TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/30 B1 265078-0/2008

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Veröffentlicht am 30.07.2008
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Spruch

B1 265.078-0/2008/6E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 iVm § 66 Abs.4 AVG 1991 durch den Richter Dr. Ruso als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Magele als Beisitzer über die Beschwerde von L.B., geb. 00.00.1980, Staatsangehörigkeit: Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes 29.09.2005, Zahl: 05 03.566-BAG, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von L.B. vom 18.10.2005 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2005, Zahl: 05 03.566-BAG, wird gemäß § 7 BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BG BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) abgewiesen.

 

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von L.B. in die Republik Kosovo zulässig ist.

 

Gemäß § 8 Abs.2 AsylG wird L.B. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

 

1.1 Der Beschwerdeführer, zum damaligen Zeitpunkt ein Staatsangehöriger der Republik Serbien und Montenegro albanischer Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo, beantragte am 16.03.2005 die Gewährung von Asyl.

 

In dem für die Begründung des Asylantrages vorgesehenen Abschnitt des Formblattes, mit welchem der Asylantrag gestellt wurde, führte der Beschwerdeführer durch handschriftliche Eintragung in albanischer Sprache gemäß der hergestellten Übersetzung aus, dass er gekommen sei, weil er ein Verwandter von Fatmir Limaj sei. Er unterstütze Fatmir und werde von unbekannten Gruppen verfolgt.

 

Bei der am 22.03.2005 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt belegte der Beschwerdeführer seine Identität durch einen am 03.11.2004 ausgestellten Personalausweis. Er brachte vor, dass er seine Heimatstadt B. am 09.03.2005 verlassen habe und mit Schlepperunterstützung in einem geschlossenen Kombinationskraftwagen durch unbekannte Länder nach Österreich gereist sei, wo er am 12.03.2005 ankam.

 

Er habe seine Heimat aus Sicherheitsgründen verlassen. Während des Krieges habe er für die albanische UCK gekämpft. 1999 sei er bei Kampfhandlungen am Bein verwundet worden. Damals habe er zusammen mit Fatmir Limaj gekämpft, der Verwandte des Beschwerdeführers und einer der Führer der UCK sei. Nach dem Krieg sei dieser Generalsekretär der zweitgrößten Partei im Kosovo, der PDK, gewesen. Im Jahr 2003 sei gegen Fatmir Limaj vom Kriegsverbrechertribunal in Den Haag Anklage erhoben worden. Nach der Anklage sei der Beschwerdeführer von unbekannten Personen mehrmals zu Hause gesucht und bedroht worden. Man habe ihm gesagt, er müsse sich freiwillig beim Kriegsverbrechertribunal melden, um Beweise gegen seinen Verwandten vorzubringen. Der Beschwerdeführer habe dies abgelehnt, da er keine Beweise gehabt habe. Daraufhin sei er mehrmals bedroht und im Oktober 2004 neuerlich verwundet worden. Dabei sei er vor seiner Haustür gestanden, als Unbekannte auf ihn geschossen und ihn am Bein verwundet hätten. Danach habe sich der Beschwerdeführer für einige Monate bei einem alten Freund im Dorf B. aufgehalten. Einige Monate später habe ihm dieser Freund gesagt, dass er bei ihm nicht mehr sicher sei und er deshalb weg müsse. Als es ihm besser gegangen sei, sei er im Februar 2005 nach Hause zurückgekehrt und sei nach einigen Tagen wieder aufgesucht und bedroht worden. Aus Angst, es stoße ihm etwas zu, habe er sich daraufhin entschlossen, den Herkunftsstaat zu verlassen. Weiters gab er auf Befragen an, dass er aus politischen Gründen verfolgt sei, jedoch selbst politisch nie aktiv war. Auch habe er persönlich bis dato keine Probleme mit den Behörden in seinem Heimatland gehabt. Im Falle einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden, da er dem Haager Tribunal nichts zu sagen habe.

 

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz, am 27.09.2005 führte der Beschwerdeführer auf Befragen zu seiner allgemeinen Lebenssituation im Kosovo aus, dass er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und seinen drei jüngeren Geschwistern im gemeinsamen Haushalt gelebt habe. Die Familie habe eine Landwirtschaft und der Beschwerdeführer und sein Vater hätten immer wieder Gelegenheitsarbeiten gefunden. Die Familie habe sich nichts Besonderes leisten können, aber das Auskommen sei gesichert gewesen. Der Beschwerdeführer sei nach Österreich gekommen, weil er von unbekannten maskierten Männern bedroht worden sei und auch der Wunsch nach besseren Verdienstmöglichkeiten und regulärer Arbeit habe eine Rolle gespielt.

 

Auf Befragung nach konkreten Manifestationen dieser Bedrohung gab der Beschwerdeführer an, dass im Februar des Jahres 2005 unbekannte Männer zur Familie des Beschwerdeführers gekommen seien, wobei dieser aber nicht anwesend gewesen sei. Die Männer hätten seinem Vater gesagt, dass sich der Beschwerdeführer bei ihnen melden solle. Sie seien am Abend wieder gekommen, jedoch sei er zu diesem Zeitpunkt wieder nicht im Haus gewesen, weshalb er nicht mehr wisse. Insbesondere wisse er nicht, wer diese Männer gewesen seien und was genau sie von ihm gewollt hätten. Sie hätten seinem Vater nichts gesagt und ihn lediglich gefragt, wo der Beschwerdeführer sei und seien, als sie ihn nicht angetroffen hätten, wieder gegangen. Der Beschwerdeführer vermute, dass dies mit seinem Verwandten Fatmir Limaj, der ein UCK-Kommandant gewesen und in Den Haag im Gefängnis sei, zu tun habe. Der Beschwerdeführer habe der Aufforderung der Unbekannten nicht entsprochen, sich versteckt und sich danach entschieden, wegzugehen. Auf Nachfrage wiederholte er, dass es reine Vermutung von ihm sei, dass dieser Besuch etwas mit Fatmir Limaj zu tun habe.

 

Auf Befragen, ob es vor diesem Vorfall im Februar 2005 irgend welche Drohungen oder Übergriffe gegeben habe, brachte der Beschwerdeführer vor, dass vorher ein einziges Mal im Frühling 2004 Unbekannte nach Hause gekommen seien und sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten. Weitere Drohungen habe es nicht gegeben. Der Beschwerdeführer habe die Drohungen nicht der Polizei zur Kenntnis gebracht und begründete dies damit, dass es keine Gründe gebe, weshalb die Polizei ihm nicht hätte helfen sollen, man hätte aber gegen unbekannte maskierte Männer "nicht viel tun" können. Zwischen dem Vorfall im Frühling 2004 und jenem im Februar 2005 habe der Beschwerdeführer zu Hause gewohnt und gearbeitet und es sei nichts passiert. Auf den Vorhalt seiner abweichenden Angaben bei der ersten Einvernahme (am 22.03.2005) brachte der Beschwerdeführer vor, dass richtig sei, was er beim ersten Mal gesagt habe und entgegnete auf den Vorhalt der unterschiedlichen Darstellung, dass alles mehr oder weniger das gleiche sei. Zu seinem Verhältnis zu Fatmir Limaj führte er aus, dass er diesen eigentlich überhaupt nicht näher gekannt habe. Zum weiteren Vorhalt, dass seine Angaben widersprüchlich und substanzlos seien und nahe liege, dass der einzige Grund für das Verlassen des Kosovo die Suche nach Arbeit sei, räumte der Beschwerdeführer ein, dass er natürlich arbeiten wolle, aber aus den vorgebrachten Gründen (aus dem Kosovo) weggegangen sei.

 

1.2 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag des Asylwerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I); weiters wurde mit diesem Bescheid die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo) gemäß § 8 Abs.1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II) und der Asylweber gemäß § 8 Abs.2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro (Gebiet Kosovo) ausgewiesen.

 

Im angefochtenen Bescheid wurde das Vorbringen des Berufungswerbers als nicht glaubhaft beurteilt und weiters festgestellt, dass dieser Schutz seitens der Behörden des Herkunftsstaates finden könne. Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland des Antragstellers ergebe sich keine (refoulementschutzrechtlich relevante) Gefährdung. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in (die durch) Art. 8 EMRK (geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers) dar.

 

1.3 Gegen diesen Bescheid wurde in einer standardisierten Eingabe vom 18.10.2005 das Rechtsmittel der Berufung erhoben, in der ohne konkreten Fallbezug und ohne nähere Begründung ausgeführt wird, dass das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen und die Zulässigkeit der Ausweisung nicht ordnungsgemäß geprüft worden sei. Handschriftlich ergänzte der Beschwerdeführer, dass er nicht in den Kosovo gehen könne, weil Leute, die auf ihn geschossen hätten, wieder bei ihm zu Hause gewesen seien und nach ihm gesucht hätten.

 

1.4 Am 23.07.2008 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof durchgeführt, an der der Beschwerdeführer ohne Rechtfertigung nicht teilgenommen hat und zu der das Bundesasylamt keinen Vertreter entsandt hat. Die Ladung des Beschwerdeführers ist laut vorliegendem Rückschein durch Hinterlegung beim Zustellpostamt in Graz per 12.7.2005 ausgewiesen.

 

Dabei wurde eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch geführt. Das vorliegende Erkenntnis wurde am 23.07.2008 nach Schluss der mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und danach öffentlich verkündet.

 

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und gehört der albanischen Bevölkerungsgruppe an. Er stammt aus dem Dorf P. in der Gemeinde Malisheve. Der Beschwerdeführer hat sich bis zu seiner Ausreise aus dem Kosovo im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern und drei jüngeren Geschwistern im Dorf P. aufgehalten. Die vom Beschwerdeführer im Verfahren behaupteten Bedrohungen durch eine nicht näher bezeichnete Gruppierung in seiner Herkunftsregion ist der Entscheidung nicht als Sachverhalt zugrunde zu legen; das entsprechende Vorbringen im Verfahren hat nicht den Tatsachen entsprochen.

 

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine familiären oder sonstigen Bindungen und übt keine erlaubte Beschäftigung aus.

 

2.2 Zur Situation im Kosovo wird festgestellt:

 

1. a. Allgemeines:

 

Im Kosovo, einem Gebiet von ca. 11.000 qkm, leben - geschätzt - 2,1 Millionen Menschen, davon 92 Prozent ethnische Albaner, 5,3 Prozent Serben, 0,4 Prozent Türken, 1,1 Prozent Roma sowie 1,2 Prozent anderer Ethnien. Die Amtssprachen sind Albanisch und Serbisch. Auf Gemeindeebene werden auch Bosnisch, Romanes und Türkisch als Amtssprachen in Verwendung sein. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 3-5]

 

1. b. Lageentwicklung:

 

1..b.1. Kosovo unter UN - Verwaltung

 

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel, "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.2. Statusverhandlungen

 

Der VN-Generalsekretär hat für die Verhandlungen zum Status des Kosovo den ehemaligen finnischen Staatspräsidenten Martti Ahtisaari zu seinem Sondergesandten ernannt. Ahtisaari hat am 21. Oktober 2005 die Statusgespräche begonnen. Nach anfänglicher Pendeldiplomatie zwischen Wien und Pri¿tina bzw. Belgrad begannen am 22. Februar 2006 direkte Gespräche zwischen beiden Delegationen. VN-Sondergesandter Ahtisaari hat am 02.02.2007 den Parteien einen Entwurf des Statuspakets übergeben. Abschließend hat sich der UN-Sicherheitsrat mit der Statuslösung befasst. In intensiven Verhandlungen bis Ende Juli 2007 konnte jedoch keine Einigung über einen Resolutionstext erzielt werden, und die Befassung des UN-Sicherheitsrates wurde zunächst auf Eis gelegt.

 

Unter Federführung einer "Troika" aus USA, Russland und EU begannen am 01.08.2007 neue Verhandlungen, die jedoch am 10.12.2007 endgültig scheiterten. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 7; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:

Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2]

 

1. b.3. Wahlen

 

Am 17.11.2007 fanden Parlaments-, Kommunal- und Bürgermeisterwahlen, die ohne besondere Zwischenfälle abliefen, statt. Der mit der Wahlbeobachtung betraute Europarat hat bestätigt, dass die Wahlen entsprechend der internationalen und europäischen Standards verlaufen sind. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 28]

 

Am 9. Jänner 2008 hat das Parlament sowohl Präsident Fatmir Sejdiu in seinem Amt als auch das Kabinett von Ministerpräsident Hashim Thaci (Demokratische Partei des Kosovo, PDK) bestätigt. Das neue Kabinett hat zwei Vizeministerpräsidenten und 15 Minister, sieben davon kommen der PDK, fünf dem Koalitionspartner LDK

 

und drei den Minderheiten zu. [APA 09.01.2008: Kosovos neue Führungsspitze von Parlament bestätigt]

 

1. b.4. Unabhängigkeit des Kosovo

 

Das kosovarische Parlament erklärte am 17.02.2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

 

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile über 30 Staaten, allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt.

 

Das neue Staatswesen ist zwar formal souverän, die internationale Staatengemeinschaft wird jedoch weiterhin sowohl zivil als auch militärisch präsent sein. Die Außenminister der EU und die NATO haben sich verständigt, die KFOR nicht abzuziehen; rund 17.000 NATOSoldaten bleiben im Kosovo, darunter knapp 2.400 Deutsche. Die EU-Staats- und Regierungschefs haben die Entsendung

 

einer ca. 2.000 Mann starken EU-Mission (EULEX) beschlossen. Sie soll die UN-Verwaltung (UNMIK) nach einer Übergangszeit ablösen. Rund 70 Experten sind für ein International Civilian Office (ICO) unter Leitung eines EU-Sondergesandten mit weitreichenden Befugnissen vorgesehen. Als Leiter von EULEX wurde der französische General und ehemalige KFOR-Kommandeur Yves de Kermabon zum EU-Sondergesandten (EUSR) der Niederländer Pieter Feith bestellt. Noch ist offen, wann und wie die Befugnisse auf die EU übergehen sollen. Es fehlen klare Regelungen für den Wechsel der Zuständigkeiten.

 

UNMIK kann sich formal aber erst dann aus dem Kosovo zurückziehen, wenn die noch geltende UN-Resolution 1244 durch den Sicherheitsrat außer Kraft gesetzt wird.

 

Unter UNMIK-Verwaltung haben sich im Kosovo demokratische Strukturen entwickelt; es gibt ein Parlament und eine demokratisch legitimierte (provisorische) Regierung. Gewaltenteilung ist gewährleistet. Das Justizsystem bedarf an vielen Stellen noch der Verbesserung.

 

Eine kosovarische Polizei wurde aufgebaut, die sich bislang als gute Stütze der demokratischen Strukturen etabliert hat. Der Transitionsprozess, d. h. die schrittweise Übertragung der Kompetenzen von UNMIK auf kosovarische Institutionen hat bereits begonnen. Nach dem vorliegenden Verfassungsentwurf ist die Republik Kosovo ein demokratisches, multiethnisch zusammengesetztes Staatswesen, das den Minderheiten starke Rechte zusichert. Der Entwurf enthält alle notwendigen Schutzmaßnahmen gegen Bedrohungen oder Diskriminierung von Minderheiten. Nationale Identitäten, Kulturen, Religionen und Sprachen werden darin respektiert.

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

Die Verfassung wurde am 15. Juni 2008 vom Parlament verabschiedet [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008], welche am selben Tag in Kraft trat. [Constitution of the Republic of Kosovo]

 

Die serbische Staatsführung bezeichnete die Verfassung der abtrünnigen Provinz als rechtlich nicht existent". Präsident Boris Tadic kündigte an, die Proklamation der Kosovo-Verfassung werde von Belgrad nicht als rechtsgültig anerkannt.

 

Der Kosovo bleibt unter internationalem Protektorat.

 

Laut den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem Internationalen Beauftragten, internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.[ APA 10.06.2008: Der Kosovo will Heimat aller seiner Bürger sein]

 

Ob die Letztverantwortlichkeit im Kosovo bei der EU oder der UNO liegen wird, ist noch Gegenstand von Verhandlungen. [UN, Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 12.06.2008]

 

1. b.4.1.Staatsangehörigkeit:

 

Das Staatsangehörigkeitsgesetz der Republik Kosovo trat am 15.06.2008 in Kraft [Regulation no. 2000/13, 17 March 2000 On the Central Civil Registry, Law on Citizenship of Kosova

 

http://www.assembly-kosova.org/?krye=laws&lang=en&ligjid=243]

 

Die relevanten Bestimmungen lauten:

 

CHAPTER II ACQUISITION OF CITIZENSHIP

 

Article 5 Modalities of the acquisition of citizenship

 

The citizenship of Republic of Kosova shall be acquired:

 

a) by birth;

 

b) by adoption;

 

c) by naturalization;

 

d) based on international treaties

 

e) based on Articles 28 and 29 of this Law.

 

Übergangsbestimmungen:

 

CHAPTER V TRANSITIONAL PROVISIONS

 

Article 28 The Status of habitual residents of Republic of Kosova

 

28.1 Every person who is registered as a habitual resident of Republic of Kosova pursuant to UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry shall be considered a citizen of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens.

 

Article 29 Citizenship according to the Comprehensive Proposal for the Republic of Kosova Status Settlement

 

29.1 All persons who on 1 January 1998 were citizens of the Federal Republic of Yugoslavia and on that day were habitually residing in Republic of Kosova shall be citizens of Republic of Kosova and shall be registered as such in the register of citizens irrespective of their current residence or citizenship.

 

29.2 Provisions of paragraph 1 of this Article apply also to direct descendants of the persons referred to in paragraph 1.

 

29.3 The registration of the persons referred to in paragraphs 1 and 2 of this Article in the register of citizens shall take effect upon the application of the person who fulfills the requirements set out in this Article.

 

29.4 The competent body shall determine in sub-normative acts the criteria which shall constitute evidence of the citizenship of the Federal Republic of Yugoslavia and habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998.

 

29.5 The competent body shall use the criteria set for the in UNMIK Regulation No. 2000/13 on the Central Civil Registry to determine habitual residence in Republic of Kosova on January 1 1998

 

Exkurs:

 

REGULATION NO. 2000/13

 

UNMIK/REG/2000/13

 

17 March 2000

 

ON THE CENTRAL CIVIL REGISTRY

 

Section 3

 

HABITUAL RESIDENTS OF KOSOVO

 

The Civil Registrar shall register the following persons as habitual residents of Kosovo:

 

(a) Persons born in Kosovo or who have at least one parent born in Kosovo;

 

(b) Persons who can prove that they have resided in Kosovo for at least a continuous period of five years;

 

(c) Such other persons who, in the opinion of the Civil Registrar, were forced to leave Kosovo and for that reason were unable to meet the residency requirement in paragraph (b) of this section; or

 

(d) Otherwise ineligible dependent children of persons registered pursuant to

 

subparagraphs (a), (b) and/or (c) of this section, such children being under the age of

 

18 years, or under the age of 23 years but proved to be in full-time attendance at a recognized educational institution.

 

2. Sicherheitslage im Kosovo:

 

2. a. Lageentwicklung:

 

Insgesamt hat sich die Sicherheitslage seit Juni 1999 verbessert, mit den Unruhen Mitte März 2004 wieder punktuell eingetrübt (ohne auf das Niveau von 1999 zurückzufallen). Nach den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine weiten Unruhen mehr.

 

Die Zahl der registrierten Delikte verringerte sich 2006 im Vergleich zum Jahr 2005 um ca. 5 % auf 64.165. Für 2006 lässt sich ein Rückgang der Delikte gegen Leib und Leben feststellen, während Eigentumsdelikte durchschnittlich um etwa 5 % zugenommen haben.

 

Nachfolgend detaillierte Zahlen zu ausgewählten Delikten:

 

[Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 9]

 

2.1. Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

 

Kosovo Police Service KPS /ShPK:

 

Die OSCE leitet in Vushtrri eine zentrale Aus -und Fortbildungsstätte für KPS.

 

Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge durch internationale Polizeitrainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet. Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet.

 

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

 

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo.

 

Von diesen wurden bis auf die Region MITROVICA alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben. UNMIK Police übt eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluiert die Arbeit von KPS.

 

Gesamtstand: 7.160 Beamte (30.11.2007)

 

davon serbische Ethnie: 716 Beamte = 10,0 Prozent

 

sonstige Minderheiten: 403 Beamte = 5,6 Prozent [Kosovo - Bericht

20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33]

 

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 22.10.2006, Zahl 154/07 an das BAE]

 

Sollte eine Person aus dezidierten Gründen kein Vertrauen in KPS haben, kann die Anzeige auch bei internationalen Polizeibeamten von UNMIK eingebracht werden, welche dann über die weitere Vorgangsweise entscheiden.

 

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle (KPS oder UNMIK) weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

 

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

 

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

 

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

 

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden.

 

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden, was bei anderen Institutionen absolut nicht der Fall wäre. [Kosovo - Bericht 31.03.2007 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seiten 9-10]

 

UNMIK Police:

 

Seit August 1999 ist UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestehen derzeit in der Region Mitrovica (noch nicht an KPS übergeben), in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc).

 

Sonderfälle sind die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz.

 

Sonst hat UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen. UNMIK Police soll mit Ablauf der Übergangsfrist von 120 Tagen (über den Beginn dieses Zeitraums gibt es noch keine Einigung bzw. keine definitive Aussage) durch EULEX ersetzt werden.

 

Gesamtstand: ca. 2.000 Beamte aus 42 Ländern (inkl. 7 aus Afrika)

 

Österreich: 22 Beamte

 

Kosovo Protection Corps KPC / TMK:

 

KPC / TMK wurde nach der Demilitarisierung der Kosovo Liberation Army KLA / UCK 1999 gegründet und wird in Ausrüstung, Training und Dienstversehung durch Kosovo Force KFOR unterstützt. Nach Ablauf der Übergangsphase von 120 Tagen nach Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeitserklärung soll KPC / TMK in eine Kosovo Security Force KSF / FSK übergeleitet werden. Die Schaffung der neuen Einheit ist im Ahtisaari - Paket vorgesehen.

 

Derzeitiger Stand KPC / TMK:

 

Aktive: 2.906

 

Reservisten: 2.000

 

Minderheitenanteil: 6,6 Prozent, inklusive 1,4 Prozent Serben

 

KFOR:

 

KFOR hat eine Präsenz von ca. 16.000 Soldaten und gliedert sich in fünf Regionen, welche jeweils unter verschiedener Führung stehen, das Hauptquartier ist in Pristina. Das Vertrauen der Bevölkerung in KFOR ist im Vergleich mit anderen internationalen Institutionen am höchsten. KFOR führt auch im CIMIC Sektor immer wieder zahlreiche Projekte durch, mit welchen die Infrastruktur im Kosovo verbessert werden soll.

 

In Planung:

 

EULEX:

 

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt erfolgt die Vorbereitung dieser mittels Mandats des Rats der Europäischen Union vom 04.02.2008 errichteten ESVP - Mission durch EUPT (European Union Preparation Team).

 

Kommandant EULEX: Yves de KERMABON (F)

 

Stellvertreter: Roy REEVE (UK)

 

Polizei: Rainer KÜHN (D)

 

Gesamtstand: 1.900 Internationale

 

1.100 Nationale

 

Aufgabenbereich: Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls.

 

Operative Aufgaben im Polizeibereich sollen analog der jetzt von UNMIK ausgeübten Tätigkeiten sein (Abteilung OK, Kriegsverbrechen, Zeugenschutz, Personenschutz, etc.)

 

KOSOVO SECURITY FORCE KSF / FSK

 

Die Übergangsphase von KPC / TMK zu KSF / FSK soll innerhalb von vier Monaten erfolgen, realistisch wurde ein Zeitrahmen von sechs Monaten angenommen.

 

Mitglieder von KPC / TMK können sich für die neue Einheit bewerben und müssen sich mit anderen Bewerbern einem Auswahlverfahren stellen.

 

Das Korps soll ebenfalls uniformiert, militärisch gegliedert und leicht bewaffnet sein. Der Aufgabenbereich wird jenem von KPC / TMK entsprechen. Eine Erhöhung der Mannstärke ist nur mit Zustimmung der internationalen Militärpräsenz (dzt. KFOR) möglich.

 

Oberbefehlshaber soll der Staatspräsident sein, die Eingliederung im neu geschaffenen Ministerium ("Verteidigungsministerium") erfolgen und der Kommandant über Vorschlag des Ministers mit Zustimmung des Premierministers und Entscheidung durch den Staatspräsidenten ernannt bzw. abberufen werden.

 

Die Ausbildung der Mitglieder soll in einer privaten Universität (Amerikanische Universität Kosovo AUK) erfolgen, es soll keine Militärakademie eingerichtet werden.

 

Kein Einsatz ist im Rahmen einer Grenzsicherung geplant.

 

Aktive: 2.500

 

Reservisten: 800

 

Minderheitenanteil: analog der ethnischen Zusammensetzung der Bevölkerung

 

Die Sicherheitssituation ist derzeit stabil mit Ausnahme Nordkosovo. Bisher verlief die Phase seit der Ausrufung der einseitigen Unabhängigkeit durch den Kosovo überraschend ruhig.

 

Für den Großteil der Bevölkerung im Südkosovo und auch in den anderen serbischen Gemeinden außerhalb des Brennpunktes Mitrovica gestaltet sich das Leben völlig normal und ist in keiner Weise von mangelnder Sicherheit betroffen. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 33-36]

 

2.2. Kosovo - Albaner

 

UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo - Albaner, die während der Kosovo - Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

 

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seiten 4-5]

 

Im Positionspapier des UNHCR vom Juni 2006 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo - Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo - Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo - Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden sowie Opfer von Menschenhandel) gibt, die mit ernsten Problemen, einschließlich physischer Gefahr, konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. [UNHCR Positionspapier vom Juni 2006, Seite 9] .

 

3. Rückkehrfragen: Wirtschaft, Grundversorgung und Gesundheitssystem im Kosovo

 

3. a. Wirtschaft:

 

Trotz der Unabhängigkeit ist die wirtschaftliche Lage in der rohstoffreichen Region weiterhin äußerst prekär. Mit einem Bruttoinlandsprodukt von ca. 1.100 Euro/Kopf ist der Kosovo Schlusslicht in Europa. Die Arbeitslosigkeit beträgt über 40 Prozent. Das Land hat mit einem Durchschnittsalter von 25 Jahren die jüngste Bevölkerung Europas und die höchste Geburtenrate. Ein Drittel der Einwohner ist jünger als 14 Jahre. Jährlich drängen 36.000 junge Leute neu auf den Arbeitsmarkt. [Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seiten 2-3]

 

3. b. Grundversorgung/Sozialwesen

 

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung des Kosovo ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. sozial schwache Bewohner von Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]

 

Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die von den "Municipalities" ausgezahlt wird, sich allerdings auf sehr niedrigem Niveau bewegt. Sie beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seite 17]

 

Im Jahr 2007 erhielten insgesamt 37.170 Familien mit einer gesamten Anzahl von 161.049 Personen Sozialunterstützung.

 

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar. ...

 

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

 

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

 

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. [Kosovo - Bericht 20.03.2008 von Obstlt. Andreas Pichler, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 13]

 

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

 

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

 

Weiters sind zahlreiche NGO's im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. [Auskunft des Verbindungsbeamten Obstlt. Andreas Pichler, 12.11.2007, Zahl 536/07 an das BAE]

 

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo- albanischer Familien. [Stephan Müller, Zusatzgutachten zu BW NN (313.084), 14.09.2007, Seite 3]

 

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

 

3. c. Gesundheitswesen:

 

Durch die Entwicklungen während der neunziger Jahre wurde auch der Gesundheitssektor des Kosovo sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung der medizinischen Grundversorgung der Bevölkerung ist nach wie vor prioritär, schreitet aber aufgrund fehlender Ressourcen nur langsam voran. 2007 stieg das Budget des PISG Gesundheitsministeriums um 2 Mio. Euro auf 51 Mio. Euro an.

 

Die Versorgung bei Operationen im Kosovo bessert sich stetig, ist aber in der invasiven Kardiologie (z.B. Herzoperationen bei Kleinstkindern), in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie noch eingeschränkt. Die Möglichkeiten, komplizierte operative Eingriffe vorzunehmen, sind zurzeit noch begrenzt. Dennoch wurden im Jahr 2007 bereits mehrere Patienten mit ausländischer Unterstützung im Universitätsklinikzentrum in Prishtinë/Pri¿tina am offenen Herzen operiert. Die Kardiologie dort befindet sich derzeit im Ausbau. Ein Koronarangiograph zur verbesserten Diagnostik wurde angeschafft, bislang jedoch noch nicht in Betrieb genommen. Auch in der Therapie von Krebspatienten bestehen

 

trotz Verbesserungen gerade im privaten Gesundheitssektor weiterhin Probleme, so sind z.B. Bestrahlungen nach wie vor nicht durchführbar.

 

Das Gesundheitsministerium verfügt derzeit über einen Fonds, um medizinische Behandlungen im Ausland durchzuführen. Im Frühjahr 2006 wurde es dadurch einigen Patienten, vor allem Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, ermöglicht, behandelt zu werden. Auch Nichtregierungsorganisationen wie Nena Theresa führen regelmäßig Spendensammlungen durch, um Behandlungen im Ausland finanzieren zu können

 

Am 15.12.2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das (PISG) Gesundheitsministerium des Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren Möglichkeiten zur Behandlung auf dem Gebiet der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Radiotherapie) im Universitätsklinikzentrum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden... .

 

Die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen im öffentlichen Gesundheitswesen ist nicht gänzlich kostenfrei, je nach Behandlung im ambulanten Bereich sind zwischen 1 Euro und 4 Euro zu zahlen, für einen stationären Aufenthalt sind es täglich 10 Euro. Bestimmte Personengruppen, wie z.B. Invalide und Empfänger sozialhilfeähnlicher Leistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 10. Lebensjahr und Personen über 65 Jahre, sind jedoch von diesen Zahlungen befreit. ...

 

Auch für die Medikamente, die auf der "essential drugs list" des Gesundheitsministeriums aufgeführt sind, wird nun eine Eigenbeteiligung von bis zu 2 Euro erhoben. Allerdings kam es kam es in der Vergangenheit im Universitätsklinikzentrum in Pri¿tina zu finanziellen Engpässen mit der Folge, dass auch stationäre Patienten die benötigten Medikamente, Infusionen, etc. zum vollen Preis privat in Apotheken erwerben mussten, obwohl sie auf der "essential drugs list" aufgeführt sind.

 

Viele der im öffentlichen Gesundheitswesen beschäftigten Ärzte betreiben zusätzlich eine privatärztliche Praxis. Der medizintechnische Standard dort ist oft erheblich höher als der im öffentlichen Gesundheitssystem. Weil es an einer Gebührenordnung fehlt, werden die Behandlungskosten zwischen Arzt und Patient frei vereinbart.

 

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit Kosovaren gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie theoretisch auch in das übrige Serbien reisen, um sich dort, allerdings auf eigene Kosten, medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politisch-ethnischen Situation ist dies allerdings keine allgemein gültige Lösung, sondern beschränkt sich auf Einzelfälle (Faktoren: ethnische Zugehörigkeit der Person/ethnische Situation am Behandlungsort/ Sprachkenntnisse etc.)...

 

Neben den Apotheken in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen existieren im Kosovo nach Presseberichten ca. 350 privat betriebene Apotheken. Nach Aussagen der "Vereinigung der Apotheker im Kosovo" (SHFK) werden nur 125 dieser Apotheken von ausgebildeten Pharmazeuten geleitet. Im Bedarfsfall können nahezu alle erforderlichen Medikamente über die Apotheken aus dem Ausland bezogen werden. [Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien u. Montenegro (Kosovo), 29.11.2007, Seiten 18-20]

 

Im Kosovo existiert grundsätzlich eine funktionierende Grundversorgung im Gesundheitswesen, allerdings liegt die Gesundheitsversorgung wie auch die Möglichkeiten zur Behandlung bestimmter Krankheiten, nicht auf dem Niveau westeuropäischer Staaten.

 

Für bestimmte Personengruppen ist die Gesundheitsversorgung kostenlos; allerdings werden seitens des medizinischen Personals gewisse "Aufmerksamkeiten" erwartet. Diese "Aufmerksamkeiten" haben jedoch - in der Regel für Angehörige der albanischen Volksgruppe - keine existenzbedrohenden Ausmaße. [Stephan Müller, Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15.02.2007, Seite 12]

 

4. Zur Situation in der Gemeinde Malishevë wird festgestellt:

 

Nach der Aufteilung des Gemeindegebiets von Malishevë im Jahre 1991 wurde die Gemeinde im Juli 2000 als eigene Gebietseinheit wiederhergestellt. Das Gemeindegebiet umfasst 44 Dörfer, in denen insgesamt rund 65.000 Einwohner leben. Von den ursprünglich rund 400-450 Serben lebt heute kein einziger mehr auf dem Gemeindegebiet. Die Bevölkerung besteht aus 99% Albanern und rund 65 Bewohnern, die der Volksgruppe der Roma angehören.

 

Die derzeitige politische Verantwortung in der Gemeinde liegt bei der Demokratischen Partei für den Kosovo (PDK) - der auch Fatmir Limaj angehört - und die auch den Bürgermeister stellt.

 

Obwohl in Malishevë kein eigenes KFOR-Kontingent stationiert ist, erfolgen regelmäßige Patrouillen durch das österreichische KFOR-Kontingent und ist auch ein Verbindungsbüro der deutschen KFOR im Rathaus eingerichtet. Die polizeilichen Aufgaben werden durch das Kosovo Police Service wahrgenommen, die in der Gemeinde 86 Mann stationiert haben. Die Grundversorgung im Gesundheitswesen erfolgt durch das Gesundheitshaus in der Stadt Malishevë und dessen Organisationseinheiten in sechs weitern Orten sowie durch zehn Ambulanzen in den Dörfern der Gemeinde. [Malishevë-OSCE Municipal Profile April 2008]

 

5. Zur Person des Fatmir Limaj wird festgestellt:

 

Fatmir Limaj, alias Celiku, wurde am 4. Februar 1971 in Banje geboren, das sich zu jener Zeit in der autonomen Provinz Kosovo befand.

 

Im Zeitraum zwischen Mai und August 1998 war Fatmir Limaj Kommandant in der UCK. In dieser Eigenschaft war er verantwortlich für den Sektor Lapusnik und das Gefangenencamp der UCK im gleichnamigen Ort in der Gemeinde Gllogoc.

 

Die Ankläger des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien warf Fatmir Limaj sowie dessen Untergegebenen Isak Musliu und Haradin Bala mit Anklagen vom 24.01.2003 und 12.04.2004 diverse Handlungen und Unterlassungen gegen die Menschlichkeit vor. Fatmir Limaj wurde am 17.02.2003 gemeinsam mit den übrigen Angeklagten in Slowenien verhaftet und am 04.03.2003 dem IStJ in Den Haag überstellt.

 

Der Prozess wurde am 15.11.2004 vor der II. Kammer erster Instanz eröffnet und endete am 30.11.2005 mit einem Freispruch für Fatmir Limaj aus Mangel an Beweisen in allen Anklagepunkten. Limaj wurde aufgrund dieses Urteils am nächsten Tag enthaftet und in seiner Heimat als Volksheld empfangen. Am 29.03.2006 legte die Strafanklägerin Berufung gegen diesen Freispruch ein, der jedoch am 27.09.2007 von der Berufungskammer bestätigt wurde.

 

Fatmir Limaj wurde nach seiner Rückkehr in den Kosovo wieder politisch aktiv und bekleidet derzeit den Posten des Ministers für Transport und Telekommunikation in der kosovarischen Regierung und wird als enger politischer Partner des Regierungschefs Hashim Thaci angesehen. [Trial - Trialwatch

http://www.trial-ch.org/de/trial-watch/profil/db/facts/fatmir_limaj_145.html ; Wikipedia - Fatmir Limaj http://en.wikipedia.org/wiki/Fatmir_Limaj ;Deutsche Welle - Fokus Ost-Südost vom 01.12.2005 "Freisprüche und Schuldspruch in Den Haag gegen Kosovo-Albaner ;

http://www.dw-world.de/dw/article/0,2144,1799023,00.html ;

Wirtschaftskammer Österreich, Außenwirtschaft Österreich Marktsondierungsreise Kosovo]

 

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

 

3. Beweiswürdigung:

 

3.1. Die Herkunft und die Identität des Beschwerdeführers sind durch den von ihm vorgelegten Personalausweis dargetan.

 

Die Staatszugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Republik Kosovo ergibt sich auch aus Art 29 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes der Republik Kosovo, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt am 1. Jänner 1998 seinen Wohnsitz im Gebiet der nunmehrigen Republik Kosovo hatte und - wie durch die danach erfolgte Ausstellung eines Personalausweises seitens der jugoslawischen Behörden belegt ist - Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien war.

 

Der Beschwerdeführer hat die behauptete Bedrohung im Herkunftsland durch nicht identifizierte unbekannte Männer im Verfahren derart unterschiedlich und widersprüchlich dargestellt, dass nur davon ausgegangen werden kann, dass er derartige Ereignisse tatsächlich nicht selbst erlebt, sondern im Verfahren einen konstruierten Sachverhalt vorgetragen hat.

 

Während der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 22.03.2005 behauptet hatte, im Oktober 2004 Opfer eines Schussattentats gewesen zu sein und er sich danach bei einem Freund im Dorf B. versteckt habe und im Februar 2005 nach Hause zurückgekehrt sei, wo er erneut bedroht worden sei, gab er bei der weiteren Einvernahme am 27.09.2005 zunächst an, dass im Februar 2005 im Haus seiner Familie nach ihm gesucht worden sei und dass es vor diesem Ereignis nur einmal im Frühling 2004 dazu gekommen sei, dass unbekannte Personen sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten; er habe sich zwischen dem Vorfall im Frühling 2004 und jenem im Februar 2005 zu Hause aufgehalten und gearbeitet und es sei nichts passiert.

 

Den aufgrund dieser Aussage an ihn gerichteten Vorhalt, dass die Schilderung in der Einvernahme am 27.09.2005 völlig anders erfolgt sei, als jene in der Einvernahme am 22.05.2005 konnte der Beschwerdeführer nicht entkräften. Vielmehr fragte er nach, wann er die ersten Aussagen getätigt habe und als ihm das mitgeteilt wurde, meinte er lediglich, dass das, was er beim ersten Mal sagte, gestimmt habe. Im Übrigen sei das heute (gemeint: am 27.09.2005) Gesagte doch mehr oder weniger alles das Gleiche.

 

Mit diesen Aussagen konnte der Beschwerdeführer nicht schlüssig erklären, wie es dazu kommen konnte, dass er bei seiner ersten Einvernahme behauptete, im Oktober 2004 am Bein eine Schussverletzung erlitten zu haben, und vor dem Bundesasylamt am 27.09.2005 auf die Frage nach Drohungen oder Übergriffen vor einem Vorfall im Februar 2005 zunächst (lediglich) davon sprach, dass im Frühling 2004 Unbekannten zu ihm nach Hause gekommen und sich nach ihm erkundigt hätten und danach wieder gegangen seien.

 

Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunkts etwaiger Bedrohungen oder Übergriffe einmal vom Frühjahr 2004 und einmal vom Oktober 2004 gesprochen hat. Hätte sich dieser Vorfall tatsächlich so wie bei der ersten Einvernahme am 22.03.2005 behauptet abgespielt - was der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 27.09.2005 auf Vorhalt der seinerzeitigen Angaben auch bestätigt hat - so wäre davon auszugehen, dass eine Schussverletzung am Bein selbst für Kriegsveteranen des Kosovokrieges ein derart einschneidender Vorfall ist, dass sich ein davon Betroffener auch noch Jahre danach zumindest erinnern könnte, ob und in welchem Monat er eine solche Verletzung erlitt. Diese Annahme wird auch durch den Beschwerdeführer insoweit bestätigt, als er in der Einvernahme am 22.03.2005 den Zeitpunkt seiner ersten Verwundung am selben Bein während des Kosovokrieges sogar auf den Tag genau angeben konnte.

 

Ein weiterer grundlegender Widerspruch besteht zwischen der am 22.03.2005 erfolgten Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich nach dem dargestellten Schussattentat im Frühjahr 2004 bei einem Freund in B. aufgehalten und sei erst im Februar 2005 zu seiner Familie zurückgekehrt, während er in seiner Darstellungen am 27.09.2005 vorbrachte, dass er zwischen einem Vorfall im Frühjahr 2004 und jenem im Februar 2005 bei seiner Familie zu Hause gewohnt und gearbeitet habe, wobei nichts passiert sei.

 

Nachdem der Beschwerdeführer diese elementaren Widersprüche sogar auf Vorhalt hin nicht hinreichend aufklären konnte, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die angebliche Bedrohungssituation tatsächlich nicht erlebt hat.

 

Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.09.2005 auf den Vorhalt der Widersprüche in seiner Darstellung erst nachfragen musste, wann und wo er diese Angaben getätigt habe. Dies zeigt, dass die Schilderung des Vorfalls aus dem Jahr 2004 nicht der Wahrheit entsprochen hat, sondern vielmehr eine zur Erlangung des internationalen Schutzes in Österreich konstruierte Sachverhaltsbehauptung war, an die sich der Beschwerdeführer nach seiner ersten Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen zum Zeitpunkt seiner ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, sechs Monate später nicht mehr erinnern konnte, zumal er erst nach dem erfolgten Vorhalt aus verfahrenstaktischen Gründen behauptete, dass (auch) diese damaligen Angaben der Wahrheit entsprochen hätten und weiters zur Untermauerung dessen ergänzte, dass doch mehr oder weniger alles das Gleiche sei.

 

Eine Aufklärung dieser Widersprüche ist weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erfolgt. In der Beschwerde wurde zwar vom Beschwerdeführer behauptet, er werde auch weiterhin von jenen Leuten gesucht, die ihn vormals angeschossen haben; allerdings war er auch zu diesem Zeitpunkt nicht in der Lage, diese angebliche Bedrohung hinreichend klar darzustellen bzw. Tatsachen vorzubringen, die seine Behauptung glaubhaft erscheinen lassen könnten. Da die davor im Verfahren behauptete Bedrohungskonstellation mangels Glaubhaftigkeit nicht feststellbar war, kann nur davon ausgegangen werden, dass die in der Berufung vorgebrachten weiteren Manifestationen eines Interesses am Beschwerdeführer ebenfalls nicht den Tatsachen entsprechen.

 

Letztlich würde sich selbst bei Wahrunterstellung der Angaben des Beschwerdeführers in einer der von ihm dargestellten Varianten kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer deshalb mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr in sein Heimatdorf mit einer Bedrohung seines Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit rechnen müsste. Der Beschwerdeführer hat in beiden Einvernahmen angegeben, dass die unbekannten Personen wieder abgezogen seien, als sie diesen nicht angetroffen hatten. Insbesondere hinsichtlich des behaupteten Vorfalls im Februar 2005 bestand diesbezüglich eine Übereinstimmung der Angaben bei den beiden Einvernahmen. Daraus ist ersichtlich, dass eine derartige Bedrohungssituation tatsächlich nicht gegeben war, sei es weil eine entsprechende Gewaltbereitschaft der bezeichneten Verfolger tatsächlich nicht vorlag, sei es weil die präventive Wirkung der Sicherheitsverwaltung des Herkunftsstaates in ausreichendem Maß gegeben war.

 

Unabhängig davon ergibt sich aus den Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat, dass dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Verbrechensbekämpfung eingerichtet ist, weshalb der Beschwerdeführer gegen eine Bedrohung der dargestellten Art Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen könnte. Er hat selbst bei der Einvernahme am 27.09.2005 eingeräumt, dass keine Gründe bestehen, weshalb ihm nicht erforderlichenfalls Schu

Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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