B7 208.143-4/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005), und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetztes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des R.L., geb. 00.00.1987, StA.: Albanien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2002, Zahl 02 11.061-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.05.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde vom 17.09.2002 wird stattgegeben und R.L. gemäß §§ 10 iVm 11 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG 1997), Asyl gewährt. Gemäß § 12 leg. cit. wird festgestellt, dass R.L. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) stellte am 24.04.2002 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl, welcher im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 23.05.2002 in einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Vater R.S., auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls umgewandelt wurde. Dieser Asylerstreckungsantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.09.2002, Zl. 02 11.061-BAT, gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.09.2002 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]).
Der Asylgerichtshof führte (noch als Unabhängiger Bundesasylsenat) am 23.05.2008 in der Sache des Hauptantragstellers, des Vaters R.S., und des Bruders R.P., eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
Beim Beschwerdeführer handelt sich um den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig gewesenen Sohn des R.S., dessen Beschwerde der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 25.07.2008, Zl. 14.209.366/2-XI/38/02/9E, Folge gegeben und R.S. Asyl gewährt hat.
Diese Feststellung ergibt sich aus den glaubwürdigen, auch vom Bundesasylamt für glaubwürdig erachteten Angaben des Beschwerdeführers sowie aus dem diesbezüglichen erstinstanzlichen Asylakt.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 Asylgesetz 2005 idF Art. 2 BG BGBl. I 4/2008 sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen; Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Da im vorliegenden Verfahren bereits vor dem 1. Juli 2008 eine mündliche Verhandlung in de Sache des Hauptantragstellers, des Vaters R.S., vor dem nunmehr zuständigen Richter stattgefunden hat, ist von einer Einzelrichterzuständigkeit auszugehen.
Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen.
Der Beschwerdeführer hat seinen Asylerstreckungsantrag vor dem 1. Mai 2004 gestellt; das Verfahren war am 31. Dezember 2005 anhängig; das Verfahren ist daher nach dem AsylG idF BG BGBl. I 126/2002 zu führen. Somit sind die §§ 10 und 11 AsylG idF BGBl. I Nr. 126/2002 auf den gegenständlichen Fall anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 begehren Fremde mit einem Asylerstreckungsantrag die Erstreckung des einem Angehörigen aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls.
Gemäß § 10 Abs. 2 leg.cit. sind Asylerstreckungsanträge nur für Eltern eines Minderjährigen oder für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder zulässig; für Ehegatten überdies nur dann, wenn die Ehe spätestens innerhalb eines Jahres nach der Einreise des Fremden geschlossen wird, der den Asylantrag eingebracht hat.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg.cit. hat die Behörde aufgrund eines zulässigen Antrages durch Erstreckung Asyl zu gewähren, wenn dem Asylwerber die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten EMRK, BGBl. Nr. 210/1958, mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Asyl durch Erstreckung kann sohin lediglich dann gewährt werden, wenn der diesbezügliche Antrag zulässig ist, einem der in § 10 Abs. 2 AsylG genannten Angehörigen des Asylwerbers aufgrund eines Asylantrages oder von Amts wegen Asyl gewährt wurde und die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikels 8 der EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.
Diese Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie den oben getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, wurde dem Vater R.S. mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.07.2008, Zl. 14.209.366/2-XI/38/02/9E, Asyl gewährt.
Sohin liegt die gemäß § 10 Abs. 1 AsylG geforderte Voraussetzung, nämlich die einen Angehörigen iSd Abs. 2 dieser Bestimmung betreffende Asylgewährung, vor. Da überdies keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Vater des Beschwerdeführers ein Familienleben mit dem antragstellenden Angehörigen in einem anderen Staat möglich wäre, war dem Beschwerdeführer durch Erstreckung Asyl zu gewähren.
Gemäß § 12 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.