A2 306.572-2/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des O.D., geb. 00.00.1988, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2008, Zl. 08 03.935 - EAST WEST, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG idF BGBL I Nr. 4/2008 abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. VERFAHRENSHERGANG:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste nach eigenen Angaben am 17.09.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG ein. Er wurde hiezu zunächst am selben Tag von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, EAST-Ost, niederschriftlich im Rahmen einer Erstbefragung befragt (As. 13-19 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes).
2. In weiterer Folge wurden am 19.09.2006 (As. 31-39 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes), sowie am 25.09.2006 (As. 51-55 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes) Einvernahmen durch Bedienstete des Bundesasylamtes in der EAST Ost des BAA (die letztgenannte in Anwesenheit eines Rechtsberaters) durchgeführt.
3. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz mit angefochtenem Bescheid vom 28.09.2006, Zahl: 06 09.849 - EAST Ost, in Spruchpunkt I gem. § 3 Absatz 1 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu, in Spruchpunkt II wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt, in Spruchpunkt III die Ausweisung nach Nigeria angeordnet.
Die Identität des Antragstellers könne nicht festgestellt werden, seine Angaben seien insgesamt wahrheitswidrig.
Das Bundesasylamt stützte sich auf Feststellungen zur Lage im Nigeria, unter anderem zu Verfolgung durch "Vigilante Gruppen", der Lage in Delta State (als behauptete Herkunftsregion des Beschwerdeführers) und Doppelbestrafung nach Dekret 33. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen seien nicht durch Beweismittel gestützt, respektive vage und unsubstantiiert. Zu Spruchpunkt II wurde insbesondere das Vorliegen einer existenzgefährdenden Lage im Falle einer Rückkehr für den Beschwerdeführer als jungen, arbeitsfähigen Mann, der es bewerkstelligt hatte, von Afrika nach Österreich zu gelangen, verneint. Zu Spruchpunkt III verwies die Erstbehörde auf das Fehlen familiärer Anknüpfungspunkte in Österreich und die Notwendigkeit der Effektuierung der negativen Asylentscheidung im öffentlichen Interesse.
4. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 18.06.2007 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, es besteht ein auf 10 Jahre befristetes Rückkehrverbot seitens der BPD.
5. Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 12.07.2007 mit Bescheid vom 21.09.2007, Zl. 306.572-C1/13E-XV/53/06 gemäß §§ 3 Abs 1, 8 Abs 1 Z 1, 10 Abs 1 Z 2 AsylG idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Angaben des Berufungswerbers aufgrund von in der Berufungsverhandlung hervorgekommener Widersprüche und mangels Plausibilität nicht glaubwürdig seien; in eventu bestehe eine - näher begründete - innerstaatliche Relokationsalternative. Angesichts der unberechtigten Asylantragstellung und dem zum Entscheidungszeitpunkt relativ kurzen Aufenthalt würden jedenfalls die öffentlichen Interessen an einer Durchsetzung der negativen Asylentscheidung überwiegen.
6. Der oben genannte Bescheid des UBAS wurde durch Hinterlegung beim Postamt am 28.09.2007 zugestellt. Die Behandlung der gegen den Bescheid des Unabhängige Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.12.2007, ZI. 2007/20/1352-5 abgelehnt.
7. Am 25.04.2008 stellte der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen seiner Erstbefragung zu diesem zweiten Asylverfahren in der Justizanstalt S. am 30.05.2005 sowie der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt Erstaufnahmestelle West am 16.05.2008 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass er seit seinem ersten Asylantrag das Bundesgebiet nicht verlassen habe und seine Asylgründe sich seit seinem Erstverfahren nicht geändert haben. Er habe gehört, dass er nach Nigeria zurückgeschickt werde; er habe wegen seinen Problemen in Nigeria Angst. Er werde dort nicht überleben.
8. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.05.2008, Zahl:
08 03.935 - EAST WEST wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Asylantrag des Beschwerdeführers nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Die Erstbehörde stellte fest, dass der Asylwerber keine neuen asylrelevanten Gründe zur Begründung seines zweiten Antrages auf internationalen Schutz vorgebracht bzw. sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Die allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich nicht verändert. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass über die Angaben des Antragsstellers bereits im vorangegangenen Asylverfahren rechtkräftig entschieden wurde und gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung unterliege.
9. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht am 03.06.2008 auf dem Faxwege eingebrachte Berufung (nunmehr als Beschwerde zu bezeichnen). In der Beschwerde wird angeführt, die belangte Behörde hätte Erhebungen zur Beurteilung des Non Refoulement veranlassen müssen, um festzustellen, ob sein Dorf niedergebrannt worden sei. Zutreffendenfalls hätte dies bedeutet, dass er zu seiner Familie nicht mehr zurückkehren könnte und möglicherweise auch andernorts in Nigeria Schwierigkeiten hätte, weil die "soziale Versorgung", Arbeitsaufnahme, und Krankenvorsorge nur innerhalb der Familie sichergestellt sei. Ein allein stehender Mensch im Slum einer Großstadt könne nicht überleben.
10. Die Vorlage der Beschwerde langte am 05.06.2008 beim nunmehrigen Asylgerichtshof ein. Der Beschwerdeführer ist nach seiner Entlassung aus der Schubhaft derzeit unbekannten Aufenthaltes.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
Am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe des § 75 AsylG 2005 idF. BGBl. I Nr. 4/2008 weiterzuführen.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
2.2. Im zweiten Asylverfahren wiederholte der Beschwerdeführer sowohl in seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes als auch in seiner niederschriftlichen Einvernahme in der EAST West die bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Generell nehmen seine Ausführungen Bezug auf die im ersten Verfahren behauptete Verfolgung durch Jugendliche in seinem Dorf, welche nach seinem Leben trachten würden, um an sein Grundstück zu kommen. Das Vorbringen des Asylwerbers in seinem zweiten Asylverfahren ist mit dem im ersten Asylverfahren deckungsgleich, sodass es nicht als entscheidungsrelevantes "novum productum" qualifiziert werden kann.
Der seinerzeitige Unabhängige Bundesasylsenat hat bereits im Bescheid vom 21.09.2007, Zl. 306.572-C1/13E-XV/53/06 eingehend dargelegt, dass das Vorbringen des nunmehrigen Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig ist. Diesbezüglich ergab sich keine Beurteilungsänderung. Den Ausführungen in der Beschwerde über weitere Ermittlungsnotwendigkeiten, die einem Erkundungsbeweis nahe kämen, kann daher keine Berechtigung zukommen.
2.3. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes (§ 8 AsylG 2005) zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2006, Zahl:
06 09.849 - EAST Ost festgehalten wurde, dass diesem bereits umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage Nigerias zugrunde gelegt wurden und dies auch dem Amtswissen des Asylgerichtshofes entspricht. Auch im zweiten Verfahren wurde im Bescheid vom 20.05.2008, Zahl: 08 03.935 - EAST WEST festgehalten, dass sich die allgemeine Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers nicht maßgeblich geändert hat. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die Regierung oder deren Behörden in ganz Nigeria notorisch wären und jeder Rückkehrer davon betroffen wäre. Weiters festzuhalten ist, dass im Bezug auf eine allfällige Refoulementverletzung kein substantiiertes Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegt. Auf Fragen in den Einvernahmen am 16.05.2008, ob er an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten leide, antwortete der Beschwerdeführer mit "nein" (vgl. AS 143 des Verwaltungsaktes), Auch auf die Frage, ob er andere als die genannten Fluchtgründe habe, die gegen eine Ausweisung aus Österreich sprechen würden, antwortete dieser ebenfalls mit "nein" (vgl. AS 143 des Verwaltungsaktes). Demnach haben sich auch in der Person des Beschwerdeführers keine relevanten neuen Sachverhaltselemente, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung ergeben und kann daher von einer umfassenden Refoulementprüfung Abstand genommen werden.
2.4. Da somit auch keine Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen wären, vorliegen, sich auch die allgemeine Situation in Nigeria bezogen auf den Gesamtstaat in der Zeit, bis der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen wurde, nicht wesentlich geändert hat - wie sich der Asylgerichtshof durch Einsichtnahme in die aktuellen Berichte des UK Home Office, Operational Guidance Note Nigeria vom 18.01.2008 sowie des USDOS, Country Report on Human Rights Practice 2007 vom 11.03.2008 überzeugt hat - und sich auch die Rechtslage in der Zwischenzeit nicht entscheidungswesentlich geändert hat, ist das Bundesasylamt im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Behandlung des zweiten Asylantrages das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht.
3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
3.1. Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird auf die Begründung im erstinstanzlichen Bescheid verwiesen und wird diese vollinhaltlich zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhoben.
Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolgt versagt.
4. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.