C7 312.073-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HAT als Einzelrichterin über die Berufung des S. P., geb. 1986, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2007, Zl. 05 18.232 - BAW nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2008 zu Recht erkannt:
Die Berufung von S. P. vom 10.05.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2007, Zl. 05 18.232 - BAW, wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl 101/2003, abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:
1. Der Berufungswerber, ein indischer Staatsangehöriger, stellte am 28.10.2005 einen Asylantrag in Österreich. Er wurde hierzu am 07.11.2005 und am 19.04.2007 in der Erstaufnahmestelle Ost und in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen.
Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost am 07.11.2005 brachte der Berufungswerber im Wesentlichen vor, legal mit seinem Reisepass problemlos aus Indien ausgereist zu sein. Er habe Indien nur für die Dauer eines Monates Richtung Moskau verlassen und anschließend zurückkehren wollen. In Moskau sei er allerdings von Schleppern festgehalten und zur Fahrt nach Österreich gezwungen worden. Er sei Sympathisant der Lok Dal des J. S. B.. Mitglieder der Kongresspartei seien zu seinem Haus gekommen und hätten gewollt, dass er für die Kongresspartei bei den bevorstehenden lokalen Wahlen im Juni 2004 stimme. Aus Angst habe er eingewilligt. Irgendjemand hätte ihn aber verraten und hätten die Angehörigen der Kongresspartei so herausgefunden, dass er zur Lok Dal gehöre. Am Wahltag, an dem die Kongresspartei gewonnen hätte, sei er bei den Feierlichkeiten von sechs Personen verprügelt worden und habe er diesen Vorfall bei der Polizei anzeigen wollen. Die Polizei habe ihn jedoch nicht ernst genommen. Diese Leute seien auch einmal zu seinem Arbeitsplatz gekommen und hätten die Einrichtung zerstört, weshalb er seinen Job verloren habe. Auf Nachfrage zum Wahlalter gab er an, dass nicht er, sondern seine Eltern gewählt hätten und auch sein Vater verprügelt worden sei. Er sei mehrmals geschlagen worden, wovor er sich auch für den Fall seiner Rückkehr fürchte.
Bei seiner zweiten niederschriftlichen Einvernahme am 19.04.2007 gab der Berufungswerber an, Angst vor einer Rückkehr nach Indien zu haben, da im vergangenen Jahr ein Parteimitglied ermordet worden sei. Er habe für die Lok Dal plakatiert und Werbung verteilt. Mitglieder der Kongresspartei hätten ihn aufgesucht und Zusagen für Stimmen verlangt. Nach den Wahlen im Juni 2004 hätten diese erfahren, dass er nicht für sie gestimmt habe. Diese hätten ihn und seinen Vater einige Male geschlagen. Die Mitglieder der Kongresspartei hätten zum Berufungswerber gesagt, dass sie erfahren hätten, dass er eine andere Partei gewählt habe. Vier Personen hätten außerdem an seinem Arbeitsplatz randaliert.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.04.2007 wurde der Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchteil I) sowie festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchteil II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde er aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchteil III).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung.
Am 22.04.2008 wurde eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Berufungswerber teilnahm und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat. Dabei gab der Berufungswerber (BW) auf Befragen durch die Richterin (VL) folgendes an:
VL: Fühlen Sie sich körperlich und geistig in der Lage an der Verhandlung teilzunehmen ?
BW: Ja.
VL: Ist Ihre dem bisherigen Verfahren zugrunde gelegte Identität richtig ? Auf § 119 Abs. 2 FPG wird hingewiesen.
VL: Waren Ihre Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren richtig und bleiben diese aufrecht ?
BW: Ja, meine Angaben waren richtig.
VL: Haben Sie alle Beweismittel in Vorlage gebracht ? Möchten Sie noch irgendwelche verfahrensrelevante Dokumente bzw. Beweismittel vorlegen ?
BW: Inzwischen habe ich keine Beweisanträge, aber meine Familie möchte es mir bald schicken.
VL: Was möchte Ihnen Ihre Familie schicken ?
BW: Meine Familie möchte die Anzeige, die wir in der Polizeistation gemacht haben, als Beweismittel meines Vorbringens schicken.
VL: Warum haben Sie diese Anzeige bis jetzt noch nicht vorgelegt ?
BW: Mein Vater wohnt nicht zu Hause, denn er wohnt und arbeitet in Delhi. Ich habe ihn gebeten, die Kopien der Anzeige zu mir zu schicken, damit ich diese der Asylbehörde vorlegen kann. Mein Vater hat mir das zugesichert, aber meinem Vater ist dies noch nicht gelungen, da er nur versteckt in unser Dorf zurückkehren kann auf Grund unserer Probleme. Er hat aber die Vorbereitungen getroffen, damit ich die Beweisstücke demnächst bekomme.
VL: Wann hat Ihnen Ihr Vater zugesichert, die Anzeige zu schicken ?
BW: Vor ca. 2 oder 3 Wochen habe ich mit meinem Vater telefoniert und er hat es mir gesagt.
VL: Sie sind schon seit 2005 in Österreich, warum haben Sie die Anzeige nicht schon vorher vorlegen können ?
BW: Bei meiner Ersteinvernahme habe ich das nicht ganz verstanden, dass ich Beweismittel nachbringen kann, ich dachte, sie wollten Beweismittel, die ich bereits bei mir habe. Das war jedoch nicht der Fall. Bei der zweiten Einvernahme, letztes Jahr, habe ich dann den Dolmetscher verstanden, dass ich auch Beweisstücke im Nachhinein vorlegen kann, und habe dann meinen Vater gebeten diese zu organisieren. Wie gesagt, wohnt er nicht in unserem Dorf, daher hat das solange gedauert, bis seine Zusage vor 2, 3 Wochen kam.
VL: Wo in Indien haben Sie gelebt ?
BW: Meine Heimatadresse lautet P., Bundesland Haryana.
VL: Mit wem haben Sie dort gelebt ?
BW: Mit meinen Eltern und meinen Schwestern.
VL: Sind die Angeben hinsichtlich Ihrer Familie, die Sie beim Bundesasylamt gemacht haben, richtig ? VL verliest Aktenseite 19.
BW: Ja, diese sind richtig. Ich habe zwei Schwestern.
VL: Welche Ausbildung haben Sie ?
BW: Ich habe die 12. Klasse Handelsschule absolviert.
VL: Was haben Sie gearbeitet ?
BW: Eigentlich wollte ich noch weiter studieren, aber dann bekam ich Probleme und musste mein Dorf verlassen. Ich habe dann in unserer Gemeindestadt P. in einem Geschäft gearbeitet.
VL: Was arbeitet Ihr Vater in Delhi ?
BW: Er war eigentlich Landwirt in unserem Dorf. In Delhi arbeitet er als Wachmann bei einem privaten Haushalt.
VL: Wo in Delhi wohnt Ihr Vater ?
BW: Er wohnt in einer gemieteten Unterkunft in der Nähe des Flughafens. Seine genaue Adresse weiß ich nicht, ich habe aber seine Telefonnummer und kann ihn telefonisch kontaktieren.
VL: Der Rest Ihrer Familie lebt in Haryana ?
BW: Meine Mutter lebt bei ihrem Bruder in K., dieser Ort liegt auch im Bundesstaat Haryana. Beide Schwestern leben bei meiner Mutter. Ich habe die telefonische Nachricht bekommen, dass unsere landwirtschaftlichen Erträge niedergebrannt und vernichtet wurden.
VL: Wie ist der Name Ihres Onkels, wo Ihre Mutter lebt ?
BW: A. S..
VL: Haben Sie noch weitere Verwandte in Indien ?
BW: Ich habe noch eine Tante mütterlicherseits und einen Onkel mütterlicherseits. Außerdem lebt noch mein Großvater väterlicherseits, sowie Onkeln und Tanten väterlicherseits.
VL: Wo leben diese ?
BW: Die ganze Verwandtschaft lebt in Haryana. Ein Onkel lebt in K., mit dem zweiten haben wir keinen Kontakt, aber er lebt auch in Haryana. Mein Großvater lebt mit einem Onkel im Dorf. Ein weiterer Onkel lebt in P. und die drei Tanten väterlicherseits wohnen auch in verschiedenen Ortschaften in Haryana.
VL: Haben Sie hier in Österreich Verwandte ?
BW: Nein.
VL: Arbeiten Sie hier in Österreich ?
BW: Ja, ich arbeite als Zeitungszusteller in der Nacht.
VL: Warum haben Sie Indien verlassen ?
BW: Als ich die Schule beendet hatte, habe ich noch auf das Zeugnis gewartet, da ich danach noch einen Computerkurs machen wollte. In dieser Zeit habe ich meine Partei unterstützt und geholfen, Plakate anzubringen, sowie die Leute für unsere Partei anzuwerben. Das war in Vorbereitung der Wahlen. In unserem Dorf gab es drei Handlanger. Diese Leute waren Unterstützter der gegnerischen Partei und jeder hat Angst vor ihnen, weil sie auch Kriminelle waren. Einer ist von irgendjemandem ermordet worden. Die anderen zwei haben mich aufgefordert, ihre Partei zu unterstützen. Ich habe zunächst zugesagt, da ich keinen Streit mit denen wollte, aber dann haben sie gesehen, wie ich die Plakate meiner Partei aufklebe und wir hatten
Streit. Der Vorfall verlief folgendermaßen: Ich habe den Sohn von dem Einen ertappt, wie er die Plakate von meiner Partei herunterriss und die Plakate seiner Partei aufklebte. Darauf hin habe ich ihn zur Rede gestellt und ihm eine Ohrfeige gegeben. Er erzählte diesen Vorfall seinen Eltern und sie haben uns beschimpft. Als das Wahlergebnis veröffentlicht wurde, und unsere Partei die Wahl verloren hat, sind sie mit Stöcken zu unsrem Haus gekommen. Sie wollten mich schlagen. Der Sohn, der S. heißt, war auch dabei. Alle waren betrunken. Zu diesem Zeitpunkt war auch der dritte Mann dabei, dieser wurde erst letztes Jahr ermordet. Wie gesagt, haben meine Eltern Angst um mein Leben bekommen und ich habe angefangen in P. zu arbeiten und kam sehr spät nach Hause. Ich bekam auch Morddrohungen von diesen Personen und habe eine Anzeige bei der Polizei erstattet, aber die Polizei hat mir nicht geholfen, da die Polizisten gute Verbindungen zu diesen Personen hatten und auch weil ihre Partei die Wahlen gewonnen hat. Einmal sind diese Personen auch zu dem Geschäft gekommen, wo ich gearbeitet habe. Sie haben mich geschlagen und haben in dem Geschäft randaliert und das Geschäft zerstört. Ich wurde daraufhin vom Geschäftsinhaber gekündigt. Ich hielt mich weiterhin versteckt, da ich Angst hatte, mich nach Hause zu begeben, da diese Personen eine Feindschaft zu mir hegten und mir körperlich schaden wollten. Meine Familie entschied sich, dass ich ins Ausland flüchten soll, um mein Leben zu retten. Mein Onkel war uns dabei behilflich und organisierte eine Schlepper für die Ausreise.
VL: Für welche Partei haben Sie Plakate geklebt ?
BW: Für die LOK DAL-Partei.
VL: Wann waren die Wahlen, von denen Sie gesprochen haben ?
BW: Es war, glaube ich im Juni oder Juli 2005. Das genaue Datum kann ich nicht sagen.
VL: Wann haben Sie Indien verlassen ?
BW: Ich glaube am 20. oder 21 August 2005.
VL: Wie lange nach den Wahlen haben Sie Indien verlassen ?
BW: Ca. 2 oder 3 Monate nach den Wahlen.
VL: Welche ist die gegnerische Partei ?
BW: Die Kongresspartei.
VL: Wie sind die Namen dieser Handlanger, bzw. dieser drei Personen mit denen Sie Probleme hatten ?
BW: Sie heißen K., B. und S.. S. ist der Sohn von K. und war damals ca. 14 Jahre alt.
VL: Welche der Drei wurde getötet ?
BW: B..
VL: Sie haben beim Bundesasylamt angegeben, dass Sie bei den Wahlen eine Stimme abgegeben haben, bzw. Ihre Eltern die "falsche" Partei gewählt haben ?
BW: Ich war damals nicht wahlberechtigt, weil ich damals nicht volljährig war, aber meine Eltern haben gewählt. Können Sie zu diesen damaligen Angaben Ihrerseits etwas sagen ?
VL: Wie hieß der Leiter der LOK DAL-Partei im Dorf ?
BW: J. S. B..
VL: Wie viele Personen sind nach den Wahlen mit Stöcken zu Ihrem Haus gekommen ?
BW: Es waren ca. insgesamt 7 bis 8 Personen, davon waren drei von ihnen die Kriminellen. S. war auch dabei. Die Anderen waren die Unterstützer der Partei.
VL: Wurden Sie bei diesem Vorfall geschlagen ?
BW: Nein, damals haben mich meine Eltern versteckt, aber sie haben mich später bei dem Vorfall im Geschäft geschlagen.
VL: Wurden Sie schon vor dem Vorfall im Geschäft von diesen Leuten geschlagen ?
BW: Nein, ich wurde vor dem Vorfall im Geschäft nicht geschlagen, aber ich wurde von ihnen bedroht und beschimpft. Sie haben mich gewarnt, dass es nicht gut für mich wäre, wenn ich weiter die Plakate für meine Partei aufhänge.
VL: Sie haben bei Ihrer ersten Einvernahme beim Bundesasylamt angegeben, dass die Leute der Kongresspartei bei den Feierlichkeiten bei den Wahlen, bei denen Sie sehr viel Alkohol tranken, in berauschtem Zustand auf Sie eingeschlagen hatten. Können Sie dazu etwas sagen ?
BW: Diese Leute sind an dem Tag mit den Stöcken gekommen, aber meine Eltern haben mich versteckt.
VL wiederholt die Frage.
BW: Doch ich kann mich erinnern, sie haben mich an dem Tag geschlagen, aber dann haben meine Eltern interveniert und mich zur Seite geschafft.
VL: Wie viele Personen waren das, mit denen Sie diesen Streit bei den Feierlichkeiten nach den Wahlen hatten ?
BW: Es waren 7 oder 8 Personen.
VL: Wer waren die Personen, die in das Geschäft gekommen sind und Sie dort geschlagen und randaliert haben ?
BW: K., B., S. und S. sind gekommen.
VL: Waren diese auch dabei, als Sie bei den Feierlichkeiten nach den Wahlen geschlagen wurden ?
BW: Ja, das sind die drei Hauptpersonen, die mir hauptsächlich Probleme machten.
VL: War S. auch dabei, als Sie bei den Feierlichkeiten nach den Wahlen geschlagen wurden ?
BW: Nein, S. war nur bei dem Vorfall im Geschäft dabei.
VL: Beim Bundesasylamt haben Sie angegeben, S. wäre dabei gewesen ?
BW: Nein, ich habe S. bei den Feierlichkeiten nicht gesehen. Es waren andere Personen.
VL: Wann waren Sie bei der Polizei ?
BW: Das war nach dem Vorfall, als diese Personen zu uns nach Hause gekommen sind.
VL: Waren Sie persönlich bei der Polizei ?
BW: Ja, mein Vater und ich waren bei der Polizei.
VL: Auf welcher Polizeistation waren Sie ?
BW: Polizeistation P..
VL: Was hat die Polizei unternommen ?
BW: Die Polizei hat zwar die Anzeige entgegengenommen, aber dann haben sie uns nach Hause geschickt mit der Warnung, dass wir gegen diese Personen nicht unternehmen sollen, man kann sagen, dass war auch eine Art Drohung der Polizei, dass es für uns nicht gut wäre, wenn wir gegen diese Leute vorgehen.
VL: War das das einzige Mal, dass Sie bei der Polizei waren ?
BW: Wir waren nur dieses einzige Mal bei der Polizei, da wir mitbekommen haben, dass uns die Polizei sowieso nicht helfen wird, im Gegenteil, dass sie die anderen Leute unterstützt.
VL: Warum sind Sie nicht zu Ihrem Vater nach Delhi gegangen um dort zu leben und zu arbeiten ?
BW: Damals lebte mein Vater noch im Dorf und dachte, es wird alles wieder gut werden, aber als diese Leute damit nicht aufgehört haben meine Familie zu schikanieren, ist mein Vater nach Delhi gegangen.
VL: Was meinen Sie damit, dass diese Leute Ihre Familie schikaniert haben ?
BW: Diese Männer sind immer wieder zu meinen Eltern gekommen und haben sie bedroht, sie wollten meinen Aufenthaltsort wissen und haben gesagt, dass sie mich nicht in Ruhe leben lassen werden.
VL: Was würde geschehen, wenn Sie jetzt in Ihr Heimatland zurückkehren müssten?
BW: Die Personen werden mich umbringe, sie haben es geschafft, dass meine Familie auseinander gerissen wurde. Sie sind sehr mächtig und schrecken vor nichts zurück.
VL: Besitzt Ihre Familie Grundstücke in Indien ?
BW: Ja.
VL: Wo liegt dieses Land ?
BW: Im Dorf.
VL: Sie haben beim Bundesasylamt angegeben, dass S. der Sohn von B. ist. Heute haben Sie gesagt, S. sei der Sohn von K.. Können Sie dazu etwas sagen ?
BW: Nein, ich habe gesagt, damals wie heute, dass B. umgebracht wurde und S. der Sohn von K. ist.
VL: Gibt es besondere Gründe (zB Familienbezug in Österreich), die Ihre Ausweisung aus Österreich als unzulässig erscheinen lassen ?
BW: Nein. Ich habe auch keine familiäre Bindung in Österreich. Ich lebe hier wegen meiner Probleme in Indien.
VL: Können Sie Deutsch ?
BW: Ich habe drei Kurse besucht, dann bekam ich die Ladung und habe noch die Ergebnisse abgewartet. Ich habe auch die Bestätigung dabei. Damals habe ich an einer anderen Adresse gelebt.
BW legt Kursbestätigung vor, diese wird als Kopie zum Akt genommen.
VL: Warum können Sie nicht nach Indien zurückkehren und bei Ihrem Vater in Delhi oder bei Ihrem Onkel und Ihrer Mutter in H. leben ?
BW: Diese Leute haben gedroht, dass sie mich umbringen werden, egal, wo ich mich befinde, weil ich deren Sohn S. geohrfeigt habe, ich weiß nicht, was er alles zu Hause erzählt hat. Sie sind mir alle sehr feindlich gesinnt.
VL: Aufgrund der nachfolgenden im Akt zur Einsicht befindlichen Erkenntnisquellen, die die VL erörtert, werden bezüglich Ihres
Verfahrens folgende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:
Auswärtiges Amt, "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien", Stand Oktober 2006
Border & Immigration Agency (BIA), India Country Report, Mai 2007
UK Home Office, Operational Guidance Note India, April 2008
US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.03.2008
www.indian-elections.com
Folgerungen:
Die indische Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar.
Im Mai 2004 wurde die von der hindunationalen BJP geführte NDA ("National Democratic Alliance") Koalitionsregierung durch eine Koalition der UPA ("United Progressive Alliance") unter Führung der Kongress-Partei abgelöst. Ein wichtiges Ziel der neuen Regierung ist die Stärkung des Säkularismus und der Harmonie zwischen den Religionsgruppen. Sie zeigt sich auch an der Verbesserung der Menschenrechtslage interessiert. So wurde im September 2004 das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz POTA außer Kraft gesetzt.
Im Bundesstaat Haryana hat die Indian National Lok Dal bei "State Assembly elections" im Jahr 2005 ihre Mehrheit verloren und wurde die Kongresspartei stärkste Partei.
Police are a civil authority controlled by the Union Ministry of Home Affairs and subordinate to the Executive, represented in the Union Government by the Prime Minister and in the States by the Chief Minister, and their respective Councils of Ministers. The 25 state governments have primary responsibility for maintaining law and order. Each State has its own force headed by a Director-General of Police (DGP) and a number of Additional Directors-General or Inspectors-General of Police (IGP) who look after various portfolios. During 2005, a wide variety of domestic and international human rights groups generally operated without government restriction in India.
Im Falle von Verfolgung oder Misshandlungen durch Mitglieder gegnerischer politischer Parteien, können die indischen Behörden um Schutz ersucht werden, und es liegen keine Hinweise vor, dass kein Schutz gewährt wird. Es gibt auch keine Anhaltpunkte dafür anzunehmen, dass Mitglieder einer Partei, welche Verfolgung oder Misshandlungen durch bestimmte Mitglieder einer anderen Partei befürchten, keine innerstaatlichen Ausweichmöglichkeiten haben, um einer örtlich begrenzten Gefahr zu entgehen.
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.
Therefore, where the fear is of local police and the individual is not of interest to the central authorities, internal relocation is feasible.
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat das Stellen eines Asylantrags allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.
In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.
Stellungnahme BW: Diese Informationen klingen nur gut am Papier. Es hört sich für Außenstehende gut an, dass in Indien keine großen Probleme sind, aber die Realität sieht anders aus. Der indische Alltag wird von Korruption beherrscht und nur die Reichen und Mächtigen bekommen alle Rechte und mehr als ihnen zusteht, die armen Leute kämpfen ein Leben lang, aber bekommen nichts. Nur diejenigen bekommen Gerechtigkeit, die Geld haben und damit können sie alles erreichen.
Es ist nicht wie hier in Europa, wo jeder zur Polizei gehen und sich schützen lassen kann.
In Indien ist die Polizei sehr korrupt und hilft, wie in meinem Fall, sogar den Kriminellen.
Diese Leute werden mich ausfindig machen, da sie nicht nur reich, sondern auch mächtig sind, weil ihre Partei an der Macht ist.
Sie werden mich durch meine Gespräche am Telefon ausfindig machen.
Sie werden herausbekommen, wo ich mich aufhalte und mir dann schaden.
VL: Welche Art Krimineller sind diese 3 Personen namens K., B. und S. ?
BW: Sie machen fast alles, was illegal ist. Sie sind eine Art Mafia und nehmen Geld, um andere Personen zu bedrohen und einzuschüchtern. Sie sind auch im illegalen Alkoholgeschäft.
Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Wenn 2 Parteien einen Grundstückstreit haben und ihnen die eine Partei Geld gibt, dann schüchtern sie die andere Partei ein, damit diese freiwillig das Feld räumen und sich nicht an die Justiz wenden.
VL: Warum sollte die Polizei solche Kriminellen schützen bzw. nicht gegen diese vorgehen ?
BW: Die Polizei bezieht ihre Nebeneinkommen durch solche Leute und arbeiten diese Hand in Hand mit denen.
Die Polizisten verdienen in Indien nicht gut, leben aber trotzdem durch solche Einkommensquellen über ihre Einkommensverhältnisse.
VL: Gibt es noch etwas, dass Sie angeben möchten ?
BW: Sie haben in den Länderfeststellungen angegeben, dass ich mich in Indien in anderen Ortschaften niederlassen kann. Dazu möchte ich sagen, dass diese Leute mich anpeilen können, durch ihre Macht und ich habe mich in Österreich niedergelassen und hier ein neues Leben angefangen.
Ich gehe regelmäßig arbeiten und falle niemandem zur Last und bitte Sie mich aus meiner neuen Heimat nicht zu entwurzeln. Ich bitte um Asylgewährung.
VL: Wohnen Sie alleine in Österreich ?
BW: Ich wohne mit dem Wohnungsinhaber, da ich nicht genügend Geld habe, um mir eine Wohnung alleine zu leisten.
Dem BW wird eine Frist von 4 Wochen eingeräumt, um die erwähnte Anzeige der Berufungsbehörde vorzulegen.
Auf Befragen der VL, ob der BW alles verstanden und alles vorgebracht hat, gibt dieser an:
BW: Ich habe alles verstanden, alles vorgebracht und nichts mehr hinzuzufügen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Es werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Der Berufungswerber ist indischer Staatsangehöriger. Seine Identität wird entsprechend seinen Angaben festgestellt.
1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber in seinem Heimatland aus asylrelevanten Gründen verfolgt bzw. mit dem Leben bedroht wäre.
1.3. Zur Lage in Indien werden aufgrund der in der Verhandlung vorgehaltenen Quellen die dort daraus getroffenen vorläufigen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
1.4. In eventu wird festgestellt, dass der Berufungswerber vor einer etwaigen, seinem Vorbringen im Verfahren entsprechenden Bedrohung, Sicherheit durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in einen anderen Teil von Indien finden könnte.
2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen über das Herkunftsland des Berufungswerbers ergeben sich aus den zitierten Quellen. Der Berufungswerber konnte diesen nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten.
2.2. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass das Vorbringen des Berufungswerbers zu seinen Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. So wiesen schon seine Angaben in den beiden erstinstanzlichen Einvernahmen Widersprüche in Bezug auf seine Wahlteilnahme (Wahl durch den Berufungsweber selbst - Wahl durch seine Eltern mangels erforderlichen Wahlalters des Berufungswerbers) und die Übergriffe im Geschäft, vor allem hinsichtlich der Anzahl der Angreifer (zuerst 3 - dann 4 Personen), auf. Die Schilderungen der Fluchtgründe, insbesondere der Ereignisse und Abläufe, in den Einvernahmen beim Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung stellten sich unterschiedlich dar (BAA: Wahlteilnahme; Prügelei bei Feierlichkeiten nach der Wahl, nachdem Mitglieder der Kongresspartei von Zugehörigkeit des Berufungswerber zur Lok Dal erfahren haben; Zerstörung des Geschäftes; Asylgerichtshof: Streit mit S. wegen Wahlplakaten vor der Wahl; "Besuch" von 7-8 mit Stöcken bewaffneten Personen zu Hause nach der Wahl; Zerstörung des Geschäfts). Auch ergaben sich in der mündlichen Verhandlung neue Widersprüche, beispielsweise zur Anzahl der Personen, welche den Berufungsweber bei den Feierlichkeiten nach der Wahl verprügelt haben sollen, zur Beteiligung des S. bei diesem Vorfall, zur Vaterschaft hinsichtlich des S. und zum Zeitpunkt der Wahlen.
Gesamthaft betrachtet gelang es dem Berufungswerber nicht, sein Fluchtvorbringen widerspruchsfrei, einheitlich und kohärent darzulegen und eine Verfolgungsgefahr in Indien glaubhaft zu machen.
2.2.1. Die vom Berufungswerber angekündigte Anzeige bei der Polizei wurde bis dato nicht vorgelegt und war die erkennende Richterin in Ermangelung von Erklärungen zur Nichtbeachtung der Frist nicht gehalten, weiter abzuwarten. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine derartige auf subjektive Behauptungen gestützte Anzeige ohnedies regelmäßig nicht geeignet ist, die Glaubwürdigkeit des Vorbringens zu belegen.
2.3. In eventu wird, wie in den Länderfeststellungen festgehalten wurde, auf die Möglichkeit verwiesen, sich in anderen Landesteilen Indiens niederzulassen und könnte der Berufungswerber, wenn davon auszugehen wäre, dass sein Vorbringen den Tatsachen entspräche, durch Verlegung seines Aufenthaltsortes in eine andere Region Indiens, beispielsweise an andere Orte Haryanas, wo Verwandte von ihm leben, oder nach Delhi oder Mumbai, der behaupteten Verfolgung durch die Angehörigen der Kongresspartei bzw. die Kriminellen aus seinem Dorf entgehen. Dafür, dass diese Personen ihn überall in Indien suchen würden und finden könnten, lassen sich - auch angesichts der Größe und der Bevölkerungsdichte - keine begründeten Anhaltspunkte finden. So lebt nach Darstellung des Berufungswerbers auch sein Vater schon seit längerer Zeit unbehelligt in Delhi.
2.4. Aus den Länderberichten ist zudem ersichtlich, dass in Indien jedenfalls keine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich, wie die Länderberichte zeigen, die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert darstellt und eine Verschlechterung der Situation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht zu erwarten ist.
3. Rechtlich folgt daraus:
3.1. Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005 sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen; § 44 AsylG 1997 gilt. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBL. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt, weshalb auf den vorliegenden, nach diesem Datum gestellten Asylantrag, die Bestimmungen idF der Asylgesetz-Novelle 2003 anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor der nunmehr zuständigen Richterin stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
3.2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH vom 26.2.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH vom 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, Zl. 95/20/0239; VwGH vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH E vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH E vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183, VwGH E vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben.
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlings-Konvektion genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Der Berufungswerber hat keine Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus könnte (im Sinne einer Eventualbegründung), wie in den obigen Ausführungen zur Beweiswürdigung dargelegt, die vom Berufungswerber vorgebrachte Furcht vor Verfolgung durch Mitglieder der Kongresspartei nicht im gesamten Gebiet seines Heimatstaates als wohlbegründet angesehen werden und somit keine aktuelle Verfolgungsgefahr im gesamten Gebiet Indiens erkannt werden.
Die Berufung war daher gemäß § 7 AsylG abzuweisen.
3.3. Ist ein Asylantrag abzuweisen, so hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat nach § 57 Fremdengesetz 1997 idF BGBl. I 126/2002 (FrG) zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Zur Auslegung des § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBL I 2003/101 iVm § 50 FPG 2005 (Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1. Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verweisen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Art. 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechenden Bestimmungen" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG) ist die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002 BGBL, heranzuziehen. Danach erfordert die Feststellung nach dieser Bestimmung das Vorliegen einer konkreten, den Berufungswerber betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028). Im Übrigen ist auch im Rahmen des § 8 AsylG idF BGBL I 2003/101 zu beachten, dass mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen ist (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Wie bereits oben ausgeführt, liegt keine Verfolgung im Sinne der GFK vor, daher bleibt zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, der Berufungswerber liefe Gefahr, in Indien einer Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 FPG unterworfen zu werden.
3.3.1. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, hat der Berufungswerber allein auf Grund der Tatsache, dass er einen Asylantrag gestellt hat, keine Sanktionen zu erwarten.
3.3.2. Dass dem Berufungswerber im Falle der Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Berufungswerber nicht belegen können und kann auch von Amts wegen aufgrund der Länderberichte nicht davon ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland - auch außerhalb Haryanas, beispielsweise in Delhi - nicht möglich und zumutbar sein sollte. Er hat in Indien die 12. Klasse Handelsschule abgeschlossen und in einem Geschäft gearbeitet. Zudem leben seine Eltern und Geschwister, zu denen er nach seinen Angaben regelmäßigen Kontakt pflegt, und weitere Verwandte in seinem Heimatland, sodass ein soziales Bezugsnetz für den Fall der Rückkehr besteht. Hinweise auf eine unzumutbare wirtschaftliche Situation der Familienangehörigen und Verwandten in Indien sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Seine Familie besitzt Grundstücke und betreibt eine Landwirtschaft.
Auch haben sich im Verfahren keine "außergewöhnlichen Umstände" ergeben, die dem Berufungswerber im Falle seiner Rückkehr drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnten wie etwa Hungertod, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens.
Somit war die Berufung auch hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG abzuweisen.
3.4. Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.).
Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 8 Abs. 2 AsylG ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). Gemäß Artikel 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Interessensabwägung sind unterschiedliche Kriterien zu beachten (vgl. jüngst VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07, VfGH vom 01.10.2007, Zl. G 179, 180/07 unter Bezugnahme auf Judikatur des EGMR):
Dies sind etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Zur Gewichtung der öffentlichen Interessen sei ergänzend das Erkenntnis des VfGH 17.03.2005, G 78/04 erwähnt, in dem dieser erkennt, dass auch das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen sind.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, uva).
Der Berufungswerber verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunke, seine gesamte Familie lebt in Indien. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine besondere Integration zum Entscheidungszeitpunkt vor, dies auch unter Berücksichtigung einer zum Entscheidungszeitpunkt weniger als dreijährigen Aufenthaltsdauer, der (gelegentlichen) Arbeit als Zeitungszusteller und des Besuchs von Deutschkursen, welche als nicht ausreichend erachtet werden, um eine Aufenthaltsverfestigung bzw. eine sonstige außergewöhnliche Integration zu begründen. Der Berufungswerber reiste überdies unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte hier einen unbegründeten Asylantrag mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung.
Aus Sicht des Asylgerichtshofs überwiegt daher das öffentliche Interesse an einer Effektuierung der vorliegenden negativen Entscheidung über den Asylantrag. Die Ausweisung stellt somit keinen unzulässigen Eingriff in eine gemäß der EMRK geschützte Rechtsposition dar.
Sohin war insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.