TE AsylGH Beschluss 2008/07/30 B7 232345-0/2008

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Veröffentlicht am 30.07.2008
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Spruch

B7 232.345-0/2008/5E

 

BESCHLUSS

 

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde des V.A., geb. 00.00.1977, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2006, Zl. 05 02.916-BAL, zu Recht erkannt:

 

In Erledigung der Beschwerde von V.A. vom 07.12.2006 wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:

 

Der Antrag von V.A. auf Gewährung von Asyl vom 04.03.2005 wird im Grunde des § 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

 

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) stellte am 04.03.2005 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.11.2006, Zl. 05 02.916-BAL, gemäß § 7 AsylG abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers "nach Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo" ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Anwaltsschriftsatz vom 07.12.2006, zur Post gegeben ebenfalls am 07.12.2006, fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]).

 

Wie eine vom Asylgerichtshof am 24.07.2008 durchgeführte ZMR-Abfrage ergab, war der Beschwerdeführer letztmalig bis 02.11.2007 unter einer näher bezeichneten Adresse in Steyr im österreichischen Bundesgebiet aufrecht gemeldet und ist in der Folge nach "unbekannt" verzogen. Auch eine Abfrage aus dem GVS-System ergab keinen Hinweis auf den derzeitigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 24.07.2008 erging an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Anfrage, ob er bezüglich des Beschwerdeführers einen Aufenthaltsort bzw. eine Wohnadresse bekannt geben könne, bzw. ob er mit dem Beschwerdeführer regelmäßig Kontakt halte und ob das Vollmachtsverhältnis noch bestehe.

 

Mit Schreiben vom 25.07.2008 erging folgende Antwort des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers:

 

"Anlässlich Ihres Telefax vom 24.07.2008 habe ich mit einem kosovarischen Bekannten des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen. Dieser sagte mir, dass sich der Beschwerdeführer seit zwei Jahren nicht mehr in Österreich aufhalte, sondern in seiner Heimat. Ich halte diese Information für glaubhaft, weil mir der Mandant noch das Honorar für die seinerzeitige Berufung schuldet. Somit ist das Asylverfahren gegenstandlos und werde ich ein Schreiben an die Heimatadresse im Kosovo richten."

 

Als entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer in den Kosovo zurückgekehrt ist und sich sohin nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Dies ergibt sich aus der Anfragebeantwortung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers sowie aus den durchgeführten ZMR- bzw. GVS-Abfragen. Konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig doch noch im österreichischen Bundesgebiet aufhältig wäre, liegen hingegen nicht vor.

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

 

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

Gemäß § 61 Abs.3 Asylgesetz 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

 

Die Fälle der Entscheidung durch Einzelrichter sind in § 61 Abs. 3 AsylG 2005 taxativ aufgezählt; da keiner dieser Fälle entscheidungsgegenständlich vorliegt, ist von einer Senatszuständigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.

 

Der verfahrensgegenständliche Asylantrag wurde am 23.05.2005 gestellt. Das gegenständliche Asylverfahren ist daher nach den Bestimmungen des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sohin also in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 zu führen.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 erlangen Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtlinge sind.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl. Ein gesonderter Antrag auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht zulässig.

 

Gemäß § 7 leg. cit. hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Nach der Bestimmung des § 2 AsylG bildet der Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet eine Voraussetzung für die Asylgewährung. Die Gewährung von Asyl und die Asylerstreckung an Fremde, die sich im Ausland aufhalten, ist unzulässig (s. 686 BlgNR, 20. GP). Eine meritorische Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung von Asyl im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass sich der Asylwerber im Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag im Bundesgebiet aufhält. Das Fehlen eines Aufenthaltes im Bundesgebiet ist als Fehlen einer Prozessvoraussetzung zu werten. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (zum Ausspruch der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde trotz Sachentscheidung der ersten Instanz vgl. zB VwGH 28.6.1994, 92/05/0063).

 

Da im Fall des Asylwerbers die Prozessvoraussetzung des Aufenthaltes im Bundesgebiet nach dem oben Gesagten im Laufe des Verfahrens weggefallen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet, dauernder Aufenthalt
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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