TE Vwgh Erkenntnis 2001/3/29 2000/06/0051

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.03.2001
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z3;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1;
BauG Stmk 1995 §43 Abs2 Z5;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hanslik, über die Beschwerde

1. der I W und 2. des Dr. F W, beide in G, vertreten durch Dr. R und Dr. Z, Rechtsanwälte in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 13. März 2000, GZ. A 17-C-19.890/1997-4, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: G B in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- je zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 4. April 1997 eingebrachten Baugesuch (vom 1. April) kam die mitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerber) um baubehördliche Bewilligung der Sanierung und des Umbaus eines bestehenden Wohnhauses sowie der Errichtung eines Flugdaches auf einem Grundstück im Gemeindegebiet ein, welches als "allgemeines Wohngebiet" gewidmet ist. Das Ansuchen ist handschriftlich um die Bewilligung für 8 Pkw-Abstellplätze ergänzt. Das verfahrensgegenständliche Grundstück grenzt mit einer Schmalseite an die B-Gasse, mit einer Längsseite an das Grundstück Y (welches unter anderem ebenfalls an die B-Gasse grenzt) und mit der von der B-Gasse abgewendeten Seite an das Grundstück X, welches im Eigentum zahlreicher Personen, darunter auch der Beschwerdeführer, steht. Dieses Grundstück X grenzt seinerseits an den C-Weg (d.h., das verfahrensgegenständliche Grundstück und das Grundstück X grenzen jeweils mit den von den jeweiligen Verkehrsflächen abgewendeten, "rückwärtigen" Seiten aneinander). Der Aktenlage zufolge befindet sich auf dem Grundstück X ein mehrgeschossiges Wohnhaus.

In einem städtebaulich - raumplanerischen Gutachten vom 25. Juni 1997 heißt es unter anderem, es sei geplant, im Gartenbereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes (das ist im Bereich zum Grundstück X) eine Parkfläche zu errichten, wobei die Zufahrt (von der B-Gasse aus) entlang der Nachbargrenze (zum Grundstück Y) erfolgen solle. Über den geplanten Stellplätzen solle mit einer Formrohrkonstruktion ein Flugdach errichtet werden. Dieses Gutachten kam (unter anderem) zur Beurteilung, dass die geplante Parkfläche einen "schweren Eingriff in die vorhandene, zusammenhängende Gartenzone im Gebietsbereich" darstelle und abzulehnen sei.

In der Bauverhandlung vom 31. Juli 1997 erhoben die Beschwerdeführer im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen Einwendungen gegen das Vorhaben. Sie brachten vor, projektsgegenständlich sei im Rahmen der durch die Schaffung neuer Wohneinheiten ausgelösten Verpflichtung zur Herstellung von Kfz-Abstellplätzen die beabsichtigte Unterbringung von acht solchen Abstellplätzen auf dem Bauplatz. Durch das bis auf das Flugdach völlig offene Abstellen von 8 Pkw einschließlich des damit verbundenen Zu- und Abfahrtverkehrs auf dem Bauplatz werde es zu unzumutbaren, das ortsübliche Ausmaß übersteigenden Belästigungen jedenfalls durch Lärm und möglicherweise auch durch Abgase (bei Beibehaltung der derzeit gegebenen Beschotterung auch durch Staub) kommen. Auf Grund der bisher "besonders ruhigen Innenhoflage" (wird näher dargestellt) werde diese Immissionsbelastung vor allem den Lärm betreffend ein besonders hohes Ausmaß sowohl hinsichtlich Intensität als auch Betroffenheit erreichen, weil die Schallwellen an ihrer Ausbreitung "durch das Auftreffen auf unser aus zwei 7- geschossigen Blöcken bestehendes Objekt gehindert werden, deren Situierung zueinander im rechten Winkel verbunden mit der Oberflächengestaltung in Form von glatter Eternitverkleidung zusätzliche Reflexionen mit dem Ergebnis zur Folge haben, dass für die gesamten Bewohner am Rande dieser Hofsituation - also auch für jene an der B...-Gasse - eine massive Verschlechterung der bisherigen Situation eintreten" werde. Die Beschwerdeführer hätten Anspruch auf Nichtüberschreitung der in einem "allgemeinen Wohngebiet" gemäß den ÖAL-Richtlinien bereits an der Grundgrenze einzuhaltenden Höchstwerte tagsüber als auch in der Nachtzeit. Der zu erwartende Lärm werde diese Höchstwerte überschreiten. In der Nachtzeit werde darüber hinaus "durch die Freiaufstellung" der Pkw mit Sicherheit auch das Widmungsmaß überschritten.

Ein in der Folge von der Baubehörde eingeholtes Gutachten des Amtes für Umweltschutz vom 8. September 1997 ergab unter anderem eine schalltechnische "Istsituation" von LA, eq = 45 dB. Für die Nachtstunden könne von einem um 10 dB geringeren Wert ausgegangen werden. Die weitere schalltechnische Beurteilung wurde für drei Immissionspunkte durchgeführt, nämlich IP 1 (an der Grenze zum Grundstück X), IP 2 (vor der Fassade des Wohnhauses auf dem Grundstück X) und IP 3 (an der Grenze zum Grundstück Y im Bereich der vorgesehenen Zufahrt).

Hinsichtlich der "Tagsituation" kam das Gutachten zusammengefasst zum Ergebnis, dass durch die zu erwartenden Immissionen das Widmungsmaß von 55 dB am IP 3 erreicht, am IP 1 hingegen um 4 dB, und am IP 2 um 8 dB unterschritten werde. Hinsichtlich der "Nachtsituation" sei der Beurteilungszeitraum die ungünstigste halbe Stunde nachts. Bei einer Anzahl von 8 Pkw-Abstellplätzen und 0,02 Fahrbewegungen pro Stellplatz und Stunde in Anlehnung an die Bayerische Parkplatzlärmstudie ergebe sich mindestens eine Fahrbewegung für die ungünstigste halbe Stunde nachts; für Reflexionen verursacht durch das Flugdach seien 3 dB berücksichtigt worden. Diesbezüglich werde das Widmungsmaß von 45 dB am IP 1 um 1 dB und am IP 3 um 6 dB überschritten, sowie am IP 2 um 4 dB unterschritten.

In einem in weiterer Folge eingeholten medizinischen Gutachten vom 13. Oktober 1997 heißt es unter anderem, da nicht bekannt sei, mit welcher Abnahme des Schallpegelwertes bis in den "Innen(Schlaf)raum" zu rechnen sei, könne nur allgemein auf Schlafstörungen durch Lärmereignisse eingegangen werden. So werde von der WHO für einen erholsamen Schlaf ein Innenraum-Schallpegel von unter 35 dB gefordert. Bei Überschreiten dieses Wertes könne es zu Störungen im Schlafablauf, zu vegetativen Reaktionen, eventuell auch zu Aufwachreaktionen kommen. Schlafstörungen könnten zunächst voll kompensiert werden, dauerten sie jedoch länger als drei Wochen an, komme es zu einer Beeinträchtigung der physischen und psychischen Leistungsfähigkeit.

Hierauf erteilte die erstinstanzliche Behörde mit Bescheid vom 27. Oktober 1997 die angestrebte Bewilligung "mit Ausnahme der Errichtung eines Flugdaches für 8 Pkw-Abstellplätze" mit verschiedenen Vorschreibungen.

Infolge Berufung der Beschwerdeführer behob die belangte Behörde mit Berufungsbescheid vom 4. Mai 1998 diesen erstinstanzlichen Bescheid. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäß § 71 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk. BauG) seien bei der Errichtung baulicher Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten sei, vom Bauwerber geeignete Abstellflächen in ausreichender Größe herzustellen. Diese Verpflichtung gelte als erfüllt, wenn bei Wohnhäusern mindestens ein Abstellplatz je Wohneinheit geschaffen werde. Diese Verpflichtung sei dem Bauwerber auch offensichtlich bekannt, weil er um die Bewilligung für die Errichtung einer entsprechenden Anzahl an Stellplätzen angesucht habe. Eine Baubewilligung dürfe nur dann erteilt werden, wenn die erforderliche Zahl von Abstellplätzen auf dem Bauplatz möglich sei. Das bedeute, dass vorliegendenfalls das Bauvorhaben diesbezüglich unteilbar sei. Dies habe die Behörde erster Instanz verkannt und dementgegen einen Teilbescheid erlassen. Es sei daher der bekämpfte Bescheid aufzuheben gewesen.

Im Anschluss daran wird ausgeführt, die Berufungsbehörde erlaube sich darauf hinzuweisen, dass die Behörde Ausnahmen von der Verpflichtung zur Schaffung von Abstellplätzen zulassen könne, sofern dies nach der Lage der Anlage oder dem Erschließungsgrad mit öffentlichen Verkehrsmitteln gerechtfertigt sei. Gegebenenfalls wäre der Bewilligungswerber aufzufordern, sein Bauansuchen entsprechend zu modifizieren. Sollte der Bewilligungswerber nicht auf die von ihm vorgesehenen Abstellplätze verzichten oder ergebe sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens, dass eine Befreiung von der Verpflichtung zur Beschaffung der Abstellplätze nicht möglich sei, so müsse das gesamte Bauvorhaben abgewiesen werden.

Im fortgesetzten Verfahren holte die erstinstanzliche Behörde nach einer Projektmodifikation ein weiteres schalltechnisches Gutachten ein. In diesem Gutachten vom 19. Oktober 1998 heißt es, das Projekt sei dahin modifiziert worden, dass eine 1,5 m hohe Lärmschutzwand entlang der westlichen und der südlichen Grundstücksgrenze errichtet werden solle (das sind die Grenzen zu den Grundstücken X und Y). Soweit hier erheblich, heißt es weiter, bei der Nachtsituation ergebe sich hiedurch eine Unterschreitung des Widmungsmaßes (von 45 dB) von 5 dB am IP 1, von 8 dB am IP 2 und von 1 dB am IP 3.

Die Beschwerdeführer äußerten sich in einer Stellungnahme vom 31. Oktober 1998 ablehnend. Insbesondere während der Nachtsituation werde das Istmaß derartig erhöht, dass sich hieraus eine unzumutbare Belästigung ergebe (vor allem am IP 3). Auch ergebe sich durch eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von nur 1,5 m eine unzureichende Abschirmung. Ausdrücklich werde die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Frage der Auswirkung der Immissionen beantragt.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 25. März 1999 wurde die angestrebte Bewilligung mit Vorschreibung von Auflagen erteilt; die Einwendungen (unter anderem der Beschwerdeführer) wurden als unbegründet abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, gemäß dem schalltechnischen Gutachten vom 19. Oktober 1998 werde das Widmungsmaß nicht überschritten. Angesichts dessen sei die Einholung eines medizinischen Gutachtens nicht erforderlich.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung.

In einem von der belangten Behörde eingeholten ergänzenden medizinischen Gutachten vom 21. Mai 1999 wird ausgeführt, von Bedeutung für einen erholsamen Schlaf seien auch die zu erwartenden Lärmspitzen. Diesbezüglich seien dem lärmtechnischen Gutachten keine Angaben zu entnehmen. Hiezu sei zu bemerken, dass hinsichtlich lärmbedingter Schlafstörungen einzelnen Schallpegelspitzen eine besondere Bedeutung zukomme. Dabei sei sowohl die Höhe des Schallpegels wie auch die Häufigkeit des Auftretens von Bedeutung (wird näher ausgeführt). Es müsse getrachtet werden, deutliche Veränderungen des Ablaufes der Schlafstadien zu vermeiden. Solche Veränderungen könnten bei größeren Häufigkeiten von Schallpegelspitzen (etwa 10 Ereignisse pro Nacht) bereits bei Schallpegelwerten von LA, max = 48 dB im Raum angenommen werden. Für den ärztlichen Sachverständigen erhebe sich vorliegendenfalls die Frage, ob die projektierte Lärmschutzwand nicht eine reine Minderung der Lärmimmissionen in etwa Bodenhöhe erbringen und in größerer Höhe keinerlei Wirkung mehr entfalte.

Hierauf holte die belangte Behörde ein ergänzendes schalltechnisches Gutachten (vom 12. August 1999) ein. Darin heißt es, die 1,5 m hohe Lärmschutzwand ergebe beim Immissionspunkt 2 eine Schirmwirkung von -8 dB in 1,5 m Höhe, von -6 dB in 2,5 m Höhe, und von -4 dB in 4,3 m Höhe. In 5,3 m Höhe (erstes Obergeschoß) sei keine Schirmwirkung mehr gegeben.

Die ÖAL-Richtlinie Nr. 3 gebe in Tafel 4 obere Grenzwerte für Schallpegelspitzen in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebietskategorie und von der Tageszeit, sowohl im Freien als auch im Raum, an. Im Gutachten folgt eine tabellarische Aufstellung, in welcher unter anderem für die Nachtzeit Werte von 65 dB im Freien und 40 dB im Raum bei geschlossenen Fenstern angeführt sind. Weiters sind im Gutachten tabellarisch die zu erwartenden Schallpegelspitzen (bei den angenommenen 0,02 Fahrtbewegungen pro Stellplatz und Stunde gemäß der Bayerischen Parkplatzlärmstudie) in Bezug auf den IP 2 in verschiedenen Höhen angeführt, darunter in 5,3 m Höhe (IP 2b) 62 dB bei Zu- bzw. Abfahrt (ein Schallereignis in der Dauer von einer Minute), 64 dB für Türenschlagen (2 Impulse) und 60 dB bei Starten (ein Ereignis in der Dauer von 5 sec. jede zweite Nacht). In Höhe des zweiten Obergeschosses (8,1 m Höhe, IP 2c) werden dementsprechend 61, 63 und 59 dB angenommen. Für die Schallpegelspitzen im Raum seien bei geöffneten Fenstern jeweils 5 dB abzuziehen.

Im Hinblick hierauf wird in einem weiteren medizinischen Gutachten vom 30. August 1999 ausgeführt, am IP 2b (das ist in 5,3 m Höhe) seien ein Lärmereignis von 62 dB, zwei Lärmereignisse von 64 dB sowie ein Lärmereignis von 60 dB zu erwarten, am IP 2c (das ist in 8,1 m Höhe) ein Lärmereignis von 61 dB, zwei Lärmereignisse von 63 dB und ein Lärmereignis von 59 dB. Hinsichtlich der Werte im Raum seien jeweils 5 dB bei geöffneten Fenstern abzuziehen. Diese Schallpegelspitzen sowie deren Anzahl seien als Höchstwerte anzunehmen. In diesem Gutachten heißt es unter anderem weiter, auf Grund der Höhe und der Anzahl der Schallpegelspitzen seien (nachts) Aufwachreaktionen nicht zu erwarten, vegetative Reaktionen im Schlaf könnten bei Eintritt der maximalen Schallwerte nicht ausgeschlossen werden. Auf Grund der Höhe sowie der Anzahl der Schallpegelspitzen sei während der Tagzeit keine negative gesundheitliche Auswirkung für die nächstgelegenen Nachbarn zu erwarten.

Die Beschwerdeführer äußerten sich in einem Schriftsatz vom 28. September 1999 ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. Dies wurde nach zusammengefasster Darstellung des Verfahrensganges, der Rechtslage und der eingeholten Gutachten im Wesentlichen damit begründet, dass jedenfalls hinsichtlich des Grundstückes der Beschwerdeführer (hinsichtlich anderer, fremder Grundstücke (IP 3) komme ihnen kein Mitspracherecht zu) die zu erwartenden Immissionen sich im Rahmen des im Widmungsmaß sonst üblichen Ausmaßes hielten, Belästigungen nicht zu erwarten seien und der Maßstab des Zulässigen nicht überschritten werde.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.). Das gilt auch für den Nachbarn, der i.S. des § 27 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG), die Parteistellung behalten hat.

Gemäß § 26 Abs. 1 Stmk. BauG, kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

"1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;

2.

die Abstände (§ 13);

3.

den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);

4.

die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);

5.

die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);

              6.              die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6)."

Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974, LGBl. Nr. 127, sind "allgemeine Wohngebiete" Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt sind, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienen, errichtet werden können.

Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG muss ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, dass der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten wird, der nicht gesundheitsgefährdend ist und bei dem zufrieden stellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt sind.

Tragender Aufhebungsgrund des Berufungsbescheides vom 4. Mai 1998 war die Auffassung der belangten Behörde, die Erlassung eines Teilbescheides sei unzulässig gewesen. Die weiteren Ausführungen im Zusammenhang mit einer möglichen Modifikation des Vorhabens (es müsste das Bauvorhaben abgewiesen werden, wenn der Bauwerber nicht auf die von ihm vorgesehenen Abstellplätze verzichten oder sich auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sollte, dass eine Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung der Abschiebplätze nicht möglich sei) stellen - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer - keine tragenden Aufhebungsgründe dar, womit ihnen keine Bindungswirkung zukam. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen (behaupteter Verstoß gegen die Bindungswirkung jenes früheren Berufungsbescheides, habe sich doch die Sach- und Rechtslage nicht geändert und der Bauwerber habe es insbesondere unterlassen, trotz gebotener Gelegenheit um Befreiung von der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen einzukommen) geht daher ins Leere.

In der Sache selbst bekämpften die Beschwerdeführer das Vorhaben weiterhin im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Im Beschwerdefall geht es um die Schaffung der erforderlichen Pflichtstellplätze, was die Beschwerdeführer auch nicht in Zweifel ziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sind die von derartigen Abstellflächen (Pflichtstellplätzen) typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 9. Juni 1994, Zl. 92/06/0246, BauSlg. Nr. 122, oder auch vom 30. Mai 1996, Zl. 95/06/0213). Der Beschwerdefall gibt keinen Grund, von dieser Auffassung abzugehen.

Solche besonderen Umstände im zuvor genannten Sinne haben sich im Beschwerdefall nicht ergeben. Auch wenn man davon ausginge, dass die vorgesehene Lärmschutzwand an der Grenze zum Grundstück der Beschwerdeführer völlig wirkungslos wäre, wäre hieraus für sie nichts zu gewinnen. Diesbezüglich verbliebe es bei der ersten schalltechnischen Beurteilung, wonach am diesbezüglich maßgeblichen IP 1 (Grundgrenze) das Widmungsmaß tagsüber nicht, nachts hingegen um 1 dB überschritten wird. Diese ganz geringfügige Überschreitung kann jedenfalls nicht als "besonderer Umstand" im Sinne der zuvor zitierten Rechtsprechung angesehen werden. Auch unter dem Gesichtspunkt der Regelung des § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG vermag der Umstand, dass das vom Sachverständigen ermittelte Istmaß von 35 dB nachts überschritten wird, den Beschwerdeführern nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil ihnen ein Anspruch auf Beibehalt eines solchen Istmaßes nicht zukommt. Vor diesem Hintergrund sowie unter Bedachtnahme auf die zu erwartenden Spitzenschallpegel (wobei die herangezogene ÖAL-Richtlinie, auf die sich auch die Beschwerdeführer berufen haben, auf Werte im Raum bei geschlossenen Fenstern abstellen) und der erfolgten medizinischen Beurteilung kann der Auffassung der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, dass die Beschwerdeführer durch die dem Bauwerber erteilte Bewilligung in den geltend gemachten Nachbarrechten betreffend den Immissionsschutz (hier: Schutz vor den zu erwartenden Lärmimmissionen) nicht verletzt wurden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 29. März 2001

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060051.X00

Im RIS seit

13.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten