S8 400.339-1/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde des T. L., geb. 1986, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, Zahl: 08 02.427-EAST-Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Gambia, reiste am 11.03.2008 illegal mit dem Zug aus Italien in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am Tag der Antragstellung durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen erstbefragt.
Er gab an, 2007 bei einer Parteiversammlung der Oppositionspartei UDP gewesen zu sein. Dabei sei es zu Auseinandersetzungen mit Regierungsanhängern gekommen. Er sei von der Polizei verhaftet worden und sei anschließend auf einer Polizeistation gefoltert worden. Er sei wegen seiner Verletzungen in ein Krankenhaus gebracht worden, von dort sei er geflüchtet und habe dann die gambische Hauptstadt Banjul am 02.02.2007 mit einem Taxi nach Dakar (Senegal) verlassen und sich dort bis 29.05.2007 aufgehalten. Er habe einen Besitzer eines Fischerbootes kennen gelernt, der ihn gemeinsam mit anderen Flüchtlingen mit seinem Boot nach Las Palmas (Spanien) gebracht habe, wo er im Juni 2007 angekommen sei. Er sei dort in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo er sich 40 Tage aufgehalten habe. Es seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Anschließend sei er zum Roten Kreuz nach Alicante gebracht worden, wo er sich ungefähr 15 Tage aufgehalten habe. Von dort sei er mit einem Zug nach Barcelona gefahren. Am 29.11.2007 sei er mit einem Zug weiter nach Italien gereist, wo er am 01.12.2007 angekommen sei. Einige Tage später habe er in Italien um Asyl angesucht. Am 15.01.2008 sei er schließlich mit einem Zug nach Mailand gereist. Sein Asylantrag sei noch vor seiner Reise nach Mailand abgewiesen worden. Bis 10.03.2008 habe er sich in Italien aufgehalten. Er habe keine Unterkunft gehabt und habe auf der Straße schlafen müssen. In Mailand habe er einen Italiener getroffen, dem er seine Probleme erzählt habe. Dieser habe ihm gesagt, er solle nach Österreich reisen und dort um Asyl ansuchen.
Am 11.03.2008 sei er schließlich in Wien an einem ihm unbekannten Bahnhof angekommen und habe am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Eine Eurodac-Anfrage durch das Bundesasylamt vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 06.12.2007 in Brindisi / Italien einen Asylantrag gestellt hatte. Am 12.03.2008 richtete das Bundesasylamt auf Grundlage des Eurodac-Treffers ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige italienische Behörde, welches am selben Tag elektronisch über DubliNET übermittelt wurde. Die entsprechende Mitteilung gemäß § 28 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 über die Führung von Konsultationen mit Italien erhielt der Beschwerdeführer am 13.03.2008. Am 09.04.2008 (und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist) langte ein Schreiben der italienischen Behörde beim Bundesasylamt ein, mit dem die Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung bestätigt wurde.
3. Am 04.04.2008 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs in Anwesenheit eines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich, im EU-Raum, Norwegen oder Island habe er nicht und er lebe somit auch nicht mit jemandem in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Auf Vorhalt des Bundesasylamtes, dass beabsichtigt sei, die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Italien zu veranlassen, gab er an, er wolle nicht nach Italien zurück, weil er dort niemand habe. Er habe in Italien auf der Straße schlafen müssen, betteln müssen und habe keine Unterkunft gehabt.
4. Mit dem beim Asylgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 23.06.2008, Zahl: 08 02.427-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin-Verordnung Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Italien, insbesondere zum italienischen Asylwesen sowie zur medizinischen Versorgung. In der Beweiswürdigung hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der nunmehrige Beschwerdeführer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht habe, dass er Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm auch sonst durch die Überstellung dorthin eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte. Weiters drohe keine Verletzung des Art. 8 EMRK.
5. Gegen den genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht am 07.07.2008 auf dem Faxwege eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführte, dass bei einer Abschiebung nach Italien die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten, keine ausreichende Unterbringungsmöglichkeiten zu erhalten, keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen; weiters sei der er in den Haftzentren Übergriffen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer verwies dabei auf den Jahresbericht 2007 von amnesty international sowie auf verschiedene Informationen von Pro Asyl.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I. sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin-Verordnung ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der ersten Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen (Angehörige aus Staaten die nicht im Geltungsbereich der Dublin-Verordnung stehen) innerhalb der Europäischen Union sowie Norwegen und Island trifft. Nach dieser Regelung kommt Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zu. Die Verfahrenzuständigkeit ergibt aus den in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Kriterien.
2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin-Verordnung) Kriterien der Art. 6 bis 12 bzw. 14 und Art. 15 der Dublin-Verordnung, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Italiens gemäß Art. 13 iVm. Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union gemäß Art. 13 Dublin-Verordnung besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben. Dem wurde im Verfahren auch nicht widersprochen.
2.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin-Verordnung - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex 1/2007, 22 ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis VfSlg. 17.586/2005 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin-Verordnung bereits erfolgt sei. Er hat aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zwingend durch eine mögliche Verletzung der Rechte nach Art. 3 oder Art. 8 EMRK geboten sei.
2.2.1. Zur möglilchen Verletzung des Art. 3 EMRK:
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung (in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des EGMR) lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigender notorischer Umstände von Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade im Fall des Beschwerdeführers eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Verletzung der EMRK darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin-Verordnung, K13. zu Art. 19 Dublin-Verordnung).
Der Asylgerichtshof hat weiters folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin-Verordnung, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin-Verordnung), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin-Verordnung umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18 ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin-Verordnung², K8. bis K13. zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären.
2.2.1.1. Zur Kritik am italienischen Asylwesen:
Im Sinne der im Erkenntnis des VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095, für Fälle des Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-Verordnung herausgearbeiteten Anforderungen ist klarzustellen, dass vom Beschwerdeführer im Verfahren keine konkreten Anhaltspunkte in Bezug auf die inhaltliche Bedenklichkeit des italienischen Asylverfahrens in Hinsicht auf den Beschwerdeführers dargetan wurden. Konkrete Hinweise, dass Italien im Umgang mit Asylwerbern aus Gambia unvertretbare rechtliche Sonderpositionen verträte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.
In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Italiens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin-Verordnung bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrach machen müssten (vgl. u.a. VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Aus den Feststellungen der Erstbehörde ergibt sich, dass im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellte Personen, Zugang zum Asylverfahren haben. Hinweise darauf, dass Italien seiner vorrangigen europarechtlichen Verpflichtung aufgrund der Dublin-Verordnung nicht nachkommen würde, ergaben sich im Verfahren nicht und sind auch sonst nicht bekannt.
Soweit sich der Beschwerdeführer schließlich unter Hinweis auf den Jahresbericht 2007 von amnesty international zu Italien auf die Behauptung stützt, es sei in Haftzentren in Italien zu Übergriffen gekommen, so ist ihm entgegenzuhalten, dass demselben Bericht zu entnehmen ist, dass das italienische Innenministerium und die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zu diesen Übergriffen aufgenommen haben. Allein die Tatsache, dass es zu Übergriffen gekommen sei, kann nicht zu dem Schluss führen, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Italien konkret real Gefahr laufen würde, eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu erfahren. Ganz im Gegenteil geht aus dem zitierten Bericht hervor, dass die staatlichen Behörden Schritte gegen die behaupteten Übergriffe ergriffen haben. Diesbezüglich wird festgehalten, dass es sich im Falle Italiens um einen funktionierenden Rechtsstaat handelt und sich der Beschwerdeführer im Falle eventueller Bedrohungen seiner Person an die staatlichen Stellen wenden und von diesen Schutz erwarten kann.
2.2.1.2. Zur Kritik an der Versorgung von Asylwerbern in Italien:
Eine grundsätzliche bzw. systematische Verletzung dieser Pflicht durch Italien ist nicht bekannt. Hierfür bestehen gegenwärtig keine Anzeichen. Dass für den Beschwerdeführer die reale Gefahr besteht, in seinem konkreten Fall keine Basisversorgung in Italien zu erhalten, wenn sie diese tatsächlich beanspruchen würde, ist für den Asylgerichtshof im Rahmen einer gesamthaften Abwägung nicht ersichtlich. Insbesondere in Hinblick auf die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sowie die im angefochtenen Bescheid dargelegten Ausführungen zur Versorgungssituation von Flüchtlingen in Italien, bestehen für den Asylgerichtshof keine Zweifel an einer Art. 3 EMRK-Konformität der Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien.
Soweit der Beschwerdeführer seine Ausführungen zur mangelnden Versorgung in Italien auf den Bericht von amnesty international 2007 (Berichtszeitraum: 2006) stützt, so ist anzumerken, dass aus dem zitierten Bericht lediglich hervorgeht, dass es vermehrt Beschwerden von Migranten gegeben hat. Ein konkreter Nachweis für die Behauptung von Unregelmäßigkeiten ist daraus jedoch nicht zu entnehmen, insbesondere hinsichtlich der Behauptung, dass Asylsuchende nicht in das staatliche Versorgungssystem aufgenommen würden. Ob anerkannten Flüchtlingen staatliche Unterstützung gewährt wird, ist jedoch im gegebenen Zusammenhang nicht von Relevanz. Wenn der Beschwerdeführer unter Hinweis auf diesen Bericht behauptet, es gäbe keine staatliche Verpflichtung zur Unterbringung, so vermag der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen das reale Risiko einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK nicht dazulegen.
2.2.2. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I. der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.4. Gemäß § 41 Abs. 4 Asyl G 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.