TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/28 E2 303313-1/2008

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Veröffentlicht am 28.07.2008
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Spruch

E2 303.313-1/2008-13E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber-Huber als Einzelrichter über die Beschwerde der S. G., geb. 1965, StA. VR Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2006, FZ. 06 01.834-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.04.2008 zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3,8,10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

 

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF"), mongolischer Staatsangehöriger, reiste am 12.02.2006 aus Tschechien kommend nach Österreich und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung machte er geltend, die Mongolei bereits am 15.06.1996 verlassen zu haben und in Tschechien bis zum 15.11.2005 in verschiedenen Fabriken einer Arbeit nachgegangen zu sein. Da er arbeitslos geworden sei, habe er keine Aufenthaltsberechtigung in Tschechien mehr gehabt und es habe ihm die Abschiebung in die Mongolei gedroht. Deshalb sei er nach Österreich ausgereist. Seine Familie (Ehefrau und 18jährige Tochter) lebe mit einer Daueraufenthaltsberechtigung in Tschechien.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.06.2006, Zahl: 06 01.834-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des S. G. gem. § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dem Antragsteller der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wurde ihm auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gleichzeitig wurde der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen.

 

3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in allen Spruchpunkten wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrenvorschriften angefochten.

 

4. Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg wurde der BF 2008 wegen des Verbrechens des versuchten Diebstahles durch Einbruch nach §§ 15 Abs. 1, 127, 129 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt. Das Urteil ist seit 2008 rechtskräftig.

 

5. Am 14.06.2006 erstattete der BF beim Stadtpolizeikommando S. Anzeige gegen unbekannte Täter wegen Verdachts des Raubes. Der BF sei am 00.00.2006 gegen 23:20 Uhr in die Schalterhalle des S. Hauptbahnhofes von Unbekannten angesprochen und nach seinem Namen gefragt worden. Nach Bekanntgabe seines Namens habe man ihn aufgefordert mit zu kommen. Dieser Aufforderung habe er Folge geleistet und im Einkaufszentrum hätten ihm diese Personen mitgeteilt, im Auftrag von einem gewissen E. aus der Mongolei zu handeln. Sie hätten ihm ohne Vorwarnung mehrere Faustschläge und Fußtritte versetzt, die Umhängetasche gewaltsam entrissen und anschließend seien die Unbekannten geflüchtet. Der BF äußerte bei der Anzeigeerstattung die Befürchtung, dass es sich um eine Auftragstat gehandelt hat, wobei der Gläubiger des BF aus der Mongolei seine Schulden in der Höhe von 2.000 US Dollar eintreiben wollte.

 

6. Der Asylgerichtshof hat als Unabhängiger Bundesasylsenat für den 15.04.2008 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und dazu den Beschwerdeführer, einen Vertreter des Bundesasylamtes, sowie einen Dolmetscher für die mongolische Sprache geladen. Die Verhandlung wurde in Anwesenheit des BF, seiner aus Tschechien angereisten Ehegattin als Vertrauensperson und des geladenen Dolmetschers durchgeführt. Ein Vertreter des Bundesasylamtes ist entschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen.

 

II. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

 

1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch:

 

Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt

 

Einvernahme des BF im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

Bedachtnahme auf den Protokollsvermerk und die gekürzte Urteilsausfertigung des Landesgerichtes S.

 

Bedachtnahme auf die vom BF beim Stadtpolizeikommando S. erstattete Anzeige gegen unbekannte Täter

 

Einsichtnahme in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des BF sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung:

 

Home Office Operational Guidance Note vom 17.07.2006 Bericht, organisierte Kriminalität und Korruption Punkt 3.7.; Punkt 5 Rückkehrer

 

Österreichische Botschaft in Peking für China und Mongolei, Anfragebeantwortung vom 12.09.2006, Rückkehrfragen

 

ACCORD Anfragebeantwortung vom 11.04.2005 über den Schutz privater Verfolgung

 

ACCORD Anfragebeantwortung vom 19.10.2007 betreffend der Unterstützung für mittel- oder arbeitslose Personen

 

US DOS, Länderbericht über die Menschenrechtspraxis in der Mongolei im Jahr 2007 vom 11.03.2008

 

2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:

 

2.1. Zur Person des BW:

 

2.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Mongolei. Er hat die Mongolei bereits am 15.06.1996 verlassen, war im Besitze eines Reisepasses und einer tschechischen Aufenthaltsgenehmigung. In Tschechien ging er seit 1998 bis zum 15.11.2005 einer Arbeit in verschiedenen Fabriken nach. Wegen Arbeitslosigkeit hat der BF in Tschechien seine Aufenthaltsberechtigung verloren, weshalb er am 12.02.2006 illegal nach Österreich einreiste. Die Familie des BF (Ehefrau und 18jährige Tochter) befinden sich nach wie vor in Tschechien. Seine Ehefrau geht dort einer legalen Beschäftigung nach und seine Tochter besucht die Schule. Sie sind beide im Besitze einer dauerhaften Aufenthaltsberechtigung für Tschechien. Bereits nach Ablauf der Arbeitsbewilligung in Tschechien hat der BF einen Asylantrag gestellt, welcher jedoch von den tschechischen Behörden abgewiesen worden war.

 

2.2. Zum Asylvorbringen des BF:

 

2.2.1. Der BF begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit, dass er in der Mongolei von seinen Gläubigern verfolgt werde. Er habe sich seinerzeit einen Geldbetrag von 2.000 US Dollar ausgeliehen, um damit in Russland ein Theater zu betreiben. Er habe damit keinen Erfolg gehabt und daher den geliehenen Geldbetrag nicht mehr zurückzahlen können. Deshalb hätten ihm die Gläubiger Probleme bereitet und mit Schlägereien, Drohungen und Erpressungen versucht, den geliehenen Betrag von ihm zurück zu erhalten. Aus diesem Grund sei er nach Tschechien ausgereist. Da er dort einer Arbeit nachgegangen war, habe er vorerst noch eine erste Rate zurückgezahlt, in der Folge habe er jedoch seine Familie aus der Mongolei nach Tschechien nachgeholt und er habe deshalb nichts mehr zurückzahlen können. Er befürchte nun, im Falle der Rückkehr in die Mongolei, von den Gläubigern wegen der ausstehenden Schulden verfolgt zu werden und keinen ausreichenden Schutz bei den mongolischen Behörden zu erhalten. Zur Illustration der angeblichen Bedrohungslage verwies er auf den Vorfall auf dem S. Hauptbahnhof, den er beim Stadtpolizeikommando S. zur Anzeige gebracht hatte.

 

2.3. Zum Herkunftsland des BF werden ausgehend von den in der mündlichen Verhandlung erörterten und mit entsprechenden Quellenverweisen versehenen Länderinformationen folgende zusammengefasste Feststellungen getroffen:

 

Die Mongolei ist eine parlamentarische Republik mit einem vom Volk gewählten Präsidenten und Parlament. Die Staatsform beruht auf der Verfassung von 1992. Im Herkunftsland des BF besteht ein funktionierendes Justiz- und Sicherheitswesen. Beide sind jedoch von Problemen in Form von Einflussnahmen und Korruption geprägt. Daraus kann für den Asylgerichtshof jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass es in der Mongolei generell unmöglich ist, Anzeigen zu erstatten bzw. den Meldungen einzelner Bürger über Straftaten nicht nachgegangen wird. In wirtschaftlicher Hinsicht ist festzustellen, dass die Arbeitslosigkeit in der Mongolei in den letzten Jahren zurück gegangen ist und die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfes trotz einer weit verbreiteten Armut und teilweise großer Einkommensunterschiede im Allgemeinen gewährleistet ist. Der mongolische Staat stellt für Familien auch Sozialleistungen zur Verfügung wie etwa Kindergeld oder kostenlose Versorgung der allgemein bildenden Schulen. Der BF ist nicht illegal ausgereist, sodass er diesbezüglich keine Strafverfolgung zu befürchten hat. Überdies werden zurückkehrende mongolische Staatsangehörige nicht strafrechtlich verfolgt, wenn sie im Ausland einen Asylantrag gestellt haben.

 

3. Beweiswürdigung

 

3.1. Die Identität und die Herkunft des BF ergeben sich aus dem vorgelegten Reisepass, sowie aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

 

3.2. Die Verurteilung des BF ist durch die im Akt einliegende Urteilsausfertigung erwiesen. Ebenso kann von der Richtigkeit der Anzeigeerstattung des BF beim Stadtpolizeikommando S. ausgegangen werden. Der BF stellt mit dieser Anzeige einen Zusammenhang mit seiner behaupteten Verfolgung in der Mongolei her, dem der Asylgerichtshof jedoch nach Bewertung seiner Aussagen nicht gefolgt werden kann. Dagegen spricht, dass die behauptete Geldausleihe in der Mongolei bereits länger als zehn Jahre zurück liegt und der BF inzwischen bereits über Jahre unbehelligt in Tschechien gelebt und gearbeitet hat. Der BF hat außerdem den Vorfall in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten anders als noch bei der Anzeigeerstattung beim Stadtpolizeikommando S. geschildert. Der Asylgerichtshof spricht dem BF nicht ab, dass er tatsächlich einem Raubüberfall zum Opfer gefallen ist. Eine plausible Erklärung für die abweichende Darstellung hat der BF jedoch in der mündlichen Verhandlung nicht geboten. Aus dem Zusammenhang ergibt sich somit Grund zur Annahme, dass der BF zwei Tage nach seiner Einvernahme beim Bundesasylamt die Gelegenheit genutzt hat, um seinen an sich begründungslosen Antrag entsprechendes Gewicht zu verleihen und deshalb einen Zusammenhang zwischen dem Raubüberfall und den behaupteten Verfolgungsgrund in der Mongolei herstellte. Der BF ist überdies in Österreich straffällig geworden, was ebenfalls dagegen spricht, dass der BF tatsächlich Angst vor Verfolgung in der Mongolei hat. Gerade ein noch nicht abgeschlossenes Asylverfahren müsste einen Asylwerber dazu veranlassen, sich besonders sorgfältig gegenüber der Rechtsordnung im Aufnahmeland zu verhalten, muss er im Falle der Straffälligkeit doch die Abschiebung in sein Herkunftsland befürchten. Somit ist der BF in seinem Vorbringen persönlich nicht glaubwürdig und die von ihm vorgetragene Begründung für die Antragstellung wird vom Asylgerichtshof als nicht glaubhaft beurteilt.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Festgestellter Sachverhalt

 

1.1. Der BF ist bereits vor Jahren aus seinem Heimatland legal nach Tschechien ausgereist um dort einer Beschäftigung nachzugehen. Er hat dorthin seine Familie nachgeholt, welche nach wie vor legal in Tschechien aufhältig ist, wobei die Ehefrau des BF einer legalen Beschäftigung nachgeht. Aufgrund von Arbeitslosigkeit wurde die Aufenthaltsberechtigung des BF ungültig und er versuchte mit einer Asylantragstellung in Tschechien seinen Aufenthalt zu legalisieren. Dies ist ihm nicht gelungen, da die tschechischen Asylbehörden den Asylantrag abgewiesen haben. Um der drohenden Abschiebung in die Mongolei zu entgehen, reiste der BF illegal nach Österreich und stellte hier einen Antrag auf internationalen Schutz, allenfalls um nach Legalisierung seines Aufenthaltes hier in Österreich letztlich wieder eine Familienzusammenführung in Tschechien zu erlangen. Die Begründung für den Antrag auf internationalen Schutz ist jedoch unter Verweis auf das Ergebnis der Beweiswürdigung nicht glaubhaft, weshalb das Vorbringen keiner Prüfung nach der Genfer Flüchtlingskonvention unterzogen werden kann.

 

1.2. Aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderfeststellungen ist kein für den BF relevantes Abschiebungshindernis ableitbar. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass der BF im Falle der Rückkehr in die Mongolei einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Gesundheitliche Beeinträchtigungen des BF sind nicht behauptet worden und auch nicht hervor gekommen.

 

1.3. Der BF hat in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Solche bestehen lediglich zu seiner Familie, die in Tschechien aufhältig ist. Tatsachen, die für eine Integration in Österreich sprechen, konnten nicht erhoben werden. Der Umstand, dass er in Österreich strafgerichtlich verurteilt wurde, spricht gegen die Absicht, sich in Österreich an die bestehenden Rechtsvorschriften zu halten und Integration anzustreben.

 

2. Rechtlich folgt:

 

2.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter zu führen.

 

Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

 

2.2. Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Abs. 3 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn

 

1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder

 

2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.

 

Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gem. Abs. 2 leg. cit. auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.

 

2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gem. Abs. 3 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.

 

2.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn

 

1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;

 

2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;

 

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

 

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

3. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes und Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:

 

3.1. Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).

 

3.2. In Folge der Unglaubwürdigkeit des ausreiserelevanten Sachvortrages des BF ist es diesem schon deshalb nicht gelungen, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung iSd Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) glaubhaft zu machen. In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne des § 3 Asylgesetz kann daher der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.02.2006 nicht positiv beschieden werden.

 

4. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:

 

4.1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75/1997 folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So gesehen handelte es sich bei der Prüfung nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an § 57 Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des § 50 Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach § 57 Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin als redundant anzusehen ist. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulementprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Integrität des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber § 57 Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.

 

Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (§§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.

 

Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 57 Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 57 Fremdengesetz ist durch § 8 (ab der Asylgesetznovelle 2003: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).

 

4.2. Auf den konkreten Fall des BF bezogen sind keine Hinweise auf solch außergewöhnliche Umstände bekannt bzw. bekannt geworden, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Zum einen herrscht in der Mongolei aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Zum anderen hat der BF in seinem Asylverfahren nichts glaubhaft vorgebracht, worin eine reale Gefahr einer dem Schutzzweck des § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 widersprechenden Behandlung zu erblicken wäre.

 

4.3. Der Asylgerichtshof vermag daher der Behörde erster Instanz in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat der Mongolei nicht entgegenzutreten, zumal sich aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderberichten keine konkrete, auf den BF bezogene Art. 3 EMRK-relevante, existentielle Bedrohung der BF im Falle ihre Rückkehr ergibt.

 

Die Beschwerde gegen Spruchteil II des angefochtenen Bescheides war daher ebenso abzuweisen.

 

5. Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:

 

5.1. Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Falle des BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt. Auch nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens konnte - wie in der Folge näher dargestellt - kein Grundrechtseingriff in Art.8 Abs. 1 EMRK durch die Ausweisung festgestellt werden.

 

5.1.1. Unzweifelhaft ist, dass der BF in Tschechien mit seiner Gattin und seiner Tochter ein Familienleben geführt hat und dies in Tschechien ein schützenswertes Familienleben im Sinne von Artikel 8 EMRK an sich darstellt. Unzweifelhaft ist aber auch, dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat . Die bloße Absicht, das Familienleben mit der in Tschechien lebenden Ehefrau und Tochter von Österreich aus wieder aufzunehmen, in dem der BF seinen Aufenthalt in Österreich legalisiert, um auf diese Art zu einem späteren Zeitpunkt die Familienzusammenführung von Österreich aus zu betreiben, kann nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht als ein von Art. 8 EMRK umfasster Tatbestand erkannt werden. Art 8 EMRK beinhaltet nicht das Recht die Familienzusammenführung von einem bestimmten Staat aus - und sei es auch ein Mitgliedstaat der europäischen Union - zu gewährleisten. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die die Betreibung der Familienzusammenführung in Tschechien vom Herkunftsstaat des BF aus unmöglich machen würde. Ein durch die Verfügung der Ausweisung stattfindender Eingriff in ein von Österreich zu schützendes Familienleben kann im konkreten Fall somit nicht festgestellt werden. Es bedarf daher auch keiner Abwägung, ob eine solcher aus öffentlichem Interesse notwendig ist und private Interessen des BF zurückzutreten haben.

 

5.2. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung des BF ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht und - falls dies zutrifft, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Absatz 2 EMRK).

 

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

 

Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.

 

Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aber jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.

 

5.2.1. Im Falle des am 12.02.2006 nach Österreich eingereisten BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von ihm auch nicht behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den gerade einmal rund 2 1/2-jährigen Aufenthalt hier in Österreich seit seiner Einreise kontraindiziert.

 

Ein Eingriff in das Privatleben des BF kann daher im Falle einer Ausweisung in die Mongolei nicht festgestellt werden, weshalb es einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht bedarf.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, strafrechtliche Verurteilung
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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