E7 255.761-3/2008-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Bracher als Einzelrichter über die Beschwerde des U.S., geb. 00.00.1983, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, FZ. 08 04.725 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird im Sinne des § 68 Abs 1 AVG hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.
II. Der Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 17.06.2008, Zahl: 08 04.725 EAST-Ost, wird ersatzlos aufgehoben.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer (vormals: Berufungswerber; im Folgenden:
BF), ein Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, reiste 1990 legal in das österreichische Bundesgebiet ein.
2. Wegen der (zum Teil versuchten bzw. gewerbsmäßig begangenen) Vergehen bzw. Verbrechen des Raubes, der gefährlichen Drohung, der Nötigung, des Diebstahls, der Körperverletzung, des Betruges, des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der Verleumdung wurde der BF 2000 vom Jugendgerichtshof Wien zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt. Zwanzig Monate wurden unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Gemäß § 50 StGB wurde Bewährungshilfe angeordnet.
2000 verbüßte der BF seine unbedingte Haftstrafe in der Justizanstalt für Jugendliche in Gerasdorf.
3. Für gleich geartete Vergehen und Verbrechen wurde der BF vom Jugendgerichtshof Wien 2001 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gleichzeitig erfolgte der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil aus 2000.
Der BF saß eine Gesamtstrafe von vier Jahren und acht Monaten bis zum 11.11.2005 in 2 Justizanstallten ab. Eine bedingte Haftentlassung fand nicht statt. Die entsprechenden Anträge wurden vom Landesgericht abgelehnt. Bis zum 15.04.2003 wurden fünf Ordnungsstrafen gegen den BF verhängt, unter anderen wegen Raufhandel mit einem Mitinsassen, Arbeitsverweigerung, ungebührlichen Benehmens und unerlaubten Besitzes eines Handys.
4. Aus der 1. JA stellte der BF am 21.10.2004 erstmals einen schriftlichen Asylantrag. Begründend führte er aus, dass sich beinahe seine ganze Familie in Österreich aufhalte. Er sei bereits 15 Jahre in Österreich, habe 8 Jahre lang die Schule besucht und könne deshalb besser deutsch als türkisch. Da er im November 2005 [aus der Haft] entlassen werde, wolle er sein Leben im Kreis seiner Familie weiterleben. Im Zuge seiner Einvernahmen am 11.11.2004 bzw. 15.11.2004 führte der BF an, er wolle nicht abgeschoben werden, er sei in Österreich aufgewachsen. Er sei Kurde und befürchte deswegen in seinem Herkunftsstaat Probleme zu bekommen. Er habe im Jahr 1999 Flugzettel für einen kurdischen Kulturverein ausgeteilt. Außerdem müsse er im Falle der Rückkehr zum Militär.
5. Mit Bescheid vom 22.11.2004 wies das Bundesasylamt Erstaufnahmestelle Ost den Asylantrag des BF vom 21.10.2004 gemäß § 7 iVm § 13 Abs 1 AsylG 1997 wegen Vorliegens eines Asylausschlussgrundes ab, erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Türkei für zulässig und wies diesen aus dem österreichischen Bundesgebiet aus.
6. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen in Wien 2007 wurde der Asylwerber gemäß § 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Verurteilung liegt der Vorwurf einer Schutzgelderpressung zu Grunde.
7. Die gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.11.2004 erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 22.05.2007 mit Bescheid vom 26.07.2007, Zl. 255.761/0/9E (rechtswirksam zugestellt am 30.07.2007), gemäß §§ 7, 8, 13 AsylG ab.
8. Am 24.10.2007 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz, welchen er bei seinen Einvernahmen am 08.11.2007 und 14.11.2007 im Wesentlichen damit begründete, dass er in den Jahren 1997 und 1998 für einen kurdischen Verein Flugblätter verteilt habe. Einige Betrunkene hätten die türkische Flagge verbrannt, worauf er diese löschen habe wollen. Bedienstete des türkischen Staatssicherheitsdienstes (M.I.T.) hätten dies gefilmt und fotografiert, weshalb er als Sympathisant der PKK im Fall seiner Rückkehr verfolgt werden würde. Darüber hinaus würde man ihn zum Militär einziehen.
9. Mit Bescheid vom 19.11.2007 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 24.10.2007 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurück und wies diesen aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass mit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens am 30.07.2007 alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden wären, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei.
10. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 04.12.2007, Zl. 255.761-2/2E-IV/11/07 (rechtswirksam zugestellt am 05.12.2007), gemäß § 68 Abs 1 AVG und § 10 AsylG ab.
11. Mit Beschluss vom 24.01.2008, Zl. AW 2008/01/0033-2, erkannte der Verwaltungsgerichtshof der gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates erhobenen Beschwerde zunächst die aufschiebende Wirkung zu, lehnte jedoch deren Behandlung mit Beschluss vom 10.04.2008, Zl. 2008/01/0050-5, ab.
12. Am 30.05.2008 stellte der BF erneut einen - nunmehr dritten - Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Im Zuge seiner Einvernahmen am 09.06.2008 und 13.06.2008 führte der BF als Begründung für seinen Antrag abermals wie schon in den Verfahren zuvor seine Teilnahme an Veranstaltungen eines kurdischen Vereins in Österreich an. Seine Fluchtgründe hätten sich seit dem Verfahren 2004 nicht geändert. Er habe keine neuen Fluchtgründe, seine bisherigen würden aber noch immer gelten. Im Jahr 1997 oder 1998 sei er das letzte Mal in der Türkei gewesen.
13. Mit Bescheid vom 17.06.2008, Zl. 08 04.725 EAST-Ost (zugestellt durch Organe der PI H. am 19.06.2008), wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 30.05.2008 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und wies diesen (neuerlich) gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei aus. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass der BF zur Begründung seines gegenständlichen Asylantrages ausschließlich Umstände geltend gemacht habe, welche schon vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten und somit nicht geeignet wären, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.
14. Mit Schriftsatz vom 19.06.2008 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter, RA Mag. Nikolaus Rast, Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, Berufung (nunmehr: Beschwerde) gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.06.2008. In gegenständlicher Rechtssache liege entschiedene Sache gerade nicht vor. Denn der BF habe anlässlich seines Antrages auf Gewährung von Asyl auf Asylgründe hingewiesen, welche ihm zum Zeitpunkt des Vorverfahrens nicht bekannt gewesen seien. Welche Gründe dies aus Sicht des BF bzw. des Vertreters gewesen wären, ließ sich dem Schriftsatz aber nicht entnehmen.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.
1. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters:
1.1. Gem. § 61 Absatz 3 AsylG in der geänderten Fassung entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 22 Absatz 1 leg. cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
1.2. Da sich die gegenständliche Beschwerde gegen den, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückweisenden, Bescheid des Bundesasylamtes sowie gegen die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung richtet, hat der Asylgerichtshof durch Einzelrichter zu entscheiden.
Insbesondere aufgrund der mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG zu verbindenden Ausweisung ist die Entscheidung des Asylgerichtshofes als "in der Sache selbst" anzusehen und hat daher in Form eines Erkenntnisses zu ergehen.
2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:
Gem. § 23 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 75 (1) des Asylgesetzes 2005, BGBl I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz am 30.05.2008 gestellt, weshalb das AsylG 2005 zur Anwendung gelangt.
3. Vorliegen einer entschiedenen Sache:
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften
Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).
"Sache" des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
3.2.1. Der BF begründete seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 30.05.2008 damit, dass er "als Sympathisant der PKK [in Österreich] bei kurdischen Aktivitäten gegen Türken teilgenommen habe und der türkische Geheimdienst davon Kenntnis erlangt habe". Zudem müsse er im Falle einer Rückkehr in die Türkei den Militärdienst ableisten. Er befürchte, diesfalls gegen Kurden kämpfen zu müssen und - falls er sich weigere - vom türkischen Geheimdienst "fertig gemacht" zu werden.
Vergleicht man die vom BF im gegenständlichen Verfahren ins Treffen geführten Fluchtgründe mit jenen aus seinen vorhergehenden Asylverfahren in den Jahren 2004 und 2007, hat - wie bereits das Bundesasylamt im Bescheid vom 19.11.2007 rechtsrichtig feststellte - der BF im gegenständlichen Verfahren keinen wesentlich geänderten Sachverhalt vorgebracht, über den noch nicht rechtskräftig entschieden worden wäre. Die Ansicht des Bundesasylamtes, dass jene vom BF geltend gemachten Umstände im entscheidungswesentlichen Umfang bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben und somit nicht geeignet sind, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, ist von Seiten des erkennenden Richters nicht zu beanstanden, zumal der BF selbst die an ihn im Zuge seiner Einvernahme vom 09.06.2008 gestellte Frage, ob sich seine Fluchtgründe seit dem Verfahren 2004 geändert hätten, verneint hat und angegeben hat, seine bisherigen Fluchtgründe würden noch immer gelten (AS 45 - 47).
Dies umfasst sowohl die vom BF vorgetragenen und oben wiedergegebenen Sachverhalte, die in seiner persönlichen Sphäre gelegen sind, als auch allgemein bekannte Tatsachen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären, wie etwa die allgemeine Lage im Herkunftsstaat. Letztere betreffend sind dem erkennenden Richter auch von Amts wegen keine entscheidungswesentlichen Änderungen bekannt, die zu einer neuen Entscheidungsgrundlage geführt haben könnten. Weder "herrscht in der Türkei gegenwärtig Krieg", wie dies der BF in den Raum stellte, noch hat der BF über seine bloß spekulative Aussage hinaus konkrete Anhaltspunkte dafür vorgebracht oder liegen von Amts wegen Hinweise dafür vor, dass er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr laufen würde im Zuge des Militärdienstes "gegen seine kurdischen Brüder" kämpfen zu müssen.
Dass der BF im Zuge seiner jüngsten Antragstellung im Zusammenhang mit seiner angeblichen Teilnahme an den genannten Aktivitäten eines kurdischen Vereins seine früheren Versionen des Geschehens insofern modifizierte als er meinte, er habe damals "als Sympathisant der PKK" teilgenommen, vermochte aus Sicht des erkennenden Richters keine wesentliche Änderung des Sachverhalts bewirken, der insbesondere auch Glaubwürdigkeit im Sinne eines zumindest wahren Kerns dieser Aussage zukäme, zumal er im Laufe der bisherigen wiederholten Einvernahmen zu diesem Ereignis zum einen schon behauptet hatte, ihm werde diese Sympathie unterstellt, zum anderen aber auch dieses Sachverhaltselement sich in die sukzessive und damit schon per se nicht glaubwürdige Vorbringenssteigerung des BF im Laufe der bisherigen Verfahren fügt, wie bereits die vormals erkennende Berufungsbehörde im Vorverfahren gem. $ 68 Abs. 1 AVG zutreffend und ausführlich darlegte.
3.2.2. Auch im Hinblick auf die maßgebliche Rechtslage sind keine solchen Änderungen eingetreten, die zu einer inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages vom 30.05.2008 führen würden, zumal das per Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2007 initiierte und mit Zustellung des Bescheides der Berufungsinstanz am 05.12.2007 rechtskräftig abgeschlossene (zweite) Asylverfahren genauso anhand des Asylgesetzes 2005 zu beurteilen war wie gegenständliches Asylverfahren.
3.2.3. Da dem gegenständlichen Folgeantrag des BF kein auf einem geänderten asylrelevanten Tatsachensubstrat basierendes Vorbringen zugrunde liegt, welches darüber hinaus einen "glaubhaften Kern" aufweist, und auch keine Änderung in der Rechtslage eingetreten ist, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides abzuweisen.
4. Aufhebung der Ausweisung:
4.1. Der Unabhängige Bundesasylsenat hat im zweiten Asylverfahren des BF mit Bescheid vom 04.12.2007, Zl. 255.761-2/2E-IV/11/07 (zugestellt am 05.12.2007), die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2007, Zl. 07 09.955 EAST-Ost, abgewiesen und dadurch die vom Bundesasylamt in Spruchpunkt II. des Bescheides verfügte Ausweisung des BF in die Türkei bestätigt.
4.2. Im gegenständlichen Verfahren stellt sich nunmehr die Frage, inwieweit die Wirkung der Rechtskraft dieser Ausweisungsentscheidung einer Verbindung der gg. zurückweisenden Entscheidung gem. § 68 Abs. 1 AVG mit einer (neuerlichen) Ausweisung gem. § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG iS einer ¿res iudicata' entgegensteht.
4.3. Soweit dem Antragsteller zwischen dem Abschluss des Vorverfahrens und der gg. Zurückweisungsentscheidung kein (relevantes) Aufenthaltsrecht zukam, ist eine wegen entschiedener Sache zurückweisende Entscheidung aus Sicht der Berufungsbehörde nur dann mit einer (neuerlichen) Ausweisung zu verbinden, wenn im Vorverfahren keine Ausweisung ausgesprochen wurde, weil hiezu noch keine gesetzliche Ermächtigung bestanden hat, oder sich der Sachverhalt im Hinblick auf § 10 Absatz 2 Asylgesetz 2005 entscheidungsrelevant geändert hat, oder der Asylwerber das Bundesgebiet verlassen hat und somit die Ausweisungsentscheidung im Vorverfahren konsumiert hat. Zu unterbleiben hat eine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung wohl auch dann, wenn diese, obwohl rechtlich möglich, im Erstverfahren unterblieben ist und es seither zu keiner entscheidungsrelevanten Änderung im Sachverhalt gekommen ist.
4.4. Im vorliegenden Fall erwuchs die erstinstanzliche Ausweisung vom 19.11.2007, Zahl: 07 09.955 EAST-Ost, mit Zustellung des Bescheides der Berufungsbehörde vom 04.12.2007, GZ. 255.761-2/2E-IV/11/07, am 05.12.2007 in Rechtskraft. Der Sachverhalt hat sich, wie sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen lässt, im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung nicht entscheidungsrelevant geändert. Der Berufungswerber hat das Bundesgebiet, wie aus dem Vorbringen hervorgeht (vgl. oben), nicht verlassen und somit die Ausweisungsentscheidung des Vorverfahrens auch nicht konsumiert.
Daher war die (neuerliche) Ausweisungsentscheidung in Spruchpunkt II des Bescheides vom 17.06.2008, Zahl: 08 04.725 EAST-Ost, mit Blick auf die Wirkung der Rechtskraft der Ausweisungsentscheidung vom 05.12.2007 und das grundsätzliche Wiederholungsverbot (¿ne bis in idem'), dem zufolge eine nochmalige Entscheidung in derselben Sache rechtswidrig ist, unzulässig und Spruchpunkt II folgerichtig ersatzlos zu beheben.
5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.