TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/29 E3 312852-2/2008

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Veröffentlicht am 29.07.2008
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Spruch

E3 312.852-2/2008-19E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. HERZOG-LIEBMINGER als Einzelrichterin über die Beschwerde der C.N., geb. 00.00.1989, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2007, FZ. 06 13.872-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und SACHVERHALT

 

1.1. Die Beschwerdeführerin (folgend kurz: BF; vormals:

Berufungswerberin), ihren Angaben zu Folge eine Staatsangehörige aus Georgien, reiste am 21.12.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 22.12.2006 fand hiezu vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau eine Erstbefragung statt (Aktenseiten (folgend kurz AS) 13 ff des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). In weiterer Folge wurde sie am 28.12.2006 bzw. am 24.04.2007 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West bzw. Außenstelle Linz niederschriftlich einvernommen (AS 27 ff bzw. 61 ff). Aufgrund des Umstandes, dass die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Erstbefragung am 22.12.2006 und der Einvernahme am 28.12.2006 noch minderjährig war, fanden sowohl die Erstbefragung wie auch die Einvernahme unter gleichzeitiger Anwesenheit eines Rechtsberaters in der Funktion des gesetzlichen Vertreters statt.

 

Zusammengefasst gab die Antragstellerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie ihr Heimatland deswegen verlassen habe, weil ihre Mutter eine Prostituierte gewesen sei und sie darunter gelitten habe. Aufgrund des Umstandes dass ihre Mutter eine andere Person, vermutlich einen Polizisten, verletzt habe, sei nun die Antragstellerin - da sich ihre Mutter versteckt gehalten habe - ständig bedroht worden. Es habe auch versuchte sexuelle Übergriffe auf die Antragstellerin gegeben und habe sie auch Angst gehabt, dass sie vom Freund ihrer Mutter zur Prostitution gezwungen werden würde. Ihre Mutter habe ihr schließlich zum Verlassen des Heimatlandes geraten und würde sich auch ihre Mutter versteckt halten. Aus Angst habe sie sodann Georgien verlassen.

 

1.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin mit Bescheid vom 04.06.2007, Zahl: 06 13.872 - BAL gemäß § 3 Absatz 3 Ziffer 1 iVm § 11 Absatz 1 AsylG ab, erkannte den Status der Asylberechtigten nicht zu. Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Absatz 3 iVm § 11 Absatz 1 AsylG festgestellt, dass ihr der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt werde und wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG die Ausweisung aus Österreich nach Georgien verfügt (AS 83 ff).

 

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz vom 20.06.2007 fristgerecht Berufung (AS 211).

 

1.4. Mit Bescheid vom 24.07.2007 behob der Unabhängige Bundesasylsenat den erstinstanzlichen Bescheid, verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück (AS 219 ff) und begründete dies im Wesentlichen mit der unzureichenden Beweiswürdigung des Vorbringens, der mangelnden Auseinandersetzung mit einer möglichen Zugehörigkeit der Antragstellerin zu einer sozialen Gruppe, der Verfehlung hinsichtlich der Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative sowie nicht hinreichend aktuellen Länderfeststellungen.

 

1.5. Am 19.09.2007 wurde die BF erneut vor dem Bundesasylamt Außenstelle Linz einvernommen (AS 249 ff).

 

1.6. Eine an Dr. S.L. als Ländersachverständigen für Georgien ergehende Anfrage der Erstbehörde beantwortete dieser mit Stellungnahme vom 22.09.2007 (AS 267 ff). Darin führte er aus, dass sich in dem von der BF angegebenen Haus insgesamt 108 Wohnungen befänden und dass für die Überprüfung, ob die BF an genannter Adresse wohnhaft war, präzisere Angaben hinsichtlich Nummer des Hauseinganges sowie Haus- und Wohnungsnummer erforderlich wären. Eine Befragung mehrerer Bewohner des Hauses bzw. der Nachbarhäuser habe nicht ergeben, dass die BF bzw. ihre Mutter dort bekannt wären. Auch die Angaben der BF, wonach ihre Mutter einen Polizisten verletzt habe und dieser nunmehr invalide sei, könnten nicht bestätigt werden. Einem in X in leitender Position arbeitenden Polizisten sei ein solcher Fall nicht bekannt.

 

1.7. Die BF wurde am 10.10.2007 abermals beim Bundesasylamt Außenstelle Linz einvernommen (AS 275 ff), wobei sie ihre Angaben hinsichtlich ihrer Wohnadresse in Rustavi präzisierte.

 

1.8. Anschließend wurde eine ergänzende Anfrage an Dr. L. gerichtet, welche dieser mit Stellungnahme vom 13.10.2007 beantwortete. Darin führte er aus, dass es die von der BF angegebene Wohnungsnummer in dem von ihr bezeichneten Stock nicht gebe. Diese befinde sich bei einem anderen Eingang in einem anderen Stock und werde seit etwa 20 Jahren von einem Mann bewohnt. Das Ergebnis der Anfrage an den Ländersachverständigen wurde der BF unter Einräumung einer Stellungnahmefrist mit Schreiben der Erstbehörde vom 15.10.2007 zur Kenntnis gebracht (AS 289). In ihrer Stellungnahme vom 23.10.2007 gab die BF an, die Türnummer sei nicht auf der Tür gestanden; ihre Mutter habe ihr diese gesagt. Weiters wies die BF darauf hin, dass sie nach so vielen Einvernahmen und den damit einhergehenden Erinnerungen an ihr altes Leben Depressionen und "Nachträume" [gemeint wohl: Albträume] bekommen habe.

 

1.9. Auf Anfrage durch das Bundesasylamt Grundsatz- und Dublinabteilung erstattete Dr. L. eine schriftliche Stellungnahme vom 23.11.2006 zur Frage der Gewalt gegen Frauen sowie der Schutzgelderpressung und der Korruptionskriminalität in Georgien (AS 299).

 

1.10. Mit Bescheid vom 23.10.2007, zugestellt durch Hinterlegung am 29.10.2007, wies das Bundesasylamt Außenstelle Linz den Antrag auf internationalen Schutz der BF vom 21.12.2006 gemäß § 3 Abs 1 AsylG ab und erkannte dieser den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der BF gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (AS 323 ff).

 

Begründend führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus, dass die von der BF vorgetragenen Fluchtgründe nicht glaubwürdig bzw. lediglich konstruiert wären. Diese Annahme stütze es auf - nicht näher konkretisierte - Widersprüchlichkeiten bei der Angabe der persönlichen Daten sowie auf die wahrheitswidrigen Angaben der BF hinsichtlich ihres Lebensumfeldes und der Wohnadresse. Selbst wenn man die Aussagen der BF als glaubwürdig erachten würde, beruhe die Verfolgung der BF durch private Personen auf keinen in der GFK angeführten Gründen. Es liege kein Grund zur Annahme vor, dass die georgischen Behörden staatlichen Schutz verweigern würden. Eine Gefährdungssituation iSd § 50 FPG 2005 liege nicht vor. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art 8 EMRK dar.

 

1.11. Mit Schriftsatz vom 12.11.2007 brachte der BF fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) ein, in der sie die Beiziehung eines männlichen Dolmetsches zu ihren Einvernahmen beanstandete. Weiters wäre ein psychologisches Gutachten über ihre geistige Gesundheit einzuholen gewesen. Ihr Vorbringen sei ausreichend substantiiert, schlüssig und plausibel. Zudem sei sie persönlich glaubwürdig. Die BF sei zur sozialen Gruppe der Angehörigen von Kindern, deren Mütter Prostituierte sind, zu rechnen. Es liege, da sie vermutlich durch Polizisten verfolgt würde, eine Verfolgung unmittelbar durch staatliche Organe vor. Selbst wenn es sich um eine private Verfolgung handeln würde, sei diese dem Staat zuzurechnen, da dieser weder gewillt noch in der Lage sei, die BF zu schützen. Durch ihre Verfolgung aber auch die Gefahr ihrer zwangsweisen Prostitution drohe ihr eine Verletzung des Art 3 EMRK. Die Ausweisung sei unzulässig, da ihr im Fall ihrer Rückkehr keine ausreichende Lebensgrundlage zur Verfügung stehe.

 

I.12. Aufgrund des Vorbringens der BF in der Beschwerdeschrift, sie leide an psychischen Problemen, da in Georgien mehrmals versucht worden sei, sie zu vergewaltigen, und sie oft mit dem Umbringen bedroht worden sei, wurde eine Verfahrensanordnung an die Parteien des Verfahrens gerichtet und in dieser mitgeteilt, dass die Bestellung von Primar Dr. W.S., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, zum nichtamtlichen Sachverständigen beabsichtigt sei. Beide Parteien haben hiezu keine Stellungnahme abgegeben bzw. keinen Einwand getätigt.

 

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 30.11.2007 wurde Herr Primar Dr. S. zum psychiatrischen Sachverständigen bestellt.

 

Am 09.01.2008 erfolgte die Untersuchung der BF durch Primar Dr. S.. Das diesbezügliche psychiatrische Sachverständigengutachten vom 25.02.2008 langte mit Datum 27.02.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat ein. In diesem aufgrund der Untersuchung vom 09.01.2008 ergangenen psychiatrischen Sachverständigengutachten kam Dr. S., FA für Neurologie und Psychiatrie, zu dem Ergebnis, dass bei der BF Hinweise für Traumaerfahrungen und das Vorliegen einer traumaasoziierten psychischen Störung, die zumindest Teilaspekten einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1 ICD 10 entsprechen, bestehen würden.

 

1.13. Am 19.05.2008 teilte die BF dem Unabhängigen Bundesasylsenat telefonisch mit, dass sie aufgrund von Zahnschmerzen an der für selbigen Tag anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen könne, da sie zum Zahnarzt gehe. Die BF wurde in der neuerlichen Verständigung bzw. Ladung für die für den 26.05.2008 anberaumten mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf das Erfordernis einer ärztlichen Bestätigung für den Zahnarzttermin hingewiesen.

 

I.14. Am 26.05.2008 wurde vor dem Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher die BF teilnahm. Das Bundesasylamt hat seine Nicht-Teilnahme entschuldigt und den Antrag gestellt, die Berufung abzuweisen.

 

Auf die ärztliche Bestätigung für den Zahnarztbesuch angesprochen, legte die BF eine Bestätigung des Krankenhauses vor, wonach sie sich am 19.05.2008 von 17.30 bis 18.00 Uhr in der dortigen Ambulanz aufgehalten habe. Nach ihrem Gesundheitszustand befragt, gab die BF an, es gehe ihr eigentlich gut. Sie sei - abgesehen von jener vom Unabhängigen Bundesasylsenat veranlassten Untersuchung am 08.01.2008 - nie bei einem Arzt gewesen. Auch nehme sie keine Medikamente.

 

I.15. Im Verlauf der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt, Erörterung des Sachverständigengutachtens von Primar Dr. S., Erörterung der Stellungnahmen von Dr. L. und ergänzende Einvernahme der BF als Partei.

 

1.16. Hinsichtlich des Verfahrensherganges und Parteienvorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

 

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.

 

1. Zuständigkeit der erkennenden Einzelrichterin

 

Gem. § 75 (7) Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1.1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern dies Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

......

 

Im Rahmen der Interpretation des § 75 (7) ist mit einer Anhängigkeit der Verfahren beim Unabhängigen Bundesasylsenat mit 30.6.2008 auszugehen (vgl. Art. 151 Abs. 39 Z.1 B-VG). Der in der genannten Übergangsbestimmung genannte 1. Juli 2008 ist im Sinne der im oa. Klammerausdruck genannten Bestimmung des B-VG zu lesen.

 

Die erkennende Richterin, welche mit Beschluss der Bundesregierung vom 21.5.2008 mit Wirksamkeit vom 1.7.2008 zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt wurde, führte im gegenständlichen Verfahren als Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates am 26.05.2008 eine öffentliche Berufungsverhandlung durch. Sie hat daher das Verfahren, welches am 30.6.2008 bzw. 1.7.2008 noch anhängig ist, als Einzelrichterin weiterzuführen.

 

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

 

Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

 

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

 

Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.

 

3. Festgestellt wird:

 

Auf Grundlage der vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat durchgeführten mündlichen Verhandlung, der erörterten Hintergrundberichte zur Lage in Georgien, insbesondere zu Korruption und Kriminalität, zur Situation von Frauen, zur Schutzfähigkeit des georgischen Staates, zur Gewährleistung der Grundversorgung und der medizinischen Behandlungsmöglichkeit bei psychischen Erkrankungen, den Stellungnahmen von Dr. L., sowie des dem Verfahren zugrunde gelegten Sachverständigengutachtens von Primar Dr. S., wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

 

3.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin wird festgestellt:

 

Die Identität und Nationalität der BF konnte mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden. Aufgrund des Umstandes, dass die BF aber einwandfrei die georgische Sprache spricht sowie aufgrund ihrer Kenntnisse über Georgien ist es jedoch glaubhaft, dass sie georgische Staatsangehörige ist. Sie reiste am 21.12.2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie verfügt über keine Familienangehörigen in Österreich und leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF asylrelevanten Übergriffen ausgesetzt war.

 

Die von ihr vorgebrachten Fluchtgründe (Übergriffe und Bedrohung durch Bekannte eines Polizisten bzw. durch Kunden ihrer angeblich als Prostituierte tätigen Mutter) werden mangels Glaubwürdigkeit des diesbezüglichen Vorbringens nicht festgestellt.

 

Es konnten im konkreten Fall auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass die BF Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

 

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr nach Georgien in eine existenzgefährdende Notsituation geraten würde.

 

Zum Gesundheitszustand der BF wird zum einen auf das Sachverständigengutachten von Primar Dr. S. verwiesen, zum anderen wird im besonderen auf die eigenen Angaben der BF in der mündlichen Verhandlung verwiesen, in welcher sie ausführte, dass sie in Österreich weder in ärztlicher Behandlung stehe noch dass sie Medikamente einnehme und es ihr eigentlich gut gehe.

 

Die BF leidet unter keiner Erkrankung, welche ein Abschiebehindernis im Sinne von Artikel 3 EMRK darstellen würde.

 

Die BF verfügt zum Entscheidungszeitpunkt über keine relevanten Bindungen zu Österreich.

 

3.2. Zu Georgien wird festgestellt:

 

Es werden aufgrund der unten genannten Quellen die nachfolgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen getroffen:

 

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, Stand April 2006 (Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland 24.04.2006) (./A)

 

Gutachten Dr. L. vom 23.11.2006 (./B)

 

USDOS, Country Report on human rights practices 2007, vom 11.03.2008

(./C)

 

Freedom House, Freedom in the Word, 01.2008 (./D)

 

Gutachten von O.T. vom 16. Februar 2006 (./E)

 

Gutachten von O.T. vom 04. November 2005 (./F)

 

UK Home Office, Country of Origin Information, 17.01.2008 (./H)

 

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG (./I)

 

Allgemeines:

 

Georgien hat, nachdem es in den ersten Jahren seiner Unabhängigkeit beachtliche Fortschritte auf dem Weg zum demokratischen Rechtstaat erzielt hatte, mit der ¿Rosenrevolution' vom November 2003 ein neues Kapitel seiner staatlichen Entwicklung aufgeschlagen. (Auswärtiges Amt vom 24.04.2006, Seite 5).

 

Seit der Rosenrevolution hat sich die Lage im Lange erheblich gebessert und Georgien ist auf dem Weg zu einer Demokratie mit internationalen Standards. Hinsichtlich der Sicherheitslage sind die Konflikte mit den abtrünnigen Provinzen Abchasien, Adscharien und Süd-Ossetien nach wie vor nicht abschließend gelöst worden. Die Lage kann derzeit trotz einzelner Zwischenfälle als angespannt aber ruhig beschrieben werden. Die Menschenrechtslage hat sich im ganzen Land wesentlich verbessert auch wenn in bestimmten Bereichen noch Problemfelder bestehen bleiben. (USDOS, Country Report on human rights practices, 03.2008)

 

In der Zeit seit der "Rosenrevolution" sind dem Auswärtigen Amt keine staatlichen Repressionen gegen bestimmte Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt geworden. Sondereinsätze in Tiflis im Rahmen der Terrorismusbekämpfung jedoch zeigten aus menschenrechtlicher und rechtsstaatlicher Sicht problematisches Vorgehen gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen.

 

Mit Ausnahme der Übergriffe auf religiöse Minderheiten sind dem Auswärtigen Amt seit Anfang 2004 keine durch den georgischen Staat tolerierten oder geförderten Repressionen Dritter bekannt geworden (Auswärtiges Amt vom 24.04.2006, Seite 11).

 

Georgische Exilgruppen in Deutschland sind nicht bekannt. Es sind auch keine Fälle von repressiven staatlichen Maßnahmen gegen georgische Staatsangehörige wegen oppositioneller Tätigkeit im Ausland bekannt (Auswärtiges Amt vom 24.04.2006, Seite 13).

 

Die seit Februar 1995 nicht mehr vollstreckte Todesstrafe wurde durch Beschluss des georgischen Parlaments vom 11. November 1997 abgeschafft (Auswärtiges Amt vom 24.04.2006, Seite 14).

 

Die Betätigungsmöglichkeiten für die politische Opposition sowie die Versammlungs- Vereinigungs- Meinungs- und Pressefreiheit sind in der Verfassung verankert und unterliegen in Georgien seit den Parlamentswahlen 2003 grundsätzliche keinen Einschränkungen. (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, 24.04.2006, Seite 7f)

 

Die Opposition in Georgien ist relativ schwach ausgeprägt. Georgien hat derzeit eines der progressivsten Gesetze hinsichtlich freier politischer Betätigung. Dennoch beklagten Oppositionelle, dass ihnen in den staatlichen Medien zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt werde. (Freedom House, Freedom in the Word, 01.2008)

 

Seitens der Regierung werden keine Einschränkungen bei der Gründung von neuen Parteien durchgesetzt, solange sich diese an den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen halten. Derzeit gibt es 185 registrierte politische Parteien in ganz Georgien.

 

(US-Department of State, Country Report Georgia, März 2008)

 

Regierung:

 

Von Oktober 1992 bis November 2003 war Eduard Schewardnadse Präsident in Georgien. Am 2. November 2003 wurden Parlamentswahlen abgehalten, welche nach einhelliger Meinung in- und ausländischer Beobachter undemokratisch verliefen. In ihrer Folge kam es zu Massendemonstrationen unter Führung der Opposition, die am 22./23. November 2003 in der Stürmung konstituierenden Sitzung des Parlaments und schließlich im Rücktritt Präsident Schewardnadse kuliminierten. Bei der "Revolution der Rosen" gab es weder Verletzte noch nennenswerten Sachschaden. Die infolge des Rücktritts von Präsident Schewardnadse notwendig gewordenen Wahlen zum obersten Staatsamt fanden am 04.Jänner 2004 weitgehend ordnungsgemäß statt. Micheil Saakaschwili gewann die Wahlen mit rund 96% der abgegeben Stimmen und wurde am 25. Jänner 2004 in sein Amt eingeführt. Seitdem regiert in Tiflis eine junge Politikergeneration, die sich an westlichen, euro-atlantischen Werten und Standards orientiert. (Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, vom 24.04.2006, Seite 5)

 

Unter sieben Kandidaten wurde Präsident Saakaschwili nach einem intensiven Wahlkampf am 05.01.2008 mit 53,47 Prozent der Stimmen für eine zweite Amtszeit wiedergewählt; der Kandidat des Oppositionsbündnisses Gatschetschiladse erhielt 25,69 Prozent. Internationale Wahlbeobachter bescheinigten Georgien im wesentlichen die Einhaltung der meisten demokratischen Standards, kritisierten aber auch zu beseitigende Missstände.

 

(US-Department of State, Country Report Georgia, März 2008)

 

Rückkehr:

 

Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt (Auswärtiges Amt vom 24.04.2006, Seite 18).

 

Schutzgelderpressung- Kriminalität in Georgien

 

Die in Georgien ausgeuferte kriminelle Schutzgelderpressung konnte in Georgien inzwischen weitgehend zurückgedrängt werden. Beigetragen hat dazu nicht nur die in diesen Ländern erfolgte Stärkung der Effizienz der Polizei und anderer entsprechender Sicherheitsorgane sondern auch die von den einzelnen Geschäftsleuten vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen, wie die Beschäftigung eigener Sicherheitskräfte bzw. die Inanspruchnahme der Dienste von privaten Sicherheitsfirmen. (Gutachten Dr. L. vom 23.11.2006)

 

Korruption:

 

Nicht nur erst seit der "Rosenrevolution" vom November 2003 wird die Korruptionsbe-kämpfung von der jeweiligen Staatsführung als Voraussetzung für die Erholung der katastrophalen sozialen und wirtschaftlichen Situation des Landes proklamiert. Der von der neuen Staatsführung eingeschlagener Weg der radikalen Korruptionsbekämpfung hat nach der in Georgien herrschenden Meinung, zu einer beachtlichen Eindämmung der "alltäglichen" von einem großen Teil der Gesellschaft alltäglich erlebten Korruption geführt. (Gutachten Dr. L. vom 23.11.2006)

 

Kriminalität:

 

Die kriminellen Straftaten und die Täter selbst werden von georgischen Gerichten und Sicherheitsbehörden in der Praxis tatsächlich unabhängig vom Ansehen des Täters verfolgt. Es darf als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass sich zwischenzeitlich die Situation in Georgien wesentlich gebessert hat. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sogar höhere Persönlichkeiten, die Beziehungen zu höheren Kreisen haben, auch verfolgt werden. Das Rechtssystem in Georgien funktioniert auch in der Praxis. Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte sind jedenfalls willens und fähig, den betroffenen Personen wirksamen Schutz zu gewähren. In den vergangenen acht Monaten wurden beispielsweise mehr als 35 Mitarbeiter der Polizei wegen Misshandlung oder Folter vor Gericht angeklagt. Gegen weitere mutmaßliche Folterer werde ermittelt. Nach einigen dieser Verdächtigen fahndet derzeit die Polizei. Außerdem sind in den vergangenen acht Monaten mehr als 50 hochrangige Personen festgenommen worden, denen Amtsmissbrauch, Annahme von Schmiergeldern usw. vorgeworfen wird. Die Polizei geht gegen kriminelle und korrupte Personen vor. Das verspricht auch der Innenminister Wano Merabischwili. (Quelle: Gutachten von O.T. vom 16. Februar 2006)

 

Minderheiten:

 

Seit November 2003 sind dem deutschen auswärtigen Amt keine staatlichen Repressionen gegen bestimmte Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bekannt geworden. (Bericht des deutschen auswärtigen Amtes vom 04.2006)

 

(Quelle: Gutachten von O.T. vom 04. November 2005)

 

Grundversorgung:

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist insgesamt gewährleistet. Dazu trägt die humanitäre Hilfe der internationalen Geberorganisationen bei, die auf besonders betroffene Bevölkerungsgruppen (Vertriebene aus den inner-georgischen Konfliktgebieten, Waisen, Behinderte, alleinstehende Rentner, Alleinerziehende) zielt. Staatliche Unterstützungsprogramme gibt es vor allem für Vertriebene aus Abchasien und Südossetien, die sich - in Notunterkünften untergebracht - häufig in einer besonders schwierigen Lage befinden.

 

Gesundheitswesen:

 

Das georgische Gesundheitswesen befindet sich nach wie vor in einer schwierigen Lage. Sie ist durch ständig erweiterte Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet, die aber häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich und damit für zahlreiche Georgierinnen und Georgier kaum verfügbar sind.

 

Eine kostenlose medizinische Behandlung ist nur in bestimmten Fällen (u.a. Geburten, Krebs, psychiatrische Behandlung in schweren Fällen, Tuberkulosebehandlung, Lebensbedrohung) möglich. Auch die Finanzierung dieser kostenlosen Behandlungsprogramme ist angesichts der großen Finanzprobleme des Staates nicht immer gesichert. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt werden, behandeln besonders bedürftige Patienten kostenlos. Gleiches gilt für einzelne besonders engagierte Ärzte.

 

In Tiflis und anderen größeren Städten existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. In sechs über das Land verteilten Krankenhäusern sind Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1.000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Chronische Erkrankungen aus dem Bereich der inneren Medizin können - ggf. nach Einstellung in speziellen Zentren in Tiflis - in den größeren Städten (Batumi, Kutaissi, Telawi) grundsätzlich behandelt werden. Die Standards in den Tiflisser Krankenhäusern sind in der Regel höher als in den übrigen Städten, so dass zahlungskräftige Patienten eine Behandlung in Tiflis vorziehen. Allerdings sind 2005 größere Investitionsvorhaben angelaufen, um künftig auch die Grundversorgung in Westgeorgien über ein großes Krankenhaus in Kutaissi grundlegend zu verbessern. (Auswärtiges Amt vom 24.04.2006, Seite 17f).

 

Psychiatrie:

 

In Georgien gibt es sieben psychiatrische Kliniken mit rund 1.500 Betten sowie rund 20 psycho-neurologische Ambulatorien. Die Situation in der Psychiatrie gestaltet sich ähnlich wie in der Allgemeinmedizin. Wenn genügend Geld vorhanden ist, können zahlreiche Behandlungsformen wie Individual- und Gruppentherapien, Psychotherapie, Gesprächstherapie und die Behandlung von PTBS durchgeführt werden. Das staatliche Programm für Psychiatrie deckt die Behandlungskosten für alle psychotischen Erkrankungen sowie die stationäre Behandlung von PTBS und Depressionen. (Bundesamt für Flüchtlinge Bern, Focus Georgien - Medizin, Psychiatrie, Drogen vom 13.02.2004, Seite 2)

 

Situation von Frauen

 

Die georgische Gesetzgebung enthält keine geschlechtsspezifischen Diskriminierungen. Vergewaltigung und sexueller Zwang in der Ehe sind gesetzlich als Straftaten definiert, darüber hinaus erfolgt jedoch keine strafrechtliche Verfolgung häuslicher Gewalt. Das staatliche und gesellschaftliche Schutzangebot für Frauen, die Opfer von Gewalt geworden sind, bleibt auf ein Minimum reduziert.

 

(Deutsches Auswärtiges Amt, asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, vom 24.04.2006, Seite 16)

 

Alleinstehende und allein lebende Frauen, stellen im gegenwärtigen Georgien keine Seltenheit dar. Eine diskriminierende Behandlung dieser Frauen seitens der Behörden oder der Gesellschaft, wegen ihres Zivilstandes oder ihres Geschlechts kann nicht und vor allem nicht als eine für die georgische Gesellschaft "typische Massenerscheinung" festgestellt werden.

 

Es gibt grundsätzlich keine staatlichen Einrichtungen, die psychologische Betreuung für vergewaltigte Frauen anbieten. In Einzelfällen wird psychologische Betreuung für vergewaltigte Frauen von verschiedenen sich mit der Frauenproblematik beschäftigenden NGO Organisationen geleistet (so die Selbstdarstellung vieler dieser Organisationen), wie etwa von der Vereinigung "gegen Gewalt an Frauen". Der Zugang ist aber sehr beschränkt und es fehlt an Ressourcen.

 

Es gibt in Georgien nur ein Frauenhaus und zwar in Tbilissi, das von der NGO Organisation "Vereinigung gegen Gewalt an Frauen" geleitet wird. Die Kapazität dieses Hauses wird mit 5 bzw. (nach anderer Quelle) mit 7 Plätzen angegeben.

 

Der georgische Staat ist grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig vergewaltigte Frauen vor etwaigen weiteren Übergriffen zu schützen. Es hängt aber von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. Ohne die aktive Mitarbeit der Betroffenen können solche Handlungen von der Polizei aber nur schwer oder überhaupt nicht verfolgt werden. Dies ist aber nicht nur in Georgien sondern auch in anderen Ländern -so etwa auch in Deutschland - der Fall.

 

Wenn es einer Frau gelingt vor den zuständigen Ermittlungsorganen nachzuweisen, dass sie von einem Angehörigen des Sicherheitsapparats missbraucht worden ist, so wird dieser auch zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit gezogen. In vielen Fällen ist ein solcher Nachweis aber schwierig oder de facto unmöglich und insbesondere auch dann, wenn als Zeugen nur andere Mitarbeiter des Sicherheitsapparats, Kollegen des Beschuldigten, zur Verfügung stehen. In Georgien stellt sich diese Situation nicht anders dar als etwa in Deutschland und anderen westlichen Ländern.

 

Man kann davon ausgehen, dass vor allem bei Gewalttaten Strafanzeigen von den Sicherheitsdienststellen aufgenommen und die Gewalttaten auch geahndet werden; 2003 (spätere Zahlenangaben stehen nicht zur Verfügung) wurden 795 Verbrechen an Frauen polizeilich registriert und verfolgt.

 

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gemäß § 60 AsylG)

 

4. Beweiswürdigung:

 

4.1. zu 3.1. (Beschwerdeführerin und deren Fluchtgründe)

 

Die Identität und Nationalität der BF konnte mangels Vorlage von Dokumenten nicht festgestellt werden. Aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse wird die georgische Staatsangehörigkeit der BF als erwiesen angenommen.

 

Die Feststellungen zum Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung sowie einer sonstigen Gefährdung der BF ergeben sich aus dem seitens der erkennenden Richterin als unglaubwürdig erachteten Vorbringen der BF, den detaillierten, umfangreichen und aktuellen Länderfeststellungen zur Lage in Georgien sowie insbesondere aus den seitens der Erstbehörde beauftragten Stellungnahmen von Dr. L..

 

Die BF vermittelte in der Berufungsverhandlung einen unglaubwürdigen Eindruck.

 

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg Nr XVIII GP; AB 328 Blg Nr XVIII GP] zu verweisen):

 

-

Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

 

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Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

 

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Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

 

-

der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

 

Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH E vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

 

Ein wesentlicher Anhaltspunkt für die Beweiswürdigung ist der persönliche Eindruck, den die erkennende Behörde vom Antragssteller gewinnt und wie er etwa durch die Anmerkungen in der Niederschrift hervorkommt (VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

 

Anzuführen ist dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden können, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Asylwerber während des Verfahrens im Wesentlichen gleich bleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängen, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollen und der Wirklichkeit nicht entsprechen.

 

Letztlich muss der Asylwerber auch bei einer Gesamtbetrachtung aller für die Entscheidung heranzuziehenden Beweismittel persönlich glaubwürdig sein. Wesentliche Indizien dafür, dass die Angaben des Antragstellers nicht der Wirklichkeit entsprechen, sind die Vorlage gefälschter oder verfälschter Beweismittel, aber auch die Tatsache, dass er wichtige Tatsachen im Zuge seiner Aussage verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder er unbegründet und verspätet Argumente "nachschiebt" oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt bzw. die nötige Mitwirkung verweigert.

 

Bereits das Bundesasylamt ging aufgrund der widersprüchlichen Angaben und den Stellungnahmen von Dr. L. von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF aus. Der Asylgerichtshof geht ebenfalls auf Grund des widersprüchlichen Vorbringens, den dem Vorbringen entgegenstehenden Stellungnahmen von Dr. L. und dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der BF aus.

 

Das Vorbringen der BF zwischen Erstbehörde und Berufungsbehörde aber auch zwischen den verschiedenen Einvernahmen vor der Erstbehörde stellte sich widersprüchlich dar und erweckte die BF dadurch den Eindruck, dass die von ihr geschilderten Vorfälle niemals stattgefunden haben.

 

Hinsichtlich des Gesundheitszustandes wird den Angaben der BF Glauben geschenkt. Die BF gab in ihren Einvernahmen durchwegs an, dass sie keine körperlichen und psychischen Beschwerden und Krankheiten habe bzw. dass alles in Ordnung und sie gesund sei (s. AS. 15, 27, 61). Lediglich in der Einvernahme durch die Erstbehörde am 19.09.2007 gab die BF, nachdem sie auf die Frage nach ihrem Gesundheitszustand antwortete, dass alles in Ordnung und sie gesund sei, an, sie leide manchmal an Albträumen. Bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab die BF zu Protokoll, sie habe Stress und träume oft schlecht. Sie sei aber in Österreich weder in ärztlicher Behandlung noch nehme sie Medikamente; eigentlich gehe es ihr gut (S. 4 Verhandlungsschrift).

 

Der medizinische Sachverständige stellte lediglich Hinweise auf Traumaerfahrungen und das Vorliegen einer traumaasoziierten psychischen Störung, welche zumindest Teilaspekten einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung F 43.1 ICD 10 entsprechen würden, nicht jedoch die indizierten Beschwerden selbst fest, sodass aus dem Sachverständigengutachten nicht per se ableitbar ist, dass die BF tatsächlich an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) leidet.

 

Zudem spricht gegen das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, jene von der BF im Zuge der Berufungsverhandlung vorgelegte Ambulanzkarte des Krankenhauses in Wien, aus der hervorgeht, dass der neurologische Status der BF zum Untersuchungsdatum (19.05.2008) unauffällig war (s. Anlage A).

 

Zum Vorbringen der (sexuellen) Belästigung durch Kunden der Mutter:

 

Die erkennende Richterin erachtet das Vorbringen der BF, wonach sie in ihrer Heimatstadt Rustavi in der Wohnung ihrer Mutter von deren Kunden (sexuell) belästigt worden sei, als nicht glaubwürdig, ergaben doch die Erhebungen des Ländersachverständigen Dr. L., dass die BF sowie ihre Mutter im angeführten Wohnkomplex unbekannt sind. Eine von der BF benannte Wohnung ist im Wohnkomplex nicht vorhanden. Diese befindet sich vielmehr im Haus Nr. 0 und wird seit 20 Jahren von einem Mann bewohnt, welchem der Name der BF unbekannt ist. Aus den Erhebungsergebnissen des Ländersachverständigen ist eindeutig zu schließen, dass die BF und ihre Mutter nicht in der angegebenen Wohnung gelebt haben und somit bereits deshalb dem Vorbringen der BF, sie sei in dieser Wohnung von Freiern ihrer Mutter (sexuell) belästigt worden, die Glaubwürdigkeit abzusprechen war.

 

Zudem ergibt sich aus mehreren Widersprüchen im Zusammenhang mit dem diesbezüglichen Vorbringen der BF, dass diese keinen Übergriffen durch Kunden ihrer Mutter ausgesetzt war. Während die BF bei der Erstbefragung vor der Erstaufnahmestelle West am 22.12.2006 lediglich einen Vorfall erwähnte, bei dem ein Kunde ihrer Mutter versucht hätte, sie zu vergewaltigen, einen weiteren derartigen Übergriff aber zu diesem Zeitpunkt nicht zur Sprache brachte, führte die BF bei der Einvernahme am 28.12.2006 nunmehr aus, es habe einen zweiten Zwischenfall mit einem Kunden ihrer Mutter in deren Wohnung gegeben. Die erkennende Richterin erachtet es nicht als plausibel, dass die BF einen derartigen, ausreisekausalen Vorfall bei der ersten Einvernahme mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr ist daraus der Schluss zu ziehen, dass es sich bei dem von der BF vorgetragenen Fluchtgrund lediglich um eine gedankliche Konstruktion handelt.

 

Darüber hinaus hat sich die BF in zeitlicher Hinsicht in eklatante Widersprüche verwickelt. Laut Angaben der BF vom 28.12.2006 sei es vor einem oder zwei Monaten, somit im Oktober oder November 2006, zu Übergriffen durch Kunden der Mutter gegen die BF gekommen. Am 19.09.2007 gab sie jedoch davon abweichend an, die Belästigungen wären im Februar und März 2006 passiert (AS 249, 259), ehe sie im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.05.2008 schließlich zu Protokoll gab, ein Übergriff hätte sich im März 2006 und ein anderer zwei Monate vor ihrer Ausreise, somit Mitte Oktober 2006, ereignet (S. 5 Verhandlungsschrift). Aus diesen Widersprüchen ist zu ersehen, dass das diesbezügliche Vorbringen der BF nicht den Tatsachen entsprechen kann.

 

Zum Vorbringen der Verfolgung aufgrund der Attacke ihrer Mutter gegen einen Polizisten:

 

Des weiteren erachtet die erkennende Richterin das Vorbringen der BF, wonach sie von Angehörigen jenes Polizisten verfolgt und bedroht werde, welchen ihre Mutter im Zuge eines Streites so schwer verletzt habe, sodass dieser nunmehr invalide sei, nicht als glaubwürdig. Einem vom Ländersachverständigen befragten, in leitender Funktion tätigen Polizisten in X war ein derartiger Zwischenfall nicht bekannt. Entspräche der von der BF angeführte Sachverhalt tatsächlich der Wahrheit, wäre davon auszugehen, dass ein solch spektakulärer Fall, bei dem ein Polizist aufgrund einer Attacke nunmehr körperbehindert sei, durch die Massenmedien gegangen wäre und somit jedenfalls einem in leitender Position tätigen Polizisten in derselben Stadt bekannt sein müsste. Wenn sich die BF in ihrer Einvernahme vom 10.10.2007 damit zu rechtfertigen sucht, dass sie nie angegeben habe, dass der verletzte Polizist in X gearbeitet habe bzw. dass es ohne weiteres sein könne dass dieser aus Tbilisi sei, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst wenn der verletzte Polizist tatsächlich aus Tbilisi stammen würde, ein solcher Vorfall mit großer Wahrscheinlichkeit auch in X publik geworden wäre, zumal die Entfernung zwischen diesen beiden Städten gering ist und die Kontakthaltung bzw. Vernetzung innerhalb der verschiedenen Polizeistationen als gegeben angenehmen werden kann.

 

Die Unglaubwürdigkeit der diesbezüglichen Angaben der BF ergibt sich auch aus den Widersprüchen in zeitlicher Hinsicht. So sei jener Vorfall, bei dem die Mutter der BF einen Polizisten verletzt hätte, nach den Angaben der BF am 28.12.2006 Mitte oder Ende November 2006 (eineinhalb bzw. einen Monat vor der Einvernahme) gewesen (AS 33), so gab die BF am 19.09.2007 im Zuge ihrer Einvernahme dem entgegenstehend an, genannter Vorfall habe sich in dem Zeitraum, als ihre Mutter verschwunden wäre, ca. drei Monate vor ihrer Ausreise (somit im September 2006) zugetragen (AS 257).

 

Auch hinsichtlich der Art und Weise der angeblichen Bedrohung durch die Angehörigen des verletzten Polizisten tätigte die BF widersprüchliche Aussagen. So war die BF erst in der Einvernahme am 19.09.2007 - folglich erst in ihrer dritten Einvernahme - in der Lage einen der beiden Männer, die sie drei Tage vor ihrer Ausreise aufgesucht und bedroht hätten, namentlich zu nennen. Erhaltene Schläge, wie bei der Einvernahme am 24.04.2007 angegeben, erwähnte sie jedoch nicht mehr (AS 261). In der Berufungsverhandlung führte die BF - wiederum abweichend von ihren Angaben am 19.09.2007 - an, sie sei von einem der Männer am Hals festgehalten worden (S. 5 Verhandlungsschrift).

 

Zu erwähnen ist auch die Antwort der BF im Zuge ihrer Einvernahme am 10.10.2007 auf Vorhalt, wonach einem Polizisten in leitender Position in X ein derartiger Zwischenfall nicht bekannt sei: "Ich habe ihr [der Mutter der BF] das sowieso nie geglaubt, das ganze hat mir meine Mutter erzählt." (AS 277) Aus dieser Antwort der BF kann auch der Schluss gezogen werden, dass selbst die BF den von ihrer Mutter angeführten Vorfall nicht als den Tatsachen entsprechend ansieht und kann insgesamt dem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommen.

 

Allgemeines zur Glaubwürdigkeit der BF:

 

Darüber hinaus spricht auch das Verhalten der BF im Berufungsverfahren gegen deren Glaubwürdigkeit. Die BF entschuldigte sich telefonisch für das Fernbleiben hinsichtlich der für den 19.05.2008 anberaumten mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat mit der Begründung, dass sie seit zwei Tagen an argen Zahnschmerzen leide und nicht an der Verhandlung teilnehmen könne, da sie zum Zahnarzt gehe. Trotz ausdrücklicher Aufforderung, eine ärztliche Bestätigung vom Zahnarztbesuch vorzulegen widrigenfalls ihr Fernbleiben von der Verhandlung als unentschuldigt gewertet werde, legte die BF eine solche nicht vor. Vielmehr präsentierte die BF bei der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 26.05.2008 eine Bestätigung des Krankenhauses über einen Aufenthalt in der dortigen Ambulanz am 19.05.2008 von 17.30 Uhr bis 18.00 Uhr, obzwar die mündliche Berufungsverhandlung am Vormittag des 19.05.2008 anberaumt war und ihr eine Teilnahme sohin jedenfalls möglich gewesen wäre. Aus der ebenso vorgelegten Ambulanzkarte ist ersichtlich, dass die BF aufgrund von Kopfschmerzen (Cephalea) das Krankenhaus aufgesucht hat. Zahnschmerzen, welche sie im morgendlichen Telefonat noch als Begründung für ihr Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung nannte, gab sie im Krankenhaus nicht an.

 

Auch aus mehreren anderen Widersprüchen im Asylverfahren ergibt sich die grundsätzliche Unglaubwürdigkeit der Angaben der BF:

 

Gab die BF zu Beginn der Einvernahme am 19.09.2007 noch dezidiert den 20.05.2006 als ihren letzten Schultag in ihrem Heimatland an (AS 251), führte sie im weiteren Verlauf der Einvernahme aus, sie sei glaublich Ende April 2006 das letzte Mal in der Schule gewesen (AS 253).

 

Auch die Aussage der BF, wonach sie den Familiennamen des Freundes ihrer Mutter nicht wisse, obwohl dieser solange sie denken könne, mit ihrer Mutter zusammengelebt habe, ist keinesfalls nachvollziehbar und legt den Verdacht nahe, dass es sich selbst bei diesem Teil der vorgetragenen Fluchtgeschichte um eine gedanklich Konstruktion handelt.

 

Auch hinsichtlich ihrer Reiseroute machte die BF während des Verfahrens widersprüchliche Angaben, gab sie doch bei ihrer Einvernahme am 19.09.2007 erstmals an, dass sie den Fahrer, der sie nach Tschechien bringen sollte, in Poti getroffen habe, obwohl bisher immer davon die Rede war, dass das Treffen mit den Fahrern in Batumi stattgefunden habe (AS 255).

 

Gleiches gilt für die Aussagen der BF hinsichtlich des Wohnungsverkaufes durch ihre Mutter. Bei der Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle West am 28.11.2006 führte die BF aus, ihre Mutter habe die Wohnung in Rustavi, Anfang Dezember 2006 verkauft (AS 31). Am 19.09.2007 gab die BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Widerspruch dazu an, dass ihre Mutter die Wohnung bereits drei Monate vor ihrer Ausreise, somit im September 2006, verkauft habe und seither nicht in die Wohnung zurückgekehrt sei (AS 253); ehe sie im Zuge der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls ihre diesbezüglichen Aussagen dahingehend korrigierte, dass der Verkauf der Wohnung ca. eineinhalb, maximal zwei Monate vor der Ausreise, somit Mitte Oktober bis Anfang November 2006, gewesen sei (AS 261).

 

Auch hinsichtlich des letzten Besuch ihrer Mutter vor ihrer Ausreise tätigte die BF widersprüchliche Aussagen. Gab die BF bei ihrer Einvernahme am 28.11.2006 vor der Erstaufnahmestelle West noch an, dass ihre Mutter "in der Nacht" vor ihrer Ausreise zu ihr gekommen sei (AS 31), sprach sie bei der Einvernahme am 24.04.2007 vor dem Bundesasylamt Außenstelle Linz davon, dass diese am 13.12.2006 "früh am Vormittag" zu ihr gekommen sei (AS 61).

 

Zusammenfassend ergibt sich aus den soeben aufgezeigten Widersprüchen in den Angaben der BF sowie aus der persönlichen Unglaubwürdigkeit der BF und den Stellungnahmen von Dr. L., dass die von ihr getätigten Angaben hinsichtlich ihrer Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Dem Vorbringen der BF war daher jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen.

 

4.2. zu 3.2. (Lage im Herkunftsstaat)

 

Die Feststellungen zur Lage in Georgien, insbesondere zu Korruption und Kriminalität, zur Schutzfähigkeit des Georgischen Staates, zur Gewährleistung der Grundversorgung, zur Situation von Frauen sowie zum Gesundheitssystem, beruhen auf den in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.05.2008 zitierten und diesem Erkenntnis zu Grund gelegtem Dokumentationsmaterial. Es ist allgemein zu den Feststellungen auszuführen, dass es sich bei den herangezogenen Quellen zum Teil um staatliche bzw. staatsnahe Institutionen handelt, die zur Objektivität und Unparteilichkeit verpflichtet sind.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der georgische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig ist. Auch hat sich zwischenzeitlich die Situation in Georgien in Bezug auf Kriminalität wesentlich gebessert und ist die Grundversorgung für die Bevölkerung gesichert. Es gibt auch psychologische Betreuung und Einrichtungen für Menschen, welche Opfer von sexuellem Missbrauch geworden sind.

 

Dass die BF nicht in eine Existenz bedrohende Notlage geraten würde, ergibt sich aus den in der Verhandlung erörterten Berichten. Die Grundsversorgung in Georgien ist im wesentlichen gewährleistet. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass die finanzielle Situation der BF schwierig wäre, sie würde sich jedoch nicht als Existenz bedrohend darstellen.

 

Zur fachlichen Qualifikation des Gutachters Dr. L. ist auszuführen, dass dieser seit 2004 als besonders sachkundiges Organ für den Bereich Osteuropa schon zahlreiche Gutachteranfragen und somit länderkundliche Gutachten für verschiedene deutsche Gerichte und anderer Institutionen bearbeitet hat. Dr. L. hat zahlreiche Publikationen über Georgien veröffentlicht und handelt es sich bei ihm zweifelsohne um einen ausgewiesenen Experten, welcher über ein umfassendes Wissen über den Staat Georgien verfügt. (siehe hiezu den im Akt aufliegenden und der Stellungnahme angeschlossenen Lebenslauf von Dr. L.)

 

Zur fachlichen Qualifikation von Dr. T. ist auszuführen, dass dieser aus Georgien stammt, absolvierter Jurist in Georgien ist und in Russland als Rechts- und Staatsanwalt tätig war, sowie anschließend nach seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland dort als Sachverständiger für das Recht der GUS-Staaten, sowie Dolmetscher fungierte und bereits zahlreiche länderkundliche Gutachten betreffend Georgien auch für den Unabhängigen Bundesasylsenat erstattet hat (Bescheid des UBAS vom 4.5.2006, 230.629/0-VIII/22/02).

 

Den Feststellungen ist seitens der BF nicht in entscheidender Weise entgegengetreten worden.

 

5. Rechtliche Würdigung:

 

5.1. Nichtgewährung von Asyl gemäß § 3 Asylgesetz

 

5.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

 

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung".

 

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH E vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH E vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH E vom 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehe

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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