S5 400.646-1/2008/2E
S5 400.647-1/2008/2E
S5 400.648-1/2008/2E
S5 400.649-1/2008/2E
S5 400.650-1/2008/2E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde 1. der K.Z., geb. 00.00.1984, 2. des K.B., geb. 00.00.1978, 3. des K.Z., geb. 00.00.2004, 4. der K.E., geb. 00.00.2005, 5. der K.F., geb. 00.00.2007, alle StA. der Russischen Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 7.7.2008, Zlen: 08 02.141 (ad 1.), 08 02.142 (ad 2.), 08 02.143 (ad 3.), 08 02.144 (ad 4.), 08 02.145 (ad 5.), gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm § 61 Abs. 3 Z 1 lit b des Asylgesetzes 2005 idgF (AsylG) zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und der bekämpfte Bescheid behoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Die 1-Beschwerdeführerin ist Ehegattin des 2.-Beschwerdeführers und Mutter der mj. 3.-, 4.- und 5.- Beschwerdeführer, alle sind Staatsangehörige von Russland, stammen aus Tschetschenien und sind zusammen von Weißrussland aus mit dem Zug am 1.3.2008 nach Polen gereist, wo sie am selben Tag Asylanträge gestellt hatten (vgl. Aktenseite 33 sowie Eurodac-Treffer Aktenseite 5 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Sie sind sodann zusammen am 2.3.2008 illegal ins österreichische Bundesgebiet weitergereist, wo die 1.-Beschwerdeführerin und der 2.-Beschwerdeführer für sich und die 1.-Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder schließlich am selben Tag Anträge auf internationalen Schutz stellten.
Mit E-Mail vom 4.3.2008 ersuchte Österreich Polen um Übernahme der Beschwerdeführer.
Polen hat sich mit Fax vom 10.3.2008, datiert 6.3.2008, (Aktenseite 71 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin) bereit erklärt, diese gem. Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (Dublin II) wieder aufzunehmen und ihre Asylanträge zu prüfen.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24.4.2008 erklärte die 1.-Beschwerdeführerin nach Vorhalt, dass Polen zur Prüfung ihres Antrages auf internationalen Schutz zuständig sei, dass es in Polen viele Verräter geben, die für Kadyrov arbeiten würden. Dies sei der Hauptgrund, warum sie nicht nach Polen zurückwollte. Wenn ihr Mann umgebracht würde, würde sie mit den Kindern allein in Polen zurückbleiben. Sie sei aus ihrer Sicht nicht überstellungsfähig und würde im Falle einer negativen Entscheidung Selbstmord begehen (Aktenseite 111 f. des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).
Der auf der Grundlage einer am 28.3.2008 von Dr. med. I.H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, durchgeführten Untersuchung der 1.-Beschwerdeführerin erstellten gutachtlichen Stellungnahme ist zu entnehmen, dass aus aktueller Sicht bei dieser neben einer neurotischen Grundstruktur eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliegt, für diese die Störung die Gefahr eines Dauerschadens oder von Spätfolgen bedeutet, im Falle einer Überstellung nach Polen nicht die Gefahr besteht, dass die 1.-Beschwerdeführerin aufgrund dieser Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert (Aktenseite 85 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin). Laut Gutachten sei aber, da die 1.-Beschwerdeführerin immer wieder Kollapszustände hätte, womit auch bei einer geplanten Überstellung zu rechnen sei, derzeit aus ärztlicher Sicht von einer Überstellung abzuraten (Aktenseite 87 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin).
Die 1.-Beschwerdeführerin legte erstinstanzlich ärztliche Befundberichte von Dr. R. (Abteilung für Innere Medizin) bzw. Dr. M. (Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin) des Landesklinikum P. vom 19.4.2008 bzw. 7.4.2008 vor, wonach bei ihr eine posttraumatische Belastungsreaktion diagnostizierbar sei und eine weitere psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung im Lager Traiskirchen sicherlich indiziert wäre bzw. eine regelmäßige Medikamenteneinnahme, fachärztliche Betreuung und Einleitung einer Psychotherapie [...] unbedingt empfohlen würde (Aktenseite 99 bzw. 77 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin ).
Die Anträge auf internationalen Schutz wurden jeweils mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.7.2008, Zlen: 08 02.141 (ad 1.), 08 02.142 (ad 2.), 08 02.143 (ad 3.), 08 02.144 (ad 4.), 08 02.145 (ad 5.), gem. § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und die Antragsteller gem. § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid haben die Asylwerber fristgerecht Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen geltend gemacht, dass es das Bundesasylamt zur Gänze unterlassen habe, auf die von der 1.-Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Gutachten des Landesklinikum P. einzugehen, welche in Widerspruch zu dem von Amts wegen eingeholten Gutachten Dr. H. stünden. Es sei nicht schlüssig, warum sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid betreffend die Zurückweisung des Asylantrages der 1.-Beschwerdeführerin (Zahl: 08 02.141) bei der Begründung ihrer Überstellungsfähigkeit ausschließlich am Gutachten Dr. H. orientiert hätte und stelle es einen Verfahrensmangel dar, dass das Bundesasylamt trotz der zum Gutachten Dr. H. in Widerspruch stehenden, von der 1.-Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten keine neuerliche Begutachtung hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes bzw. ihrer Überstellungsfähigkeit durchgeführt habe. Die bei ihr diagnostizierten Krankheitsbilder seien von deren her Schwere geeignet, in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu fallen und bestünde im Falle der Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen das reale Risiko einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. Auch sei bei der 1.-Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, dass sie schwanger sei. Im Falle ihrer Überstellung nach Polen würde sie in einen existenzbedrohlichen Zustand geraten.
Unter einem legte die 1.-Beschwerdeführerin ein Konvolut an medizinischen Befundberichten des Landesklinikum P. vor (datiert jeweils mit 7.4.2008, 15.4.2008, 19.4.2008, 4.7.2008).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.
Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.
§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:
(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
§ 34 Abs. 1 AsylG lautet: "Stellt ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von
1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Familienangehörige sind gem. § 2 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines
Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 41 (3) AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Gemäß der - mittlerweile ständigen - Rechtssprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (VfGH vom 8.3.2001, G 117/00 u. a., VfSlG 16.122; VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2000/01/0498) ist auf Kriterien der Art. 3 und 8 EMRK bei Entscheidungen gemäß § 5 AsylG, ungeachtet des Fehlens einer diesbezüglichen Anordnung in der Bestimmung selbst, Bedacht zu nehmen.
Sohin ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung ihrer Asylanträge und ihrer Ausweisung nach Polen gem. §§ 5 und 10 AsylG - unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation - in ihren Rechten gem. Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist.
Das Bundesasylamt hat im angefochtenen Bescheid verneint, dass die 1.-Beschwerdeführerin im Falle ihrer Ausweisung nach Polen in ihrem Recht auf Art. 3 EMRK verletzt würde und sich begründend auf das von Amts wegen eingeholte Gutachten Dr. H. gestützt.
Hierzu ist auszuführen, dass das vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall herangezogene ärztliche Gutachten Dr. H. insofern unschlüssig erscheint, als in diesem zwar einerseits ausgeführt wird, dass im Falle der Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen keine reale Gefahr bestünde, dass diese aufgrund ihrer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würde (Gutachten Dr. H. vom 28.3.2008, Aktenseite 85 des Verwaltungsaktes der 1.-Beschwerdeführerin), andererseits aber - wie das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid betreffend die Zurückweisung des Asylantrages der 1.-Beschwerdeführerin auch zutreffend bemerkt hat - gleichzeitig ausdrücklich empfohlen wird, derzeit von ihrer Überstellung Abstand zu nehmen.
Die Unschlüssigkeit der Erwägungen des Bundesasylamtes, welches der 1.-Beschwerdeführerin eine Transportfähigkeit mit der Begründung bescheinigt, dass aufgrund des Vorbringens der 1.-Beschwerdeführerin "und der vorliegenden medizinischen Unterlagen bzw. Bestätigungen nicht davon auszugehen (sei), dass bei ihr eine schwerwiegende psychische oder physische Beeinträchtigung besteht, welche ihre Transportunfähigkeit bedeuten würde" (vgl. Seite 31 des angefochtenen Bescheides vom 7.7.2008, Zahl: 08 02.141), ergibt sich nun zunächst daraus, dass sich das Bundesasylamt hierbei gänzlich auf ein Gutachten stützt, das bereits - wie oben aufgezeigt - in sich nicht nachvollziehbar ist und weiters aus dem Umstand, dass selbst im Gutachten aus ärztlicher Sicht ausdrücklich abgeraten wird, derzeit eine Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin durchzuführen.
Ausgehend davon, dass letztlich auch dem dem angefochtenen Bescheid betreffend die Zurückweisung des Asylantrages der 1.-Beschwerdeführerin zu Grunde liegenden Gutachten Dr. H. zufolge keineswegs eindeutig auszuschließen ist, dass eine eventuelle Überstellung der 1.-Beschwerdeführerin nach Polen (konkret auch der Transportvorgang als solches) diese nicht in ihren Rechten gemäß Art. 3 EMRK verletzen könnte, vermag der Umstand, dass in Polen selbst amtsbekanntermaßen medizinische Behandlungsmöglichkeiten auch im Hinblick auf psychische Erkrankungen grundsätzlich gegeben sind (vgl. hierzu auch die erstinstanzlichen Länderfeststellungen, Seite 7 ff. des angefochtenen Bescheides), nichts an der mangelnden Schlüssigkeit der Begründung des angefochtenen Bescheides betreffend die Zurückweisung des Asylantrages der 1.-Beschwerdeführerin zu ändern.
Im fortgesetzten Verfahren wird es sich daher als notwendig erweisen, eine klare medizinische gutachterliche Stellungnahme in Bezug auf die aktuelle Überstellungsfähigkeit der 1.-Beschwerdeführerin einzuholen, wobei hierbei unter Bezugnahme auf die von dieser vorgelegten Befundberichte des Landesklinikum P. auch die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen seitens der 1.- Beschwerdeführerin in Österreich sowie ihre Schwangerschaft zu berücksichtigen sein wird. Auch wird es zur Beurteilung der Zulässigkeit ihrer Ausweisung nach Polen in Zusammenhang mit der Beurteilung der Transportfähigkeit der 1.-Beschwerdeführerin unabdingbar sein, die Frage der Notwendigkeit eventueller Vorsorge- und Begleitmaßnahmen im Hinblick auf ihre möglichst schonende Verbringung nach Polen abzuklären.
Eine Sanierung dieses Verfahrensmangels im Verfahren vor dem Asylgerichtshof war diesem aufgrund der engen Frist des § 37 Abs. 3 AsylG (Entscheidung binnen zwei Wochen) nicht möglich, sodass in casu ein Vorgehen gem. § 41 Abs. 3 AsylG angezeigt war.
Das es sich im vorliegenden Fall um ein Familienverfahren handelt, waren folglich die ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückweisenden Bescheide der Familienangehörigen der 1.-Beschwerdeführerin ebenso zu beheben und ihre Asylanträge zuzulassen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.