TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/29 A5 316468-1/2008

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Veröffentlicht am 29.07.2008
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Spruch

A5 316.468-1/2008/4E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Frau Biondo über die Beschwerde des M.D., geb. am 00.00.1987, StA. NIGERIA, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2007, Zl. 07 02.304-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

I. Die Beschwerde des M.D. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

 

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 wird M.D. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt.

 

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 wird M.D. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.03.2007 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen und ihm den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Staus des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

II.2. Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers

 

Der Beschwerdeführer gibt an, den im Spruch angeführten Namen zu tragen, der Volksgruppe der Hausa anzugehören und Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Er reiste spätestens am 04.03.2007 ohne seine Identität bezeugende Dokumente in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der ebenfalls am 04.03.2007 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer, befragt zu seinen Fluchtmotiven, an, er sei ausgehend von Nigeria schlepperunterstützt mit einem Schiff in die Europäische Union ein- und mit einem Zug nach Österreich weitergereist. Er habe seine Heimat aus dem Grund verlassen, da er wegen seines christlichen Glaubens und seiner konstanten Weigerung, zu konvertieren, von den Moslems in seiner Heimatgemeinde verfolgt werde. Sein Bruder sei bereits von ihnen getötet worden und auch seine Mutter habe man mehrmals zur Konversion genötigt. Sein Vater sei zwar Moslem gewesen, sei allerdings am 00.00.2007 verstorben.

 

Am 12.03.2007 fand die erste niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, EAST Ost, statt, bei welcher er ergänzend ausführte, Moslems aus seinem Heimatort P. hätten letztes Jahr versucht, die Mutter des Beschwerdeführers zu töten, was sein Vater allerdings verhindert habe. Nachdem der Beschwerdeführer und seine Mutter zur Kirche "Lord Choicing" gewechselt seien, habe sein Vater einmal mit ihnen gemeinsam eine Messe besucht, weshalb er sich auch den Unmut der anderen Moslems zugezogen habe. Er - beziehungsweise dessen Bruder - sei daraufhin am Heimweg vom Markt umgebracht worden. Am Tag des Begräbnisses, welches am 00.00.2007 stattgefunden habe, hätten die Moslems der Mutter des Beschwerdeführers gedroht, sie werde ihr Leben verlieren, falls sie nicht zu einer Konversion bereit sei. Nach einem kurzen Besuch in River State sei sie dann endgültig von P. weggegangen. Der Beschwerdeführer sei allerdings in P. geblieben, da er sein Elternhaus und seinen Vater nicht verlassen wollte. Einige Zeit später sei das Haus von Moslems zerstört und sein Bruder von diesen mitgenommen worden. Die Nachbarin, die den Vorfall beobachtet und dem Beschwerdeführer davon berichtet habe, sei in der Folge getötet worden. Daher sei der Beschwerdeführer zu seinem Priester gelaufen, der ihm geraten habe, sich im Busch zu verstecken und ihm schon am nächsten Tag zur Ausreise verholfen habe. Bei einer Rückkehr nach Nigeria sei sein Leben in Gefahr, da ihn die Moslems töten würden.

 

Am 22.06.2007 wurde eine zweite niederschriftliche Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, anlässlich derer er anführte, er gehöre der christlichen Gemeinde "Lord's Choosen" an. Außer seinem Vater seien alle Familienmitglieder Christen gewesen, obwohl in P. fast nur Moslems leben würden. Dennoch gäbe es genug katholische Kirchen sowie andere Kirchengemeinden. Der Vater des Beschwerdeführers sei immer für eine Konversion seiner Familie zum moslemischen Glauben gewesen und habe permanent Druck ausgeübt. Zu Neujahr habe er den Beschwerdeführer und dessen Mutter dann aber zu einer Veranstaltung in die Kirche begleitet, weshalb er sich den Unmut seiner Familie zugezogen habe, die nicht damit einverstanden gewesen sei, dass ein Moslem in die Kirche gehe. Nach dem Tod des Vaters 2007 habe sich der Druck auf den Beschwerdeführer und seine Mutter noch verstärkt, weshalb die Mutter am 20. oder 21.01.2007 P. verlassen habe. Als der Beschwerdeführer am Sonntag, den 28.01.2007, von der Kirche nach Hause gekommen sei, habe er das Haus in einem verwüsteten Zustand vorgefunden. Von einer Frau, die Wasser verkauft habe, habe er erfahren, dass radikale Moslems für die Verwüstung verantwortlich seien und seinen Bruder mit einem Pfeil erschossen hätten. Vor diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer aber weder persönlich angegriffen worden, noch sei es zu körperlichen Attacken gekommen.

 

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung fristgerecht Berufung und bekämpfte den Bescheid des Bundesasylamtes wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

 

II.3. Zur Lage in Nigeria

 

Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen zur Lage in Nigeria decken sich mit dem Amtswissen des Asylgerichtshofes und werden zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt.

 

II. 4 Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

 

II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.

 

II.4.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

II.4.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

 

II.4.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

II.4.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

II.4.6. Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.

 

II.4.7. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

 

II.4.8. Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

 

Zu Spruchpunkt I

 

II.4.9. Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Auf oben zitierte Bestimmung des § 23 AsylGHG, demzufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.

 

II.4.10. Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

 

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

 

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

 

II.4.11. Im gegenständlichen Fall liegen die oben genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

 

II.4.12. Der Asylgerichtshof schließt sich somit unter Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zum Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers keine Asylrelevanz im oben beschriebenen Sinne zukommt.

 

Der Beschwerdeführer behauptete, auf Grund seines Religionsbekenntnisses Verfolgungshandlungen radikaler Moslems ausgesetzt gewesen zu sein. Hierbei ist vorerst anzumerken, dass das Vorliegen einer religiösen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht allein von der Zugehörigkeit zu einer religiösen Minderheit abgeleitet werden kann. Allgemeine Benachteiligungen auf Grund der Religionszugehörigkeit können nur dann als Verfolgungshandlung gewertet werden, wenn sie die Lebensgrundlage der betroffenen Person massiv beeinträchtigen (vgl. VwGH, 9.11.1995, 94/19/1414; VwGH, 10.03.1994, 94/19/0198 u.a.). Auf Grund der sich zum Teil widersprechenden sowie unplausiblen Aussagen des Beschwerdeführers ging der nun erkennende Gerichtshof allerdings nicht vom Vorliegen einer massiven Beeinträchtigung seiner Person aus.

 

Der Asylgerichtshof verkannte hierbei nicht, dass die Einführung der Scharia-Gesetzgebung in den nördlichen Bundesstaaten zu wiederholten Spannungen zwischen Moslems und Christen führte. Es ist allerdings auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten und als unbedenklich angesehen Quellen zu verweisen, wonach zwar eine diesbezügliche Benachteiligung der christlichen Minderheit festzustellen war, in der Realität der Staat aber sehr wohl mittels eines letztinstanzlich eingerichteten, säkularen Gerichtshofes eine gewisse Sicherheit und Stabilität der Rechtssprechung gewährleistet. Von einer kontinuierlichen und mit Gewalt in Verbindung stehenden Diskriminierung aller Christen - insbesondere in Yobe State - kann somit keine Rede sein. Dass es zu vereinzelten Benachteiligungen der christlichen Minderheit seitens Privater kommen kann, wird nicht bestritten. Es entbehrte hingegen jeglichen Plausibilitätserwägungen, dass laut Aussage des Beschwerdeführers dessen Familie einerseits wegen des Glaubensbekenntnisses zwar permanenten Bedrohungen seitens der moslemischen Mehrheit ausgesetzt gewesen sein soll, es aber andererseits innerhalb seiner Heimatgemeinde eine Vielzahl an Kirchen und auch anderen Glaubensgemeinschaften gegeben hat (As 105 BAA). Dies vermochte eher davon zu überzeugen, dass im Ansatz eine gewisse religiöse Toleranz innerhalb der Bevölkerung sehr wohl existierte und somit nicht von einer generellen Benachteiligung aller Christen in P. auszugehen war, ebenso wenig, dass es in P. "nur Moslems" gäbe (As 95-97 BAA). Bezüglich des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zitierte Religious Freedom Report vom U.S. Department of State ist anzumerken, dass dieser Bericht die getroffenen Feststellungen des Bundesasylamtes nicht zu widerlegen vermag, da aus diesem, entgegen der vermeintlichen Absicht des Beschwerdeführers, eine in Yobe State herrschende prekäre Situation aller Christen in keinster Weise entnommen werden konnte. Vielmehr bezog sich der erwähnte Artikel auf entsprechende Vorkommnisse in den Bundesstaaten Kaduna und Kano.

 

Eine speziell gegen die Familie des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung aus persönlichen Gründen wurde überdies von diesem nicht glaubhaft dargestellt, zumal es ihm nicht möglich war, seine Verfolger konkret zu bezeichnen, da einerseits die Familie des Vaters mit der Mischehe nicht einverstanden gewesen sei und diese daher auch der Mutter gedroht hätten, er aber im Laufe des Verfahrens unter anderem behauptete, er werde von Moslems aus seiner Nachbarschaft mit den Namen E. und A. bedroht (As 99 BAA).

 

Der Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Tod seines Vaters sowie die Bedrohung der gesamten Familie mit dem einmaligen Kirchenbesuch des Vaters zusammenhängen würden, war auf Grund der uneinheitlichen Schilderungen im Rahmen des gegenständlichen Asylverfahrens ebenso keine Glaubwürdigkeit zu schenken. Am 12.03.2007 gab der Beschwerdeführer an, "die Moslems" seien nach dem Kirchenbesuch gekommen, um den Vater zu warnen. Hingegen behauptete er während der niederschriftlichen Einvernahme am 22.06.2007, der Familie seines Vaters hätte es nicht gefallen, dass dieser als Moslem in eine Kirche gegangen wäre.

 

Überdies handelte es sich beim Vater des Beschwerdeführers offenkundig nicht um eine ortsbekannte und gesellschaftlich einflussreiche Persönlichkeit, dessen Handeln ein öffentliches Aufsehen in dem Ausmaß erregen könnte und solchermaßen gravierende Folgen erklären würde, sondern um einen einfachen Markttreibenden.

 

Der Beschwerdeführer lebte überdies laut eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise aus Nigeria durchgehend in seiner Heimatgemeinde P.. Es stellt sich nun die Frage, aus welchem Grund der Beschwerdeführer ausgerechnet jetzt einer derart gravierenden Gefahr ausgesetzt gewesen sein soll, die ihn dazu veranlasste, aus seiner Heimat zu fliehen. Versuchte er anlässlich seines Asylverfahrens nun die akute Verfolgungsgefahr und religiöse Diskriminierung auf den - ungeklärten - gewaltvollen Tod seines Vaters zu beziehen, der die Familie bis dahin vor Angriffen geschützt habe, so ist dem entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst über dessen Tod nur Mutmaßungen anstellte und nicht mit hinreichender Sicherheit darlegen konnte, dass besagter Überfall in direktem Zusammenhang mit dem christlichen Glauben der restlichen Familie gestanden hätte. Überdies ist dem Bundesasylamt in der Hinsicht zuzustimmen, dass der eben erwähnte Vorfall bezüglich der angeblichen Ermordung des Vaters mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Wahrheit entsprach, da der Beschwerdeführer anlässlich seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2007 erwähnte, sein Onkel wäre Opfer eines Überfalls geworden. Von einem Versprecher oder einer Verwechslung war schon allein aus dem Grund nicht auszugehen, da er in derselben Einvernahme weiters behauptete, er hätte seine Mutter, die beschlossen hatte, P. zu verlassen, deshalb nicht begleitet, da er sein Elternhaus und seinen - zu diesem Zeitpunkt ja bereits verstorbenen - Vater nicht verlassen wollte (As 97 BAA). Der Onkel des Beschwerdeführers fand im Laufe des Verfahrens keine Erwähnung mehr, so dass ein diesbezüglicher Irrtum umso unplausibler erschien.

 

Des Weiteren ergaben sich hinsichtlich des Zeitpunktes des behaupteten Todes sowie des Begräbnisses des Vaters einige Ungereimtheiten, da gemäß den Ausführungen des Beschwerdeführers sein Vater einerseits 2007 starb aber andererseits am selben Tag beerdigt wurde.

 

Der Beschwerdeführer machte zudem zu keinem Zeitpunkt eine direkt gegen ihn persönlich gerichtete Bedrohung von radikalen Moslems geltend; vielmehr bezog er sich im gesamten Asylverfahren auf gegen seine Mutter gerichtete Verfolgungshandlungen, da sie sich angeblich weigerte, zum moslemischen Glauben zu konvertieren. Zu körperlichen Attacken oder sonstigen Übergriffen gegen den Beschwerdeführer kam es nicht, er sei lediglich "beschimpft" worden (As 99 BAA). Vielmehr berichtete der Beschwerdeführer von allgemeinen Auseinandersetzungen zwischen Moslems und Christen, von denen seine Familie zwangsläufig auch betroffenen gewesen wäre (As 109 BAA). Es ergab sich daher kein Anhaltspunkt, weshalb die Moslems am Tag des fluchtauslösenden Ereignisses zum Haus des Beschwerdeführers kamen, um ausgerechnet nach ihm zu suchen (As 109 BAA).

 

Bezugnehmend auf das eigentliche fluchtursächliche Ereignis, welches am 28.01.2007 stattfand, ist wiederum anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer abermals in Widersprüche verstrickte, welche den Eindruck eines gänzlich konstruierten und somit asylfremden Vorbringens noch verstärkten. Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme am 12.03.2007 führte der Beschwerdeführer aus, Moslems hätten sein Haus verwüstet und seinen verletzten Bruder mitgenommen, da sie einen zerrissenen Koran im Papierkorb gefunden hätten. Eine Nachbarin hätte diesen Vorfall beobachtet (As 97 BAA). Am 22.06.2007 gab er wiederum an, eine Frau, die vor dem Haus Wasser verkauft hätte, wäre an den Beschwerdeführer herangetreten, um diesem von dem Vorfall zu berichten. Sein Bruder, der "ebenfalls" im Haus gewesen wäre, wäre von den radikalen Moslems mit einem Pfeil erschossen worden (As 107 BAA). Erst nach Vorhalt dieser offensichtlichen Ungereimtheit korrigierte er sein diesbezüglich Vorbringen insoweit, als dass er nunmehr angab, sein Bruder wäre zwar verletzt worden, wäre aber erst in der Moschee, in die man ihn gebracht hätte, verstorben. Es entbehrte in Anbetracht eines derart einschneidenden Erlebnisses nicht nur jedweder Logik, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Einvernahmen keine einheitliche Wiedergabe des Erlebten zu erstatten vermochte; es erschien überdies auch nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die besagte Nachbarin beziehungsweise Wasserverkäuferin genauestens über den eben geschilderten Übergriff - vor allem hinsichtlich des zerrissenen Korans - bescheid wusste. Die nachfolgende Behauptung des Beschwerdeführers, die Moslems hätten diese Frau in weiterer Folge umgebracht, da sie ihn gewarnt hätte, war aus Sicht des Asylgerichtshofes lediglich als schlichter - und untauglicher - Versuch zu werten, die besondere Gewaltbereitschaft und die daraus resultierende akute Gefährdungssituation des Beschwerdeführers glaubwürdig darzustellen. Aus seinem diesbezüglichen Vorbringen ergab sich jedoch für die Beobachtung der Frau durch besagte Moslems keinerlei Hinweis, zumal auch mit keinem Wort erwähnt wurde, dass die Moslems nach dem Vorfall wieder zum Haus zurückgekommen wären.

 

Unabhängig davon wäre es aber dem Beschwerdeführer jedenfalls zuzumuten gewesen, polizeiliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, da derartige Verbrechen den einschlägigen Länderberichten zufolge auch in Nigeria strafbar sind und nicht von einer gänzlichen Passivität seitens der nigerianischen Behörden ausgegangen werden kann. Dem von ihm zitierten Vorfall, wonach ein Mädchen, das von Moslems verfolgt wurde und sich daher an die Polizei gewandt hatte, getötet wurde, ist einerseits unabhängig von gegenständlichem Fall zu betrachten und bietet andererseits auch keine schlüssige Erklärung, aus welchem Grund es der Beschwerdeführer generell unterließ, die zwei - angeblichen - Morde der Polizei zu melden.

 

Abschließend ist vollständigkeitshalber auf die Unregelmäßigkeiten des zeitlichen Ablaufes der geschilderten Ereignisse hinzuweisen. Der Beschwerdeführer behauptete, seine Mutter wäre insbesondere nach dem Tod des Vaters verstärkt in Bedrängnis geraten zu konvertieren, weshalb sie in weiterer Folge einige Tage nach dem Begräbnis kurzfristig zu ihrer Familie gereist wäre, die gemäß eigener Aussage in Port Harcourt lebte. Da ihr Halbbruder sich weigerte, sie aufzunehmen, sei sie wieder nach P. zurückgekommen, um wenige Tage später - am 20. oder 21. 01.2007 - endgültig wegzugehen (As 97 u. 105 BAA). Wenngleich es dem nun erkennenden Gerichtshof als nicht nachvollziehbar erschien, dass eine tatsächlich mit dem Leben bedrohte Person nach einem Wegzug abermals an den Ort der Gefahr zurückkehrte, so konnte dies allein schon auf Grund der Dauer der Reise nicht den wahren Gegebenheiten entsprechen. Denn erstens begab sich die Mutter gemäß den Angaben des Beschwerdeführers erst nach den nochmaligen Konversionsaufforderungen - also vier Tage nach dem 2007 stattgefundenen Begräbnis - zu ihrer Familie. Berücksichtigt man zweitens die in Anbetracht der mangelnden Infrastruktur doch längere Reisezeit um vom nördlichen Yobe State ins südlichen River State zu gelangen, so erschien es in Hinblick auf die geltenden Naturgesetze als unmöglich, innerhalb von zwei beziehungsweise drei Tagen vom Norden in den Süden und wieder retour in den Norden zu reisen.

 

Aber selbst wenn man - in einer rein hypothetischen Betrachtungsweise - vom Wahrheitsgehalt der getätigten Aussagen des Beschwerdeführers ausginge, änderte dies nichts an der Beurteilung der fehlenden Asylrelevanz, zumal seine behaupteten Probleme in Zusammenhang mit Privatpersonen stehen und überdies eine mangelnde staatliche Schutzfähigkeit oder Schutzunwilligkeit seitens der nigerianischen Behörden nicht erkennbar ist. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer offen gestanden, sich einem anderen Landesteil - vornehmlich im von Christen dominierten Süden - Nigerias niederzulassen, um der behaupteten Verfolgung zu entgehen. Die vom Beschwerdeführer vertrete Ansicht, dass ihn die Moslems in ganz Nigeria unabhängig seines Aufenthaltes finden würden, gilt in Anbetracht der Größe des Landes und des fehlenden Meldewesens als gänzlich unwahrscheinlich.

 

Abschließend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer dargebrachten Gründe und Angaben, da sie äußerst vage und in sich widersprüchlich waren, nicht zum gewünschten Erfolg führten, so dass ihnen die Glaubwürdigkeit und somit die Aslyrelevanz zu versagen war.

 

Zu Spruchpunkt II

 

II.4.13. Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

II.4.14. Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Berufungswerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Es ist während des gesamten Verfahrens kein Anhaltspunkt hervor gekommen, der die Rückführung des Beschwerdeführers aus einem der genannten Gründe unzulässig erscheinen lässt.

 

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den Feststellungen als gesichert angenommen werden. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Erwachsenen, frei von existenzbedrohenden Erkrankungen, mit Schulbildung, von dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben durchaus vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.

 

Der Beschwerdeführer behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG darstellen könnte.

 

Soweit von der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten auszugehen ist, ergibt sich für den Asylgerichtshof kein Anhaltspunkt, der gegen eine Rückkehr des Antragstellers in seinen Familienverband spricht.

 

Zu Spruchpunkt III

 

II.4.15. Gemäß §10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Es liegen keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Weder verfügt der Beschwerdeführer über einen nicht nach dem AsylG erteilten Aufenthaltstitel, noch gelten Umstände als verwirklicht, die auf eine Verletzung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schließen lassen, dessen Voraussetzungen bereits durch die belangte Behörde geprüft und verneint wurden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Diskriminierung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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