TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/29 B7 300788-2/2008

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Veröffentlicht am 29.07.2008
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Spruch

B7 300.788-2/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des S.M., geb. 00.00.1964 StA.: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2008, Zahl: 08 02.520-EAST West, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde vom 30.04.2008 wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Aus dem Akteninhalt ergeben sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) bringt vor, Staatsangehöriger von Serbien, Südserbien, zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen.

 

Der Beschwerdeführer reiste am 17.03.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag in Österreich einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

 

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.04.2006, Zl. 06 03.117-EAST West wurde dieser Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien nicht zuerkannt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgesprochen; dies im Wesentlichen mit der näher ausgeführten Begründung, dass das Vorbringen zu den Fluchtgründen auf Grund der aufgetretenen Widersprüche und des Mangels an einer glaubhaft dargestellten aktuellen Verfolgungssituation gänzlich unglaubwürdig sei.

 

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat die dagegen gerichtete Berufung nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 28.11.2006 mit Bescheid vom 12.04.2007, Zl. 300.788-C1/10E-XV/53/06 gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005 abgewiesen, dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer eine schlüssige Darstellung der fluchtursächlichen Ereignisse nicht zu geben vermochte. Sein nunmehriges, gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren gesteigertes und detailangereichertes Vorbringen bezüglich der Vorkommnisse in Zusammenhang mit seinen gerichtlichen Verurteilungen in seiner Heimat, und überdies auf Grund der erstmaligen Erwähnung seiner UCPMB Mitgliedschaft, überzeugten den Unabhängigen Bundesasylsenat von der gänzlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers. Seiner dargestellten illegalen Einreise nach Österreich mangle es in Anbetracht des kurz zuvor ausgestellten Schengenvisums an jeglicher Plausibilität. Eine aktuelle existentielle - auch wirtschaftliche - Bedrohungssituation konnte seitens der Berufungsbehörde somit nicht festgestellt werden. Im Einzelnen führte der Unabhängige Bundesasylsenat diesbezüglich Folgendes aus:

 

"6.1. Zum Themenkomplex des beschädigten LKW ergab sich folgendes:

Dieser LKW wurde einem handschriftlichen Vermerk zufolge (Aktenseite 301 des erstinstanzlichen Aktes) dem Berufungswerber am 00. März 1999 weggenommen und am 00.Juni 1999 wieder zurückerstattet. Seitens der Koordinationsbehörde der Republik Serbien in B. wurde am 00.Juli 1999 eine umfangreiche Mängelauflistung des zurückgegebenen LKW erstattet (Aktenseite 303 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Bei diesen Dokumenten wurde von einer Übersetzung abgesehen. Am 00.12.2001 richtete der Berufungswerber einen Antrag auf Schadenersatz an die Koordinationsstelle in B. über eine Schadenshöhe von 240.000 Dinar (siehe Aktenseite 291 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, Übersetzung Mag. O.). Darin ist ausgeführt, dass dem Berufungswerber bei der Rückgabe gesagt worden sei, er solle das Fahrzeug nehmen und "abhauen". Das Fahrzeug wäre in gänzlich fahruntüchtigem Zustand mit fehlenden Teilen gewesen. Die Militärabteilung hätte ihm gesagt, sie könne keinen Schadenersatz zahlen. Er hoffe, dass die neue demokratische Regierung den Schaden ersetzen werde. Andernfalls müsse er den Schaden über ein Zivil- oder Militärgericht einklagen.

 

Am 17. Juni 2004 (Anlage 5 zur Stellungnahme des Berufungswerbervertreters vom 23. Jänner 2007, Übersetzung Mag. O.) wandte sich der Berufungswerber in Erledigung der Auflage des Gemeindegerichtes an das Verteidigungsministerium in Belgrad, bzw. Nis, dies mit der Aufforderung, den Schaden am LKW binnen drei Monaten zu ersetzen. Das Gericht habe ihn angewiesen, vor Weiterführung des Prozesses sich an das Verteidigungsministerium zwecks außergerichtlichen Schadenersatzes zu wenden. Die Gemeindebehörden wären trotz unzähliger Versuche seinem diesbezüglichen Ersuchen nicht nachgekommen. Am 00.März 2005 stellte der Rechtsvertreter des Berufungswerbers in der entsprechenden Rechtssache beim Gemeindegericht P. (als Beklagter scheint das Verteidigungsministerium auf) einen Vertagungsantrag (Anlage 4 zur Stellungnahme vom 23. Jänner 2007; Übersetzung Mag. O.). Die entsprechende Klage vor dem Gericht war am 00.02.2004 erfolgt (Vorderseite entspricht Aktenseite 305 des erstinstanzlichen Aktes, identisch mit Anlage 2 plus Rückseite und 3 (ohne Rückseite) der Stellungnahme vom 23. Jänner 2007; Übersetzung Mag. O.). Schließlich wurde in dieser Angelegenheit als Anlage 1 der Stellungnahme des Berufungswerbervertreters vom 23. Jänner 2007 (Übersetzung Mag. O.) ein Beschluss des Gemeindegerichtes vom 00.Jänner 2006 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass die eben genannte Klage vom Kläger zurückgezogen wurde. Als Begründung wurde angeführt, der Klagevertreter habe mit Eingabe vom 00. Jänner 2006 die Zurückziehung bekannt gegeben. Als Grund wäre die Abweisung des Verfahrenshilfeantrages zur weiteren Führung des Rechtsstreites genannt worden. Von der beklagten Partei wäre der Einspruch vorgebracht worden, dass die Forderung verjährt sei. Die Verfahrenskosten in Höhe von 1.300 Dinar habe der Kläger zu tragen.

 

6.2. Zum Themenkomplex des Waldes des Berufungswerbers wurden die zwei vorgelegten Gerichtsurteile übersetzt. Zunächst wurde demnach der Berufungswerber durch das Gemeindegericht (Zivilverfahren) durch einen Einzelrichter am 00.10.2000 zu einem Schadenersatz in Höhe von 1.494, 57 Dinar verurteilt (Aktenseiten 296 und 295 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes; Übersetzung Mag. O.). Als klagende Partei scheinen die "serbischen Forste", Forstverwaltung auf. Aus der Begründung des Urteils geht hervor, dass der Berufungswerber bereits durch ein rechtskräftiges Urteil desselben Gerichtes vom 00. Jänner 1998 wegen illegaler Schlägerungen von im Staatseigentum befindlichen Wald am 00.09.1997 wegen "Forstdiebstahls" verurteilt worden ist. Die damals verhängte Gefängnisstrafe in Höhe von drei Monaten wurde zur Bewährung ausgesetzt, wenn der Beschuldigte in einer Probezeit von einem Jahr keine neue Straftat begehe. Aufgrund dieses Strafurteils wurde seitens der Forstverwaltung eine konkrete Schadenshöhe bestimmt und der Berufungswerber, welcher an einer nunmehrigen Verhandlung nicht teilgenommen hat, zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt.

 

Ferner wurde ein im Senat erfolgtes Strafurteil des Gemeindegerichtes vom 00. Dezember 2001 (Aktenseiten 300, 299, 298 und 297 - offenbar in falscher Reihenfolge eingeordnet - des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes; Übersetzung Mag. O.), vorgelegt. Darin wird ein "Forstdiebstahl" vom 00. Dezember 1998 behandelt. Der Berufungswerber habe mit einer Handsäge rohe Eichenstämme gefällt (der vorangegangene "Forstdiebstahl", auf den das oben erörterte Zivilurteil Bezug nahm, hatte wie ausgeführt am 00. September 1997 stattgefunden und den Diebstahl eines Eichenstammes betroffen). Der nunmehrige Schaden betrage 3.229.12 Dinar. In dem Urteil vom 00. Dezember 2001 wurde für diese Straftat eine Gefängnisstrafe von drei Monaten festgesetzt, welche für eine Probezeit von einem Jahr ausgesetzt wurde. Die geschädigte Forstverwaltung werde für ihre vermögensrechtlichen Forderungen auf den Zivilweg verwiesen. Weiters geht aus der Urteilsspruch hervor, dass sich der Berufungswerber vom 00. Dezember 2001 bis zum 00. Dezember 2001 in Haft befunden habe. Aus der Begründung geht hervor, dass der Berufungswerber angegeben hatte, nur einen Eichenstamm gefällt zu haben, das Gericht war jedoch der Zeugenaussage eines R.A., der den Beschuldigten (Berufungswerber) vor Ort an dem betreffenden Tag im Jahr 1998 angetroffen und die Menge der gefällten Bäume abgezählt hätte. Bei dem genannten Zeugen handelte es sich um einen Förster. Als mildernd wurden die Unbescholtenheit gewertet, der Umstand, dass der Berufungswerber ein Familienvater sei, sein teilweises Geständnis und der Zeitpunkt der Begehung der Straftat.

 

6.3. Schließlich wurde die vorgelegte Entscheidung in einem Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber vom 00.10.2004 einer Übersetzung zugeführt (Aktenseite 293 und 294 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Daraus geht hervor, dass der Beschuldigte, gemeinsam mit zwei anderen Personen, am 00.05.2004 durch eine Rauferei die öffentliche Ordnung gestört hatte, weswegen er zu einer Geldstrafe von 1.000 Dinar verurteilt wurde. In der Begründung wird die Aussage des Berufungswerbers im gegenständlichen Verfahren wiedergegeben, er sei am betreffenden Tag in die Rasierstube des anderen Beschuldigten gegangen, dies wegen offener Rechnungen von früher und hätte ihm gesagt, er würde ihn bei der Polizei anzeigen, darauf hätten ihn der Betreffende und sein Bruder geschlagen. Von einem der anderen Beteiligten wurde angegeben, der Berufungswerber sei mit einem Stock in die Rasierstube gegangen und habe ihm wegen der Rechnungen gedroht. Aufgrund der so entstandenen Ruhestörung wurde die entsprechende Strafe ausgesprochen."

 

Zur Person des Beschwerdeführers sowie zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen wurde in diesem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.04.2007, Zl. 300.788-C1/10E-XV/53/06, Folgendes festgestellt:

 

"Der Berufungswerber ist Staatsangehöriger aus Serbien, Dorf O., zugehörig der dortigen albanischen Volksgruppe. Seine Ehefrau, seine minderjährigen Kinder, sein Vater und sein Bruder halten sich dort weiterhin ohne Schwierigkeiten auf. Der Berufungswerber verfügt über gültige Reisedokumente der Republik Serbien und konnte ohne Schwierigkeiten aus Serbien aus- und wieder nach Serbien einreisen. Wegen zweifachen "Forstdiebstahls" in den Jahren 1997/1998 wurde er zuletzt im Dezember 2001 zu einer 3-monatigen bedingten Haftstrafe und zuvor zu einer Geldstrafe verurteilt; in diesem Zusammenhang hatte er sich vom 00.12.2001 bis 00.12.2001 offenbar in (Untersuchungs-) Haft befunden. Im Zusammenhang mit dem Kosovo-Krieg wurde im März 1999 ein LKW des Berufungswerbers von der serbischen (jugoslawischen) Armee beschlagnahmt und ihm dieser nur in schwer beschädigtem Zustand zurückerstattet. Diesbezüglich blieben Schadenersatzforderungen gegen serbische Organe (die der Berufungswerber anwaltlich vertreten betrieben hatte) erfolglos, zuletzt zog der Berufungswerber am 00.01.2006 seine diesbezügliche Klage vor dem Gemeindegericht (nach Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages) gegen das serbisch-montenegrinische Verteidigungsministerium zurück. Der Berufungswerber wurde ferner wegen eines Raufhandels mit anderen ethnischen Albanern im Mai 2004 mit Entscheid der Gemeindebehörde vom Oktober 2004 zu einer Geldstrafe verurteilt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Berufungswerber zum Entscheidungszeitpunkt von Privatpersonen in seinem Heimatort/seiner Heimatregion oder von der serbischen Polizei aus asylrelevanten Motiven verfolgt oder sonst existentiell bedroht wäre."

 

Diese Feststellungen stützten sich auf folgende Beweiswürdigung:

 

"3.1. Die Feststellungen zur Person des Berufungswerbers und dessen Familienangehörigen ergeben sich aus den Einvernahmen vor der Erstbehörde und den Ausführungen in der Berufungsverhandlung im Einklang mit dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den behördlichen Vorgängen im Zusammenhang mit dem Berufungswerber in Serbien folgen aus den vorgelegten Beweismitteln, respektive deren Übersetzungen.

 

3.1.1. Wie schon die Erstbehörde kommt auch die Berufungsbehörde nach dem in der Berufungsverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck zum Schluss, dass die Angaben des Berufungswerbers zu seinen Fluchtgründen nicht der Wahrheit entsprechen:

 

3.1.1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungswerber trotz eingehender Befragung durch beide Asylbehörden und trotz anwaltlicher Vertretung im Berufungsverfahren nicht in der Lage war, eine schlüssige Darstellung der ihn angeblich treffenden Bedrohungssituation in Serbien zu machen. Zu betonen ist auch, dass die Angaben des Berufungswerbers im Berufungsverfahren wesentlich umfangreicher waren als im Erstverfahren. So hatte er dort beispielsweise seine Tätigkeit für die UCPMB nicht erwähnt. Ebenso wenig erwähnte er die Bedrohung durch einen Polizisten namens H.. Auch eine Strafe im Zusammenhang mit seinem angeblichen Waffenbesitz in der Zeit des Kosovokrieges hatte der nunmehrige Berufungswerber in den Befragungen vor dem Bundesasylamt nicht angeführt. Zu den diesbezüglichen Vorhalten in der Berufungsverhandlung war der Berufungswerber nicht in der Lage eine schlüssige Erklärung dafür abzugeben, warum er vor den Asylbehörde sowohl den Inhalt als auch der Länge nach unterschiedliche Angaben getätigt hat.

 

In der Berufungsverhandlung vom 28. November 2006 hat der Berufungswerber auch in den Raum gestellt, dass seine Frau von zwei serbischen Polizisten, darunter ein gewisser D., der den Berufungswerber früher einmal körperlich misshandelt hatte, so bedroht worden war, dass in den Kosovo geflohen ist, wo sie sich drei Monate aufgehalten hätte. Gleichzeitig bemerkte er aber in derselben Berufungsverhandlung, dass diese Drohung von D. erst vor einer Woche erfolgt wäre. Angesichts der ausdrücklichen Fragestellung in diesem Zusammenhang kann ein Irrtum des Berufungswerbers ausgeschlossen werden. Es entstand aufgrund dieses Widerspruchs eindeutig der Eindruck, dass die behauptete aktuelle Verfolgung durch die serbische Polizei im Zusammenhang mit den Schadenersatzforderungen wegen des beschädigten LKW ein reines Konstrukt darstellt. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass sich aufgrund des durch den Berufungswerbervertreter vorgelegten letzten Dokumentes des Gemeindegerichtes vom Jänner 2006 eindeutig ergibt, dass der Berufungswerber seine diesbezügliche Klage zurückgezogen hat. Es erscheint daher umso weniger plausibel, dass deshalb noch Nachfragen oder gar Verfolgungen durch die serbische Polizei stattfinden sollen. Für die im Erstverfahren in den Raum gestellte Anzeige bei der Staatsanwaltschaft im Jahr 2005 fehlt es in den vorgelegten Dokumenten an jeglichen Anhaltspunkten und wurde diese weder in der Berufungsverhandlung noch in der nachfolgenden Stellungnahme noch gesondert erwähnt, sodass auch diesbezüglich insgesamt von einer Glaubhaftmachung nicht ausgegangen werden kann. Dem Bundesasylamt ist auch zuzustimmen, dass es im Falle einer aktuellen Verfolgung durch die serbische Polizei nahezu ausgeschlossen erscheint, dass der Berufungswerber zunächst im März 2006 mit einem Visum legal nach Österreich reist, um sich dort um Pensionsangelegenheiten seines Vaters vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien zu kümmern, dann aber wieder in den Kosovo zurück fährt, nur um nach wenigen Tagen schlepperunterstützt gegen erhebliche Kosten wieder nach Österreich zu gelangen. Wenn der Berufungswerber auf entsprechenden Vorhalt der Erstbehörde in der Einvernahme am 29. März 2006 (Aktenseite 87 des erstinstanzlichen Aktes) diesbezüglich ausgeführt hatte, er hätte nicht vorgehabt, aus Serbien zu fliehen, doch hätte er dann Probleme bekommen, da er das serbische Militär angezeigt habe, steht dies wiederum mit seinen sonstigen Behauptungen in Widerspruch, er hätte diese Probleme seit längerer Zeit. Der Unabhängige Bundesasylsenat geht daher davon aus, dass die Behauptungen über Nachfragen oder Verfolgungen durch die serbische Polizei, sofern sie sich auf den Zeitpunkt der Ausreise des Berufungswerbers beziehen, nicht glaubwürdig sind. Es erscheint wesentlich naheliegender, dass der Berufungswerber nach seinem Termin beim Arbeits- und Sozialgericht Wien tatsächlich nicht mehr nach Serbien zurückgekehrt ist, sondern versucht hat, durch die Beantragung von internationalen Schutz in Österreich seinen Aufenthaltsstatus zu legalisieren. Es ist dem Bundesasylamt ferner auch dahingehend zuzustimmen, dass es mit einer systematischen Verfolgung des Berufungswerbers nicht in Einklang zu bringen ist, dass diesem durch die serbischen Behörden ein Personalausweis und ein Reisepass ausgestellt wurde, und er - wesentlicher - noch im März 2006 legal unter Vorweis seines Reisepasses aus Serbien ausreisen konnte, um mit dem österreichischen Visum nach Wien zu gelangen. Wäre der Berufungswerber tatsächlich durch serbische Organe verfolgt, oder würde man ihn einer Straftat beschuldigen, so hätte er zweifellos nicht ohne Schwierigkeiten noch im März 2006 legal aus seiner Heimat ausreisen können.

 

3.1.1.2. Auszuführen ist ferner, dass die vom Berufungswerber im Berufungsverfahren vorgelegten Dokumente nicht geeignet sind, die Behauptung einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr in Südserbien in substantivierter Weise zu stützen, dies aus folgenden näheren Erwägungen: Zu der Beschädigung des LKW bezweifelt die erkennende Behörde nicht, dass diesbezüglich dem Berufungswerber Schäden entstanden sind, die vom serbischen Staat zu decken gewesen wären. Dass aus einem allfälligen diesbezüglichen Fehlverhalten der serbischen Behörden bereits ein Schutzanspruch nach der Genfer Flüchtlingskonvention abzuleiten wäre, kann von der Berufungsbehörde jedoch nicht erkannt werden. Es ist insbesondere festzuhalten, dass es sich hierbei nur um eine Beeinträchtigung des Eigentums handelt, die für den Berufungswerber auch keine existentielle ökonomische Gefährdung bewirkt (hat). Wie auch schon ausgeführt, hat der Berufungswerber seine diesbezügliche Klage zurückgezogen (dass tatsächlich Verjährung eingetreten ist, erscheint rechtlich jedenfalls nicht ausgeschlossen), wodurch ein diesbezüglich bestehendes Verfolgungsrisiko umso weniger plausibel erscheint. Was die vorgelegte Entscheidung im Zusammenhang mit einem Raufhandel betrifft, so ist klar, dass dieser Raufhandel nichts mit ethnischen Auseinandersetzungen zu tun hat und kann auch weder die Begründung noch die Bestrafung prima facie als willkürlich angesehen werden. Zu den vermeintlichen rechtswidrigen Schlägerungen von Bäumen in den Jahren 1997 und 1998 zeigen die vorgelegten ausführlich begründeten Urteile, wobei im Strafurteil auch auf Milderungsgründe zugunsten des Berufungswerbers eingegangen wird, jedenfalls augenscheinlich kein willkürliches Verhalten der serbischen Organe auf. Die Berufungsbehörde sieht sich außer Stande zu beurteilen, ob - dem Vorbringen des Berufungswerbers nach - der betreffende Wald tatsächlich nicht den serbischen Forsten gehört, sondern von diesen in ungerechtfertigter Weise an sich genommen worden ist, dies ist jedoch keine Frage, die von den Asylbehörden zu klären wäre. Die verhängten bedingten Strafen erscheinen nicht dergestalt, dass schon aufgrund dieser Strafen eine Schutzgewährung zu erfolgen hätte. Es ist auch eindeutig festzuhalten, dass sich die vom Berufungswerber angegebene Haft dem Strafurteil nach nur auf etwas mehr als eine Woche erstreckt hat und dass derzeit im Zusammenhang mit diesen Taten keine weiteren Verfahren gegen den Berufungswerber offen sind. Dass die allfälligerweise ungerechtfertigte Wegnahme des Waldes eine existentielle Bedrohung des Überlebens des Berufungswerbers darstellen würde, ist schon deshalb zu verneinen, da der Berufungswerber selbst im Verfahren mehrfach angegeben hat, dass seine wirtschaftliche Situation in seiner Heimat zufriedenstellend (gewesen) wäre.

 

An der Echtheit der vorgelegten Personenstandsurkunden wird nicht gezweifelt, belegen diese aber nur das Faktum der Identität, bzw. der Familienverhältnisse des Berufungswerbers.

 

Was die Bestätigung der UCPMB betrifft, ist zunächst neuerlich darauf zu verweisen, dass der Berufungswerber seine diesbezügliche Tätigkeit im Erstverfahren nicht angegeben hat, wodurch dieses Vorbringen schon unter dem Gesichtspunkt des Neuerungsverbotes problematisch erscheint. Diesbezüglich brauchten aber auch deshalb keine näheren Ausführungen getroffen werden, als der Berufungswerber keine Verfolgungsgefahr aus diesem Umstand selbst substantiiert vorgebracht hat und da sich aus der Quellenlage eindeutig ergibt, dass selbst bewaffneten UCPMB- Kämpfern nach Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen in den Jahren 2000 und 2001 eine Amnestie eingeräumt worden ist. Daher erscheint auch aus amtswegiger Kenntnis eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr nicht realistisch.

 

3.1.1.3. Zusammengefasst zeigte sich also für die Berufungsbehörde das Bild, dass der Berufungswerber tatsächlich keinen aktuellen Bedrohungen in seiner Heimat ausgesetzt ist. Damit stellt die Berufungsbehörde nicht in Abrede, dass der Berufungswerber Schwierigkeiten mit serbischen Behörden hatte und sich von diesen ungerechtfertigt behandelt gefühlt hat. Sie stellt auch nicht in Abrede, dass es im Dorf mit serbischen Polizisten zu Auseinandersetzungen kam, und dass der Berufungswerber von "D." 1998 misshandelt worden ist. Es ist aber diesbezüglich zunächst eindeutig eine Trennung zu ziehen zwischen der Krise in der Region im Zusammenhang mit dem Kosovokrieg und den nachfolgenden Jahren, in denen es auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen ist und die ethnischen Spannungen zu offenen Gewalttaten geführt haben und der derzeitigen Lage, die zwar angespannt ist, aber insgesamt als ruhig einzuschätzen ist. Es sind aber auch ferner im Verfahren keine Hinweise dahingehend entstanden, dass der Berufungswerber eine besondere Vulnerabilität aufwiese. Er ist weder krank noch sonst in irgendeiner Weise besonders hilfsbedürftig. Der Berufungswerber war in der Lage sich in Serbien von Rechtsanwälten in seinen rechtlichen Angelegenheiten vertreten zu lassen, er gibt an, in einer guten wirtschaftlichen Lage gewesen zu sein. Schließlich hat er sich bei Auseinandersetzungen im Dorf selbst zu Morddrohungen hinreißen lassen, bzw. war er auch selbst aktiv an gewaltsamen Raufereien beteiligt. Dass sich aber daraus eine systematische Verfolgung durch Privatpersonen oder durch die serbische Polizei ableiten ließe, wird von der Berufungsbehörde nicht als glaubhaft angesehen."

 

In rechtlicher Hinsicht gelangte der Unabhängige Bundesasylsenat zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer, sofern er eine aktuelle staatliche Verfolgung durch serbische Organe behauptet habe, diese nicht glaubhaft zu machen vermocht habe. Des Weiteren wäre gegebenenfalls, wenn die Angaben zu Schwierigkeiten mit lokalen Polizeiorganen entgegen der Ansicht des Unabhängigen Bundesasylsenates hypothetisch zuträfen, nicht von einer hinreichenden Intensität dieser Umstände im Rechtssinn auszugehen und bestünde auch die Möglichkeit, diesbezüglich andere Staatsorgane um Unterstützung zu ersuchen. Ein primär ethnischer oder politischer Grund dieser Schwierigkeiten habe sich im Verfahren ebenso nicht ergeben. Eine allgemeine ethnische Verfolgung von Albanern durch Serbien in P. existiere nicht.

 

Der oben genannte Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 16.04.2007, dem Beschwerdeführer selbst am 09.05.2007 zugestellt und erwuchs daher in Rechtskraft. Die Behandlung einer dagegen erhobenen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0643-3 abgelehnt.

 

Die Polizeiinspektion U. erhob gegen den Beschwerdeführer am 09.01.2007 Strafanzeige wegen des Verdachts der Körperverletzung, welche am 19.06.2007 im Wege der Erstbehörde beim Unabhängigen Bundesasylsenat einlangte.

 

Gegen den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft V. wegen des Verstoßes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz ein mit 23.01.2008 durchsetzbares und bis 22.01.2018 gültiges Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen.

 

Nach einem mehrmonatigen illegalen Aufenthalt in Österreich stellte der sich zwischenzeitlich in Schubhaft befindliche Beschwerdeführer am 15.03.2008 den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 17.04.2008 im Sinne der Bestimmung des § 17 Abs. 2 AsylG 2005 eingebracht wurde. Anlässlich der am 16.03.2008 stattgefunden habenden niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Polizeianhaltezentrum Linz gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtmotiven an, die serbische Polizei sei im April oder Mai 2007 neuerlich im Haus des Beschwerdeführers erschienen um diesen zu suchen. Auf Grund seiner Abwesenheit seien seine Frau mitgenommen und sein Sohn angeschossen worden. Bei einer Rückkehr nach Serbien fürchte er um sein Leben.

 

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 17.04.2008 vor der belangten Behörde führte er ergänzend aus, die Lage habe sich für die Albaner in Südserbien seit der Unabhängigkeiterklärung des Kosovo noch weiter verschlimmert. Bereits während des Kosovo Krieges sei er wiederholt Repressalien durch die serbische Polizei ausgesetzt gewesen, insbesondere durch zwei Polizisten, welche auch im Zuge einer Hausdurchsuchung kurz vor dem Krieg in R. im Jahre 2004 oder 2005 unter anderem beinahe seine Eltern umgebracht hätten. Des Weiteren sei sein Wald enteignet und sein LKW für kriegerische Zwecke genutzt worden. 1991 oder 1992 (oder 2001) sei er auf dem Weg vom Kosovo nach Serbien von der Polizei festgenommen worden und habe fünf Tage in Haft verbracht. Im Zuge der Anhaltung sei er überdies körperlich misshandelt worden. Bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat bestünde die Wahrscheinlichkeit, dass die Polizei den Beschwerdeführer - wie bereits einen seiner Freunde - verschwinden lasse. Erst vor kurzem habe der Beschwerdeführer auf Grund eines dem Onkel am 01.05.2007 ausgefolgten behördlichen Schriftstückes erfahren, dass er in Serbien wegen illegalem Waffentransport gesucht werde. Die Polizei sei aus diesem Grund bereits zu ihm nach Hause gekommen und habe seine Familie bedroht und Möbel zertrümmert. Auf Grund des Nichtauffindens des Beschwerdeführers sei seiner Frau gedroht worden, die Polizei würde diese verhaften falls sie nicht den Aufenthaltsort ihres Ehemannes preisgebe. In diesem Zusammenhang sei seinem Sohn irrtümlicherweise ins Bein geschossen worden, als dieser einen Polizisten auf die Seite gestoßen habe, da seine Mutter auf Grund der Aufregung in Ohmacht gefallen sei.

 

Nach Mitteilung der beabsichtigten Zurückweisung seines Asylantrages gemäß § 29 Abs. 3 Z. 4 AsylG 2005 betonte der Beschwerdeführer, dass sein Leben bei einer Rückkehr nach Serbien in Gefahr sei, welche vor allem von den beiden Polizisten ausgehe, da er diesen "früher" unter anderem auch mit dem Umbringen gedroht habe und daher mit entsprechenden Folgen zu rechnen sei. In diesem Zusammenhang erwähnte er überdies, dass einer seiner Freunde - der Besitzer einer Tankstelle - am Tage des amerikanischen Angriffs verschwunden und in weiterer Folge auch getötet worden sei, dessen Leiche habe man aber nie gefunden.

 

Der Beschwerdeführer legte im gegenständlichen Verfahren folgende Dokumente vor:

 

Einen serbischen Personalausweis, ausgestellt am 00.00.2002, eine Bestätigung des Amtsgerichtes vom 26.04.2007, wonach gegen den Beschwerdeswerber Anklage wegen Übertretung nach dem Waffengesetz gemäß § 33 STL erhoben worden sei, sowie vier Photographien, die ein Kind mit einem einbandagierten Unterschenkel zeigten.

 

Mit erstinstanzlichen Bescheid vom 18.04.2008, Zl. 08 02.520-EAST West, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen - zweiten - Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz nach § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus. Die Erstbehörde stellte die Identität des Beschwerdeführers auf Grund der von ihm vorgelegten unbedenklichen Urkunden fest. Ein etwaiges asylrelevantes Fluchtvorbringen habe seitens der belangten Behörde trotz der nunmehr behaupteten Geschehnisse im Frühling 2007 nicht festgestellt werden können, da diese Vorkommnisse einerseits mit den bereits im Vorverfahren geschilderten, als unglaubwürdig eingestuften, Ereignissen in unmittelbarem Zusammenhang stünden, und darin andererseits auch kein glaubhafter Kern enthalten sei. In Hinblick dieses nunmehr erbrachten Vorbringens sei seitens des Bundesasylamtes somit nicht von einem neuen Sachverhalt auszugehen.

 

Beweiswürdigend verwies die belangte Behörde darauf, dass es sich auf Grund des aus der Schubhaft gestellten Antrages allem Anschein nach um ein rein zweckmäßiges und konstruiertes Vorbringen zur Verhinderung einer anstehenden Ausweisung nach Serbien handle und diesem daher die Asylrelevanz zu versagen sei. Es sei nicht nachvollziehbar gewesen, aus welchem Grund ein Polizist die Waffe ziehe und irrtümlich einem Kleinkind ins Bein schieße. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Photographien sei weiters weder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass sich besagter Vorfall tatsächlich ereignet habe, noch dass es sich bei dem Kind tatsächlich um seinen Sohn handle. Auch den Darstellungen des Beschwerdeführers bezüglich der drohenden Inhaftierung wegen des gegen diesen erhobenen Haftbefehls wurde durch die belangte Behörde kein Glauben geschenkt, da es jeglicher Plausibilität entbehre, dass ein derartiges behördliches Schriftstück nicht persönlich zugestellt, sondern vielmehr einem Familienangehörigen übergeben werde. Zur Lage der Albaner in Südserbien bezog sich das Bundesasylamt auf die von diesem recherchierten Feststellungen und die sich darauf beziehenden, als unbedenklich anzusehenden Quellen, wonach sich die Lage in Südserbien generell als ruhig darstelle. Zu Spruchpunkt II wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht bestünde und habe in diesem Zusammenhang auf das erste Asylverfahren verwiesen. Gegenständlicher Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 18.04.2008 gemäß § 24 ZustellG zugestellt.

 

Der Beschwerdeführer erhob in der Folge gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes am 30.04.2008 fristgerecht Beschwerde. In dieser und in der am 05.05.2008 eingebrachten Ergänzung wiederholte er im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte kursorisch aus, dass die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Würdigung zu dem Schluss hätte kommen müssen, dass das vom Beschwerdeführer dargebrachte neue Vorbringen als eine wesentliche Sachverhaltsänderung in Bezug auf seinen ersten Asylantrag einzustufen gewesen wäre. Auf die vorgelegten Urkunden und den dazu erfolgten Schilderungen des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde nur unzureichend und oberflächlich eingegangen, woraus zu schließen gewesen sei, dass sich das Bundesasylamt aus mangelndem Interesse an seinem Fall eine Sachentscheidung verwehrt und überdies den Sachverhalt aktenwidrig festgestellt habe. Des Weiteren verkenne die belangte Behörde die seit der Unabhängigkeit des Kosovo herrschende prekäre Situation der albanischen Minderheit in Südserbien. Bei einer allfälligen Abschiebung nach Serbien liefe der Beschwerdeführer überdies Gefahr, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK ausgesetzt zu sein.

 

Mit handschriftlichem, in albanischer Sprache verfasstem Schreiben vom 15.05.2008 erstattete der Beschwerdeführer eine weitere Beschwerdeergänzung, welche seitens des Asylgerichtshofes ebenfalls einer Übersetzung zugeführt wurde. Auch in dieser Beschwerdeergänzung wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bereits erstattetes Vorbringen.

 

In der Nacht vom 15.05.2008 auf 16.05.2008 entfloh der Beschwerdeführer schließlich nach Durchsägung der Gitterstäbe aus der Schubhaft; seit diesem Zeitpunkt besteht keine Information über einen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers.

 

Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde vom 30.04.2008 erwogen:

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

 

Nach § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide "auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 [...] in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG)."

 

Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

 

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).

 

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Asylgerichtshofes nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

 

Wie bereits seitens der Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, stütz der Beschwerdeführer sein im Rahmen seiner nunmehr zweiten Antragstellung getätigtes Vorbringen im Wesentlichen auf Gründe, welche er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgebracht hat. Dieses nunmehrige Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen.

 

In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass bereits das bisherige Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren sowohl durch das Bundesasylamt als auch durch den Unabhängigen Bundesasylsenat rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurde und diese Beurteilung in weiterer Folge im Übrigen auch durch den Verwaltungsgerichtshof bestätigt wurde. Es ist in diesem Zusammenhang im gegenständlichen Fall daher nicht ersichtlich, weshalb diesem schon im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren erstatteten und als unglaubwürdig erachteten Vorbringen nunmehr ein glaubwürdiger Kern zukommen sollte.

 

Die im Rahmen des nunmehrigen Verfahrens geschilderten Vorkommnisse, wonach die vom Beschwerdeführer dargstellte Gefährdungssituation nach wie vor aktuell sei und diesbezüglich die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers Misshandlungen seitens der serbischen Polizei ausgesetzt gewesen seien, stehen in direktem Zusammenhang mit dem ursprünglichen, als unglaubwürdig zu qualifizierenden Fluchtvorbringen und kann daher auch diesem Vorbringen kein glaubwürdiger Kern zukommen. Auch der Umstand, dass die nunmehr behaupteten Ereignisse im Mai oder April 2007 stattgefunden hätten, der Beschwerdeführer seinen neuerlichen, nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz aber erst im März 2008 - aus dem Stande der Schubhaft - stellte, ist nicht geeignet, für die Glaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden zu können.

 

Es ist überdies den Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid zuzustimmen, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegte Fotografie eines Kindes mit einbandagiertem Unterschenkel für sich allein betrachtet noch keinen ausreichenden Hinweis auf eine tatsächliche Bedrohungssituation und einer daraus resultierende Schussverletzung darstellt, dies, da im gegenständlichen Fall weder ersichtlich ist, dass es sich tatsächlich um den Sohn des Beschwerdeführers handelt, noch feststellbar ist, ob es sich bei der auf dem Foto ersichtlichen Bandagierung tatsächlich um eine Schussverletzung handelt.

 

Was nun die vom Beschwerdeführer vorgelegte "Bestätigung" des Amtsgerichtes betrifft, der Beschwerdeführer werde auf Grund seiner während dem Kosovo getätigten Waffentransporte gesucht - der diesbezügliche Schriftsatz des Amtsgerichtes sei dem Onkel des Beschwerdeführers am 01.05.2007 ausgehändigt worden - so ist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hinzuweisen, dass die vom Beschwerdeführer behaupteten Waffentransporte für die UCPMB bereits Gegenstand der Beurteilung im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren waren und auch diese rechtskräftig als unglaubwürdig beurteilt wurden. Zudem wurde unter Hinweis auf die Amnestie von UCPMB-Kämpfer nach Ende der bewaffneten Auseinandersetzungen in den Jahren 2000 und 2001 eine diesbezügliche Verfolgungsgefahr seitens des Unabhängigen Bundesasylsenates als nicht realistisch beurteilt. Darüber hinaus ist den in diesem Zusammenhang getätigten beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zuzustimmen, dass davon auszugehen ist, dass solche behördlichen Schriftstücke mit vertraulichen Inhalt auch in Serbien zu eigenen Handen zugestellt werden und daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Polizisten, welche dieses Schriftstück überbracht hätten, tatsächlich vom Onkel des Beschwerdeführers gezwungen worden seien, dass sie diesem das Schriftstück ausgehändigt hätten. Überdies kann - auch hierin ist den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen - nicht nachvollzogen werden, dass ein Gericht dem Angeklagten eine Bestätigung ausfolgen sollte, dass jemand angeklagt worden sei bzw. das er gesucht werde.

 

Unabhängig davon verstärkte vor allem die auch im gegenständlichen Verfahren widersprüchlich geschilderte Sachverhaltsdarstellung, wonach die Frau des Beschwerdeführers einerseits - der Erstbefragung am 16.03.2008 zu Folge - bereits verhaftet worden sei, dieser andererseits aber - gemäß der niederschriftlichen Einvernahme am 17.04.2008 - bloß mit der Verhaftung gedroht worden sei, die Meinung des Asylgerichtshofes, dass es sich bei gegenständlichem Vorbringen offensichtlich um einen aus asylfremden Motiven gestellten Antrag auf internationalen Schutz handelte, dies auch in Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr auch hinsichtlich der Zeitangaben bezüglich seines bereits im Vorverfahren getätigten Vorbringens betreffend seine polizeiliche Anhaltung und Inhaftierung grob - in einem Zeitunterschied von 10 Jahren - widersprach, und seine diesbezüglich divergierenden Aussagen erst nach Vorhalt des offenkundigen Widerspruchs korrigierte. Das Bundesasylamt hat somit in Ermangelung zusätzlicher Elemente des Vorbringens des Asylwerbers, die für die Glaubwürdigkeit sprechen könnten, zu Recht das diesbezügliche, im neuerlichen Asylverfahren erstattete Vorbringen nicht als neuen entscheidungsrelevanten Sacherverhalt gewertet.

 

Was nun letztlich - dies sei der Vollständigkeit halber erwähnt - die (ohnedies als unglaubwürdig anzusehende) Behauptung des Beschwerdeführers betrifft, er sei entweder 1991 oder 1992 ins Gefängnis gebracht worden, so handelt es sich bei diesem bisher nicht erwähnten Vorbringen um behauptete Vorkommnisse, die bereits - falls zutreffend - zum Zeitpunkt des letzten inhaltlich entschiedenen, mit Bescheid vom 12.04.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens bestanden haben, die der Beschwerdeführers jedoch zum damaligen Zeitpunkt nicht vorgebracht hat. Diese nunmehr erstmals im neuerlichen Asylverfahren getätigten Behauptungen hätten daher bereits im ersten, rechtkräftig abgeschlossenen Asylverfahren angegeben werden müssen, um dort allenfalls berücksichtigt werden zu können (vgl. § 69 Abs. 1 Z 2 AVG). Dies wurde allerdings vom Beschwerdeführer unterlassen. Auch dieses Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen, ist doch in diesem Zusammenhang nicht von einer behaupteten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des bisherigen Asylverfahrens ausgehen.

 

Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen individuellen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neuen individuelle Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 18.04.2008 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit Bescheid vom Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.04.2007 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

 

Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats vom 12.04.2007 festgehalten wurde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig anzusehen ist, weshalb auf Grund des individuellen konkreten Vorbringens des Beschwerdeführers auch keinerlei Bedrohung im Sinne des § 50 FPG erkannt werden könne.

 

Eine wesentliche Veränderung der allgemeinen Lage in Südserbien im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe ist seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.04.2007 - auch unter Berücksichtigung der nunmehrigen Unabhängigkeit des Kosovo seit Februar 2008 - nicht eingetreten. Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zukommt, ist nur auf die allgemeine Situation im Herkunftsland Bedacht zu nehmen; trotz der zwischenzeitlich erfolgten Unabhängigkeit des Kosovo ergeben sich allerdings keinerlei von Amts wegen aufzugreifende Hinweise darauf, dass die albanische Bevölkerung in Südserbien derartig gravierenden Diskriminierungen seitens der serbischen Mehrheit ausgesetzt wäre, dass eine Rückführung nach Serbien im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erschiene. Auch der Beschwerdeführer selbst tätigt diesbezüglich keinerlei ausreichend konkrete Ausführungen, welche eine andere rechtliche Beurteilung der Situation zuließen.

 

Im Lichte der Ausführungen des Unabhängigen Bundesasylsenates im rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kann darüber hinaus auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Südserbien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Südserbien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.

 

Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Was Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

 

Da zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der nunmehr angefochtenen Entscheidung des Bundesaylamtes seitens des Beschwerdeführers keine entscheidungsrelevante Änderung der Situation seines Privat- und Familienlebens vorgebracht wurde, war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg zu versagen, zumal - selbst wenn man hypothetisch einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erblickte - unter Bedachtnahme auf die illegale Einreise des Beschwerdeführers in das österreichische Bundesgebiet, seinen etwa einjährigen illegalen Aufenthalt nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens sowie unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer insgesamt erst seit etwas mehr als zwei Jahren in Österreich aufhält, die Ausweisung durch die Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an geordneter Zuwanderung) gerechtfertigt wäre. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bekannt sein, dass die so genannte vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt, was vom Beschwerdeführer allerdings ignoriert wurde. Der illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer stützt seinen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dadurch wird ein allfälliges persönliches Interesse des Beschwerdeführers an einen Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen erheblich herabgemindert.

 

Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen (ungerechtfertigten) Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ersichtlich sind, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

 

Die Beschwerde war daher spruchgemäß zur Gänze abzuweisen. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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