TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/30 B1 268461-2/2008

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Veröffentlicht am 30.07.2008
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Spruch

B1 268.461-2/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) iVm § 66 Abs.4 AVG 1991, durch den Richter Dr. RUSO als Einzelrichter über die Beschwerde des Z.F., geb. 00.00.1961, Staatsangehörigkeit: Mazedonien, vom 07.05.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2008, Zl. 08 03.400 , zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt

 

1.1 Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 30.03.2004 bei der BPD Salzburg einen ersten Asylantrag. Das entsprechende Verfahren wurde laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg, vom 18.05.2004 gemäß § 30 AsylG 1997 eingestellt, da in Ermangelung der Bekanntgabe einer Abgabestelle (des Beschwerdeführers) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht erfolgen konnte.

 

Am 29.01.2005 stellte der Beschwerdeführer nach erfolgter Rückübernahme aus Italien beim Gendarmerieposten T. einen weiteren Asylantrag, der am selben Tag beim Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, eingebracht wurde.

 

Der Antragsteller wurde am 13.02.2006 im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, niederschriftlich einvernommen, wobei er angab, dass er sich nach dem Krieg in Mazedonien im Jahr 2002 der AKSh angeschlossen habe. Er sei etwa zwei Monate bei der AKSh gewesen und im Dorf B. stationiert worden. Bei einem Angriff der mazedonischen Polizei mit Hubschraubern seien zwei Jugendliche aus der Gruppe des Beschwerdeführers getötet worden. Die Gruppe sei in den Kosovo geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe sich dort etwa ein Jahr lang aufgehalten und sei dann aus dem Kosovo nach Albanien geflüchtet. Dies sei im Jahr 2003 geschehen. Der Beschwerdeführer sei danach aus Albanien weiter nach Österreich geflüchtet, weil die Familienangehörigen der beiden Jugendlichen, die beim dargestellten Angriff der mazedonischen Polizei auf die Gruppe, der der Beschwerdeführer angehört habe, getötet worden seien, die Angehörigen der Gruppe beschuldigt hätten, dass diese Schuld am Tod der beiden Jugendlichen tragen würden. Der Beschwerdeführer fürchte die Rache der Familien der beiden Personen. Er habe sonst keine konkreten Probleme mit Behörden, der Polizei, den Gerichten oder Ämtern, da es in Mazedonien eine Amnestie gebe, auf welche der Beschwerdeführer in der Einvernahme aus eigenem hinwies. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die BPD Salzburg am 30.03.2004 angegeben hatte, er wolle in Österreich einen Asylantrag stellen und könne nicht nach Mazedonien zurückkehren, da er zu Hause vier Kinder zu ernähren habe und in Mazedonien keine Arbeit bekomme, führte er aus, dass er bloß ausgesagt habe, dass er eine Frau und vier Kinder habe.

 

Dieser Asylantrag wurde durch den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I) wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt II) und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen wurde (Spruchpunkt III). In diesem Bescheid wurde neben Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat festgestellt, dass der Antragsteller keine Verfolgung behauptet bzw. glaubhaft gemacht habe; er habe lediglich Probleme mit albanischen Familien behauptet, jedoch sei nicht hervorgekommen, dass er sich in Mazedonien nicht des staatlichen Schutzes bedienen könne. Die Behörden des Herkunftsstaates seien schutzfähig und schutzwillig.

 

In einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wiederholte der nunmehrige Beschwerdeführer seine Angaben und brachte - allerdings unsubstantiiert - vor, dass ihm die staatlichen Stellen keinen Schutz gewähren könnten.

 

Dieser Berufung wurde durch den Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2006, Zahl: 268.461/1-XIII/66/06, hinsichtlich aller Spruchpunkte abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg, als Telefax laut der im vorgelegten Verwaltungsakt (AS. 129f) des Bundesasylamtes einliegenden Ausfertigung am 13.10.2006 zugestellt. Die Zustellung an den nunmehrigen Beschwerdeführer erfolgte laut Beurkundung des unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.02.2007 gemäß § 23 Abs. 2 iVm § 8 ZustellG am 12.02.2007 durch Hinterlegung im Akt beim unabhängigen Bundesasylsenat. Eine durch den Unabhängigen Bundesasylsenat am 12.02.2007 neben anderen Adressaten an die BPD Wien-FrB gerichtete Mitteilung gemäß § 22 AsylG enthält offensichtlich irrtümlich die Mitteilung, dass der Berufungsbescheid bereits am 12.10.2006 zugestellt worden sei.

 

1.2 Am 15.04.2008 stellte der Beschwerdeführer bei der BPD Wien einen weiteren Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz). Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.04.2008 gab er zu seinen Fluchtgründen an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, weil er Probleme in seiner Heimat habe. Es handle sich um dieselben Probleme, welche er bei seinem letzten Asylantrag bereits genannt habe. Es gebe keine neuen Fluchtgründe. Der Antragsteller sei nicht unten in Mazedonien gewesen, um neue Gründe zu haben. Er bitte um neuerliche Überprüfung seiner Fluchtgründe. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von der Polizei beseitigt zu werden. Er werde versuchen, Dokumente vorzulegen, die sein Vorbringen beweisen.

 

Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.04.2008 gab der Beschwerdeführer an, dass er seit seinem letzten Asylverfahren nicht aus Österreich ausgereist sei. Er habe Probleme in Mazedonien und könne nicht zurückkehren. Er habe seit 2002 Probleme mit der Polizei. Er habe Beweise, die sein Bruder vielleicht schicken könne. Aus den Beweisen ergebe sich, dass der Beschwerdeführer von der Polizei gesucht werde und dass ein Haftbefehl bestehe. Auf Befragen bestätigte der Beschwerdeführer, dass dieser Haftbefehl zu Hause sei. Zum Vorhalt, dass in Mazedonien Haftbefehle nicht in Abwesenheit oder auch sonst zugestellt werden, was aus Verfahren mit Staatsangehörigen von Mazedonien sehr gut bekannt sei und zur Frage, warum diese Beweise nicht schon längst besorgt worden seien, führte der Beschwerdeführer aus, dass er gewartet habe, einen negativen Bescheid zu bekommen und er dann die Beweise vorgelegt hätte. Zum Hinweis, dass der Beschwerdeführer Beweise, über die er nicht verfüge, nicht vorlegen könne, brachte der Beschwerdeführer vor, dass er (gemeint: sein Bruder) die Beweise schicke, wenn der Beschwerdeführer ihn anrufe. Zum Hinweis, dass der Beschwerdeführer zuvor angegeben habe, dass es sich beim Beweismittel um einen Haftbefehl handelt, führte dieser aus, dass es sich um einen Beweis handle, dass die Polizei den Beschwerdeführer suche, um ihn festzunehmen. Der Beschwerdeführer habe auf den negativen Bescheid gewartet und ihn leider nicht bekommen. Er wisse, dass die Polizei ihn suche, wisse aber nicht, was sie mit ihm vorhabe. Wenn er nach Mazedonien zurückkehre, werde er tot sein.

 

Dem Beschwerdeführer wurde am 21.04.2008 eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, wonach beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache iSd § 68 AVG vorliege.

 

Bei der nach Durchführung einer Rechtsberatung erfolgten weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, am 24.04.2008 gab der Beschwerdeführer auf Befragen an, dass sich in Österreich außer einem Cousin zweiten Grades kein Angehöriger von ihm befinde, wobei er zu diesem keine über das Verwandtschaftsverhältnis hinausgehende tiefere Beziehungen habe. Zur erfolgten Mitteilung des Bundesasylamtes über die bestehende Absicht, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Beweise besorgen werde und dafür Zeit brauche. Er könne dies nicht in Haft tun. Zum Hinweis, dass er mittlerweile vier Jahre Zeit gehabt habe, Beweise zu besorgen, führte der Beschwerdeführer aus, dass er überzeugt gewesen sei, dass sein Verfahren positiv entschieden würde. Er habe keinen Bescheid bekommen und habe nicht in der Laxenburgerstraße (gemeint offensichtlich: beim unabhängigen Bundesasylsenat) über seine Probleme gesprochen. Wenn er erfahren hätte, dass er einen negativen Bescheid erhalten hätte, hätte er auch Beweismittel besorgt. Dem Beschwerdeführer wurde entgegengehalten, dass er nicht ernsthaft versucht habe, Beweise zu besorgen und dass aus seinem Verhalten zu schließen sei, dass er schlicht versuche, das Verfahren zu verzögern und sich aus der Schubhaft freizupressen. Dazu kündigte er an, dass er die Beweise besorgen werde und nicht lebend nach Mazedonien zurückkehren werde.

 

1.3 Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.04.2008, Zl. 08 03.400, wurde der - zweite - Antrag auf internationalen Schutz (Asylantrag) des Beschwerdeführers vom 15.04.2008 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).

 

Im angefochtenen Bescheid wurde festgestellt, dass der Antragsteller aus Mazedonien stammt und dass seine Identität mangels Vorlage eines entsprechend unbedenklichen Dokumentes nicht feststehe. Das vorangegangene Asylverfahren sei "am 12.10.2006" rechtskräftig negativ abgeschlossen worden und es seien darin alle zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neu zu entscheiden sei. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne von der Behörde nicht festgestellt werden.

 

Soweit der Antragsteller bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachte Fluchtgründe wiederholt habe, werde auf Ausführungen des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.02.2006, Zahl: 04 06.207-BAS, verwiesen, der durch den Berufungsbescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (vom 12.10.2006) bestätigt wurde.

 

Zum weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er könne Beweismittel für eine zu befürchtende Bedrohungssituation seitens der Behörden des Herkunftsstaates beschaffen, wurde ausgeführt, dass dies nicht glaubhaft sei, sondern einen Versuch bilde, (durch tatsachenwidriges Vorbringen) seine Position im Asylverfahren zu verbessern.

 

Es sei daher keine Veränderung der maßgeblichen Sachlage gegeben und stehe auch kein Hindernis gegen die Ausweisung des Beschwerdeführers.

 

Im Kopf des im Verwaltungsakt des Bundesasylamtes enthaltenen unterfertigten Konzept dieses Bescheides wurde das Bundesasylamt, allerdings dessen Außenstelle Salzburg, genannt, was offensichtlich auf einen Irrtum bei der Verwendung von Formularen in der Textverarbeitung zurückzuführen ist. Tatsächlich wurde der genannte Bescheid durch das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, und zwar durch jenen Organwalter erlassen, der auch das Verfahren geführt und die Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt hat. Eine Zulassung des Verfahrens ist nicht erfolgt.

 

1.4 Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführern zugestellt durch persönliche Ausfolgung im Amt am 24.04.2008, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.05.2008, zur Post gegeben ebenfalls am 07.05.2008, fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet).

 

Darin wird ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer nunmehr über seine Verwandten ein in Kopie samt beglaubigter Übersetzung vorgelegter Beschluss des Innenministeriums in Mazedonien übermittelt worden sei, wonach der Beschwerdeführer vom Innenministerium wegen illegaler Einfuhr größerer Mengen von Waffen gesucht werde. Daraus ergebe sich, dass das im erstinstanzlichen Verfahren gemachte Vorbringen den Tatsachen entspreche und der Beschwerdeführer tatsächlich mit Verfolgung zu rechnen habe.

 

Laut der beiliegenden beglaubigten Übersetzung aus dem Makedonischen handelt es sich um die Kopie eines Beschlusses des Ministeriums für Inneres, Polizeiverwaltung K., vom 23.04.2008. Auf der Kopie des makedonischen Originals des vorgelegten Dokumentes ist ersichtlich, dass das Datum "23.04.2008" hinsichtlich der Bezeichnung des Tagesdatums "23" eine handschriftliche Berichtigung aufweist, während der sonstige Text offensichtlich durch ein Textverarbeitungssystem abgefasst und gedruckt worden ist. Nach dem Inhalt des als "Beschluss" bezeichneten Dokumentes habe die Sektion für Inneres - K. ein Fahndungsschreiben betreffend die Person Z.F., 00.00.1961 geb., im Dorf L....herausgegeben. Der Genannte werde von der Sektion für Inneres - K. wegen Beteiligung im Konflikt im Jahr 2001 wegen illegaler Einfuhr größerer Menge an Waffen über die illegalen Zwischengrenzübergänge im Gebiet der Republik Serbien, Teilen im Bereich des Kosovo, in die Republik Makedonien gesucht. Er werde von der Sektion für Inneres - K. wegen Durchführung der Untersuchung und Aufklärung der Fälle gesucht.

 

2. Es wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Mazedonien und gehört der albanischen Volksgruppe an. Seine Identität steht nicht fest.

 

Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30.03.2004 wurde mit der Erlassung des Berufungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2006 gegenüber dem Beschwerdeführer nach § 7 AsylG 1997 abgewiesen, wobei gemäß § 8 Abs. 1 AsylG auch festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien zulässig sei und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen wurde. Diese Rechtskraftwirkung ist mit der laut der vorliegenden Beurkundung am 12.02.2007 erfolgten Hinterlegung des Berufungsbescheides im Akt des Unabhängigen Bundesasylsenates eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer hat neben einer bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 16.04.2008 erfolgten Wiederholung seiner im Verfahren über seinen ersten Asylantrag bereits geltend gemachten Fluchtgründe vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat von den Behörden bzw. der Polizei gesucht werde. Nach seinen Angaben in der Einvernahme am 01.04.2008 bestehe das Problem mit der Polizei seit 2002. Dieses habe daher nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits vor der Rechtskraft des Berufungsbescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.10.2006 bestanden und kann daher keinen neuen Sachverhalt darstellen. Soweit sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz ergibt, dass die behauptete Bedrohung durch die Polizei oder Behörden des Herkunftsstaates auch nach dem 12.02.2007, also in dem Zeitpunkt der Eintritt der Rechtskraft der abweisenden Entscheidung über seinen ersten Asylantrag, bestanden habe, kommt diesen Angaben kein glaubhafter Kern zu. Die mit dem Beschwerdeschreiben vorgelegte Kopie eines angeblichen Beschlusses der Polizeiverwaltung K. vom 23.04.2008 ist dem Bundesasylamt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vorgelegen und bildet daher kein Element des Sachverhaltes, aufgrund dessen im vorliegenden Verfahren die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt erfolgt ist.

 

Unabhängig davon bleibt festzuhalten, dass sich auch aus der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie eines angeblichen Beschlusses der Polizeiverwaltung K. nicht ergibt, dass den Angaben des Beschwerdeführers über eine Bedrohung durch die Polizei und die Behörden des Herkunftsstaates ein glaubhafter Kern zukomme.

 

3. Beweiswürdigung:

 

Die Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers werden seinen Angaben entsprechend aufgrund seiner Sprach- und Ortskenntnisse zugrundegelegt. Seine Identität steht mangels Vorliegens eines diese belegenden Dokumentes nicht fest.

 

Die zur Stützung des zweiten Asylantrages (Antrages auf internationalen Schutz) des Beschwerdeführers vorgetragenen Behauptungen, dass er im Herkunftsstaat wegen Tätigkeit bei der AKSh Verfolgung durch die Polizei bzw. die Behörden zu befürchten habe, weisen keinen glaubhaften Kern auf. Der Beschwerdeführer hatte bei der Einvernahme durch das Bundesasylamt im Verfahren über seinen ersten Asylantrag am 13.02.2006 angegeben, dass er im Herkunftsstaat eine Bedrohung durch Privatpersonen befürchte, während er keine konkreten Probleme mit Behörden, Polizei, Gerichten, Ämtern habe, zumal es - wie er aus eigenem vorbrachte - in Mazedonien eine (diesbezügliche) Amnestie gebe. Der Beschwerdeführer hat bei der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 21.04.2008 vorgebracht, dass er seit 2002 Probleme mit der Polizei habe und dass er sich für diesen Umstand Beweise aus dem Herkunftsstaat übersenden lassen werde. Wenn der Beschwerdeführer tatsächlich einer solchen Bedrohung ausgesetzt wäre, so hätte er dies bereits bei der Einvernahme am 13.02.2006 vorgebracht. Da er dies nicht getan hat, ist davon auszugehen, dass er nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über seinen ersten Asylantrag im Verfahren über den nunmehr zu behandelnden Antrag auf internationalen Schutz ein von seinem damaligen Vorbringen abweichendes nicht den Tatsachen entsprechendes Sachverhaltselement behauptet hat. Da der Beschwerdeführer seinen zweiten Asylantrag (Antrag auf internationalen Schutz) am 15.04.2008 im Polizeianhaltezentrum H.G. stellte, wo er sich in Schubhaft befand, ist davon auszugehen, dass er die Behauptungen zur Stützung des zweiten Asylantrages ausschließlich deshalb erstattet hat, um sich der drohenden Abschiebung zu entziehen. Wenn der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat tatsächlich in einer seinen Angaben entsprechenden Weise seit dem Jahr 2002 bedroht gewesen wäre, so hätte er dies bereits in seinem ersten Asylverfahren vorgebracht.

 

Diese Beurteilung wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz immer wieder angekündigt hat, Beweismittel für die behauptete Bedrohung vorlegen zu wollen, wobei er allerdings nicht erklären konnte, warum er trotz der nach seinen Angaben bereits seit 2002 bestehenden Bedrohung, für die derartige Beweismittel sich zu Hause bei seinen Verwandten befänden, vor dem Zeitpunkt der entsprechenden Einvernahme derartige Beweismittel nicht vorgebracht habe.

 

Zu dem mit der vorliegenden Beschwerde eingebrachten Kopie eines angeblichen Beschlusses der Polizeiverwaltung K. vom 23.04.2008 ist zunächst festzuhalten, dass die Existenz einer derartigen Kopie einen Sachverhalt bildet, der zum Zeitpunkt der Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz durch das Bundesasylamt noch nicht gegeben war.

 

Unabhängig davon läßt sich aus der Vorlage einer derartigen Kopie nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf die tatsächliche Existenz einer derartigen behördlichen Verfügung, die sich auf den Beschwerdeführer beziehe, schließen, da einerseits die Übermittlung von Dokumenten in Form von Kopien schon allein deshalb nur mit einem geringen Beweiswert verbunden ist, da die Herstellung und auch die Veränderung von derartigen Kopien mit gewünschtem Inhalt auch mit einfachsten Mitteln und ohne besondere Sachkenntnis durch Jedermann vorgenommen werden kann; andererseits ist nach den insoweit zutreffenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht und daher auch im Falle der Existenz eines der vorgelegten Kopie entsprechenden echten Dokumentes nicht mit Gewissheit davon auszugehen wäre, dass dessen Inhalt sich auf den Beschwerdeführer beziehe.

 

Darüber hinaus steht die Kopie der Unterlage ihrem Inhalt nach nicht im Einklang mit den vom Beschwerdeführer im Verfahren getätigten Angaben. Dieser hat bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 21.04.2008 vorgebracht, dass sich bei seiner Familie in Mazedonien zu Hause ein Beweis dafür, dass die Polizei ihn suche, allenfalls ein Haftbefehl, befinde. Die vorgelegte Dokumentenkopie weist das handschriftlich korrigierte Datum 23.04.2008 auf, woraus ersichtlich ist, dass es sich dabei jedenfalls nicht um die Kopie eines Dokumentes handeln könne, das sich zum Zeitpunkt der Einvernahme, dem 21.04.2008, bereits bei der Familie des Beschwerdeführers in Mazedonien befunden haben kann. Daraus ergibt sich vielmehr, dass es sich bei der vorgelegten Kopie mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht um die Kopie eines tatsächlich existierenden behördlichen Dokumentes handelt, sondern um eine nach dieser Einvernahme zur Vorlage bei der Behörde hergestellte Unterlage. Im Zusammenhang damit ist weiters zu berücksichtigen, dass - wie dem Beschwerdeführer bei den Einvernahmen durch das Bundesasylamt auch vorgehalten worden ist - es höchst unplausibel sei, dass derartige Schreiben über die behördliche Suche nach Personen der Zielperson oder den Verwandten der Zielperson zugehen.

 

II. Rechtliche Beurteilung

 

1.1 Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 1 B-VG wird mit 1. Juli 2008 der bisherige unabhängige Bundesasylsenat zum Asylgerichtshof. Nach Art. 151 Abs. 39 Z 4 B-VG sind am 1. Juli 2008 "beim unabhängigen Bundesaylsenat" anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofs zuständigen Senat weiterzuführen. Das vorliegende Verfahren war seit 21.05.2008 (Einlangen der Berufungsvorlage) beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und es hat vor dem 1. Juli 2008 keine mündliche Verhandlung stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

1.2 Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung bzw. Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG bilden abweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache im Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

Für die Rechtsmittelbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995).

 

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH Zl.93/08/0207 vom 30.05.1995).

 

Verschiedene Sachen im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen und berechtigt die Behörde zu seiner Zurückweisung. Ist also eine Sachverhaltsänderung, die eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH Zl. 98/20/0564 vom 21.09.2000).

 

Auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, sind verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen (VwGH Zl. 96/20/0266 vom 10.06.1998 mit Hinweis auf E 24.3.1993, Zl. 92/12/0149).

 

Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf grundsätzlich ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung bzw. Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH Zl. 93/09/0341 vom 20.04.1995 mit Hinweis E 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961 und E 28.11.1968, 571/68).

 

Aus den Erkenntnissen vom 20.4.1995,93/09/0341, sowie vom 6.10.1961, 1649/59, VwSlg 5642 A/1961, kann allerdings nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH Zl. 99/01/0321 vom 07.06.2000). Die Judikatur des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (VwGH Zl. 99/01/0400 vom 29.06.2000).

 

Nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes kann die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG 1997 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis E 24.3.1993, 92/12/0149). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die belangte Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (VwGH Zl. 99/20/0173 vom 24.02.2000).

 

Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (Hinweis E 26. Juli 2005, 2005/20/0343; gegen den bloßen Verweis auf den inhaltlichen Zusammenhang mit dem im Erstverfahren als unglaubwürdig erachteten Vorbringen zuletzt E 27. September 2005, 2005/01/0363). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das neue Vorbringen in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den im Erstverfahren nicht geglaubten Behauptungen stand. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein, macht eine Beweiswürdigung des neuen Vorbringens aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar - in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden - unzulässig (VwGH Zl. 2005/20/0365).

 

1.3 Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates nur die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

 

Wie bereits seitens der Behörde erster Instanz im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde, stützt der Beschwerdeführer sein im Rahmen ihrer nunmehr zweiten Antragstellung getätigtes Vorbringen zum Teil auf Gründe, welche er bereits im Rahmen seines ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens vorgebracht hat, bzw. die bereits vor Rechtskraft der Entscheidung über den ersten Asylantrag bestanden haben. Dieses nunmehrige Vorbringen vermag daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neuerliche Sachentscheidung zulässig erscheinen ließe, zu begründen.

 

Das weitere Vorbringen über eine drohende Verfolgung durch die Polizei oder sonstige Behörden des Herkunftsstaates weist nach den getroffenen Feststellungen keinen glaubhaften Kern auf.

 

Die mit der Beschwerde vorgelegte Kopie eines angeblichen Beschlusses der Polizeiverwaltung K. bildet keinen Grund für den Antrag des Beschwerdeführers, den dieser bereits in erster Instanz geltend gemacht hat; sie bildet daher kein zulässiges Vorbringen in der Beschwerde. Unabhängig davon stellt sie aus den in der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen auch keinen Anlass dar, das Bestehen eines glaubhaften Kerns des weiteren Vorbringens anzunehmen.

 

1.4 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch keine Neuerungen hinsichtlich der im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren getroffenen Refoulment-Entscheidung eingetreten sind. Eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Lage in Mazedonien - insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht - im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe ist seit der Rechtskraft der Entscheidung des unabhängigen Bundesasylsenats nicht eingetreten. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Mazedonien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.

 

Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig.

 

Auch in der Rechtslage ist keine relevante Änderung eingetreten. Wie bereits erwähnt, begründen gemäß § 75 Abs. 4 AsylG ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes BGBl. Nr. 126/1968, des AsylG 1991 BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesen Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).

 

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Was Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides anbelangt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches vom Beschwerdeführer behauptet wurde.

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.06.2006, Zahl: B 1277/04, ausgeführt, dass eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen - auch nach der Rechtsprechung des EGMR - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fällt, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423, bezüglich des Verhältnisses zwischen Eltern und nicht mehr minderjährigen Kindern im Ergebnis ausgeführt hat, hänge es im Bezug auf die Frage eines zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Davon ausgehend sei - über das Kriterium der "Abhängigkeit" hinaus - eine ganzheitliche Bewertung vorzunehmen und seien in diesem Zusammenhang Umstände wie das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine tatsächliche (finanzielle) Unterstützung und die Fortsetzung eines allenfalls im Herkunftsstaat bestanden habenden Familienlebens - auch unter Berücksichtigung der Dauer des Zusammenlebens in Österreich - zu berücksichtigen.

 

Ein derartig ausgeprägtes Familienleben liegt im gegenständlichen Fall - wie bereits durch die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt - im Hinblick die Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in Österreich aufhältigen Cousin zweiten Grades nicht vor, zumal der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am 24.02.2008 selbst eingeräumt hat, dass ihn mit diesem Cousin außer dem Verwandtschaftsverhältnis nichts verbindet.

 

Es liegt kein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) nicht geboten oder zulässig wäre. Selbst wenn man schützenswerte Interessen des Beschwerdeführers darin erblickte, dass er sich seit etwas mehr als 4 Jahren in Österreich aufhält, so ist die Ausweisung durch die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere durch das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an geordneter Zuwanderung) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Dem Beschwerdeführer musste überdies bereits bei seiner ersten Asylantragstellung bekannt sein, dass die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt; es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Der Beschwerdeführer stützt seinen Aufenthalt in Österreich lediglich auf Asylantragstellungen, wovon sich bereits die erste - wie rechtskräftig festgestellt - als unbegründet erwies und auch der nunmehrige Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen ist. Dadurch wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten Interessen erheblich herabgemindert.

 

Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass - selbst wenn man davon ausgehen würde, dass durch die Ausweisung in den Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK eingegriffen wird - sich der Eingriff als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK als zulässig erwiese, zumal dieser durch die gewichtigen öffentlichen Interessen an der Verhinderung einer über die Dauer des Asylverfahrens hinaus gehenden Aufenthaltsverfestigungen von Personen, die sich bisher illegal oder bloß auf Grund ihrer Asylantragstellungen im Inland aufhalten durften, gerechtfertigt wird. Die Ausweisung stellt daher im gegenständlichen Fall keinen - ungerechtfertigten - Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

Da weiters auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vorliegen, erweist sich auch die Beschwerde gegen Spruchteil II des angefochtenen Bescheides als unbegründet.

 

3. Gemäß §§ 41 Abs. 4 AsylG, konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Bescheides hatte gemäß § 67g Abs. 2 Z 1 AVG zu entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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