313744-1/XIV/39/2007/12E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde des S. D., geb. 1986, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007, FZ. 05 12.561-BAW, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von S. D. vom 25.07.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.07.2007, FZ. 05 12.561-BAW, wird gemäß § 7, § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF (AsylG), abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Mit angefochtenem Bescheid wurde der Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 16.08.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
In der Begründung würdigte die Erstbehörde die Angaben des Asylwerbers als nicht glaubwürdig.
Hiegegen wurde das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
In der mündlichen Berufungsverhandlung am 14.05.2008, zu welcher die Erstbehörde keinen Vertreter entsandte, gab der Beschwerdeführer Folgendes zu Protokoll:
"VL: Wie geht es Ihnen?
BW: Mir geht es gut.
VL: Können Sie mir bitte Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum sowie Ihren Geburtsort angeben.
BW: Mein Name ist D. S., geb. 1986 in T..
VL: Im Akt steht ein Geburtsdatum mit 00.00.1986. Was sagen Sie dazu?
BW: Ich habe im Formular beim BAA 00.00.1986 angegeben, dieser "0" wurde als "0" protokolliert.
VL: Wo waren Sie in Ihrem Heimatland aufhältig?
BW: Ich war wohnhaft in T..
VL: Haben Sie immer dort gewohnt?
BW: Ja.
VL: Wann haben Sie H. verlassen?
BW: 2005.
VL: Können Sie sich noch genauer daran erinnern?
BW: Mai 2005.
VL: Können Sie mir sagen, warum Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BW: Wegen den Problemen.
VL: Welche waren diese?
BW: Es gab ein Terroristenproblem. Ich war Taxifahrer. Eines Tages habe ich 2 Kunden gehabt. Sie wollten ganz schnell irgendwohin und boten mir auch mehr Geld dafür. Das habe ich auch gemacht. Sie hatten einen Koffer und andere Sachen bei sich. Sie wollten in die Nähe eines Dorfes namens B..
VL: Wie lange haben Sie den Beruf als Taxifahrer ausgeübt?
BW: Seit 5 oder 6 Monaten.
VL: Haben Sie diesen Beruf gelernt?
BW: Ein Freund von mir war Taxifahrer und hat mir diesen Beruf beigebracht.
VL: Haben Sie ein eigenes Auto gehabt?
BW: Nein. Ich habe ein Auto gemietet.
VL: Was war das für ein Auto?
BW: Tata Sumo.
VL: War es erkennbar, dass es ein Taxi war?
BW: Ja, es ist üblich, dass man einen Tata Sumo als Taxi fährt. Es war aber kein Taxizeichen oben.
VL: Wie sind generell Kunden zu Ihnen gekommen?
BW: Ich stand an einem Taxistand und habe die Kunden in der Reihenfolge abgeholt.
VL: Wissen Sie, wie die Pedale im Auto angebracht sind?
BW: Ja.
VL: Wie sind die 2 Männer zu Ihnen geraten?
BW: Es war abends gegen 18 oder 19 Uhr. Es waren nur 2 Taxis an dem Stand. Der andere Taxifahrer wollte nicht fahren, deshalb habe ich die 2 Kunden gefahren. Es war Zufall.
VL: Sie sagten zu Ihnen, dass Sie sie nach B. bringen sollen?
BW: Ja.
VL: Wie weit ist B. entfernt?
BW: Zw. 10 und 15 km.
VL: Was verdient man normalerweise?
BW: Ca. 300 bis 400 Rupien.
VL: Was hat man Ihnen geboten?
BW: Sie haben mir 2.000 Rupien angeboten. Sie haben gesagt, dass ich sie so schnell wie möglich dorthin bringen soll.
VL: Es ist nicht nachvollziehbar, dass man bei so einer kurzen Entfernung einen Zeitvorteil herausfahren kann.
BW: Die Straßen sind dort nicht so gut. Normalerweise würde man schon eine halbe Stunde bis eine Stunde brauchen. Ich habe sie in 25 Min. dorthin gebracht.
VL: Hat das Auto Ihnen gehört?
BW: Es hat mir nicht gehört.
VL: Was passierte dann?
BW: Beim 1. Mal bin ich dann nach Hause gekommen und habe geschlafen. Beim 2. Mal habe ich die Personen wieder dorthin gebracht. Sie haben den Koffer im Auto vergessen.
VL: Sind die Männer beim 2. Mal gezielt zu Ihnen gekommen?
BW: Ja.
VL: Haben Sie auch für das 2. Mal 2.000 Rupien dafür bekommen?
BW: Ja.
VL: Wieviel Zeit war zwischen den beiden Fahrten?
BW: 2 Tage.
VL: Wissen Sie, wann die 2. Fahrt war?
BW: Ich kann mich an das Datum nicht mehr erinnern.
VL: Versuchen Sie, sich an das Datum und das Datum Ihrer Ausreise zu erinnern.
BW: Ich glaube es war April 2005.
VL: Wohin haben Sie die 2 Männer gebracht?
BW: Das war der gleiche Platz wie bei der 1. Fahrt. Es war ein Waldstück.
VL: Dort sind die 2 Männer ausgestiegen?
BW: Ja.
VL: Das war in der Nähe von B..
BW: Ja.
-
VL: Können Sie mir erklären, warum Sie bei Ihrer 1. Einvernahme B. angegeben haben mit 30 km Entfernung?
BW: B. ist die Stadt, zu der B. gehört.
VL: Können Sie mir erklären, warum Sie bei Ihrer 1. Einvernahme angegeben haben, dass zwischen den beiden Fahrten 1 Woche lag?
BW: Das 1. Mal sind sie 2005 gekommen. Beim BAA habe ich gesagt, dass dass sie innerhalb einer Woche gekommen sind.
VL: Vorher habe ich Sie gefragt, wann die Fahrt war. Sie haben gesagt, irgendwann im April. Jetzt geben Sie 2005 an.
BW: Ich habe mich an das Datum jetzt erinnern können, da ich jetzt mehr konzentriert bin.
VL: Von wo aus sind Sie immer weggefahren? Wo war der Taxistand?
BW: In B..
VL: Haben Sie von den 2 Männern bei der 2. Fahrt vor der Fahrt oder nachher das Geld erhalten?
BW: Sie haben mir das Geld bezahlt und sind dann ausgestiegen. Ihre Sachen haben sie im Kofferraum vergessen. Ich wollte ihnen die Sachen bringen und habe den Koffer genommen. Er war aber nicht zugesperrt. Auf einmal öffnete sich der Koffer und ich sah, dass eine Pistole und Drogen drinnen waren. Ich habe den Koffer zu den Männern gebracht. Sie haben sich mit anderen Männern unterhalten. Ich habe ihnen gesagt, dass sie illegale Sachen machen. Daraufhin haben sie mich gewarnt, niemandem davon zu erzählen. Sie haben mir auch angeboten, dass ich mit ihnen mitarbeiten soll, ich würde viel Geld dafür erhalten. Ich habe ihr Angebot abgelehnt und bin nach Hause gefahren und habe meiner Familie von diesem Vorfall erzählt. Meine Familie hat mir geraten, mich nicht mehr an diesen Taxistand zu stellen. Dies habe ich befolgt. Diese Männer sind aber dann zu mir nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt. Ich war zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause.
VL: Vorgehalten werden die erstinstanzlichen Aussagen im Hinblick auf den Vorfall mit dem Koffer. Was sagen Sie zu den Widersprüchlichkeiten?
BW: Bei jeder Einvernahme habe ich das gleiche gesagt wie heute auch. Und zwar, dass ich die 2 Männer zu dem Waldstück gebracht habe. Sie haben den Koffer im Auto vergessen. Als ich den Koffer zu ihnen bringen wollte, hat sich dieser zufällig geöffnet und ich habe diese Sachen gesehen.
VL: Wie hat denn dieser Koffer ausgesehen?
BW: Das war ein normaler Reisekoffer, wie man ihn in Indien verwendet. Ein Metallgestell mit Stoff ummantelt und ein Griff zum Tragen.
VL: Können Sie mir bitte den Koffer aufzeichnen.
BW zeichnet den Koffer auf und auch wo der Griff montiert ist.
VL: Was ist das für ein Verschluss?
BW: Es war ein Verschluss, wo man dagegen drücken muss. Es war kein Zahlenrad dabei.
VL: Die 2 Männer sind zu Ihnen nach Hause gekommen?
BW: Ja. Ich war nicht zu Hause. Sie haben meine Familienmitglieder nach mir gefragt.
VL: Wissen Sie, was die Männer zu Ihrer Familie gesagt haben?
BW: Sie haben meiner Familie gesagt, dass sie mich unbedingt treffen wollen, sie müssen mich kontaktieren, ansonsten ist es nicht gut für mich.
VL: Wie viel Zeit liegt zwischen der Taxifahrt und dem Vorfall, wo die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen sind?
BW: 3 oder 4 Tage.
VL: Wo waren Sie, als die Männer zu Ihnen nach Hause gekommen sind?
BW: Ich war nicht in meinem Dorf, ich war mit dem Auto unterwegs.
VL: Was passierte dann?
BW: Diese Männer sind dann nochmals gekommen. Ich war auch das 2. Mal nicht zu Hause. Die Männer haben meine Familienmitglieder nochmals bedroht, dass sie mich kontaktieren sollen. Meine Familie bekam Angst um mein Leben. Zu dieser Zeit wurde ein Dorfbewohner von einem Terroristen umgebracht. Diese Männer sind zu allem bereit. Ein Onkel von mir beriet meine Familie, mich ins Ausland zu schicken und organisierte die Ausreise mit einem Schlepper. Meine Familie musste eine große Summe Geld zahlen und ich bin dann ausgereist.
VL: Warum haben Sie die Ausreise mit einem Schlepper gemacht?
BW: Weil es nur durch einen Schlepper möglich ist. Meine Familie wollte unbedingt mein Leben retten.
VL: Sie haben gesagt, die Männer sind 2 Mal zu Ihnen gekommen. Einmal 3 bis 4 Tage nach der 2. Taxifahrt. Wann war das 2. Mal?
BW: Innerhalb einer Woche sind sie zweimal gekommen. Zuerst waren sie am Taxistand und haben nach mir gefragt. Ein anderer Taxifahrer hat ihnen meine Adresse gegeben.
VL: Sie haben gesagt, man hat Ihre Familie bedroht. Erklären Sie das näher.
BW: Sie haben gesagt, dass sie mich unbedingt treffen wollen, weil ich etwas bereits weiß. Falls ich jemandem davon erzähle, würde mein Leben in Gefahr geraten.
VL: D.h. man hat Ihnen gedroht und nicht Ihrer Familie.
BW: Sie haben gesagt, dass die ganze Familie in Gefahr wäre.
VL: Bei Ihrer Einvernahme am 8.2.2007 haben Sie angegeben, dass Ihre Familienmitglieder geschlagen wurden.
BW: Während der Drohungen haben sie auch meine Familienmitglieder geohrfeigt.
VL: Wo waren Sie beim 2. Mal?
BW: Ich war bei einem Onkel im Nachbardorf. Das ist der gleiche Onkel, welcher später meine Ausreise organisiert hat.
VL: Waren Sie zufällig bei diesem Onkel?
BW: Nein, meine Familie hat mich dorthin geschickt.
VL: Wie lange waren Sie bei diesem Onkel?
BW: Ca. 1 Woche.
VL: Danach sind Sie auf Reise geschickt worden?
BW: Ja.
VL: Von wo ging die Reise los?
BW: Von Neu Delhi nach Moskau bin ich geflogen. Danach ging die Reise auf dem Landweg weiter.
VL: Wie lange waren Sie in Neu Delhi?
BW: Ca. 1 Woche. Ich hatte ein Visum für Russland und bin nach Moskau geflogen. In Moskau hat der Schlepper meinen Pass abgenommen und wurde in verschiedenen Verkehrsmitteln versteckt und weitertransportiert.
VL: Wenn man sich das alles zusammenrechnet, sind zwischen dem Vorfall mit dem Koffer und der Ausreise ca. 3 Wochen vergangen.
BW: Ja.
VL: Nach meiner Berechnung wäre die 3. bis 4. Maiwoche die Ausreise aus Indien. Bei Ihrer 1. Einvernahme haben Sie angegeben, am 24.6.2005 Indien verlassen zu haben. Was sagen Sie dazu?
BW: Ich habe gesagt, dass ich Indien im Mai verlassen habe und war dann eine Zeit lang in Moskau. D.h. im Juni war ich in Moskau und habe Österreich erst im August erreicht.
VL: Wie lange waren Sie in Moskau?
BW: 2 oder 3 Wochen. Ich wurde in einem Zimmer eingesperrt, man hat kein Gefühl für die Zeit.
Vorgehalten wird die Aussage vom 24.8.2005.
BW gibt dazu an: Ich habe gesagt, dass mein Reisepass im Juni ausgestellt wurde.
Ich kann mich an die genauen Daten meiner Ausreise nicht mehr erinnern, da ich unter Stress stand. Die Reise war auch sehr anstrengend. Der Schlepper gab uns nichts zu essen. Meine Zukunft war sehr unsicher, deshalb habe ich mich auf die Daten nicht konzentriert.
VL: Sie haben heute angegeben, 5 bis 6 Monate als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Bei Ihrer 1. Einvernahme haben Sie angegeben, vom April bis Mai 2005. Was sagen Sie dazu?
BW: Ich habe die Lernzeit mitgezählt, als ich mit meinem Taxifreund mitgefahren bin. Mein eigenes Taxi habe ich im April gemietet.
VL: Sind Sie auf eigenem Namen und Rechnung gefahren?
BW: Wir haben keine Rechnung ausgestellt, ich habe einen fixen Betrag von meinem Einkommen dem Taxiinhaber bezahlt.
VL: Wer war der Taxiinhaber?
BW: Ich weiß seinen Namen nicht mehr. Mein Freund, bei dem ich das Taxifahren gelernt habe, hat mich an diesen Mann vermittelt.
VL: Wie können Sie erklären, dass im erstinstanzlichen Protokoll als Dienstgeber Ihr Vater aufscheint?
BW: Das habe ich nie gesagt. Ich habe gesagt, dass mein Vater Taxifahrer war, er hat dann aufgehört und ich habe begonnen, als Taxifahrer zu arbeiten.
VL: Warum haben Sie Ihre Ausreise über einen Schlepper organisiert und nicht legal mit Visum und Flugticket?
BW: Man bekommt nicht ein Visum ohne Grund in Indien. Es ist sehr schwierig, ein Visum für ein westliches Land zu erlangen. Es ist nicht so wie in Europa, dass man zu einer Botschaft geht und ein Visum erhält.
VL: Warum sind Sie nicht außerhalb des Punjab gegangen und haben versucht, sich eine neue Existenz aufzubauen noch dazu, wo Sie den Beruf des Taxifahrers erlernt haben?
BW: Der Familienrat hat beschlossen, dass ich ins Ausland gehen soll, denn in Indien war mein Leben in Gefahr. Vielleicht hätten die Männer mich woanders ausfindig machen können.
VL: Warum hätten Sie die Männer suchen sollen?
BW: Weil ich mitbekommen habe, dass sie in illegale Geschäfte verwickelt sind. Ich habe diese Männer gesehen und hätte sie wiedererkennen können. Die restlichen 5 Männer, mit denen sie gesprochen haben, habe ich von weiten gesehen. Auch habe ich gewusst, wo sie sich treffen.
VL: Sind Sie wegen dem Vorfall zur Polizei gegangen?
BW: Nein. Das diese Männer meine Familie bedroht haben. Sie wären in Gefahr gekommen, falls ich die Polizei davon in Kenntnis setze. Ich konnte nicht zur Polizei gehen und konnte auch nicht mit den Männern zusammenarbeiten, weil ich mich dadurch in illegale Angelegenheiten verwickelt hätte und Probleme mit der Polizei bekommen hätte.
VL: Haben Sie Kontakt mit Ihrer Familie?
BW: Nein.
VL: Warum nicht?
BW: Auch meine Familie hat mich nicht kontaktiert. Ich weiß nicht, wo sie sind.
BWV: Der BW war zu diesem Zeitpunkt 18 Jahre alt. Er hat das gemacht, was ihm die Familie geraten hat.
Der BW hatte alles bis zu diesem Vorfall. Er war beruflich integriert, war im Familienverband, er hatte keinen Grund, Indien und seine Familie zu verlassen. Diese von diesen Männern geäußerten Drohungen waren sicher ernst zu nehmen und war davon auszugehen, dass bei weiterem Verbleib des BW ein Angriff auf Leib und Leben und Freiheit droht. Eine Hilfeleistung seitens des Staates war sicher theoretisch möglich, praktisch befürchtete der BW aber eine Verschlimmerung, zumal die Wahrung seiner Rechte im Sinne des Artikel 6 EMRK auf Grund des in Indien gegebenen Rechtssystems tatsächlich nicht gegeben ist. Dies mag auch der wesentliche Grund gewesen sein, dass die Familie des damals noch minderjähren BW dessen Ausreise aus Indien durch einen Schlepper beschloss. Die teilweise im Zuge der Einvernahme des BW ergebenen Differenzen in den zeitlichen Angaben haben ihren Grund in den offensichtlich beim BW vorhandenen Schwierigkeiten, sich hinsichtlich der zeitlichen Daten zu orientieren, auch unter Bedachtnahme der damals schwierigen Verhältnisse und Gründe zur Flucht aus Indien. Die Eckdaten, an welche sich der BW offensichtlich genau erinnern kann und die auch in den bisherigen Einvernahmen immer so protokolliert sind, ist einerseits der Vorfall mit den Männern sowie der Zeitpunkt der Einreise nach Österreich. Der BW ersucht um Verständnis, dass er zeitlich die genauen Abläufe seiner Flucht nach Österreich nicht mehr im Detail wiedergeben kann; daraus sollte man aber nicht auf die Unglaubwürdigkeit seiner Sachverhaltsdarstellung schließen.
Zur Überprüfung der Authenzität des BW wird beantragt, die Beiziehung eines landeskundlichen SV bzw. die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des BW hinsichtlich der Tätigkeit als Taxilenker in dem vom BW angegebenen Ort durch eine von der Behörde eingesetzte Vertrauensperson.
BW gibt dazu an: Ich schließe mich den Angaben meines Vertreters an. Ich möchte nochmal angeben, dass ich keinen Kontakt mit meiner Familie habe. Ich habe in Österreich ein neues Leben angefangen und möchte hier bleiben. Ich bin Zeitungszusteller. Ich spreche auch schon ein bißchen Deutsch."
Folgender Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er hat Indien verlassen, ist in Österreich illegal eingereist und hat am 16.08.2005 gegenständlichen Asylantrag gestellt. Im Zeitraum von 00.03.2008 bis 00.04.2008 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum H..
Diese Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem Akteninhalt. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorliegen geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden.
Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ist. Weiters wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.
Bereits das Bundesasylamt qualifizierte die Angaben des Beschwerdeführers auf Grund gravierender Widersprüche und unwahrer Steigerungen als unglaubwürdig. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers verstärkte sich im Berufungsverfahren noch, da sich im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung weitere eklatante Ungereimtheiten und grobe Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers ergaben, welche dieser nicht schlüssig zu erklären vermochte.
In der ersten Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren am 24.08.2005 zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er im April 2005 als Taxifahrer gearbeitet hätte. Er sei Ende April am Taxistand in B. gestanden und habe zwei Männer in das ca. 30 Kilometer entfernte B. gebracht. Da er sehr schnell gefahren sei, hätten ihn die zwei Männer gut bezahlt. Eine Woche später seien die zwei Fahrgäste wieder zu ihm gekommen und hätten ihn gebeten in ein Dorf zu fahren. Sie hätten einen Koffer dabei gehabt, den die Männer im Fahrzeug zurückgelassen hätten, als sie in ein Haus hineingegangen seien und ihn gebeten haben zu warten. Diesen Koffer habe der Beschwerdeführer geöffnet und es seien mehrere Waffen darin gewesen. Als die Männer zurückkamen habe der Beschwerdeführer sie auf die Waffen angesprochen. Daraufhin hätten die Männer ihn bedroht. Dann habe der Beschwerdeführer die zwei Männer in ein anderes Dorf gebracht. Anschließend sei er nach Hause gefahren und habe die Geschichte seiner Familie erzählt. Sei Onkel habe dann gesagt, dass es nun sehr gefährlich für ihn sei und es besser sei, wenn er das Land verlassen würde, da die ihn sonst umbringen würden. Auf Nachfragen gab er weiter an, dass es sich um einen normalen Aktenkoffer gehandelt habe, eine Pistole und Opium darin gewesen seien und die Fahrt, bei der er von den zwei Männern bedroht worden sei, 2005 stattgefunden habe. Bereits in dieser ersten Einvernahme widersprach sich der Beschwerdeführer grob im Hinblick auf den Inhalt des Koffers: einmal mehrere Waffen, dann eine Pistole und Opium.
In der erstinstanzlichen Einvernahme am 08.02.2007 schilderte der Beschwerdeführer die Ereignisse folgendermaßen: 2005 sei er bei seinem Taxistand in B. gestanden. Zwei Männer seien zu ihm gekommen und hätten gefragt, ob er sie so schnell wie möglich nach B. bringen könnte. Innerhalb einer halben Stunde habe er die zwei Männer dorthin gebracht, welche ihn gut bezahlt hätten. Dies habe er seiner Familie erzählt und sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er vorsichtig sein solle, da etwas nicht stimme. Eine Woche danach seien die zwei Männer wiedergekommen. Er habe sie mit ihrem Koffer in ein nahegelegenes Dorf geführt. In dem Dorf angekommen hätten sie erklärt, dass er warten solle. In der Zwischenzeit habe er den Koffer geöffnet, da sein Vater gesagt habe, dass er vorsichtig sein solle. In dem Koffer seien eine Pistole und Opium gewesen. Als die Männer zurückkamen habe er sie darauf angesprochen und sich geweigert, weiter zu fahren bzw. geäußert, dass er die Polizei informieren werde. Daraufhin hätten ihn die zwei Männer geschlagen und mit dem Umbringen bedroht und gemeint, dass es nicht schwer wäre, seine Adresse über die Taxinummer ausfindig zu machen. Er habe die Männer dann weitergefahren, sei dann nach Hause gefahren und habe den Vorfall seinem Vater erzählt. Sein Vater habe zu ihm gesagt, dass er vorübergehend bei Verwandten leben solle, was er auch gemacht habe. Nach einiger Zeit seinen unbekannte Männer gekommen und hätten nach ihm gefragt. Zuerst seien die Männer höflich gewesen und hätten dann begonnen, seine Familienmitglieder zu schlagen. Sie hätten seiner Familie mitgeteilt, dass wenn der Beschwerdeführer nicht für sie arbeiten würde, sie ihn töten würden. In dieser Zeit sei auch ein Dorfbewohner von einem Extremisten getötet worden. Sein Onkel väterlicherseits hätte dann Kontakt mit einem Schlepper aufgenommen und seine Ausreise aus Indien organisiert. Er habe sich eine Woche bei seinem Onkel mütterlicherseits in B. und eine Woche in Neu Dehli aufgehalten. Nach Vorhalt, dass immer noch eineinhalb Monate bis zu seiner Ausreise aus Indien fehlen würden, gab der Beschwerdeführer divergierend zu seinen vorherigen Aussagen an, dass er nach dem Vorfall mit den zwei Männern im Mai zuerst zu Hause gewesen sei. Es habe einige Zeit gedauert bis die Männer seine Adresse herausgefunden hätten. Als diese das erste Mal gekommen seien, sei er nicht zu Hause gewesen und dann zu seinem Onkel gegangen.
Wiederum - wie schon in der Einernahme am 24.08.2005 - widersprach sich der Beschwerdeführer innerhalb ein und derselben Einvernahme selbst. Zuerst gab er an, gleich nach dem Vorfall zu Verwandten gegangen zu sein, dann er sei erst zu seinem Onkel gegangen, als die Männer das erste Mal bei ihm zu Hause gewesen wären, er jedoch nicht da gewesen sei. In den vorangegangen Schilderungen erwähnte er grob widersprüchlich jedoch nicht einmal, dass die unbekannten Männer öfter als einmal bei ihm zu Hause gewesen wären. In konträrer Weise zur ersten Einvernahme gab er in der Einvernahme vom 08.02.2007 nicht an, dass ihn die Männer gebeten hätten vor einem Haus zu warten, sondern sprach lediglich davon, dass die Männer im Dorf angekommen gemeint hätten, dass er warten solle. Darüber hinaus sprach er in der Einvernahme vom 08.02.2007 erstmals davon, dass er von den Männern auch geschlagen worden sei. Bei tatsächlichem Erleben dieses Vorfalles hätte der Beschwerdeführer dies schon im Zuge der ersten Schilderung im Detail erzählt und nicht lediglich davon gesprochen, das ihn die zwei Männer bedroht hätten. Im Gegensatz zur ersten Einvernahme - dort sprach er davon, dass die Fahrt bei der er bedroht worden sei (eben die zweite Fahrt) am 00.00.2005 stattgefunden habe - gab der Beschwerdeführer an, dass die erste Fahrt am 00.00.2005 erfolgt sei und die zweite Fahrt im Mai (eine Woche später).
In einer weiteren erstinstanzlichen Einvernahme am 26.06.2007 gab der Beschwerdeführer widersprüchlich zu den beiden vorherigen Einvernahmen an, dass er mit den zwei Männer bei der zweiten Fahrt zu einem Ort außerhalb eines Dorfes gefahren sei (nicht in ein Dorf oder zu einem Haus), diese zu einem anderen Wagen gegangen seien (nicht in ein Haus) und er, nachdem sie ihn geschlagen hätten, sofort nach Hause gefahren sei (und nicht, dass er die zwei Männer zuerst in ein anderes Dorf bzw. wohin gebracht habe, bevor er nach Hause gefahren sei) sowie, dass sich die zweite Fahrt am 00.00.2005 (nicht am 00.00.2005 oder Anfang Mai) ereignet habe.
Solche elementaren Widersprüche finden sich bzw. ergeben sich auch aus der Berufung. In dieser datierte der Beschwerdeführer die erste Fahrt mit den beiden Männern mit 00.00.2005 und führte einige Absätze später aus, dass er seit dem Vorfall im April nicht mehr zu Hause, sondern bei seinem Onkel gelebt habe. Somit ergibt sich ein eklatanter Widerspruch, da der Vorfall (zweite Fahrt mit den zwei Männern) seinen eigenen Angaben folgend nicht mehr im April, sondern Anfang Mai stattfand. Er führte nämlich in der Berufung aus, dass die zweite Fahrt eine Woche nach dem 00.00.2005 stattgefunden habe.
Davon abgesehen widersprechen die Angaben in der Berufung, dass der Beschwerdeführer seit dem Vorfall im April bei seinem Onkel gelebt habe, deutlich seinen Angaben in der Einvernahme am 08.02.2007, wonach er nach dem Vorfall im Mai zu Hause gewesen sei und erst, nachdem unbekannte Männer das erste Mal bei ihm zu Hause gewesen seien (wobei er sich in diesem Zeitpunkt nicht zu Hause befunden habe), zu seinem Onkel gegangen sei.
In der Berufungsverhandlung war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, die groben Widersprüche in seinen Angaben aufzuklären, vielmehr verstärkte sich der Eindruck, dass er ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat.
In einer dritten Version gab der Beschwerdeführer nunmehr in der Berufungsverhandlung an, dass er die zwei Männern bei der zweiten Fahrt zu einem Waldgrundstück - und nicht zu einem Haus oder in ein Dorf - gebracht habe. Weiters gab er divergierend zu den Einvernahmen im erstinstanzlichen Verfahren an, dass zwischen der ersten Fahrt und der zweiten Fahrt zwei Tage gelegen haben sollen. Auch auf Vorhalt dieses Widerspruches hinsichtlich des Stattfindens der zweiten Fahrt mit den zwei Männern (zwei Tage nach der ersten Fahrt oder eine Woche nach der ersten Fahrt) konnte der Beschwerdeführer diesen nicht aufklären.
Weiters gab der Beschwerdeführer ebenfalls im Widerspruch zum erstinstanzlichen Verfahren folgende neue Version der Geschehnisse an: Der Koffer - den die Männer im Kofferraum vergessen hätten - sei nicht versperrt gewesen und habe sich auf einmal geöffnet. Er habe dann den Koffer zu den zwei Männern gebracht, die sich mit anderen Männern unterhalten hätten. Er habe gesagt, dass sie illegale Sachen machen. Sie hätten ihn daraufhin gewarnt, niemandem davon zu erzählen und ihm angeboten, dass er bei ihnen mitarbeiten könne. Er habe dieses Angebot abgelehnt und sei nach Hause gefahren. Seit diesem Vorfall sei er nicht mehr Taxi gefahren, sondern sei zu Hause gewesen. Die zwei Männer seien dann zweimal zu ihm nach Haus gekommen, doch er sei beide Male nicht zu Hause gewesen. Die Männer hätten seine Familie bedroht.
Auf Vorhalt der konträren Angaben im erstinstanzlichen Verfahren, wiederholte der Beschwerdeführer lediglich seine in der Berufungsverhandlung getätigten Aussagen ohne näher auf die Widersprüche (er habe den Koffer geöffnet, sie hätten ihn geschlagen, er habe sie noch in ein anderes Dorf bzw. woanders hingefahren, unbekannte Männer seien zu ihm nach Hause gekommen und hätten seine Familie bedroht und geschlagen) einzugehen, geschweige denn diese auch nur ansatzweise aufzuklären. Auf Vorhalt er habe in seiner Einvernahme am 08.02.2207 angegeben, dass seine Familienmitglieder von den Männern geschlagen worden seien, meinte der Beschwerdeführer nur lapidar, dass seine Familienmitglieder während der Drohungen auch geohrfeigt worden seien.
Ebenso ergaben sich Unstimmigkeiten hinsichtlich des zeitlichen Ablaufes der Flucht des Beschwerdeführers aus Indien. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Berufungsverhandlung ergibt sich, dass dieser Indien in der dritten oder vierten Maiwoche verlassen haben muss. Der Beschwerdeführer stimmte dem zu. Den sich daraus ergebenden Widerspruch zu seinen Angaben in der ersten Einvernahme am 24.08.2005, dass er sein Heimatdorf am 24.06.2005 verlassen habe und eine Woche später legal aus Indien ausgereist sei - Indien somit Ende Juni bzw. Anfang Juli verlassen habe -, konnte er auch nicht auf Vorhalt auflösen, denn er meinte nur, dass er schon immer gesagt habe, Indien im Mai verlassen zu haben. Einige Fragen später widersprach er dem insofern selbst, dass sein indischer Reisepass im Juni ausgestellt worden sei. Es ist aber geradezu denkunmöglich, dass der Berufungswerber mit seinem im Juni ausgestellten Pass im Mai von Neu Dehli legal nach Moskau geflogen ist.
Eine weitere Unschlüssigkeit gibt es in Hinblick darauf, wie die Männer (entweder die zwei Männer von den Fahrten oder andere unbekannte Männer) seine Adresse herausfinden konnten. In der Einvernahme vom 08.02.2007 gab er an, dass die zwei Männer gesagt hätten, dass sie seine Adresse leicht über die Taxinummer ausfindig machen könnten. Es stellte sich jedoch in der Berufungsverhandlung heraus, dass er zwar einen Autotyp (Tata Sumo) gefahren haben will, der üblicherweise in Indien ein Taxi sein soll, aber kein Taxizeichen am Auto "oben" gewesen sein soll. Außerdem gab er an, das Auto lediglich gemietet zu haben. Es war somit den Angaben des Berufungswerbers folgend gar nicht möglich, durch das Taxi - sei es auf Grund einer Taxinummer oder des Kennzeichens - die Adresse des Berufungswerbers herauszufinden. Im Gegensatz zum erstinstanzlichen Verfahren gab der Berufungswerber dann auch vor der erkennenden Behörde an, dass die Männer zuerst am Taxistand gewesen sein sollen und ein anderer Taxifahrer ihnen die Adresse des Berufungswerbers gegeben haben soll.
Selbst wenn man die Widersprüche in den zeitlichen Angaben des Beschwerdeführers beiseite lässt, ist eine andere Qualifikation der Angaben des Beschwerdeführers als unglaubwürdig auf Grund der vielen weiteren, sich nicht auf Zeitpunkte oder Zeiträume beziehenden grundlegenden Ungereimtheiten und Divergenzen undenkbar. Darüber hinaus verkennt die erkennende Behörde nicht, dass eine genaue Datumsangabe oft auf Grund des Zeitablaufes bzw. den traumatischen Erlebnissen nicht möglich ist. Dennoch muss man in der Lage sein, selbst länger zurückliegende Zeiträume zumindest ansatzweise identisch und nicht in denkunmöglicher Weise angeben zu können.
Vor diesem Hintergrund war auch dem Antrag auf Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen zur Überprüfung der Authentizität des Beschwerdeführers bzw. die Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Tätigkeit als Taxilenker durch eine von der Behörde eingesetzte Vertrauensperson nicht stattzugeben.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weist das Vorbringen des Beschwerdeführers sohin eklatante Widersprüche und Ungereimtheiten auf, welche der Beschwerdeführer nicht zu klären vermochte. Stattdessen hat sich im Zuge des Verfahrens vor der erkennenden Behörde der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer ein konstruiertes Vorbringen erstattet hat und war daher sein gesamtes Vorbringen als unglaubwürdig zu werten. Somit war nicht davon auszugehen, dass er in Indien einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. ist.
Zu der Lage in Indien wird Folgendes festgestellt:
Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem, der mit Einschränkungen gut funktioniert. Die Parteienlandschaft ist vielfältig. Die Presse ist im Wesentlichen frei.
Verfassungs- und Rechtsordnung garantieren die grundlegenden Menschenrechte und Freiheiten. Die Justiz ist unabhängig. Die Verfahrensdauer ist allerdings häufig extrem lang; Korruption im Einzelfall kann nicht ausgeschlossen werden. Es gibt menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Zu Menschenrechtsverletzungen kommt es im besonderen Maße in den Unruhegebieten. Besonders gefährdet sind sozial niedrige Schichten und auch Frauen. Berichte über politische Gefangene gibt es nicht.
Im Mai 2004 wurde die von der hindunationalen BJP geführte NDA ("National Democratic Alliance") Koalitionsregierung durch eine Koalition der UPA ("United Progressive Alliance") unter Führung der Kongress-Partei abgelöst. Ein wichtiges Ziel der neuen Regierung ist die Stärkung des Säkularismus und der Harmonie zwischen den Religionsgruppen. Sie zeigt sich auch an der Verbesserung der Menschenrechtslage interessiert. So wurde im September 2004 das umstrittene Terrorbekämpfungsgesetz POTA außer Kraft gesetzt.
Was die Provinz Punjab anbelangt, so ist, nachdem der Terrorismus im Punjab, der sich die Unabhängigkeit von "Khalistan" auf die Fahnen geschrieben hatte, in den 1980er Jahren niedergeschlagen wurde, die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen, die Situation hat sich normalisiert. Ein Anschlag auf ein Kino in Neu Delhi im Mai 2005, der der Babbar Khalsa zugeschrieben wird, hat zu keiner weiteren Gewalt geführt. Die Sikhs, 60 % der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen. Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben Punjab verlassen und operieren aus anderen Bundesstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland.
Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen ist es im Zuge der Bekämpfung der Militanz zwischen 1984 und 1994 zu ungesetzlichen Maßnahmen und Menschenrechtsverletzungen durch die Polizei gekommen, der in der Vergangenheit vor allem extralegale Tötung, willkürliche Verhaftung, Inhaftierung ohne richterliche Kontrolle, Folter und Verschwindenlassen vorgeworfen wurde.
Die NHRC untersuchte im Jahr 2005 weiterhin 2.097 Fälle von illegalen Tötungen sowie Verbrennungen zur Vertuschung während der zehnjährigen Unruhen, bislang ohne nennenswerte Ergebnisse. Menschenrechtsgruppen schätzen die Zahl der Personen, die seit Mitte 1995 in Befragungszentren von Militärs und Paramilitärs in den Unruhegebieten langfristig ohne offizielles Verfahren inhaftiert sind, auf mehrere hundert. Die derzeitige indische Regierung unter Premierminister Singh setzt sich verstärkt gegen Menschenrechtsverletzungen in der Region ein und forderte u. a. eine Überprüfung sämtlicher Inhaftierungsfälle.
Grundsätzlich gibt es im Punjab keine Sicherheitsprobleme mehr.
Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern. Volle Bewegungsfreiheit ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen.
Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Diese Rechte unterliegen gewissen Einschränkungen im öffentlichen Interesse. Es gibt keine Überprüfungen von Personen, die neu aus einem Teil von Indien in einen anderen Teil von Indien ankommen, auch wenn es sich um einen Sikh aus dem Punjab handelt. Die lokalen Polizeidienststellen haben weder die Ressourcen noch die sprachlichen Fähigkeiten, um Hintergrundüberprüfungen über Personen, die aus anderen Teilen von Indien eintreffen, durchzuführen. Es gibt kein allgemeines Meldewesen und häufig haben die Menschen auch keine Identitätsausweise.
Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Gebieten in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. In Neu Delhi wurden Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
Allerdings besteht die Gefahr, von staatlichen Behörden (strafrechtlich) verfolgt zu werden, in der Regel für hochrangige Führungspersonen separatistischer Bewegungen oder militanter Organisationen ("high profile activists") oder ihre Familienangehörige und weniger für "low profile activists".
Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts hat das Stellen eines Asylantrags allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des indischen Staates zu befürchten. Gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben.
In Indien besteht ein freier, kostenloser Zugang zu medizinischer Versorgung. Medizinische Behandlungen durch private Institutionen, welche zumeist ein größeres Spektrum abdecken, und Medikamente werden - vergleichsweise zum United Kingdom - zu sehr günstigen Preisen angeboten. In den größeren Städten befinden sich Spitäler mit einem breit gefächerten Angebot von medizinischer Versorgung in vielen speziellen Bereichen. Grundsätzlich ist im städtischen Bereich eine bessere medizinische Versorgung verfügbar als in den ländlichen Bereichen, jedoch ist sie in Form von Spitälern in den meisten Distrikten gegeben. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten, auch aus Deutschland, ist möglich.
In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Privater angewiesen.
Indien galt lange Zeit als armes Land, das Entwicklungshilfe bezog. Der Wandel in der Wirtschaft hat aber ungeheure Potenziale freigesetzt. Wirtschaftsexperten gehen davon aus, dass Indien und China führende Wirtschaftsmächte des 21. Jahrhunderts sein werden. Die indische Regierung fördert Hilfe für Landlose indirekt durch Nichtregierungsorganisationen in den Bereichen der ökonomischen Verbesserung, Bildung und Gesundheitsfürsorge. Gezielte Hilfe durch supranationale Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen und die indische Regierung brachte vor allem in der Landwirtschaft Fortschritte.
Diese Ausführungen zu Indien gründen sich auf folgende Berichte:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.11.2006;
UK Home Office, India Country Report, April 2005;
UK Home Office, Bericht zur allgemeinen, politischen und menschenrechtlichen Situation (Operational Guidance Note India), März 2006;
UK Home Office, Country of Origin Information Report India, 31.1.2008;
Human Rights Watch, Country Summary India, January 2006;
US Department of State, India, Country Report on Human Rights Practices - 2007, 11.3.2008;
Mag. C. B., Gutachten Indien, Oktober 2003;
BAA Staatendokumentation, Länderfeststellungen zu Indien, März 2006;
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Indien - vom Reisfeld zur Boomtown - Binnenmigration und wirtschaftlicher Aufstieg, Juli 2007.
Rechtlich ist auszuführen:
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obige Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Aus den bereits oben ausgeführten Gründen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers von mehreren Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten geprägt und sohin als unglaubwürdig zu werten.
Darüber hinaus war dem Begehren des Beschwerdeführers auf Asylgewährung auch deshalb kein Erfolg beschieden, da sich selbst für den Fall, dass er mit asylrechtlich relevanter Verfolgung in seinem Heimatgebiet zu rechnen hätte, sich diese Verfolgungsgefahr auf das gesamte Staatsgebiet des Herkunftsstaates beziehen müsste. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen die Inanspruchnahme des Schutzes ihres Herkunftsstaates auch zumutbar ist, bedürfen sie nicht des Schutzes durch die beantragte Gewährung von Asyl. Den Feststellungen zur Lage in Indien und den Angaben des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass der Berufungswerber in anderen Landesteilen Indiens außerhalb seines engeren Herkunftsgebietes keinerlei behördlichen Schutz vor rechtswidrigen Übergriffen erlangen würde. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in ganz Indien einer rechtswidrigen Verfolgung durch die zwei Männer ausgesetzt wäre bzw. in ganz Indien keinerlei Schutz durch indische Behörden vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen erlangen könnte. Sein Vorbringen ist nicht geeignet, diese Feststellungen zu entkräften. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage wäre, sich in einem anderen Landesteil Indiens eine neue Existenz aufzubauen.
Zur Non - refoulement - Prüfung:
Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 Fremdengesetz 1997; nunmehr § 50 Fremdenpolizeigesetz - FPG 2005); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Fremdenrechts ist eine Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung, oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33 Z 1 Genfer Flüchtlingskonvention).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291; vom 17.07.1997, Zl. 97/18/0336 und vom 05.04.1995, Zl. 93/18/0289 ua). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen. Die bloße Möglichkeit einer die in Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenen Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Dem Beschwerdeführer gelang es nicht, eine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention darzutun. Weiters ergaben sich keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen einer der Tatbestandsvoraussetzungen des § 50 FPG. Es kann auch nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre. Diesbezüglich ist insbesondere auf seinen laut eigenen Angaben ausgeübten Beruf als Taxifahrer zu verweisen. Darüber hinaus handelt es sich bei dem Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann. Außerdem wurde er - seinen eigenen Angaben folgend - immer von seiner Familie unterstützt und würde dies somit auch im Falle seiner Rückkehr nach Indien. Weiters ist festzuhalten, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland die Tatsache der Asylantragstellung keine Verfolgung zur Folge hat.
Zur Ausweisung:
Hinsichtlich der Ausweisung wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen und diese - um Wiederholungen zu vermeiden - zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben, zumal sich auch im Berufungsverfahren keine Hinweise ergeben haben, die zu einer anderen Ausweisungsentscheidung geführt hätten.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte, weshalb die Ausweisungsentscheidung nicht in das durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens eingreift. Eine besonders schützenswerte Integration des Beschwerdeführers hat sich ebenfalls nicht ergeben und musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nur für die Dauer des Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht gewährt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Verfahren war gemäß der Bestimmung des § 75 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, des § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 und der Bestimmung des § 23 Asylgerichtshofgesetz, BGBl I Nr. 4/2008, zu führen.