A5 306.111-1/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin VB Biondo über die Beschwerde des O.I., geb. 00.00.1980, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.9.2006, Zl. 06 04.423-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von O.I. vom 7.10.2006 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Entscheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang
I.1.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz vom 24.4.2006 abgewiesen, ihm den Status des Asylberechtigten und den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.
I.2.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Mit 1.7.2008 wurde gegenständliche Beschwerdeangelegenheit dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:
II.1.1.Der Beschwerdeführer trägt seinen Angaben zufolge den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria.
II.1.2. Er reiste am 24.4.2006 illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
II.1.3. Der Beschwerdeführer wurde am Tag seiner Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen, in deren Rahmen er gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes angab, am 27.3.2006 seine Heimat mit dem Schiff von Lagos verlassen zu haben und nach Belgien gereist zu sein. Als Fluchtgrund führte der Genannte ins Treffen, bei der lokalen Behörde von Imo State tätig gewesen und beschuldigt worden zu sein, 1,5 Millionen Naira gestohlen zu haben. Deshalb werde er von der Polizei gesucht und habe sich aus diesem Grund zur Flucht entschlossen. Im Zuge der Einvernahme wurden beim Beschwerdeführer eine Reiseversicherung, eine Zahlungsbestätigung für Belgien sowie eine Einladung einer Kirche und mehrere Lohnbestätigungen sichergestellt.
II.1.4. Am 7.6.2006 führte die belangte Behörde mit dem Beschwerdeführer eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der Genannte gab an, einen im Jahr 2005 in Abia State Town ausgestellten Reisepass zu besitzen, diesen aber nicht in Österreich zu haben. Er führte aus, für die lokale Regierung gearbeitet zu haben. Am 21.3.2006 sei er aus seinem Urlaub an den Arbeitsplatz zurückgekehrt und von seinem Arbeitgeber damit konfrontiert worden, dass 1,5, Mio. Naira und Dokumente fehlen würden. Dem Beschwerdeführer sei aufgetragen worden, sich in dieser Angelegenheit bei der Lokalregierung zu melden. Auf dem Weg dort hin habe man ihn aber gewarnt, weil der Vorsitzende schon nach ihm suchte und der Meinung sei, dass der nunmehrige Beschwerdeführer das Geld gestohlen habe. Auch die Polizei würde bereits nach ihm suchen, so der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde weiter. Als er letztlich auch noch erfahren habe, dass einer der Arbeitskollegen bereits ins Gefängnis gebracht worden sei, habe er sich versteckt. Als er sich in Lagos aufgehalten habe, hätten sie ihn gefunden. Im Fall eines Gefängnisaufenthaltes würde der nunmehrige Beschwerdeführer aufgrund seiner Asthma - Erkrankung sterben.
II.1.5. Die belangte Behörde führte am 26.9.2006 eine weitere niederschriftliche Einvernahme mit dem nunmehrigen Beschwerdeführer durch. Er habe am 26.3.2006 seine Heimat verlassen und sei mit dem Bus nach Lagos gefahren, wo er sich einen Tag aufgehalten habe, bevor er mit dem Schiff aus Nigeria ausgereist sei. Der nunmehrige Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, am 23.3.2006 aus dem Urlaub an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt zu sein. Der Portier habe ihm dann mitgeteilt, dass der Vorsitzende der lokalen Regierung bereits nach ihm suchen und ihn beschuldigen würde, 1, 5 Mio. Naira sowie Regierungsunterlagen gestohlen zu haben. Darauf hin habe sich der nunmehrige Beschwerdeführer einige Stunden in einem neben dem Regierungsgebäude befindlichen Videogeschäft aufgehalten und dort gewartet. Er habe die aus dem Gebäude herauskommenden Männer beobachtet und einen von diesen, der ihm bekannt gewesen sei, angesprochen. Der Mann habe ihm gesagt, dass der Vorsitzende der lokalen Regierung nach ihm suchen würde, weil er davon ausgehe, dass der nunmehrige Beschwerdeführer der Dieb des fehlenden Geldes und der fehlenden Unterlagen sei. Der nunmehrige Beschwerdeführer sei noch bis zum 26.3.2006 in seinem Heimatort geblieben und dann nach Lagos gereist. Dort habe er während seines eintägigen Aufenthalts erfahren, dass A. Leute nach Lagos gesandt habe, um nach ihm zu suchen. Als er am 27.3. 2006 zum Haus seines Freundes zurückgekehrt sei, habe er einige Männer gesehen, die er für Abgesandte des Vorsitzenden der lokalen Regierung seines Heimatortes gehalten habe. Es bestünde im Fall der Rückkehr die Gefahr, dass der nunmehrige Beschwerdeführer fälschlicherweise in Haft genommen würde. Ein ebenfalls beschuldigter Arbeitskollege sei verhaftet worden und im Gefängnis gestorben.
Über Vorhalt der belangten Behörde, dass es in Lagos kein Meldewesen und mehrere Millionen Einwohner gäbe und es daher unglaubwürdig sei, dort ausfindig gemacht zu werden, bekräftigte der nunmehrige Beschwerdeführer seine vorangegangenen Angaben. Die belangte Behörde konfrontierte den nunmehrigen Beschwerdeführer weiters mit dem Hinweis, dass der vorgelegte Urlaubsschein ein Datum April 2006 und nicht, wie vom Genannten behauptet, März 2006 aufweise. Er könne dies nicht aufklären, so der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde.
Abschließend wurden dem Beschwerdeführer Länderfeststellungen vorgehalten, zu denen er sich nicht äußern wollte.
II.1.6. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. Einerseits habe der Genannte in leeren Floskeln verharrt und bloß rudimentär einige Eckpunkte seiner Fluchtgeschichte präsentiert. Andererseits habe er sich dabei in widersprüchliche Aussagen verstrickt. So habe er anfangs behauptet, der Diebstahl sei während seines Urlaubs im Mai 2006 bemerkt worden, später hingegen nannte er als Datum des Geschehens März 2006. Als Nachweis habe der Beschwerdeführer einen Urlaubsschein vorgelegt, aus dem sich aber wiederum eine Urlaubskonsumation im Zeitraum von 3. bis 24.4.2006 ergab. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer es unterlassen habe, zur Polizei zu gehen und die Sache aufzuklären. Selbst aber die Unterstellung des Wahrgehaltes der Angaben führte zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis, zumal allfällige gegen den Beschwerdeführer gerichtete "Verfolgungshandlungen" lediglich als Maßnahmen im Sinne der Strafrechtspflege zu qualifizieren seien.
II.1.7. Der nunmehrige Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Berufung (ab 1.7.2008: Beschwerde)
II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung
II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 01.07.2008 außer Kraft.
II.2.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
II.2.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.2.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II. 2.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.2.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.2.7. Im vorliegenden Fall liegt nach Ansicht des Asylgerichtshofes eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens vor, weil es die Behörde offensichtlich unterlassen hat, sich erkennbar mit der konkreten - möglichen - Situation des Beschwerdeführers in Bezug auf die von ihm ins Treffen geführte Erkrankung auseinanderzusetzen. So enthält der angefochtene Bescheid zwar Feststellungen betreffend das politische System sowie die Innenpolitik Nigerias, es fehlt jedoch gänzlich jeglicher Bezug zu dem individuellen Vorbringen des Berufungswerbers, Asthmatiker zu sein.
So hat es die belangte Behörde zunächst zur Gänze unterlassen, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers etwa durch Einholung eines amtsärztlichen/fachärztlichen Gutachtens zu überprüfen. Darüber hinaus ist sie in der bekämpften Entscheidung nicht mit einem einzigen Wort auf die Behauptung des Beschwerdeführers, Asthmatiker zu sein, eingegangen oder hat in irgendeiner Form Ausführungen zur Bedeutung dieses Vorbringens im Verhältnis zum Verfahrensausgang getätigt.
Selbst wenn man - wie die belangte Behörde dies offenkundig getan hat - von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der nunmehrigen Beschwerdeführers in Bezug auf die behaupteten Schwierigkeiten mit dem Arbeitgeber ausgeht und eine Asylrelevanz des vorgebrachten Sachverhalts verneint, wäre die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Beurteilung der Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten verpflichtet gewesen, die Frage des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers näher zu erörtern bzw. auf die medizinische Versorgungslage in Nigeria im allgemeinen und in Gefängnissen im Besonderen einzugehen. Die belangte Behörde nimmt sogar entgegen ihren eigenen Vermerken, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Asthmatiker handelt, in der Bescheidbegründung an, dass es sich beim Genannten um einen "gesunden, arbeitsfähigen Mann" handelt.
Tatsächlich kann aber eine abschließende Beurteilung, ob und inwieweit eine Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung des Beschwerdeführers im Lichte des Art. 3 EMRK problematisch ist, ohne die oben genannten Entscheidungsgrundlagen nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes nicht erfolgen.
II.2.8. Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Berufungswerber notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.2.10. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.2.11. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.