GZ. C4 261.648-0/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Schlaffer als Einzelrichter über die Beschwerde der Y.H., geb. 00.00.1971, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, FZ. 05 06.830 - EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 1991/51 idgF (AVG) als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, stellte erstmals am 24.01.2003 in Österreich einen Asylantrag.
Im Rahmen der Einvernahme am 02.06.2003 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in ihrer Heimat gemeinsam mit ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann ein kleines Geschäft betrieben. Es seien regelmäßig Staatsangestellte einkaufen gekommen, hätten ihre Schulden jedoch immer aufschreiben lassen und nicht beglichen. Im September 2001 habe ihr Mann das Geld einfordern wollen. Dabei sei es zu einer Rauferei gekommen, ihr Mann und ein Staatsangestellter seien verletzt gewesen. Nach diesem Vorfall habe die Behörde ihren Mann manchmal grundlos auf die Polizeistation mitgenommen und dort gefoltert. Ihr Mann sei nicht mehr dazu in der Lage gewesen das Geschäft weiter zu führen und habe sich im Jänner 2002 das Leben genommen. Auch die Beschwerdeführerin selbst sei gefoltert worden, im Oktober 2001 und Jänner 2002 sei sie von der Polizei mit einem Gürtel geschlagen und dazu gezwungen worden eine Aussage gegen ihren Mann zu machen. Ob es noch Belege für die Schulden der Staatsangestellten gebe und wo sich diese befinden würden, könne die Beschwerdeführerin nicht angeben. Nach dem Tod ihres Mannes seien nämlich das Geschäft und das Zuhause der Beschwerdeführerin "von der Behörde vernichtet" worden. Die Behörde habe die Beschwerdeführerin einsperren wollen, woraufhin sie ins Ausland geflüchtet sei.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2003, Zahl: 03 02.222-BAS, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF, ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 AsylG erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Volksrepublik China für zulässig (Spruchpunkt II). Begründend führte das Bundesasylamt aus, das Vorbringen hinsichtlich des Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin sei aus näher dargestellten Gründen unglaubwürdig.
Der Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch an der ursprünglichen Adresse und Einholung von Auskünften aus dem ZMR am 18.06.2003 gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG iVm § 23 Abs. 1 ZustellG durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt (vgl. VwGH Beschluss 22.12.2005, 2005/20/0367) und ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels am 03.07.2003 in Rechtskraft erwachsen. Dies wurde der Beschwerdeführerin, nachdem sie dem Bundesasylamt am 19.08.2003 ihre neue Adresse bekannt gegeben hatte, auch schriftlich mitgeteilt.
Am 12.05.2005 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Asylantrag. Im Rahmen der Erstbefragung am 24.05.2005 erklärte die Beschwerdeführerin, sie wisse nichts von einem gegen sie ergangenen Bescheid und habe das Bundesgebiet seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen. Befragt zu ihren Asylgründen gab die Beschwerdeführerin an:
"Es hat sich nichts geändert, ich möchte nur ergänzen, dass es meinen beiden Kindern in China schlecht geht. Die Kinder haben kein Geld in China, ihnen geht es wirtschaftlich schlecht."
Im Rahmen der Einvernahme am 27.05.2005 gab die Berufungswerberin an:
"An den Gründen selbst hat sich nichts geändert. Ich möchte nur sagen, dass ich in China überhaupt keine wirtschaftliche Basis mehr habe. Der gesamte Grund und Boden wurde beschlagnahmt. Ich wüsste gar nicht, wovon ich leben sollte. Außerdem würde sich die Regierung an mir rächen und ich kann auch deshalb nicht zurück."
Befragt zum Grund, warum sich die Regierung rächen sollte, erklärte die Berufungswerberin:
"Weil mein Mann im Zuge einer Auseinandersetzung mit einem Regierungsbeamten, diesen schwer verletzt hat. Das würde ich auch zu spüren bekommen, wenn ich nach China zurückkehren müsste."
Der (zweite) Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.06.2005, Zahl: 05 06.830-EAST-Ost, gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Der Bescheid wurde dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 07.06.2005 zugestellt. Mit Fax vom 17.06.2005 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid rechtzeitig das Rechtsmittel der "Berufung" (nunmehr "Beschwerde"). Sie fasste in ihrem Schreiben zunächst den bisherigen Verfahrensgang zusammen und versuchte im Folgenden darzulegen, warum keine Identität des Sachverhalts vorliegen würde. Dabei führte sie aus, dass die chinesische Regierung ihre Kinder "praktisch als Geiseln wegen des Verhaltens ihres Mannes" festhalten würde. Sie seien "in eines der berüchtigten Umerziehungslager gesteckt" worden und würden dort "wie Aussätzige behandelt". Darüber hinaus habe der chinesische Staat ganz offensichtlich ein Gerichtsverfahren gegen ihren Mann wegen Beamtenbeleidigung und Widerstand gegen die Staatsgewalt eingeleitet. Die Polizei komme "ständig und in provozierender Weise" zu den Verwandten der Beschwerdeführerin, veranstalte Hausdurchsuchungen und nehme "irgendwelche Gegenstände mit, nur um ihre Allmacht zu beweisen". Ein Teil ihrer Verwandten habe es daher "vorgezogen, in eine andere Gegend zu ziehen". Abschließend machte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam, dass sie - seit sie in Österreich sei - wegen des von ihr selbst erlebten "teilweise recht brutalen Vorgehens der hiesigen Polizei gegenüber Ausländern" unter "erheblichen, psychischen Problemen" und dem "plötzlichen Auftreten von Ängsten" leide, die sie "wie gelähmt" machen würden. In Österreich seien diese Symptome bis jetzt nicht untersucht worden; in ihrer Heimat sei die Krankheit jedoch nicht behandelbar, da "nur die Neureichen ins Spital gehen dürfen um sich behandeln zu lassen".
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG durch Einzelrichter.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG 1997), zu Ende zu führen. Da das gegenständliche Verfahren zu obgenanntem Zeitpunkt anhängig war, ist es sohin nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Gemäß § 23 des Asylgerichtshofgesetzes, BGBl. I 4/2008 (AsylGHG), sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Die Beschwerdeführerin hat bei ihren Einvernahmen am 24.05.2007 und am 27.05.2007 eindeutig erklärt, es habe sich an ihren Fluchtgründen im Verhältnis zum ersten Verfahren inhaltlich nichts geändert, lediglich ihre wirtschaftliche Lage - auch die ihrer Kinder - bereite ihr Sorgen. Sie wisse nicht, wovon sie nach einer möglichen Rückkehr in ihre Heimat leben solle. Die erstinstanzliche Behörde hat dazu völlig zutreffend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin selbst von keiner geänderten Sachverhaltslage bei ihrer zweiten Antragstellung ausgegangen ist und auch keinerlei Vorbringen erstattet hat, das auf eine Sachverhaltsänderung hindeuten würde. Da im gegenständlichen Fall auch keinerlei von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände vorliegen, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen wären, liegt im Sinne der zitierten Judikatur keine Änderung des Sachverhaltes vor, die eine neuerliche inhaltliche Entscheidung über den Asylantrag zuließe. Es liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Bezüglich der Angst der Beschwerdeführerin, keine wirtschaftliche Basis mehr in ihrer Heimat vorzufinden, ist zudem der Erstbehörde darin beizupflichten, dass es sich bei bloß wirtschaftlichen Gründen um einen allenfalls im Bereich des § 8 Abs. 1 AsylG relevanten Sachverhalt handelte. Eine Entscheidung gem. § 8 Abs. 1 AsylG in der hier anzuwendenden Fassung kommt aber nur in Betracht, wenn über einen Asylantrag inhaltlich entschieden wird, da nur diesfalls eine Entscheidung der Asylbehörde im Sinne des § 50 FPG in Bezug auf das Herkunftsland zu treffen ist. Im gegenständlichen Fall wird aber nicht inhaltlich über einen Asylantrag entschieden, sondern eine formelle Entscheidung getroffen, die es aber im Sinne des Obgesagten der Asylbehörde nicht erlaubt, eine Entscheidung gem. § 8 Abs.1 AsylG zu treffen. Demzufolge haben aber Argumente gem. § 8 Abs.1 AsylG im gegenständlichen Verfahren außer Betracht zu bleiben.
Das eben Gesagte gilt auch für das - im Übrigen erst in der Beschwerde erstattete - Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie leide unter erheblichen psychischen Problemen und Angstzuständen, die in ihrer Heimat nicht behandelbar wären.
Bezüglich des ebenfalls erst in der Beschwerde erstatteten Vorbringens, die Kinder der Beschwerdeführerin seien "in einem berüchtigten Umerziehungslager", es sei "ganz offensichtlich ein Gerichtsverfahren" gegen ihren Mann anhängig und bei ihren Verwandten würden "ständig und in provozierender Weise" Hausdurchsuchungen durchgeführt, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081), weswegen dieses erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen ebenfalls außer Betracht zu bleiben hat. Überdies ist dieses erst in der Beschwerde erstattete Vorbringen nicht einmal im Kern glaubhaft, da überhaupt kein Grund erkannt werden kann, warum die Beschwerdeführerin es nicht schon in ihren Einvernahmen hätte darlegen können. Jedenfalls zeigt die Behauptung in der Beschwerde, dass gegen ihren Gatten, der sich demgegenüber aber laut ihren Angaben im ursprünglichen Verfahren schon im Jänner 2002 das Leben genommen habe, ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden sei, in eindeutiger Weise auf, dass in der Beschwerde alles mögliche behauptet wurde, ohne dass diese Behauptungen den Tatsachen entsprechen, und dass sohin das Beschwerdevorbringen nicht einmal im Kern glaubhaft ist.
Die durch das Bundesasylamt erfolgte Zurückweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache ist sohin nicht zu beanstanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.