B7 229.623-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der R.F., geb. 00.00.1956, StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2002, Zahl 02 11.060-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 28.06.2002 wird stattgegeben und R.F. gemäß §§ 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG 1997), Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass R.F. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) stellte am 13.07.1999 unter der Behauptung, den Namen S.F. zu führen und Staatsangehörige der (vormaligen) Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Kosovo albanischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein, in Österreich einen Antrag auf Erstreckung des dem Sohn R.L. gewährten Asyls gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997. Diesem Asylerstreckungsantrag vom 13.07.1999 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.1999, Zl. 99 11.363-BAT, stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Sohn der Antragstellerin, R.L., mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.1999, Zl. 98 08.870-BAT, in Österreich Asyl gewährt worden sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2001, Zl. 99 11.363-BAT, wurde der Beschwerdeführerin das mit Bescheid vom 03.08.1999 im Erstreckungswege gewährte Asyl gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und gleichzeitig festgestellt, dass ihr gemäß § 14 Abs. 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt. Das Bundesasylamt ging davon aus, dass der Asylantrag des Sohnes R.L. nach Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden sei, sodass der maßgebliche Grund für die Asylgewährung der Beschwerdeführerin weggefallen sei.
Die gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid vom 10.04.2001 erhobene Berufung der Beschwerdeführerin vom 26.04.2001 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.07.2002, GZ: 14.206.694/0-XI/38/01, gemäß § 14 Abs. 1 Z 2 und § 14 Abs. 2 AsylG abgewiesen.
Am 24.04.2002 stellte die Beschwerdeführerin in Österreich neuerlich einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.05.2002 in einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Ehegatten R.S., auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls umgewandelt wurde, dies nunmehr unter dem Namen R.F., StA.: Albanien. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.06.2002, Zl. 02 11.060-BAT, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 17.06.2002, erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.06.2002 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]).
Der Asylgerichtshof führte (noch als Unabhängiger Bundesasylsenat) am 23.05.2008 in der Sache des Ehegatten R.S. und des Sohnes R.T. eine - gemäß § 39 Abs. 2 AVG mit den Verfahren des Ehegatten und des Sohnes verbundene - öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Ehegatten, ihres Sohnes sowie im Beisein des als Zeugen beantragten Schwagers durch. Das Bundesasylamt verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters zu dieser Verhandlung.
Bei der Beschwerdeführerin handelt sich um die Ehegattin des R.S., dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.07.2008, Zl. 14.209.366/2-XI/38/02/9E, Folge gegeben und R.S. Asyl gewährt hat.
Diese Feststellung ergibt sich aus den glaubwürdigen, auch vom Bundesasylamt nicht bezweifelten Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten sowie aus den diesbezüglichen Asylakten.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylerstreckungsantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Somit sind die §§ 10 und 11 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. sind Asylerstreckungsanträge nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg.cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Ehegatten R.S. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2008, Zl. 14.209.366/2-XI/38/02/9E, Asyl gewährt.
Sohin liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, vor. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ein Familienleben mit der antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war der Beschwerdeführerin durch Erstreckung Asyl zu gewähren.
Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.