TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/25 C10 300624-2/2008

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Veröffentlicht am 25.07.2008
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Spruch

C10 300.624 -2/2008/7E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde der D. E., geb. 1975, StA Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2008, FZ. 08.03.215 - EAST Ost, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), iVm § 61 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, entschieden:

 

Die Beschwerde von D. E. vom 06.05.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.04.2008, Zl. 08.03.215 - EAST Ost, wird gem. § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang:

 

1. Die Asylwerberin, Staatsangehörige der Mongolei und zugehörig der mongolischen Volksgruppe, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.09.2005 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Sie wurde am 22.09.2005, sowie am 22.12.2005 vor dem Bundesasylamt zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen, wobei sie im Wesentlichen vorbrachte, dass sie in ihrer Heimat von ihrem Lebengefährten misshandelt worden sei. Seit dem Jahr 2000 habe sich die Beziehung zu ihrem Lebensgefährten verschlechtert, sie sei von diesem geschlagen und gefoltert worden. Sie habe deswegen auch Anzeige bei der Polizei erstattet, das Ergebnis hievon sei jedoch lediglich gewesen, dass ihr Lebensgefährte sie vermehrt geschlagen und gefoltert habe. Ihr Lebensgefährte habe bei der Kriminalpolizei gearbeitet, aus diesem Grund sei es ihr nicht möglich gewesen, etwas gegen ihn zu unternehmen. Einmal sei sie mit ihren zwei Kindern gemeinsam zu ihrer Mutter gefahren, wo sie einen Monat lang geblieben sei, bis schließlich wiederum ihr Lebensgefährte gekommen sei und ihre Mutter mit dem Umbringen bedroht habe. Aus diesem Grund sei sie mit ihren zwei Kindern wieder ihrem Lebensgefährten gefolgt, welcher sie in der Folge drei Tage lang zu Hause eingesperrt habe und ihr auch Essen verweigert habe. Ihr Lebensgefährte habe sie gefoltert, indem er sie an die Heizung gebunden und sie mit einem Gummiband geschlagen habe, er habe sie auch geschnitten. Die letzten Jahre seien für sie das fluchtauslösende Ereignis gewesen. Sie hätte nicht in einem andern Landesteil Schutz vor Verfolgung finden können, weil es für ihren Mann als Polizeibeamten kein Problem gewesen wäre, sie zu finden.

 

Mit Schreiben vom 11.01.2006 erstattete die nunmehrige Beschwerdeführerin Stellungnahme zum "Ländervorhalt" des Bundesasylamtes, und wiederholte im Rahmen dieser Stellungnahme im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2006, Zahl: 05 15. 011-BAL, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchteil I.); gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 1997 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Asylwerberin in die Mongolei für zulässig erklärt (Spruchteil II.) und weiters die Zulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgesprochen. Das Bundesasylamt gründete seine Entscheidung zusammengefasst darauf, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Antragstellerin in der Mongolei tatsächlich sexuellen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, es hätten sich jedoch weder im Parteienvorbringen, noch im Zuge der Erhebungen Hinweise darauf ergeben, das die Antragstellerin den geschilderten Auseinandersetzungen nicht durch einen Wohnsitzwechsel habe entgehen können. Die Antragstellerin könne im Falle einer Bedrohung ihrer Person von staatlichen Behörden Schutz erlangen. Dieser Bescheid wurde am 23.03.2006 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und dagegen fristgerecht Beschwerde erhoben.

 

3. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.01.2008, Zl. 300.624-C1/13E-II/04/06 wurde die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung bestätigt, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass aus dem Gutachten des beauftragten Sachverständigen hervorgehe, dass die Antragstellerin sowohl betreffend ihre eigene Person, als auch in Bezug auf ihren Lebensgefährten falsche Identitätsangaben gemacht habe, aus diesem Grund erachte der Unabhängige Bundesasylsenat das Vorbringen der Genannten als nicht ausreichend glaubhaft. Dieser Bescheid erwuchs am 07.02.2008 in Rechtskraft.

 

4. Der gegen diese Entscheidung erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluss vom 20.06.2008, Zl. AW 2008/20/0361-8 aufschiebende Wirkung zuerkannt.

 

5. Am 09.04.2008 stellte die Beschwerdeführerin aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz; im Rahmen der daraufhin durchgeführten Erstbefragung vom 09.04.2008 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, erklärte die Genannte zu ihrem Fluchtgrund wiederum, dass ihr Lebensgefährte sie unterdrückt und geschlagen habe, sie habe in ständiger Angst gelebt. Ihr Lebensgefährte habe zudem versucht, sie zu töten. Nachdem sie im Februar 2008 einen Negativbescheid erhalten habe, habe sie Kontakt zu ihrer Familie in der Heimat aufgenommen. Dabei sei ihr mitgeteilt worden, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte im Februar 2008 bei ihrer Mutter und ihrer Schwester erschienen sei, und diesen mitgeteilt habe, er werde die Beschwerdeführerin töten, wenn sie nach Hause komme. Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vom 15.04.2008 verwies die Beschwerdeführerin wiederum auf die anlässlich ihres ersten Rechtsganges präsentierten Fluchtgründe und führte überdies aus, dass ihr ehemaliger Lebensgefährte, G. B., sie im Falle ihrer Rückkehr in die Heimat töten werde. Es sei möglich, dass dieser mittlerweile seinen Namen oder seine Staatsbürgerschaft habe ändern lassen. Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Antragstellerin die Kopie einer Seite ihres Personalausweises vor, sowie eine Kopie des Reisepasses ihres ehemaligen Lebensgefährten, wobei aus diesen Unterlagen als Name der Antragstellerin D. E., sowie des Lebensgefährten G. B. hervorgeht. Die Kopie des Reisepasses habe sie vor ihrer Ausreise aus der Mongolei gemacht. Anlässlich ihres Erstverfahrens vor dem Bundesasylamt habe sie diese Kopien nicht vorgelegt, weil sie Angst davor hatte von ihrem Lebensgefährten gefunden zu werden. Bei der Kopie des Reisepasses ihres Lebensgefährten habe sie aus "irgendeinem Grund" nicht daran gedacht, diese vorzulegen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 22.04.2008 zur Wahrung des Parteiengehörs erklärte die Genannte wiederum, dass sie sich sicher sei, im Falle ihrer Rückkehr von ihrem ehemaligen Lebensgefährten getötet zu werden.

 

6. Dieser neuerliche Antrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2008 wurde mit Bescheid vom 25.04.2008, Zl. 08 03.215 - EAST Ost, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie festgestellt, dass die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei auszuweisen ist. Das Bundesasylamt gründete seine Entscheidung darauf, dass die Antragstellerin im Wesentlichen ihre Angaben aus ihrem Erstverfahren wiederholt, jedoch keinen wesentlich geänderten Sachverhalt dargestellt habe. Die Antragstellerin habe nunmehr - entgegen ihrem Verhalten in ihrem Erstverfahren - Bemühen im Hinblick auf ein Mitwirken an der Festestellung ihrer Identität erkennen lassen. Aus deren Angaben ließen sich aufgrund der vorgelegten Dokumentkopien allenfalls Rückschlüsse auf die wahre Identität der Antragstellerin und ihres Lebensgefährten ziehen, daraus sei jedoch kein - das eigentliche Fluchtvorbringen betreffende - geänderter Sachverhalt ableitbar. Insbesondere das eigentliche Fluchtvorbringen der Antragstellerin sei dadurch in keinem anderen Licht zu sehen.

 

7. Gegen die letztgenannte Entscheidung richtet sich die am 06.05.2008 beim Bundesasylamt fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen kursorisch bekräftigte; die Beschwerdeführerin führte zusätzlich aus, sie sei derzeit in schlechter psychischer Verfassung und leide an Bluthochdruck sowie an Herz,- Kopf ,- und Rückenschmerzen.

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend den ersten Rechtsgang im Asylverfahren, den Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 09.04.2008, die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor dem Organ der Sicherheitsbehörden und dem Bundesasylamt, den bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdesschriftsatz.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Zur Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

 

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

 

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

 

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

 

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Zweitantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).

 

Im Rahmen des ersten Rechtsganges wurde das Vorbringen der im Betreff Genannten zu ihren Fluchtgründen in Hinblick auf dessen Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.

 

Die Beschwerdeführerin behauptet im nunmehrigen Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären. Die maßgeblichen Gründe, die die Beschwerdeführerin zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen ihres Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit ihrer ersten Asylantragstellung vom 16.09.2005 nicht verändert und liegt ihrem neuerlichen Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisegrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.

 

Die Antragstellerin begehrt faktisch die Auseinandersetzung mit ihren bereits in ihrem vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen. Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2 - 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.

 

Wie die erstinstanzliche Behörde nach beweiswürdigender Auseinandersetzung mit den neuen Behauptungen der Beschwerdeführerin zutreffend ausgeführt hat, brachte diese im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vor, bzw. ergab sich kein neuer objektiver Sachverhalt. Die nunmehr durch die Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen bezüglich ihrer eignen Identität bzw. jener ihres ehemaligen Lebensgefährten stellen keinen neuen objektiven Sachverhalt dar; vielmehr waren der Beschwerdeführerin diese Umstände bereits vor der Ausreise aus ihrem Herkunftsland nach Österreich bzw. während ihres ersten Asylverfahrens bekannt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hatte bereits in ihrem ersten Asylverfahren ausreichend Gelegenheit, der Wahrheit entsprechende Angaben zu machen und ihre wahre Identität anzugeben. Auch wenn sie dies - rein hypothetisch - nicht getan und stattdessen eine falsche Identität (in Bezug auf ihre eigene Person, sowie die Person ihres Lebensgefährten) vorgebracht hätte, so kann dies auch bei Änderung dieser Angaben nicht die Durchbrechung der Rechtskraft bewirken. Vielmehr ist der Erstbehörde in ihrer Argumentation beizutreten, dass die diesbezüglichen Angaben der Antragstellerin nicht geeignet sind, einen geänderten Sachverhalt herbeizuführen, bzw. das Fluchtvorbringen der Genannten anders zu beurteilen. Beim nunmehrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin handelt es sich somit im entscheidungsrelevanten Kern um dasselbe Vorbringen, über welches bereits mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 28.01.2008 rechtskräftig abgesprochen wurde; die Rechtskraft dieser Entscheidung steht einer neuerlichen inhaltlichen Entscheidung entgegen.

 

Zudem stellt die von der Beschwerdeführerin nunmehr aufgestellte Behauptung, dass ihr in einem Telefonat mitgeteilt worden sei, dass ihr Lebensgefährte sie im Falle ihrer Rückkehr töten würde lediglich eine Fortsetzung des bereits im Vorverfahren beurteilten Fluchtvorbringens dar. Der bloß allgemeine Hinweis auf ein in der Vergangenheit mit ihrer Familie geführtes Telefonat kann auch nicht als neu entstandenes Beweismittel gewertet werden, da keinerlei Aufzeichnungen über dieses Telefonat vorliegen und somit nicht nachvollzogen werden kann, ob das behauptete Telefonat tatsächlich geführt wurde.

 

Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Mongolei maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, wurde von der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet.

 

2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Bescheides erhoben.

 

Dass die Beschwerdeführerin darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK im Bundesgebiet verfügen würde, ist nicht erkennbar. Solches wird von der Beschwerdeführerin selbst auch nicht behauptet.

 

Überdies ist zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist Folgendes anzuführen: Der Verwaltungsgerichthof erkannte jüngst in seinem Erkenntnis vom 26.6.2007, 2007/01/0479-7, dass ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Die Beschwerdeswerberin ist trotz zweier Asylverfahren weniger als 3 Jahre im Bundesgebiet. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.

 

Zu den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde, wonach sie derzeit an hohem Blutdruck, sowie Herz,- Kopf und Rückenschmerzen leide ist zunächst auszuführen, dass sich aus der Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit Erkrankungen die Judikaturlinie ergibt, dass bei körperlichen Erkrankungen im allgemeinen (sofern grundsätzliche Behandlungsmöglichkeiten bestehen) nur Krankheiten im lebensbedrohlichen Zustand relevant sind; der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter sind, als im Aufenthaltsland, und allfällig "erhebliche Koste" verursachen, ist nicht ausschlaggebend (vgl. HUKIC v. Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05). Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin jedoch kein schweres existenzbedrohendes Krankheitsbild glaubhaft machen können, insbesondere wurden auch keinerlei ärztliche Befunde über das Vorliegen einer allfälligen Krankheit vorgelegt und wurden die von der Beschwerdeführerin dargelegten gesundheitlichen Probleme erstmals in ihrer Beschwerde ausgeführt. Hätte die Genannte tatsächlich gesundheitliche Probleme, so ist davon auszugehen, dass sie diesen Umstand bereits früher geäußert hätte. Sie machte jedoch weder anlässlich ihrer Erstbefragung, noch im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme diesbezügliche Angaben. Aber auch bei Zugrundelegung der im Rahmen der Beschwerde behaupteten gesundheitlichen Probleme liegt jedenfalls keine lebensbedrohende Krankheit vor, welche im Lichte des Art. 3 EMRK relevant sein kann. In der Beschwerde wurden auch keine mangelnden Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat behauptet.

 

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließe, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

 

In Summe überwiegen somit zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.

 

Die Beschwerde war somit auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.

 

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Integration, mangelnde Asylrelevanz, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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