TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/31 S12 400656-1/2008

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Veröffentlicht am 31.07.2008
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Spruch

S12 400.656-1/2008/2E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Maurer-Kober als Einzelrichterin über die Beschwerde des mj. M.M., geb. 00.00.2008, StA. Russland, gesetzlich vertreten durch M.A., p.A.: European Homecare, Betreuungsstelle Traiskirchen, 2514 Traiskirchen, Otto-Glöckel-Straße 24-26, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2008, FZ. 08 04.105 EAST-Ost, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBL. I Nr. 100/2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, ist in Österreich geboren und hat am 08.05.2008 durch seine gesetzliche Vertreterin, M.A., seine Mutter, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

 

Der Beschwerdeführer ist auch der minderjährige Sohn des D.M. (GZ: S12 400.652-1/2008/1). Das Verfahren wird als Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 geführt.

 

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 08.05.2008 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.

 

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und behauptete im Wesentlichen die Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Verfassungswidrigkeit sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Behörde habe ihre Ermittlungspflicht verabsäumt und sich im Bescheid nicht mit dem konkreten Vorbringen auseinandergesetzt, sondern lediglich Textbausteine verwendet. Der Arzt der European Homecare GmbH habe bei seinem Vater eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und ausgesprochen, dass möglicherweise eine medikamentöse Behandlung notwendig sein könnte. Diesbezüglich sei der Vater des Beschwerdeführers aber nicht weiter behandelt oder von einem Facharzt untersucht worden. Es sei fraglich, ob der nötige Schutz durch die polnischen Behörden gewährleistet sei. Er und seine Familie seien von Wahabiten bedroht worden. Die Mutter des Beschwerdeführers sei während ihrer Schwangerschaft an einer schweren Grippe erkrankt und habe die polnische Behörde sich vehement geweigert, die Rettung zu verständigen. Die Mutter des Beschwerdeführers habe im April in Österreich einen Sohn geboren und würde daher eine Ausweisung einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK entsprechen. Entgegen der länderkundlichen Feststellung im erstinstanzlichen Bescheid sei die medizinische Versorgung in Polen keinesfalls gegeben. Weiters hätten Tschetschenen, die in Polen lediglich eine "Duldung" erhalten hätten, keinen Zugang zu Integrationsmaßnahmen, die nur anerkannten Flüchtlingen zugänglich seien.

 

Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 23.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.

 

Die Beschwerde des Vaters des minderjährigen Beschwerdeführers, D.M., wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.07.2008, GZ S12 400.652-1/2008/2E, gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

 

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

 

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

 

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

 

2.1. Es wird auf die rechtlichen Ausführungen (Punkt II.2.) in den die Eltern des minderjährigen Beschwerdeführers betreffenden Erkenntnissen vom heutigen Tag verwiesen, welche zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben werden. Unter diesen dort aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten haben sich im Einklang mit der diesbezüglichen Rechtsmeinung des Bundesasylamtes keine Anhaltspunkte ergeben, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde zu bestätigen.

 

2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des minderjährigen Beschwerdeführers gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

 

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Familienverfahren
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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