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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §29 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kremla und die Hofräte Dr. Nowakowski und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hohenecker, über die Beschwerde des AS in Wien, geboren am 28. Februar 1974, vertreten durch Mag. Barbara Bach-Kresbach, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. September 2000, Zl. 216.498/0-XII/05/00, betreffend Zurückweisung einer Berufung in einer Angelegenheit nach dem Asylgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 31. März 2000 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Sierra Leone gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig erklärt. Dieser Bescheid (einschließlich der schriftlichen Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in einer dem Beschwerdeführer verständlichen Sprache) wurde dem Beschwerdeführer noch am 31. März 2000 ausgehändigt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die erst am 19. April 2000 eingebrachte (den Beamten des Polizeigefangenenhauses zur Weiterleitung übergebene) Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 32 Abs. 1 AsylG 1997 als verspätet zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde selbst davon aus, dass die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde, am 31. März 2000 erfolgte. Nach § 32 Abs. 1 AsylG 1997 beträgt die Berufungsfrist in einem solchen Fall zehn Tage und endete somit am 10. April 2000. Der Beschwerdeführer stellt auch nicht in Abrede, die gegenständliche Berufung erst am 19. April 2000, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, verfasst und an diesem Tag (in der Schubhaft) den Bediensteten des Polizeigefangenenhauses zur Weiterleitung übergeben zu haben.
Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er habe sich bei der Aushändigung des erstinstanzlichen Bescheides bereits in Handfesseln befunden. Deshalb liege ein grober Verstoß gegen Art. 6 EMRK, "insbesondere gegen die Bestimmungen des 'Fair Trial' vor". Der Beschwerdeführer sei sofort im Anschluss daran mit einem "Polizeiauto" in das Gefangenenhaus gebracht worden, wobei man ihm sämtliche Papiere, sohin auch den Bescheid abgenommen habe. Er habe nicht die geringste Gelegenheit gehabt, sich mit diesem Bescheid (im Umfang von 18 Seiten) auseinander zu setzen, geschweige denn ihn bis zum Ende durchzulesen, weshalb sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Die belangte Behörde habe sich über dieses Vorbringen des Beschwerdeführers "schlichtweg" hinweggesetzt und keinerlei Feststellungen hinsichtlich der "menschenrechtsunwürdigen Übergabe" des erstinstanzlichen Bescheides getroffen. Eine positive Feststellung dieser Umstände hätte jedenfalls dazu geführt, dass die Berufung als rechtzeitig anzusehen wäre.
Diese Ausführungen verstoßen insoweit gegen das Neuerungsverbot, als der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren lediglich aussagte und damit vorbrachte, ihm seien der Bescheid übergeben und sodann von Polizisten die Handfesseln angelegt worden. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch dem entsprechende Feststellungen getroffen, die in der Beschwerde gar nicht konkret bekämpft werden. Abgesehen davon, dass das nunmehrigen Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich bereits in Handfesseln befunden, als ihm der erstinstanzliche Bescheid ausgehändigt wurde, demnach neu ist und die Beschwerde insoweit nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, würde dies - selbst bei Zutreffen dieser (unzulässigen) Beschwerdebehauptungen - nichts an der Rechtswirksamkeit der erfolgten Zustellung und dem damit bewirkten Beginn der Berufungsfrist ändern. Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist nur die Feststellung der Verspätung der eingebrachten Berufung und der daraus resultierenden Zurückweisung derselben. Da es hierbei lediglich auf die terminliche Einhaltung der gesetzlichen Frist von zehn Tagen im Sinne des § 32 Abs. 1 AsylG 1997 und nicht auf etwaige Hinderungsgründe für die rechtzeitige Erhebung einer Berufung ankommt, ist die Entscheidung der belangten Behörde nicht als rechtswidrig zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 1997, Zl. 97/09/0023; vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 1997, Zl. 97/21/0208, sowie das Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2001/20/0109). Den vom Beschwerdeführer behaupteten Umständen bei und nach der Übergabe des erstinstanzlichen Bescheides kommt für die - hier allein maßgebliche - Frage der Rechtzeitigkeit demnach entgegen dem Beschwerdestandpunkt keine Relevanz zu.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich geltend macht, ihm sei der Bescheidinhalt nicht übersetzt worden und ihm demnach der "Gesamtinhalt" des Bescheides nicht bekannt gewesen, ist daraus für ihn ebenfalls nichts zu gewinnen. § 29 Abs. 1 AsylG 1997, der normiert, dass Bescheide (nur) den Spruch, die Rechtsmittelbelehrung und den Hinweis nach § 61a AVG in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten haben und dass in bestimmten Fällen eine in dieser Sprache gehaltene Übersetzung der maßgeblichen Gesetzesbestimmung (§§ 4 bis 6) beizugeben ist, sieht nämlich eine Übersetzung des (gesamten) Inhalts des Bescheides nicht vor (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, G 31/98, VfSlg. 15.218). Dass die Unterlassung einer im Gesetz gar nicht vorgeschriebenen Übersetzung die Rechtmäßigkeit der Bescheiderlassung nicht berühren kann, bedarf keiner weiteren Erörterung.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 29. März 2001
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200472.X00Im RIS seit
21.06.2001