E2 312.454-1/2008-24E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Huber-Huber als Einzelrichter über die Beschwerde A.B., geb. 00.00.1986, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, FZ. 06 06.958-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß gem. §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: "BF"), seinen Angaben nach Staatsangehöriger von Mazedonien, Angehöriger der albanischen Volksgruppe, muslimischer Glaubensrichtung, reiste am 02.07.2006 illegal in das Bundesgebiet von Österreich ein und stellte am 03.07.2006 eine Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.05.2007, Zahl: 06 06.958-BAW, wurde der Antrag auf internationalen Schutz von A.B. gem. § 3 AsylG abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Mit gleichem Bescheid wurde ihm gem. § 8 Abs. 1 Z 1 des AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht zu erkannt und der Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt III.)
3. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. Mit der Beschwerde wird der Bescheid in allen Sprachpunkten bekämpft und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens oder eine mündliche Verhandlung durch zu führen und Asyl zu gewähren in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, beantragt.
4. Der BF wurde am 00.00.2007 mit Beschluss des Landesgerichtes, wegen Verdacht des Einbruchdiebstahles am 00.00.2007 (§§ 15, 127, 129 Z 1, 130 2. Fall StGB [mehrfache Tatbegehung]) in Untersuchungshaft genommen. Am 00.00.2007 beantragte die Staatsanwaltschaft Wien wegen der Begehung des Verbrechens nach §§ 12 3. Fall, 15, 127, 129 Z 1 StGB die Bestrafung des BF. Am 00.00.2008 wurde der BF aus der Haft entlassen.
5. Der Asylgerichtshof (zur gegebenen Zeit: Unabhängiger Bundesasylsenat) beraumte für 14.02.2008 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der die Parteien und ein Dolmetscher für die albanische Sprache geladen wurden. Der BF ist zu dieser Beschwerdeverhandlung nicht erschienen und entschuldigte sich damit, dass er an diesem Tag einen Arzttermin hatte.
6. Am 08.02.2008 langt beim Asylgerichtshof die Mitteilung über die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 00.00.2008 ein. Der BF wurde gem. §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sieben Monate bedingt für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
7. Der Asylgerichtshof beraumte für 03.04.2008 eine weitere mündliche Verhandlung an, zu der wiederum die Parteien und ein Dolmetscher für die albanische Sprache geladen wurden. Der BF ist zur anberaumten Verhandlung ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
Am 22.04.2008 langte die Mitteilung der Justizanstalt Wien-Josefstadt ein, dass der BF seit 00.00.2008 in Verwahrungshaft genommen wurde.
8. Der Asylgerichtshof beraumte für den 28.05.2008 neuerlich eine mündliche Beschwerdeverhandlung an, zu der die Parteien und ein Dolmetscher für die albanische Sprache geladen wurden. Der BF wurde zu dieser Verhandlung aus der Verwahrungshaft vorgeführt und die Verhandlung wurde in Anwesenheit des BF, sowie der Dolmetscherin durchgeführt. Ein geladener Vertreter des Bundesasylamtes ist ohne Angabe von Gründen nicht erschienen.
8.1. Der BF gab in der mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 auf konkrete Fragen zunächst an, dass er sich gesundheitlich in der Lage fühle der Verhandlung zu folgen und keine sonstigen gesundheitlichen Probleme habe. Ohne auf die Frage nach den Asylgründen einzugehen, bemerkte der BF, er habe von der Fremdenpolizei die Auskunft erhalten, er werde wahrscheinlich kein Asyl bekommen und es sei ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren verhängt worden. Die Begründung für das Aufenthaltsverbot habe er nicht gelesen. Zu seinem Strafverfahren habe er am 05.06.2008 einen Verhandlungstermin. Da der BF bisher auf die Frage nach dem Grund seiner Antragstellung nicht eingegangen war, wurde er neuerlich darauf angesprochen. Nun gab der BF an, er sei nicht Einvernahmefähig. Er habe den Bescheid bekommen, dass ein Aufenthaltsverbot verhängt worden sei und sein Asyl sei ohnedies null und nichtig. Nun habe er nur mehr den Gerichtstermin im Kopf und das belaste ihn sehr. Er möchte zwar seinen Antrag auf internationalen Schutz aufrecht erhalten, er sei aber nicht fähig zur Einvernahme.
Daraufhin wurde die Berufungsverhandlung zur Untersuchung des BF im Hinblick auf seine Einvernahmefähigkeit durch den Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz Dr. H., unterbrochen. Dr. H. kam im Wesentlichen zu den Befund, dass sich der BF in alters entsprechendem guten allgemeinen Zustand befindet, grob klinisch, neurologisches Unauffällig, örtlich zeitlich orientiert ist. Sein Duktus sei koherrent, er habe keine Halluzinationen oder Wahnideen und es könne kein Hinweis auf eine wie immer geartete kognitive Einschränkung festgestellt werden. IN der Stellungnahme bezeichnete Dr. H. aus amtsärztlicher Sicht den Betroffenen durchaus Verhandlungsfähig, führte aber aus, dass für den Fall, dass der BF die Zusammenarbeit weiterhin verweigere, ein ergänzender fachärztlicher - psychiatrischer Befund mit entsprechender Fragstellung eingeholt werden müsste.
8.2.Die amtsärztliche Stellungnahme wurde dem BF in fortgesetzter mündlicher Verhandlung zur Kenntnis gebracht und er äußerte dazu, wenn der Arzt dieser Meinung sei, dann möchte er, dass das Asylverfahren abgeschlossen wird, er befinde sich in Haft und es werde sowieso nichts raus kommen. Aufgrund des Aufenthaltsverbotes habe er keine Chance auf Asyl und es sei ihm lieber, dass Asylverfahren abzuschließen.
8.3. In der Folge wurde dem BF der Asylländerbericht zur Republik Mazedonien der Österreichischen Botschaft in Skopje aus dem Jahr 2006 zur Kenntnis gebracht. Der BF verwies darauf, dass es in Mazedonien keine Ordnung und viel Korruption gebe. Sein Onkel A.S. sei zu Unrecht getötet worden und ein anderer Onkel habe sich an die Straßburger Instanzen gewendet. Das Verfahren sei dort immer noch anhängig.
In einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage teilte das Bundesasylamt am 04.07.2008 mit, dass der BF am 00.00.2008 beim Landesgericht für Strafesachen Wien in einer Hauptverhandlung gem. §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt worden war. Als erschwerend wurde eine einschlägige Vorstrafe (jene vom 00.00.2008) gewertet.
II. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
1. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens wurde Beweis erhoben durch:
Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt,
Beischaffung des Strafantrages der Staatsanwaltschaft Wien,
Berücksichtigung der rechtskräftigen Verurteilungen des BF beim Landesgericht für Strafsachen Wien,
Einvernahme des BF im Rahmen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung,
Erörterung der amtsärztlichen Stellungnahme, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung eingeholt wurde,
Einsichtnahme in folgende Länderdokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat und die Herkunftsregion des BF, sowie deren Erörterung in der mündlichen Verhandlung:
Asylländerbericht über die Republik Mazedonien der Österreichischen Botschaft in Skopje aus dem Jahr 2006
2. Der Asylgerichtshof geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem Sachverhalt aus:
2.1. Zur Person des BF:
Der BF ist Staatsangehöriger von Mazedonien, Angehöriger der albanischen Volksgruppe und muslimischen Glaubensbekenntnisses. Er stammt aus der Ortschaft L. in der Nähe von Skopje und ist am 20.05.2006 nach K. übersiedelt, von wo er am 29.06.2006 nach Österreich illegal ausgereist ist. Während seines Aufenthaltes in Österreich als Asylwerber, hat der BF mehrfach Einbruchsdiebstähle begangen und er wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien zu Freiheitsstrafen verurteilt. Es haben sich keine Anhaltspunkte für Integrationsbemühungen des BF ergeben. Er weist keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf und seine Behauptung in mündlicher Verhandlung, nicht einvernahmefähig zu sein, wurde durch eine amtsärztliche Stellungnahme widerlegt.
2.2. Zur Begründung des Antrages auf internationalen Schutz:
Der BF machte im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend, er habe seinen Heimatort verlassen müssen, weil sein Vater im Streit einen Nachbarn verletzt habe und die Nachbarfamilie nun Blutrache gegen den BF bzw. dessen Familie ausüben wolle. Aufgrund dieses Vorfalles habe er versucht in K. Unterschlupf zu finden. Dort er sich allerdings mit Leuten angefreundet habe, von denen er nicht gewusst habe, dass diese von der Polizei gesucht werden. Damit im Zusammenhang würde nun auch er, der BF, von der Polizei gesucht werden. In der Beschwerdeverhandlung zeigte sich der BF letztlich in der Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz nicht mehr kooperativ, versuchte sich einerseits auf nicht vorhandene Vernehmungsfähigkeit auszureden, bemerkte andererseits, aufgrund des von der Bundespolizeidirektion Wien verhängten Aufenthaltsverbotes keine Chancen mehr im Asylverfahren zu haben. Er mache somit keinerlei Angaben mehr zu den Gründen, weshalb er sein Heimatland verlassen hat.
2.3. Zum Herkunftsland des BF wird festgestellt:
Aus dem in der mündlichen Verhandlung erörterten Asylländerbericht der Österreichischen Botschaft über die Republik Mazedonien ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine systematische Verfolgung der albanischen Volksgruppe durch die Organe des Staates, wenn gleich als Hauptproblem des mazedonischen Staates der Konflikt zwischen der Mehrheitsbevölkerung ethnischer Mazedonier einerseits und der albanischen Volksgruppe andererseits angeführt wird. Als effektivstes Element des Minderheitenschutzes wird die Präsenz einer Partei der ethnischen Albaner in der Regierung bezeichnet. Ohne diese gebe es keine Regierungsmehrheit und dies führe dazu, dass die Regierung gezwungen ist, auf die Wünsche der albanischen Partei bzw. Bevölkerung Rücksicht zu nehmen. Diese Abhängigkeit verhindere sehr effektiv die Diskriminierung dieser Volksgruppe (siehe Punkt 3.6.1. des Berichtes, Minderheitenschutz). Zurückkehrende Asylwerber laufen nicht Gefahr, wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland nach mazedonischen Strafgesetzen verfolgt zu werden. Einerseits gestatten die Strafgesetze eine derartige Verfolgung nicht, weil diese nicht im Entferntesten für ein derartiges Strafverfahren verwenden werden können. Andererseits gibt es seit dem bewaffneten Konflikt des Jahres 2001 in Mazedonien eine starke Präsenz internationaler Organisationen, welche die Tätigkeit der mazedonischen Sicherheitsbehörden beobachten und begleiten. Es war in keiner der Informationen, welche die Botschaft von einer der internationalen Beobachtungsmissionen erhielt, je von Schwierigkeiten die Rede, die mazedonische Behörden abgewiesenen Asylwerbern machen. Nicht ausgeschlossen ist nach dem Bericht der Österreichischen Botschaft in Skopje, dass die Behörden in manchen Fällen der Rückkehr zu klären versuchen, ob wegen der Straftaten der Abgeschobenen, welche diese im Ausland begangen haben, Strafverfahren eingeleitet werden müssen. In diesen Fällen werden manche Abgeschobene nach ihrer Rückkehr von der Staatsanwaltschaft verhört. Todesstrafen und unmenschliche Strafen gibt es jedoch in Mazedonien nicht (3.4.2. des Berichtes). In der Praxis werden überdies mazedonische Staatsangehörige, die im Ausland Straftaten begangen haben, nur selten zur Verantwortung bezogen. Die Arbeitsmarktlage wird als schlecht bezeichnet und die Arbeitslosenrate lag im Jahr 2005 bei 37,2 % der Beschäftigten. Die Grundversorgung mit Lebensmitteln und mit Artikeln des täglichen Bedarfs funktioniert jedoch ohne Probleme. Auch die Beschreibung des Rechtschutzes durch die Österreichische Botschaft gibt keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass Straftäter in Mazedonien von vornherein keinen Rechtsschutz hätten bzw. im Rahmen der bloßen Strafverfolgung bereits einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt werden.
3. Beweiswürdigung
3.1. Die Identität und die Herkunft des BF ergeben sich aus seinen Angaben. Mangels Vorlage geeigneter Identitätsdokumente wird sie jedoch nicht als erwiesen angenommen. Die Angaben zur Herkunftsregion entsprechen jedoch aufgrund der Orts- und Sprachkenntnisse des BF den Tatsachen. Die Verurteilungen des BF ergeben sich aus den unbestrittenen Mitteilungen des Landesgerichtes für Strafsachen an die Asylbehörde.
3.2. Die Angaben des BF zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz sind nicht glaubhaft. Der BF hat im Beschwerdeverfahren keinerlei Angaben mehr über die Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz gemacht. Er zeigte vielmehr kein Interesse, sein Asylverfahren weiter zu betreiben, wenn gleich er sich auch zu einer eindeutigen Zurückziehung des Antrages auf internationalen Schutz nicht entschließen konnte. Die Behauptung, er sei nicht vernehmungsfähig, hat sich als nicht stichhaltig erwiesen. Zum einen wurde diesbezüglich eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet, welche die fehlende Vernehmungsfähigkeit nicht bestätigte, zum anderen hinterließ der BF selbst in seinem gesamten Verhalten nicht den Eindruck, nicht vernehmungsfähig zu sein. Der Asylgerichtshof wertet diese Einlassung des BF als mangelnde Kooperationsbereitschaft und erschüttert im Ergebnis ganz wesentlich die Glaubwürdigkeit des Antragstellers.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Festgestellter Sachverhalt:
1.1. Der BF machte im erstinstanzlichen Verfahren geltend, Angst vor Verfolgung wegen Blutrache - ausgehend von der Familie, deren Sohn der Vater des BF im Zuge eine Streites verletzt habe - und Angst vor Verfolgung durch die Polizei zu haben, weil er sich mit Menschen angefreundet hätte, die von der Polizei gesucht werden. Schon die Behörde erster Instanz konnte dem BF in seinem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit attestieren und mangels glaubhaftem Vorbringen dem Antrag nicht stattgegeben. In der Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof zeigte sich der BF außerdem nicht kooperativ und legte trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Begründung für seinen Antrag dar. Wie schon ausgeführt zieht somit auch der Asylgerichtshof den Schluss, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft ist und es kann somit keiner asylrechtlichen Prüfung unterzogen werden.
1.2. Der BF ist gesundheitlich nicht beeinträchtigt.
1.3. Aus den vorliegenden Informationen über die Republik Mazedonien ist mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, dass der BF im Falle der Abschiebung einer unmenschlichen Behandlung unterzogen wird. Er hat weder die Todesstrafe noch eine unmenschliche Bestrafung zu gewärtigen. In Mazedonien bestehen derzeit keine innerstaatlichen oder internationalen Konflikte, welche Privatpersonen durch willkürliche Gewaltanwendung gefährdet.
1.4. Der BF hat in Österreich keine familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Anknüpfungspunkte. Er geht weder einer Beschäftigung nach noch hat er besondere Integrationsbemühungen gezeigt. Er wurde während seines gerade erst ca. 2 Jahre dauernden Aufenthaltes in Österreich als Asylwerber bereits 2 Mal wegen der Begehung von Einbruchsdiebstählen rechtskräftig verurteilt.
2. Rechtlich folgt:
2.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter zu führen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."
2.2. Gem. § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. Abs. 3 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951, BGBl. Nr. 55/1955, iVm Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31.01.1967, BGBl. Nr. 78/1974, ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und sich nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gem. § 11 Abs. 1 AsylG der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist gem. Abs. 2 leg. cit. auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.
2.3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind gem. Abs. 3 leg. cit. bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
2.4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
3. Zur Abweisung des Antrages auf internationalen Schutzes und Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.1. Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).
3.2. In Folge der Unglaubwürdigkeit des ausreiserelevanten Sachvortrages des BF ist es diesem schon deshalb nicht gelungen, mit ausreichender Wahrscheinlichkeit das Vorliegen asylrelevanter Verfolgung iSd Artikel 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) glaubhaft zu machen. In Ermangelung des Vorliegens dieser conditio sine qua non in Hinblick auf die Gewährung von subsidiärem Schutz im Sinne des § 3 Asylgesetz kann daher der Antrag auf internationalen Schutz vom 12.02.2006 nicht positiv beschieden werden.
4. Zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
4.1. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Kern nicht von jenen, nach denen dies § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 idF BGBl. I 101/2003 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75/1997 folgend zu geschehen hatte. Unterschiede sind lediglich dahingehend festzustellen, dass einerseits die nunmehrige Refoulementprüfung - um nichts anderes handelt es sich im Ergebnis bei der Prüfung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - hinsichtlich deren Prüfungsumfanges um die auf Verfolgungsgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention bezogene Szenarien verkürzt wurde. So gesehen handelte es sich bei der Prüfung nach § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 um eine - gemessen an § 57 Fremdengesetz und an der Nachfolgebestimmung des § 50 Fremdenpolizeigesetz - partielle Refoulementprüfung, was insoweit auch sachgerecht erscheint, zumal eine Refoulementprüfung nach § 57 Absatz 2 Fremdengesetz, vor dem Hintergrund einer dieser zwingend vorausgehenden (abweisenden) Asylentscheidung, ohnehin als redundant anzusehen ist. Andererseits wurde durch die Einführung des neuen § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 die unter dem Terminus des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorzunehmende Refoulementprüfung um den Aspekt einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Integrität des Asylwerbers als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes erweitert. Ungeachtet dieser terminologischen Erweiterung ist eine Ausdehnung des materiellen Schutzgehaltes dieser Bestimmung gegenüber § 57 Absatz 1 Fremdengesetz vordergründig allerdings nicht erkennbar, zumal die unter diese Schutzklausel zu subsumierenden Fälle wohl auch regelmäßig den angeführten Konventionsbestimmungen unterfallen werden.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes unterscheiden sich daher die Regelungsgehalte der beiden Vorschriften (§§ 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 und § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997) nicht in einer solchen Weise, dass es für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre, weshalb sich die - maßgeblich auf die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stützende - Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dem § 8 Absatz 1 Asylgesetz 1997 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Fremdengesetz 1997 auch auf § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 übertragen lässt.
Demnach hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er im Sinne des § 57 Absatz 1 Fremdengesetz aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, Zahl 2000/01/0443; VwGH 26.2.2002, Zahl 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zahl 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 Absatz 1 Asylgesetz zu beachten (VwGH 25.1.2001, Zahl 2001/20/0011, damals noch zu § 8 Asylgesetz vor der Novelle 2003). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, Zahl 93/18/0214). Der Prüfungsrahmen des § 57 Fremdengesetz ist durch § 8 (ab der Asylgesetznovelle 2003: § 8 Absatz 1) Asylgesetz auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt (VwGH 22.4.1999, Zahl 98/20/0561).
4.2. Auf den konkreten Fall des BF bezogen sind keine Hinweise auf solch außergewöhnliche Umstände bekannt bzw. bekannt geworden, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten. Zum einen herrscht in der Mongolei aktuell keine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausgesetzt wäre. Zum anderen hat der BF in seinem Asylverfahren nichts glaubhaft vorgebracht, worin eine reale Gefahr einer dem Schutzzweck des § 8 Absatz 1 Asylgesetz 2005 widersprechenden Behandlung zu erblicken wäre.
4.3. Der Asylgerichtshof vermag daher der Behörde erster Instanz in Hinblick auf die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien nicht entgegenzutreten, zumal sich aus den in der mündlichen Verhandlung erörterten Länderinformationen keine konkrete, auf den BF bezogene Art. 3 EMRK-relevante, existentielle Bedrohung des BF im Falle seiner Rückkehr ergibt.
Die Beschwerde gegen Spruchteil II des angefochtenen Bescheides war daher ebenso abzuweisen.
5. Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 Asylgesetz:
5.1. Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf Familienleben gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam zu dem rechtsrichtigen Ergebnis, dass im Falle des BF kein diesbezüglicher Grundrechtseingriff vorliegt. Auch nach Durchführung des Beschwerdeverfahrens konnte - wie in der Folge näher dargestellt - kein Grundrechtseingriff in Art.8 Abs. 1 EMRK durch die Ausweisung festgestellt werden.
5.1.1. Unzweifelhaft ist, dass der BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte hat . Ein durch die Verfügung der Ausweisung stattfindender Eingriff in ein von Österreich zu schützendes Familienleben kann im konkreten Fall somit nicht festgestellt werden. Es bedarf daher auch keiner Abwägung, ob eine solche aus öffentlichem Interesse notwendig ist und private Interessen des BF zurückzutreten haben.
5.2. Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben des BF zu verneinen, so bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung des BF ein Eingriff in deren Privatleben einhergeht und - falls dies zutrifft, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art 8 Absatz 2 EMRK).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat, unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zur Ausweisungs- und Abschiebungspraxis der Vertragsstaaten dürfte es für den Schutzbereich des Anspruches auf Achtung des Privatlebens nach Artikel 8 EMRK hingegen nicht ausschlaggebend sein, ob der Aufenthalt des Ausländers - im Sinne einer Art "Handreichung des Staates" - zumindest vorübergehend rechtmäßig war (vgl. GHIBAN gg. Deutschland, 16.09.2004, 11103/03; Dragan gg. Deutschland, 07.10.2004, Bsw. Nr. 33743/03; SISOJEVA (aaO.)) bzw. inwieweit die Behörden durch ihr Verhalten dazu beigetragen haben, dass der Aufenthalt des Betreffenden bislang nicht beendet wurde. Der EGMR hat diese Frage zwar noch nicht abschließend entschieden, jedoch in Fallkonstellationen das Recht auf Privatleben erörtert, in denen ein legaler Aufenthalt der Beschwerdeführer nicht vorlag. Hat er in der Rechtssache GHIBAN (aaO.) zu einem rumänischen Staatsangehörigen, der wegen Staatenlosigkeit nicht abgeschoben werden konnte, die Frage letztlich noch offen gelassen ("Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Aufenthalt des Bf. unter diesen Umständen eine ausreichende Grundlage für die Annahme eines Privatlebens war..."), so nahm er in der bereits mehrfach zitierten Rechtssache Sisojeva (aaO.) einen Eingriff in das Privatleben an, obwohl die Beschwerdeführer in Lettland keinen rechtmäßigen Aufenthalt hatten.
Wenn man - wie die aktuelle Judikaturentwicklung des EGMR auch erkennen lässt - dem Aufenthaltsstatus des Fremden für die Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben keine Relevanz beimisst, so wird die Frage der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts aber jedenfalls im Rahmen der Schrankenprüfung nach Artikel 8 Absatz 2 EMRK Berücksichtigung zu finden haben.
5.2.1. Im Falle des am 02.07.2006 nach Österreich eingereisten BF hat das bisherige Verfahren keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich ergeben bzw. wurden solche von ihm auch nicht behauptet. Aber auch eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der ho. Bindungen gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würden, wird durch den gerade einmal rund 2-jährigen Aufenthalt hier in Österreich seit seiner Einreise kontraindiziert.
Ein Eingriff in das Privatleben des BF kann daher im Falle einer Ausweisung nach Mazedonien nicht festgestellt werden, weshalb es einer Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 EMRK nicht bedarf.