S12 400.517-1/2008/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde der A. K., geb. 1989, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2008, FZ. 08 00.556-BAT, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 14.01.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin von T. M. (GZ: S12 400.518-1/2008/1). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.
1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.
1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Ferner wurde vorgebracht, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und sich in Österreich in Therapie befinde. In Polen sei er lediglich durch das Medikament Tramal, ein Opiumderivat, "ruhig gestellt worden". Aufgrund seiner psychischen Erkrankung sei es für den Ehegatten der Beschwerdeführerin schwer in Polen einer dauerhaften legalen Beschäftigung nachzugehen. Überdies seien in Polen keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und wäre die erforderliche medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Durch die Vollziehung der Ausweisung und die Überstellung nach Polen bestünden daher jedenfalls ein ernsthaftes Risiko einer massiven Verschlechterung und damit ein "real risk", dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisten Grundrechten verletzt würde.
Am 15.07.2008 langte die Beschwerde beim Asylgerichtshof ein.
Der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, T. M., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008, GZ: S12 400.518-1/2008/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG ist das AsylG mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten und ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.
1.2. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen (§ 2 Z 22) eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist die Ehegattin des T. M. und daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener ihres Ehegatten.
Der Beschwerde des Ehegatten der Beschwerdeführerin, T. M., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 28.07.2008, GZ: S12 400.518-1/2008/4E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 Abs. 4 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamt zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).
2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3. Von der Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG abgesehen werden.