, dass ich so bald wie möglich sterbe.

 

VL: Gibt es noch etwas was Ihnen für die Begründung Ihres Asylantrages wichtig erscheint und Sie noch nicht gesagt haben?

 

BW1: Mir fällt nichts ein.

 

Über Befragen des BWV:

 

BWV: Ist Ihnen bekannt, ob Ihre Tochter, Ihr Schwiegersohn, oder Ihr Sohn in Norwegen bzw. den USA exilpolitisch tätig sind?

 

BW1: Sofern ich weiß und ich meinen Sohn und Schwiegersohn kenne, waren sie nicht politisch tätig. Was sie im Ausland machen, weiß ich nicht.

 

BWV: Halten Sie es für möglich, dass sie exilpolitisch tätig sind?

 

BW1: Soweit ich meinen Sohn kenne, interessiert er sich nicht für Politik.

 

Anschließend wurde die Ehefrau des Berufungswerbers befragt, sowie die Tochter des Berufungswerbers G.A. als Zeugin wie folgt:

 

VL: Wie lange sind Sie schon in Österreich?

 

Z: Seit 1996, fast 12 bis 13 Jahren.

 

VL: Aus welchen Gründen sind Sie damals aus dem Iran ausgereist.

 

Z: Ich hatte damals ein Problem, deswegen habe ich das Land verlassen.

 

VL: Hatte dieses Problem irgendwelche Auswirkungen auf Ihre Eltern?

 

Z: Nicht direkt.

 

VL: Haben Sie sich im Iran politisch betätigt?

 

Z: Nein.

 

VL: Haben Sie in Österreich einen Asylantrag gestellt?

 

Z: Ja.

 

VL: Wie ist das Asylverfahren ausgegangen?

 

Z: Ich habe Asyl bekommen.

 

VL: Haben Sie in der Zwischenzeit geheiratet?

 

Z: Ich bin mit meinem Mann hier her gekommen. Ich habe schon im Iran geheiratet. Wir haben zwei gemeinsame Kinder K.E., 00.00.1998 geb. und K.A. 00.00. geb.

 

VL: Seit wann sind Sie österreichische Staatsbürgerin?

 

Z: Wenn ich mich nicht irre 2004.

 

VL: Ist es richtig, dass Ihre Eltern nicht bei Ihnen wohnen?

 

BW: Das ist richtig.

 

VL: Wie oft sehen Sie Ihre Eltern?

 

Z: Ein mal in der Woche oder einmal in zwei Wochen.

 

VL: Ist Ihr Vater oder Mutter auf Ihre Hilfe angewiesen?

 

Z: Nein, ich bin nicht berufstätig, und nicht in der Lage meine Eltern zu unterstützen.

 

VL: Betätigen Sie oder Ihr Mann sich irgendwie exilpolitisch?

 

Z: Nein.

 

Über Befragen durch den BWV:

 

BWV: Wissen Sie etwas über die Fluchtgründe Ihrer Eltern?

 

Z: Soweit ich weiß, besteht ein Zusammenhang mit den Schwierigkeiten meines Bruders und Schwester. Dann hatte mein Vater schwerwiegende Probleme, er wurde belästigt. Es waren Vorwürfe und Bedrohungen, er litt sehr darunter und wurde krank. Das letzte Mal als er von den Beamten mitgenommen wurde, wurde ihm vorgeworfen, sich politisch gegen die Regierung zu betätigen. Er wurde mit dem Tod bedroht. Aus dem Grund sahen sich meine Eltern gezwungen das Land zu verlassen.

 

BWV: Haben Sie Ihre Schwester in Norwegen besucht. Ist Ihnen irgendetwas darüber bekannt, dass sich Ihre Schwester in Norwegen exilpolitisch betätigt?

 

Z: Sie hat uns besucht und ich habe sie auch besucht. Ich habe Dinge gehört und habe schon das Gefühl, dass sie exilpolitisch was unternimmt, so genau weiß ich es nicht.

 

BWV: Haben Sie das Gefühl, dass Ihre Schwester Ihre exilpolitisch Tätigkeit vor Ihnen verheimlicht.

 

Z: Es ist möglich, so ein Gefühl habe ich.

 

Am Schluss der Verhandlung hielt der Verhandlungsleiter gemäß § 45 Abs. 3 AVG den Parteien des Verfahrens folgende Dokumente vor und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von drei Wochen ein.

 

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der islamischen Republik Iran vom 18.03.2008

 

GA des Deutschen Orientinstitutes für den UBAS vom 27.01.2003

 

Themenpapier der schweizerischen Flüchtlingshilfe, Christen und Christinnen im Iran, vom 18.10.2005

 

Anfragebeantwortung von ACCORD für das BAA vom 21.02.2007 zur Lage der armenischen Christen.

 

Feststellungen des BAA zur Lage der Armenier im Iran vom 18.04.2007

 

Feststellungen des BAA zum Iran, Justiz, Sicherheitsbehörden und Menschenrechte vom 30.08.2007

 

Von der Möglichkeit zu Abgabe einer Stellungnahme machte nur der Berufungswerber Gebrauch. Der von Herrn B. erwähnte Fall sein nur bedingt auf den gegenständlichen Fall übertragbar. Im gegenständlichen Fall gehe es nämlich nicht darum, dass der genannte Sicherheitsbeamte die Tochter der Berufungswerber habe heiraten wollen, er habe die junge Frau viel mehr zu einer sexuellen Beziehung gedrängt, der sie nicht zustimmen habe wollen. Auf Grund der orientalischen Mentalität habe man seitens der Familie, um die Ehre der Familie zu schützen, stets davon gesprochen, dass er sie zur Heirat habe zwingen wollen. Es sei jedoch im vorliegenden Fall nur ein persönliches Interesse eines einfachen Sicherheitsbeamten vorgelegen, der keinerlei höhere islamische Werte für sich in Anspruch genommen habe, weder die Jungfräulichkeit noch die Konvertierung eines Ungläubigen zum Islam. Wenn auch in der Familie nicht offen darüber gesprochen werde, so wüssten die Mutter und die Tochter um die politischen Aktivitäten ihrer Tochter bzw. Schwester gegen die iranische Regierung, die sie jedoch geheim halten. Der Grund dafür sei, dass die Familie über einen langen Zeitraum, in aggressiver Weise von iranischen Sicherheitsbeamten malträtiert worden sei. Es werde ersucht, diese Umstände bei der Asylgewährung mit einzubeziehen.

 

Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter wie folgt festgestellt und erwogen:

 

Zur Person des Berufungswerbers wird Folgendes festgestellt:

 

Der Berufungswerber ist iranischer Staatsbürger und Angehöriger der armenischen Volksgruppe und der armenisch-apostolischen Kirche. Er wurde am 00.00.1939 in A. geboren, übersiedelte jedoch schon im Kindesalter nach Teheran, wo er bis zu seiner Ausreise aus dem Iran lebte. Nach dem Besuch der Grundschule erhielt er keine weitere schulische Ausbildung und arbeitete Zeit seines Lebens als Schuhmacher. Er hat sich selbst politisch nicht betätigt und wurde auch auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit/Religion nicht diskriminiert. Seine Tochter H., die damals schon verheiratet war und als Beamtin arbeitete, wurde von einem Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes zum Eingehen einer "Ehe" gedrängt, wobei anscheinend nur eine sexuelle Beziehung gemeint war. Als diese ablehnte, kam es schließlich zu Handgreiflichkeiten, an denen auch der Sohn des Berufungswerbers H. beteiligt war und wurden daraufhin der Sohn und die Tochter zur Monkerat gebracht. Sie flohen daraufhin gemeinsam mit dem Schwiegersohn nach Indien, wo sie als Flüchtlinge anerkannt wurden. Der Sohn und die Tochter wurden daraufhin gerichtlich gesucht. Der Berufungswerber wurde wegen der Suche nach seinen Kindern des Öfteren verhaftet und nach dem Verbleib der Tochter und des Sohnes befragt, wobei er auch misshandelt und bedroht und ihm eine Zusammenarbeit mit den Volks-Mujaheddin unterstellt wurde, obwohl der Berufungswerber damals schon Pensionist war. Der Berufungswerber verließ gemeinsam mit seiner Ehefrau K.M., mit ihren echten Reisepässen, aber ohne Visa und mit Schlepperhilfe auf dem Luftwege Teheran und gelangte über Deutschland am 18.11.2003 nach Österreich. Die Tochter H. befindet sich derzeit in Norwegen und ist anscheinend exilpolitisch tätig. Die Tochter A., die schon vor zwölf bis dreizehn Jahren gemeinsam mit ihrem Mann aus dem Iran geflüchtet ist, ist in der Zwischenzeit österreichische Staatsbürgerin, der Sohn H. lebt in den USA. Der Berufungswerber leidet unter Depressionen mit somatischen Symptomen, Nervosität und Schlafstörungen sowie Bandscheibenproblemen.

 

Zur Lage der Armenier im Iran wird Folgendes festgestellt:

 

Vor der islamischen Revolution von 1979 schätzte man die Zahl der Armenierinnen im Iran auf etwa 300.000 Personen. Mittlerweile spricht man, auf Grund der Abwanderung unmittelbar nach der Revolution, noch von 150.000 bis 200.000 Personen.

 

Hauptsiedlungsgebiete der Armenier sind insbesondere die Vorstädte Teherans, wo über 40.000 armenische Christinnen leben. Auch in Isfahan sowie in der Nähe von Tabriz finden sich armenische Gemeinden. In diesen Städten befinden sich die drei im Iran existierenden armenisch-apostolischen Erzdiözesen. Vereinzelte Ansammlungen von armenischen Christen gibt es historisch bedingt auch in anderen iranischen Städten und in der Gegend zwischen Arak und Hamadan.

 

90 Prozent der Christen im Iran gehören zur armenisch-orthodoxen Kirche (auch armenisch-apostolische oder gregorianischen Kirche genannt). Ihre Geschichte lässt sich bis ins 4. Jahrhundert u.Z. zurückverfolgen. Ferner existieren kleinere Abspaltungen wie die armenisch-katholische Kirche mit etwa 2000 bis 3000 Mitgliedern, welche die päpstliche Suprematie anerkennen, und die armenisch-evangelische Kirche, die im 19. Jahrhundert auf Grund von Missionierungsaktivitäten amerikanischer Christen entstand.

 

Über die Zahl der Mitglieder bestehen heute keine aktuellen Angaben. Sie ist unter anderem Anlaufstelle für die Englisch sprechende Auslandsgemeinde im Iran, da sie enge Bande zur internationalen evangelisch-protestantischen Kirchengemeinde unterhält. Dadurch zählt sie nicht zu den alten iranischen Traditionskirchen. Abgesehen von der auf ausländische Gläubige ausgerichteten armenisch-evangelischen Kirche, haben alle armenischen Kirchengemeinden bis auf wenige Ausnahmen (Eheschließungen, sehr seltene Übertritte aus anderen traditionellen Kirchen) ausschließlich Armenierinnen als Angehörige und nehmen kein Bekehrungen, respektive Missionierungen vor.

 

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe/Swiss Refugee Council: Christen und Christinnen im Iran, 18. Oktober 2005)

 

Die Armenisch-Gregorianische Kirche, die Armenisch-Katholische Kirchen, die Römisch-Katholische Kirche und die Assyrische Kirche ("die Heilige Apostolische Assyrische Kirche des Ostens") nehmen niemals Konvertiten auf.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note Iran, Immigration and Nationality Directorate Issued 27 February 2007)

 

Die Rechte und die Lage religiöser Minderheiten im Iran unter besonderer Berücksichtigung der Armenier:

 

Die Regierung scheint tolerant gegenüber Gruppen wie den armenischen Christen, weil sie ihre Messen in Armenisch abhalten und daher nicht missionieren.

 

(UK Home Office, Operational Guidance Note Iran, Immigration and Nationality Directorate Issud 27 February 2007)

 

In Gesetz und Praxis dürfen religiöse Minderheiten nicht in ein repräsentatives Organ gewählt warden oder eine höhere Position in Regierung oder Militär einnehmen. Eine Ausnahme stellt die Reservierung von fünf Sitzen in der Majlls (von insgesamt 270 Sitzen) für religiöse Minderheiten dar. Drei dieser Sitze sind für Mitglieder des christlichen Glaubens reserviert; 2 Sitze für die armenischen Christen des Landes und ein Sitz für die Assyrer und Chaldäer.

 

Die Mitglieder religiöser Minderheiten dürfen wählen. Alle religiösen Minderheiten - inklusive sunnitische Moslems - waren davon ausgeschlossen zum Präsidenten gewählt zu werden.

 

In kleinem Ausmaß wurden Schikanen gegen armenische Christen berichtet - inklusive die Platzierung von schiitischen Aschura-Stätten nahe der Kirche und Schulen.

 

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report - Iran, 15. September 2006)

 

Die traditionell in Iran vertretenen armenischen Christen und Zoroastrier (rund 1 % der Bevölkerung) sind in die Gesellschaft integriert und keinen auf die Gruppe gerichteten staatlichen Repressionen ausgesetzt.

 

(AA - Auswärtiges Amt Berlin, Iran. Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik (Stand; August 2006), VS - Nur für den Dienstgebrauch, 21. September 2006)

 

Berichte über systematische Verfolgungen von armenischen Christinnen im Iran wegen ihres Glaubens sind nicht bekannt. Die Armenierinnen sind hingegen, wie alle anderen nichtmuslimischen Gemeinschaften gesetzlichen Diskriminierungen unterworfen und haben deshalb mit Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, insbesondere in der Verwaltung, zu kämpfen. Sollten sie eine Anstellung in der Verwaltung erhalten, ist die Entlöhnung zumeist tiefer als bei muslimischen Iranerinnen. Vielfach haben armenische Christinnen deshalb eine selbständige Tätigkeit im Dienstleistungsbereich ergriffen. Eine weitere Klage armenischer Christinnen, die auch eigene Schulen betreiben, betrifft den Umstand, dass ihre Schulen oft von muslimischen Rektoren, welche von den iranischen Behörden eingesetzt werden, geleitet werden. Über Einflüsse auf die Lehrpläne gibt es hingegen keine Bericht.

 

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe/Swiss Refugee Council: Christen und Christinnen im Iran, 18. Oktober 2005)

 

Die Armenier leben auch im gesellschaftlichen Leben von der moslemischen Mehrheit des Iran getrennt. Die Armenier sind keiner auf ihre Gruppe gerichteten staatlichen Repressionen ausgesetzt.

 

Weiters wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:

 

Der Iran ist kein Rechtsstaat. Das bedeutet, es besteht eine sehr große Rechtsunsicherheit und eine große Abhängigkeit von der Willkür der Behörden. Es gibt eine hohe Dunkelziffer an behördlichen Menschenrechtsverletzungen.

 

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt am 06.04.2004, sowie durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung des UBAS vom 27.05.2008, im Zuge derer auch die Tochter der Berufungswerber G.A. als Zeugin einvernommen wurde, sowie durch Vorhalt der oben näher bezeichneten länderkundlichen Dokumente und durch Vorlage von Dokumenten durch den Berufungswerber, insbesondere Behandlungsbestätigungen des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R.A. und von Flüchtlingsanerkennungsbescheiden der Familienangehörigen der Berufungswerber durch UNHCR.

 

Die Beweise werden wie folgt gewürdigt:

 

Die ergänzenden länderkundlichen Feststellungen sind insbesondere einer Zusammenstellung des Bundesasylamtes (Staatendokumentation) zu den Armeniern im Iran entnommen, welche auf aktuellen internationalen Quellen, die in diesen Feststellungen auch genannt wurden, beruhen. Zu den im Zuge des Parteiengehörs übermittelten Dokumenten wurde von Seiten des Bundesasylamtes keine Stellungnahme abgegeben, die Berufungswerberseite bezog sich in ihrer Stellungnahme auf ein Gutachten des deutschen Orientinstitutes, das jedoch für die obigen ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen nicht herangezogen wurde und auf das in der Folge unter dem Punkt "rechtliche Beurteilung" noch einzugehen sein wird.

 

Die Aussagen des Berufungswerbers werden wie folgt gewürdigt:

 

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit der Behauptungen, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, ZI 2003/20/0389). Vorausgeschickt wird, dass der Berufungswerber offenbar unter massiven psychischen Problemen leidet (wie sich aus der aktuellen Behandlungsbestätigung des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. R.A. ergibt). Die Angaben des Berufungswerbers zwischen erster und zweiter Instanz sind weitgehend konsistent, wenn auch der Berufungswerber nicht immer präzise Angaben machen konnte. Die Angaben des Berufungswerbers erscheinen unter Berücksichtigung des Umstandes seiner psychischen Probleme durchaus glaubwürdig und ist auch eine relative Übereinstimmung zu den Aussagen seiner Ehefrau und teilweise auch der als Zeugin vernommenen Tochter A. feststellbar. Nicht unerwähnt bleiben sollte auch der Umstand, dass bereits das Bundesasylamt von einer (weitgehenden) Glaubwürdigkeit der Aussagen des Berufungswerbers ausgegangen ist. Die Darstellungen des Berufungswerbers, insbesondere hinsichtlich der - auch von Misshandlungen begleiteten - Verhören von Familienangehörigen bei der Suche nach abwesenden bzw. geflüchteten Personen entspricht durchaus den Länderberichten (auch jenen, die vom Bundesasylamt herangezogen wurden), mag es auch nicht zu einer förmlichen Sippenhaftung gekommen sein. Auch die Aussagen der unter Wahrheitspflicht als Zeugin vernommenen Tochter A. erscheinen durchaus glaubwürdig und konnte sie gewisse Hinweise auf eine exilpolitische Tätigkeit ihrer Schwester liefern. Die Berufungsbehörde geht daher - wie schon das Bundesasylamt - von den Aussagen des Berufungswerbers aus, auch hinsichtlich der anscheinend erfolgten massiven Misshandlungen des Berufungswerbers durch iranische Sicherheitskräfte.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetztes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.

 

Gemäß § 75 Abs 7 Z 1 AsylG 2005 sind Verfahren, welche am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und einem Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats zugeteilt waren, welches als Richter des Asylgerichtshofes ernannt wurde, von diesem als Einzelrichter weiterzuführen, soweit eine mündliche Verhandlung bereits stattgefunden hat.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt.

 

Da gegenständlicher Asylantrag am 18.11.2003 gestellt wurde, war er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002 unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt, zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Asylgesetz 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

 

Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiverweise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende bzw. pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht, (zB VwGH vom 19.12.1995, 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998, 98/01/0262).

 

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus, wenn dem Verfolgten eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird (so schon VwGH vom 11.09.1996, Zl 95/20/0217, VwGH vom 19.09.1996, ZI 95/19/0077, VwGH vom 18.07.2002, ZI 2000/20/0108, VwGH vom 26.11.2004, ZI 2002/20/0335 uvm.).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

 

Zunächst wird vorausgeschickt, dass sich weder aus den vom Bundesasylamt verwendeten noch aus den im Zuge des Berufungsverfahrens eingeführten länderspezifischen Informationen Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung von Angehörigen der armenischen Volksgruppe und der armenisch-apostolischen Kirche im Iran ergeben (insoferne besteht Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt).

 

Auch ist es zutreffend, dass sich der Berufungswerber selbst in keiner Weise politisch betätigt hat. Der Tochter und dem Sohn des Berufungswerbers wurde jedoch eine solche offenbar unterstellt. Mag die Ursache der seinerzeit zur Ausreise der Tochter H. und des Sohnes H. führenden Umstände ursprünglich rein privaten Charakters sein, so wurde dem Berufungswerber offenbar ebenfalls eine regimefeindliche politische Gesinnung unterstellt, was sich auch darin manifestiert, dass er selbst (und vor allem auch seine Ehefrau) behauptete, dass ihm eine Zusammenarbeit mit den Volks-Mujaheddin vorgeworfen wurde (mag dies auch auf Grund seiner armenischen Abstammung auf den ersten Blick nicht sehr nahe liegend erscheinen). Es ist jedoch möglich, dass die iranischen Sicherheitskräfte die Volks-Mujaheddin einfach nur nur als Synonym für "Regimegegner" verwendeten.

 

Wenn in einem Gutachten des international renommierten länderkundlichen Sachverständigen für die Nahoststaaten B.U. davon die Rede ist, dass sich einflussreiche muslemische Männer nicht für verheiratete christliche Frauen interessierten, so mag dieser Fall - wie in der im Zuge des Parteiengehörs erstatteten Stellungnahme des Berufungswerbervertreters ausgeführt wird - nicht ganz auf das vorliegende Verfahren übertragbar sein. Im vorliegenden Fall zum Unterschied zu dem Fall, den der genannte Autor untersucht hat, geht es nicht um eine Ehe und den Bonus "der Konvertierung einer Christin zum Islam", sondern anscheinend nur um ein rein sexuelles Interesse eines untergeordneten (aber anscheinend doch nicht einflusslosen) Nachrichtendienstmitarbeiters.

 

Schließlich haben sich doch gewisse Hinweise für eine exilpolitische Tätigkeit der geflüchteten Tochter des Berufungswerbers H. in Norwegen verdichtet und würde dies eine plausible Erklärung dafür darstellen, dass der Berufungswerber auch noch Jahre nach der Ausreise seiner Tochter und seines Schwiegersohnes von den iranischen Sicherheitsbehörden beharrlich verfolgt wurde.

 

Die Misshandlungen, denen der Berufungswerber von Seiten der iranischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war, waren offenbar doch so intensiv (mag er diese auch nicht so detailliert beschrieben haben), dass sie durchaus auch aus objektiver Sicht einen weiteren Verbleib im Heimatland unerträglich erschienen ließen. Dabei war auch der Umstand zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber nunmehr bereits sich im 69. Lebensjahr befindet und er zum Zeitpunkt der mit Misshandlungen einhergehenden Verhöre auch zwischen 60 und 65 Jahren war und anscheinend auch damals nicht mehr gesund war, jedenfalls bereits in Pension (vgl. auch UBAS vom 17.04.2008, ZI 315.677/1/5E/VIII/22/07.

 

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Berufungsinstanz im Falle des Berufungswerbers - unter Anwendung des Grundsatzes in dubio pro fugitivo - doch letztlich alle Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl als gegeben ansieht und daher der Berufung Folge gegeben wurde.

Schlagworte
Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, exilpolitische Aktivität, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, politische Gesinnung, Rechtsschutzstandard
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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