TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/28 A1 263462-0/2008

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Veröffentlicht am 28.07.2008
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Spruch

A1 263.462-0/2008/4E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des I. O. L., geb. 2004, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.7.2005, GZ. 04 14.963-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

 

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003 hinsichtlich Spruchpunkt I und II des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

 

Die gesetzliche Vertreterin der beschwerdeführenden Partei beantragte am 23.7.2004 für die beschwerdeführende Partei Asyl. Bei der erstinstanzlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.2.2005 gab die gesetzliche Vertreterin im Bezug auf die beschwerdeführende Partei folgendes an:

 

"Mein Sohn ist in Österreich geboren und hat keine eigenen Fluchtgründe."

 

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheidzahl 0414.963-BAW ab und hielt entscheidungswesentlich fest, dass für den Beschwerdeführer die Kindesmutter keine eigenen Asylgründe geltend gemacht habe und dass die beschwerdeführende Partei der Kernfamilie der Kindesmutter, Frau I. U. S., angehöre.

 

Zur Situation in Nigeria traf das Bundesasylamt dieselben Feststellungen zur allgemeinen Situation wie im Falle der Kindesmutter und gesetzlichen Vertreterin, welche im Erkenntnis des Asylgerichtshofes, die gesetzliche Vertreterin betreffend, sofern für die Entscheidung maßgeblich, wiedergegeben wurden. Sie werden im Folgenden kursiv fett dargestellt.

 

"Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben.

 

... Die Basisversorgung mit Grundnahrungsmitteln ist zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. Es liegt kein Anhaltspunkt vor, dass abgelehnte Asylwerber im Falle der Rückführung nach der Asylantragsstellung in einem westeuropäischen Land irgendwelchen Repressionen ausgesetzt wären."

 

"...

 

Auf Ersuchen des Bundesministeriums für Inneres auf die österreichische Botschaft in Lagos mehrfach die Ankunft von abgeschobenen nigerianischen Staatsangehörigen an Muritaler Mohamedd Airport in Lagos beobachtet, dabei konnten diese keine Übergriffe gegen die abgeschobenen Personen (Inhaftierung oder dergleichen) festgestellt werden (Quellen: Bericht des auswärtigen Amtes Wien vom 23.12.2003 betreffend asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria, insbesondere hinsichtlich der Abschnitte III. Menschenrechtslage und IV Rückkehrfragen; Bericht des britischen Home Office mit dem Titel "Nigeria Country Board" vom April 2004 insbesondere hinsichtlich der Abschnitte 6.37 f, 5.13-5.41;

Schreiben des Bundesasylamtes vom 22.11.2002 samt Beilagen, insbesondere hinsichtlich dieser angeschlossene Rundschreibens betreffenden Datenweitergabe an ausländische Vertretungsbehörden;

Schreiben der österreichischen Botschaft Lagos vom 5.12.2003 und angeschlossener Stellungnahme des Präsidenten des obersten Gerichtshofes von Nigeria; Schreiben des BMI vom 5.8.2003 betreffend Abschiebung nigerianischer Staatsangehöriger)."

 

In Bezug auf die Beweiswürdigung die beschwerdeführende Partei betreffend, verwies das Bundesasylamt auf eine unbedenkliche Personenstandsurkunde und bezog sich weiters auf die nicht unglaubwürdigen Angaben der gesetzlichen Vertreterin zum Familienverhältnis.

 

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass es sich gegenständlich um ein Familienverfahren im Sinne des § 10 AsylG handle.

 

Das Bundesasylamt verwies zunächst auf den Bescheid der gesetzlichen Vertreterin und das es dieser in deren Verfahren nicht gelungen ist, Fluchtgründe zu bescheinigen.

 

Aufgrund dieses Umstandes und jenem, dass für die beschwerdeführende Partei nicht einmal eigene Fluchtgründe behauptet wurden, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab. In Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung verwies das Bundesasylamt nochmals auf die allgemeine Situation in Nigeria, dass gerade im gegenständlichen Fall keinerlei Anhaltspunkte für außergewöhnliche Umstände (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen) vorlägen, keine Abschiebung im Sinne des Art. 3 EMRK und § 57 Abs. 1 FRG unzulässig machen würden. Die beschwerdeführende Partei würde im Falle ihrer gemeinsamen Abschiebung mit der Kindesmutter, der gesetzlichen Vertreterin, in keine Aussichtslose Situation geraten.

 

Vor dem Hintergrund des Ausweisungsabspruches im Falle der Mutter, welche in ihrem Verfahren im erstinstanzlichen Bescheid aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen wurde, sprach das Bundesasylamt auch gegenständlich die Ausweisung aus.

 

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Beschwerde.

 

Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

 

Die beschwerdeführende Partei hat eine völlig mit der Berufung der gesetzlichen Vertreterin, der Kindesmutter, gleich lautende Beschwerde eingebracht. Es findet sich darin keine einzige Ausführung, die auf den gegenständlichen Fall Bezug nimmt.

 

Insofern wird auf die Ausführungen zur Beschwerde der Kindesmutter, der gesetzlichen Vertreterin, in Erkenntnis vom 21.Juli 2008 verwiesen:

 

Sie werden der Anschaulichkeit halber im folgenden kursiv, fett dargestellt und zeigen die die Mutter betreffenden Beschwerdeausführungen, dass - abgesehen vom Zusammenhang die Ausweisung betreffend - keinerlei Verbindung mit dem gegenständlichen Fall besteht.

 

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt - die Beschwerdeführerin wurde zweimal ausführlich zu ihrer Ausreisemotivation befragt, das Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde hinsichtlich Plausibilität an eigens für den gegenständlichen Fall eingeholten Länderauskünften gemessen - und wies das Bundesasylamt im Ergebnis zu Recht den Asylantrag der Beschwerdeführerin ab und stellte zutreffend die Abschiebungszulässigkeit der Beschwerdeführerin nach Nigeria fest.

 

Die Beschwerde ist nicht geeignet, in Bezug auf Spruchpunkt I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides zu einem vom Bundesasylamt abweichenden Ergebnis zu gelangen:

 

Zunächst bedient sich die Beschwerdeführerin lediglich Textbausteine ganz allgemeiner Natur, die typischerweise von NGOs in Verwendung gebracht wurden und werden, und werden dabei nur gesetzliche Bestimmungen zitiert, ohne irgendeinen Bezug zum gegenständlichen Fall herzustellen.

 

Mit keinem Wort wird also die erstinstanzliche Begründung in Kritik genommen.

 

Nach Auflistung der §§ 28, 16 AsylG und § 45 AVG wiederholt die Beschwerdeführerin - und dies aber auch lediglich in Form einer äußerst oberflächlichen Zusammenfassung - jenes im Rahmen der beiden Einvernahmen getätigte Vorbringen:

 

"Ich werde in meiner Heimat Nigeria aus politischen Gründen verfolgt, weil ich die Verlobte eines mittlerweile getöteten politischen Aktivisten war. Ich fühle mich bedroht, weil in Nigeria vielfach im Sinne der Sippenhaftung Menschen getötet werden, die in einem Familienverhältnis zu opusitionellen stellen. Nach dem Tod meines Verlobten habe ich mich aus diesem Grund zur Flucht entschlossen. Damit bin ich sehr wohl Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention, weil ich von asylrelevanter Verfolgung bedroht bin."(Beschwerdeschrift S2)

 

Die nochmalige - von Amtswegen durchgeführte Überprüfung - des gegenständlichen Falles zeigt, wie schon oben angemerkt, die Richtigkeit des erstinstanzlichen Ergebnisses.

 

Zutreffend wurde die Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin wegen Tatsachenwidrigkeit - im Hinblick auf die bestehende Situation in Nigeria - konstatiert. Abweichend vom Bundesasylamt ergibt sich jedoch aus den vom Bundesasylamt eingeholten Ermittlungsergebnissen ein differenzierteres Bild, was jedoch zu keinem anderen Ergebnis führt:

 

Das Bundesasylamt hat zur Organisation der NADECO (National Democratic Coallision) zunächst richtig festgehalten, dass diese Organisation im Mai 1994 gegründet wurde, dass diese 31. Mai 1994 als illegale Organisation verboten wurde, dass sich die NADECO 1998 der Alliance for Deomcracy anschloss und mit dieser bei den Präsidentschaftswahlen im März 1999 antrat.

 

Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes kann jedoch nicht aus dem im Akt zugrunde gelegten Länderdokumentationsmaterial der Schluss gezogen werden, dass die NADECO ab 1999 nicht mehr existierte. Die Akkordanfragebeantwortung vom 13.Juli 2005 ergibt lediglich, dass die NADECO ab 1999 bis Anfang Mitte 2004 keinerlei Aktivitäten mehr setzte, was aber an der grundsätzlichen Existenz der NADECO nichts ändert:

 

Dies ergibt sich unter anderem aus dem in der Akkordanfragebeantwortung zitierten Artikel des V. vom 24. April 2004, wonach der nationale Vizevorsitzende der Alliance for Democracy mit den Worten zitiert wurde, dass es NADECO noch gäbe (Englisch: "was still in place"). NADECO sei nicht tot...

 

Offensichtlich waren es jedoch die mangelnden Aktivitäten dieser Organisation, die einige Medienblätter in Nigeria dazu veranlassten, die NADECO "nicht mehr für existent zu halten".

 

In diesem Sinne ist auch ein weiterer Artikel von V. vom 18. Juli 2004 zu verstehen, in welchem von einem Treffen ehemaliger Führer von NADECO berichtet wurde und wonach es scheine, "dass die Gruppe dieses Mal ihre Mitglieder zu neuerlichen Aktivitäten wachrütteln würde".

 

Sonst konnte Akkord im Zeitraum zwischen 2003 und 2005 keinerlei Aktivitäten von NADECO finden.

 

Der Umstand, dass diese Organisation möglicherweise im besagten Zeitraum doch existierte, jedoch - wie das Länderdokumentationsmaterial aufzeigt, keinerlei Aktivitäten entfaltete bringt für die Beschwerdeführerin keinerlei Gewinn:

 

Noch immer steht auch zu diesem vom Bundesasylamt abweichenden Bild hinsichtlich der Organisation NADECO die gegensätzliche Aussage, wonach ihr Verlobte, ein angeblicher Officer, mit anderen Mitgliedern "gegen Missstände der Regierung und gegen die Missachtung der Menschenrechte protestierten", wo doch laut Länderdokumentation eben keinerlei Aktivitäten dieser Organisation im besagten Zeitraum feststellbar waren.

 

In der Folge schwächte dann die Beschwerdeführerin ihr diesbezügliches Vorbringen im Ergebnis ab, indem sie an anderer Stelle befragt, zum Tätigkeitsgebiet ihres Verlobten angab:

 

"Befragt, was er als Officer tat, gebe ich an, dass er vielleicht mit dem Hauptchef gesprochen hat."

 

Dass die NADECO offensichtlich in besagtem Zeitraum keinerlei Aktivitäten entfaltete, ergibt sich auch aus dem Umstand, dass die ehemals von der Polizei verbotene Organisation im Zusammenhang mit der behaupteten Tötung des Verlobten angeblich bei der Beschwerdeführerin vorstellig wurde, diese aber lediglich die Beschwerdeführerin vom Tod des Verlobten in Kenntnis setzte und es bei der Frage bewenden ließ, "wie das mit dem Begräbnis sein soll". Ein Vorgehen, welches im Falle eines aktiven Bestandes dieser gegen die Regierung tätig gewesenen Organisation undenkbar wäre.

 

Diesbezüglich ist aber auch keinerlei Indiz für das Vorliegen einer "Sippenhaftung" gegeben. hätte es dann doch die der NADECO feindlich gegenüberstehende Polizei nicht bei der bloßen Information über den Tod des Verlobten belassen und sich nicht nur nach allfälligen Modalitäten hinsichtlich des Begräbnisses erkundigt.

 

Die Polizei hat darüber hinaus in diesem Zusammenhang auch - wie die Beschwerdeführerin ausdrücklich anführte - hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Drohbriefe ein Protokoll mit der Beschwerdeführerin aufgenommen, was wiederum die Länderfeststellung, dass die "Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig ist", bestätigt.

 

Auch aus dem von der Beschwerdeführerin als Bescheinigungsmittel für ihre Fluchtsituation vorgelegten Brief des Bruders (Aktenseite 81) lässt sich nichts für die Beschwerdeführerin gewinnen:

 

Darin ist lediglich festgehalten, dass der Verlobte angeblich an einem 1. Juni bedroht und der tote Körper des Verlobten am 1. Juli aufgefunden wurde. Keinerlei Angaben einer Jahreszahl sowie keinerlei Angaben der näheren Umstände der behaupteten Bodrohung bzw. des Ablebens des Verlobten der Beschwerdeführerin, sodass daraus keinerlei Schlüsse im Hinblick auf das Vorliegen des Flüchtlingsbegriffes der GFK oder des Vorliegens stichhaltiger Gründe für die Annahme einer Gefährdung im Sinne des § 57 FRG gezogen werden können.

 

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Beschwerdeführerin das ursprüngliche Vorbringen, wonach ihr Verlobter angeblich brieflich - nämlich zweimal - bedroht worden sei, am Ende der Einvernahme vom 16.2.2005 nicht mehr aufrecht erhielt und davon völlig abweichend angab:

 

"dass mein Verlobter keine Drohbriefe, sondern Drohanrufe, also Telefonate erhielt".

 

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich also nicht nur nicht mit dem Ermittlungsergebnis der Erstbehörde in Einklang bringen, sondern ist auch in sich widersprüchlich und eben nicht plausibel - siehe obige Ausführungen im Zusammenhang mit dem Einschreiten der Polizei.

 

Auch im Zusammenhang mit Spruchpunkt II. bedient sich die Beschwerdeführerin lediglich formelhafter Wendungen, ohne sich zum eigenen Fall zu äußern.

 

Die von Amts wegen durchgeführte Überprüfung des erstinstanzlichen Bescheidergebnisses unter dem Blickwinkel der Abschiebungszulässigkeit bestätigt die Richtigkeit des erstinstanzlichen Ausspruches.

 

Die Beschwerde war sohin gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 zu verwerfen.

 

Abweichendes ergibt sich jedoch im Bezug den erstinstanzlichen Ausweisungsabspruch:

 

Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Asylstreckungsantrag der minderjährigen Tochter der Beschwerdeführerin, O. F., geb. 2003, mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl 03 24.972-BAW vom 22.7.2005 gemäß § 10 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen wurde. Die Abweisung erfolgte zutreffend ohne Ausspruch einer Ausweisung. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte nach der bei ihr anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörde zu erfolgen.

 

Es besteht daher im gegenständlichen Fall die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne ihre Tochter zu verlassen hat. Ein solches Ergebnis, das zu ihrer Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen ist.

 

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegendem zu unterbleiben.

 

Demnach musste die erstinstanzliche Ausweisung der Beschwerdeführerin ersatzlos behoben werden.

 

Da also die Beschwerdeschrift keinerlei die beschwerdeführende Partei betreffende Ausführungen enthält, der erstinstanzliche Bescheid nach nochmaliger amtswegiger Überprüfung keinerlei Mängel in Bezug auf die Spruchpunkte I und II offenbart, war die Beschwerde im Bezug auf Spruchpunkt I und II des erstinstanzlichen Bescheides zu verwerfen.

 

Spruchpunkt III des erstinstanzlichen Bescheides war jedoch aus folgenden Erwägungen zu beheben:

 

Der erstinstanzliche Bescheid bezieht in seiner Ausweisungsentscheidung lediglich das Verfahren der Kindesmutter, der gesetzlichen Vertreterin, ein und gelangte insofern zum selben Ergebnis wie im Verfahren der Mutter.

 

Unberücksichtigt blieb jedoch das Verfahren der Schwester der beschwerdeführenden Partei, O. F., geb. 2003, welche mit Asylantrag vom 20.8.2003 ein Asylstreckungsverfahren initiierte, welches mit Bescheid des Bundesasylamtes Zahl 03 24.192-BAW abgewiesen wurde. Richtigerweise enthält dieser erstinstanzliche negative Bescheid keine Ausweisungsentscheidung.

 

Ebenso wie im Falle der Mutter könnte es also durch das Fehlen eines Ausweisungsabspruches im Asylerstreckungsverfahren der Schwester, in welchem die Fremdenbehörde über die Ausweisung zu entscheiden hat, zu einer Trennung der Familie insofern kommen, als gegenständlich eine ausgesprochene Ausweisung vollstreckt würde und im Gegensatz dazu die Schwester hier in Österreich verweilen könnte.

 

Hinzuweisen ist, dass aus diesem Grunde auch der Ausweisungsausspruch im Verfahren der Mutter mit Erkenntnis vom 28. Juli 2008 behoben wurde.

 

Im gleichen Sinne war gegenständlich zu verfahren und ebenso der erstinstanzliche Ausweisungsausspruch ersatzlos zu beheben.

Schlagworte
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, non refoulement, Sicherheitslage, Spruchpunktbehebung
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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