A1 264.118-0/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde der U.J., geb. 00.00.2005, StA. von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.9.2005, GZ. 05 12.059-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Da es sich bei der Beschwerdeführerin um einen Familienangehörigen (§ 2 Z22 AsylG) von Frau U.D., geb. 00.00.1979, nämlich die Tochter, handelt, in deren Verfahren, Zahl: 239.991 der erstinstanzliche Bescheid behoben wurde, ergibt sich als Konsequenz für das gegenständliche Verfahren aus § 34 Abs. 4 AsylG 2005, wonach alle Verfahren unter einem zu führen sind und alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang zu erhalten haben, dass der gegenständliche erstinstanzliche Bescheid vor dem Hintergrund des § 34 AsylG 2005 spruchgemäß zu beheben ist.