TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/30 S1 400680-1/2008

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Veröffentlicht am 30.07.2008
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Spruch

S1 400.680-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde des A.Z., geb. 00.00.1985, StA. Russland, vertreten durch Katharina AMMANN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2008, Zl. 08 01.621 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen, reiste am 14.02.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

 

Der Beschwerdeführer ist Lebensgefährte von V.P. (GZ S1 400.681-1/2008/1) und Vater von A.S. (GZ: S1 400.682-1/2008/1).

 

2. Mit Bescheid vom 04.07.2008, Aktenzahl: 08 01.621 EAST-Ost, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 14.02.2008, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Für die Prüfung des Asylantrages sei gemäß Art. 12 iVm Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich zuständig. Der Antragsteller wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Frankreich gemäß § 10 Abs. 4 AsylG für zulässig erklärt.

 

3. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die gegenständliche, fristgerecht am 21.07.2008 auf dem Faxwege gemeinsam mit jener seiner Lebensgefährtin und seinem Kind eingebrachten Beschwerde, in welcher auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt wurde. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, er möchte ebenfalls, dass er und seine Lebensgefährtin zusammen mit seiner Schwiegermutter und Schwägerinnen untergebracht werden, weil er sich Sorgen um seine Lebensgefährtin mache, der es ohne den regelmäßigen, persönlichen Kontakt zur Mutter auch psychisch sehr schlecht gehe. Er berief sich wie seine Lebensgefährtin auf das Vorliegen eines Familienverfahrens, da das Verfahren seiner Schwiegermutter und Schwägerinnen zugelassen worden sei. Die Beschwerdevorlage beim nunmehrigen Asylgerichtshof erfolgte am 24.07.2008.

 

Der Beschwerde der minderjährigen Tochter des Beschwerdeführers, A.S., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.07.2008, GZ: S1 400.682-1/2008/1, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (nunmehr AsylG idF BGBL. I Nr. 4/2008) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

2.1. Gemäß § 34 AsylG Abs. 1 Z 3 gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen eines Asylwerbers auf Gewährung desselben Schutzes.

 

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylwerbers zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

 

2.2. Der Beschwerdeführer ist der Vater der A.S. (S1 400.680-1/2008/1) und daher Familienangehöriger im Sinne des § Abs. 1 Z 22 AsylG. Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gilt daher gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes wie jener seiner Tochter.

 

Die Vaterschaft des Beschwerdeführers zu A.S. wurde nicht bezweifelt und wird durch die Geburtsurkunde (AS 13 im Akt unter der GZ: S1 400.680-1/2008/1), welche vom Standesamt Wien-Hietzing ausgestellt wurde, bestätigt. Ebenso wurde der Aktenlage nach seitens der Erstbehörde nicht in Zweifel gezogen und sind auch sonst keine diesbezüglichen Hinweise bekannt geworden, dass der Beschwerdeführer ein gemeinsames Familienleben mit seiner minderjährigen Tochter und seiner Lebensgefährtin (deren Verfahren ebenfalls mit Erkenntnis vom heutigen Tag zugelassen worden ist) führt, bzw. zu führen beabsichtigt. Das gemeinsame Band des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK, welches in Fällen wie des vorliegenden zur Missbrauchsvermeidung erforderlich ist, war also als gegeben anzunehmen.

 

Nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 34 AsylG (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 101/2003) bedeutet dies, dass in dem Fall, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen behoben und die Angelegenheit zur Durchführung des materiellen Verfahrens an das Bundesasylamtes zurückverwiesen wurde, dies auch für die Verfahren aller anderen Familienangehörigen gilt (vgl. VwGH vom 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

 

Es war daher gemäß § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG vorzugehen.

 

3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte nunmehr angesichts des Spruchinhaltes entfallen. Bei dieser Sachlage konnte auch auf eine Erörterung der weiteren Beschwerdeausführungen verzichtet werden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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