TE AsylGH Erkenntnis 2008/07/31 S3 400081-1/2008

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Veröffentlicht am 31.07.2008
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Spruch

S3 400.081-1/2008/5E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde M. M., geb. 1983 alias 1989, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.06.2008, GZ 08 02.758-EAST-WEST, zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß § 5 und § 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

 

1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:

 

Der Beschwerdeführer brachte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.03.2008 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.

 

Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.03.2008 führte der Beschwerdeführer aus, seine Eltern seien kurz nach seiner Geburt mit ihm aus Afghanistan in den Iran geflohen. Zu seiner weiteren Reiseroute gab er an, er sei im September 2007 von Teheran aus in die Türkei geflüchtet und über die zu Griechenland gehörende Insel Mytilini in die EU eingereist. Die Polizei habe seine Fingerabdrücke genommen und es sei ihm erklärt worden, dass er in Griechenland keinen Asylantrag stellen könne, man habe ihm ein Formular ausgehändigt, mit welchem er aufgefordert worden sei, Griechenland binnen eines Monats zu verlassen. Er sei dann nach Athen weitergereist, habe dort jedoch keinen Asylantrag gestellt, weil ihm bei der Flüchtlingsberatungsstelle mitgeteilt worden sei, dass dieser keine Chance auf Bewilligung hätte. Da er auch keine Arbeit habe finden können, sei er nach circa zwei Monaten auf die Insel A. weitergereist, wo er als Gartenarbeiter circa vier bis fünf Monate lang illegal beschäftigt gewesen sei. Von dort sei er schließlich nach Patras gereist und weiter über Italien nach Österreich gefahren.

 

Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 16.09.2007 in Griechenland, und zwar in Mytilini, angehalten und erkennungsdienstlich behandelt wurde.

 

Das Bundesasylamt richtete nach der Aktenlage am 26.03.2008 unter Hinweis auf den EURODAC-Treffer ein auf Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland.

 

Am 27.03.2008 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass Konsultationen mit Griechenland geführt würden und beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

 

Mit einem weiteren Schreiben des Bundesasylamtes vom 28.04.2008 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass aufgrund der unterbliebenen Antwort betreffend den Beschwerdeführer gemäß Art. 18 Abs. 7 und Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin-Verordnung die Verantwortung für diesen bei Griechenland liege.

 

Am 02.05.2008 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, im Beisein einer Rechtsberaterin einvernommen und dabei gab er an, er habe nach seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 1984 im Iran gelebt und dort zwölf Jahre lang die Schule besucht, er sei nur einmal im Jahr 2006 kurz nach Afghanistan gereist. Im Jahr 2007 sei er mit anderen Afghanen in einem Schlauchboot über die Türkei auf die griechische Insel Mytilini gefahren, dort seien sie von Polizisten erkennungsdienstlich behandelt worden. Nach drei Tagen seien sie aufgefordert worden, das Flüchtlingslager bzw. Griechenland zu verlassen. Er sei dann nach Athen gefahren. Dort habe er sich mit anderen Flüchtlingen beim Zentralgebäude der Polizei angestellt, um einen Asylantrag zu stellen, er habe lange warten müssen und es sei ihm gesagt worden, er solle am nächsten Tag wiederkommen. Am nächsten Tag habe er bis Mitternacht gewartet, er sei jedoch erneut nicht befragt worden. Er habe ernsthaft versucht, in Griechenland Asyl zu bekommen. Er sei dann auf die Insel Arthas gefahren und habe dort circa vier Monate lang illegal gearbeitet. Danach sei er nach Patras gefahren, dort habe er sich rund einen Monat lang aufgehalten, daraufhin sei er für weitere zwei Monate nach Arthas zurückgekehrt. Er sei danach erneut nach Patras gefahren und habe dort vom internationalen Roten Kreuz erfahren, dass er in Patras kein Asyl bekommen könne, sie hätten indirekt gemeint, dass es für ihn besser wäre, Griechenland wieder zu verlassen. Er sei dann mit einem LKW nach Österreich eingereist. Insgesamt sei er circa sieben bis acht Monate in Griechenland aufhältig gewesen. Er sei während seines Aufenthaltes in Patras von einer deutschen Journalistin interviewt worden. Die Zustände dort seien katastrophal gewesen; es habe weder Essen noch Trinken gegeben und die Flüchtlinge hätten in Zelten oder in Kartons geschlafen. Bei dieser Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde dem Beschwerdeführer auch gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Dazu führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Griechenland oft versucht, einen Asylantrag zu stellen, dies werde von den griechischen Behörden jedoch nicht gewollt. Asylwerber würden nach einem Monat ganz kurz einvernommen, dann würde ihnen die "red card" ausgestellt, gemäß welcher sie binnen sechs Monaten Griechenland verlassen müssten.

 

Laut der gutachterlichen Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 06.05.2008 liege beim Beschwerdeführer keine belastungsabhängige, krankheitswertige psychische Störung vor. Eine Abschiebung sei durchaus möglich. Als Diagnose wurde eine "leichte depressive Anpassungsstörung bei Haft" angegeben.

 

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, am 15.05.2008 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Rechtsberaters im Wesentlichen an, dass die ärztliche Untersuchung nur zehn Minuten gedauert habe und alle seine psychischen Probleme in Griechenland schlimmer würden. Er müsste dort auf der Straße schlafen und würde keine Versorgung bekommen. Weiters sei es sicher, dass er dort mehrere Tage im Gefängnis verbringen müsste. Zum erneuten Hinweis auf die geplante Vorgehensweise gab der Beschwerdeführer an, er wolle nicht nach Griechenland zurück, dies wäre für ihn eine Katastrophe. Er würde dort ganz sicher kein Asylverfahren bekommen. Er müsste dann wieder versuchen, aus Griechenland wegzukommen, und alles würde von neuem beginnen.

 

Von der Diakonie, Schubhaftbetreuung Salzburg, wurde ein Konvolut von Fotos und Unterlagen betreffend die Situation von Asylwerbern in Griechenland vorgelegt ("The truth may be bitter, but it must be told. The Situation of Refugees in the Aegean and the Practices of the Greek Coast Guard", Pro Asyl, Oktober 2007; "Call for suspension of Dublin transfers to Greece", ECRE, 03.04.2008;

"UNHCR-Positionspapier zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung", 15.04.2008; "Der Schlepper, Quartalsmagazin für Migration und Flüchtlingssolidarität in Schleswig-Holstein", Mai 2008; "Report to the Government of Greece on the visit to Greece carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment [CTP] from 20th to 27th February 2007", 08.02.2008; "Beschluss des Verwaltungsgerichts Gießen", 25.04.2008).

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Griechenland gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung dieses Antrages zuständig ist, sowie II. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist. Dieser Bescheid wurde umfassend begründet.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass der Beschwerdeführer in Griechenland ein schriftliches Aufenthaltsverbot erhalten habe. Die Lage der Asylwerber in Griechenland entspreche nicht den europäischen Standards.

 

In einer Beschwerdeergänzung vom 01.07.2008 führt der Beschwerdeführer aus, dass Griechenland seiner Überstellung nicht zugestimmt habe und einem Ersuchen um Verfahrensgarantien nicht entsprochen habe. Es sei nicht sichergestellt, dass der Beschwerdeführer in Griechenland versorgt würde und ein faires Asylverfahren erhalten würde. Dazu wird erneut auf das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 sowie auf zwei Anfragebeantwortungen verwiesen ("Asylverfahren und Aufnahmebedingungen für Asylwerber", www.ecoi.net, 20.12.2007; "Misshandlung eines Asylwerbers im November/Dezember 2007 in Patras durch Polizeibeamte", 03.03.2008). Weiters werden der "Report on the violation of asylum seeker's Human Rights by Greece" von NOAS vom 09.04.2008, ein Artikel des "Greek Council for Refugees" aus dem Jahr 2007 sowie ein Bericht der "Athens News" vom 14.03.2008 vorgelegt. Es sei demnach davon auszugehen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

 

2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und der Beschwerde wird folgender Sachverhalt festgestellt:

 

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Er wurde laut EURODAC-Treffer am 16.09.2007 in Griechenland nach seiner illegalen Einreise angehalten und erkennungsdienstlich behandelt, bevor er am 24.03.2008 in das österreichische Bundesgebiet einreiste und den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz einbrachte. Es wird weiters festgestellt, dass Griechenland gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin-Verordnung dem Aufnahmeersuchen Österreichs betreffend den Beschwerdeführer stattgab.

 

Besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Griechenland sprechen, sind nicht glaubhaft. Dazu wird auf die ausführlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Insbesondere geht dieser Bescheid detailliert auf das griechische Asylverfahren, den subsidiären Schutz sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung in Griechenland ein.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

 

Nach § 5 Abs. 3 AsylG 2005 ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

 

Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 75/2007 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

 

Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Laut Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-Verordnung kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

 

In den Art. 5ff Dublin-Verordnung werden die Kriterien aufgezählt, nach denen der zuständige Mitgliedstaat bestimmt wird.

 

Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung lautet: "Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts."

 

Die Beurteilung der Rechtsfrage ergab, dass die Beschwerde zu beiden Spruchpunkten abzuweisen ist:

 

Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Griechenlands ergibt, und zwar gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin-Verordnung.

 

Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates aus diesem Grund wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte. Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0444; Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff).

 

Zu einer Verpflichtung Österreichs, von seinem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung Gebrauch zu machen, wird bemerkt:

 

Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

 

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend das Fremdenrechtspaket 2005 führen zu § 5 Abs. 3 AsylG 2005 Folgendes aus (952 BlgNR, XXII. GP):

 

"Es ist davon auszugehen, dass diese Staaten Asylwerbern ein faires, den rechtsstaatlichen und völkerrechtlichen Vorschriften entsprechendes Asylverfahren einräumen. Im zweiten Erwägungsgrund der Präambel zur Dublin-Verordnung ist ausdrücklich festgehalten, dass sich die Mitgliedstaaten als "sichere Staaten" - insbesondere die Grundsätze des Non-Refoulements beachtend - für Drittstaatsangehörige ansehen. Daher normiert Abs. 3 eine Beweisregel, nach der der Asylwerber besondere Gründe vorbringen muss, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes sprechen. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH 19.2.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Im Erkenntnis des VwGH vom 31.3.2005, 2002/20/0582, führt dieser - noch zum AsylG 1997 - aus, dass es für die Frage der Zulässigkeit einer Abschiebung in einen anderen Mitgliedstaat aufgrund des Dublin-Übereinkommens nicht darauf ankommt, dass dieser Mitgliedstaat dem Asylwerber alle Verfahrensrechte nach Art. 13 EMRK einräumt. Verlangt sei statt einer detaillierten Bewertung der diesbezüglichen Rechtslage des anderen Mitgliedstaats lediglich eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch Österreich durch die Überstellung. Dabei ist auf die "real risk" - Judikatur des EGMR abzustellen. Die Gefahrenprognose hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen zu beziehen. Dies wird durch die neue Beweisregel des Abs. 3 für Verfahren nach § 5 hervorgehoben, wobei der Gesetzgeber davon ausgeht, dass die Behörde entweder notorisch von solchen Umständen - die nur nach einer entscheidenden Änderung zum jetzigen Zustand im jeweiligen Staat vorliegen können - weiß oder diese vom Asylwerber glaubhaft gemacht werden müssen."

 

Nach der - zur Vorläuferbestimmung im Asylgesetz 1997 ergangenen - Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 15.10.2004, G 237/03; 17.6.2005, B 336/05) sehe die Dublin-Verordnung vor, dass jeder Mitgliedstaat - auch wenn ein anderer Mitgliedstaat nach den Kriterien der Verordnung zuständig wäre - einen von einem Drittstaatsangehörigen eingebrachten Asylantrag selbst prüfen könne (Art. 3 Abs. 2). Er werde damit zum zuständigen Mitgliedstaat (sog. Selbsteintrittsrecht). Ein solches Selbsteintrittsrecht sei schon im - noch heute für das Verhältnis zu Dänemark geltenden - Dubliner Übereinkommen vorgesehen gewesen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zum Dubliner Übereinkommen ausgesprochen, dass derartige Vereinbarungen die Mitgliedstaaten nicht von ihren Verpflichtungen aus der Konvention entbinden (7.3.2000, 3844/98 - T. I. gegen Vereinigtes Königreich; 12.1.1998, 32829/96 - Iruretagoyena gegen Frankreich; 5.2.2002, 51564/99 - Conka gegen Belgien). Im Erkenntnis VfSlg. 16.122/2001 hatte der Verfassungsgerichtshof aus Anlass der Anfechtung des § 5 AsylG in der Stammfassung im Hinblick auf das Dubliner Übereinkommen ausgeführt, dass das dort "in Art. 3 Abs. 4 festgelegte Eintrittsrecht Österreichs als Mitgliedstaat des Dubliner Übereinkommens zwingend zu berücksichtigen" sei. Dieses Eintrittsrecht schaffe "nicht etwa ein durch innerstaatliche Rechtsvorschriften ausschaltbares Recht österreichischer Staatsorgane, die betreffende Asylsache an sich zu ziehen, sondern verpflichtet die zuständige Asylbehörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Sachentscheidung in der Asylsache und damit mittelbar dazu, keine Zuständigkeitsbestimmung i. S. d. § 5 vorzunehmen und von der Annahme einer negativen Prozessvoraussetzung in der Asylsache abzusehen." Eine "strikte, zu einer Grundrechtswidrigkeit führende Auslegung (und somit Handhabung) des § 5 Abs. 1 [sei] durch die Heranziehung des Art. 3 Abs. 4 des Dubliner Übereinkommens von der Asylbehörde zu vermeiden". Der Verfassungsgerichtshof ging im Hinblick auf die inhaltlich gleiche Regelung in der Dublin-Verordnung davon aus, dass diese zum Dubliner Übereinkommen angestellten Überlegungen auch für das Selbsteintrittsrecht des Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung zutreffen.

 

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 26.7.2005, 2005/20/0224) zeigten die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, dass sich die zur verfassungskonformen Auslegung des § 5 AsylG ergangene Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auch auf die neue Rechtslage übertragen lasse. So habe der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.06.2005, B 336/05, bereits festgehalten, dass eine Nachprüfung durch die österreichischen Behörden, ob ein der Dublin-Verordnung unterliegender Mitgliedstaat für Asylwerber aus Drittstaaten generell sicher sei, nicht zu erfolgen habe, weil die entsprechende Vergewisserung durch den Rat der Europäischen Gemeinschaften ohnedies erfolgt sei. Insofern sei auch der Verfassungsgerichtshof an die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben gebunden. Indem die Dublin-Verordnung den Asylbehörden der Mitgliedstaaten aber ein Eintrittsrecht einräume, sei eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat im Einzelfall auch gemeinschaftsrechtlich zulässig. Sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers etwa durch eine Kettenabschiebung bedroht sind, so sei aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Eintrittsrecht zwingend auszuüben. Die grundrechtskonforme Interpretation des Asylgesetzes mache eine Bedachtnahme auf die - in Österreich in Verfassungsrang stehenden - Bestimmungen der EMRK notwendig. Die Asylbehörden müssten bei Entscheidungen nach § 5 AsylG auch Art. 3 EMRK berücksichtigen, aus dieser Bestimmung ergebe sich - unbeschadet internationaler Vereinbarungen oder gemeinschaftsrechtlicher Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen - das Erfordernis, auf ein allfälliges Risiko einer Kettenabschiebung bei Überstellung eines Asylwerbers in einen anderen Mitgliedstaat Rücksicht zu nehmen. Maßgeblich für die Wahrnehmung des Eintrittsrechtes sei, ob eine Gefahrenprognose zu treffen ist, der zufolge ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - ausreichend substanziiertes "real risk" besteht, der auf Grund der Dublin-Verordnung in den zuständigen Mitgliedstaat ausgewiesener Asylwerber werde trotz Berechtigung seines Schutzbegehrens, also auch im Falle der Glaubhaftmachung des von ihm behaupteten Bedrohungsbildes im Zielstaat, der Gefahr einer - direkten oder indirekten - Abschiebung in den Herkunftsstaat ausgesetzt sein. Diese Grundsätze hätten auch für die Auslegung des § 5 AsylG 2005 weiterhin Beachtung zu finden (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.03.2005, 2002/20/0582). Dem Gesetzgeber sei es darum gegangen, mit § 5 Abs. 3 AsylG 2005 eine "Beweisregel" zu schaffen, die es - im Hinblick auf die vom Rat der Europäischen Union vorgenommene normative Vergewisserung - grundsätzlich nicht notwendig mache, die Sicherheit des Asylwerbers vor "Verfolgung" in dem nach der Dublin-Verordnung zuständigen Mitgliedstaat (insbesondere gemeint im Sinne der Achtung der Grundsätze des Non-Refoulements durch diesen Staat) von Amts wegen in Zweifel zu ziehen. Die damit aufgestellte Sicherheitsvermutung sei jedoch widerlegt, wenn besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen seien, glaubhaft gemacht würden oder bei der Behörde offenkundig seien, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in diesem Mitgliedstaat sprächen. Die Wendung "in der Person des Asylwerbers gelegene besondere Gründe" gleiche schon ihrem Wortlaut nach dem § 4 Abs. 2 AsylG. Zu dieser Bestimmung habe der Verfassungsgerichtshof in dem Erkenntnis vom 15.10.2004, G 237/03, ausgeführt, die Regelung dürfe nicht eng ausgelegt werden und erfasse alle Umstände, die sich auf die besondere Situation des einzelnen Asylwerbers auswirken, daher auch solche, die durch die Änderung der Rechtslage oder der Behördenpraxis bewirkt werden. Der Verwaltungsgerichtshof gehe - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Materialien zum AsylG 2005 - davon aus, dass diese Auslegung auch für § 5 Abs. 3 AsylG 2005 maßgeblich sei. Was die Frage der "Beweislast" anbelange, so sei vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (vgl. § 45 Abs. 1 AVG; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I², 1998, E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG 2005 implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich sei. Davon abgesehen liege es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu werde es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstatte, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeuge, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es verstehe sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen hätten, Rechnung getragen werden müsse. Habe der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, sei die dem § 5 Abs. 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall seien die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergebe sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt bleibe.

 

Im vorliegenden Fall kommt der Asylgerichtshof bei einer Zusammenschau der zur Verfügung stehenden Berichte zur Lage der Asylwerber in Griechenland zu dem Schluss, dass derzeit keineswegs in allen Fällen eine Überstellung von Asylwerbern nach Griechenland unzulässig und daher ohne weiteres das Selbsteintrittsrecht auszuüben wäre. Es ist vielmehr eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.

 

Zwar empfiehlt das UNHCR-Positionspapier vom 15.04.2008 betreffend die Rückkehr von Asylwerbern nach Griechenland aufgrund der Dublin-Verordnung den Regierungen, derzeit von einer Rückführung von Asylwerbern nach Griechenland Abstand zu nehmen, weil das griechische Asylwesen mehrere schwere Mängel aufweise, etwa eine unzureichende Personalausstattung der Asylbehörden, eine Praxis der automatischen Inhaftierung der Asylwerber, Einvernahmen in einer unverständlichen Sprache, fehlende Rechtsbelehrung und mangelhafte Versorgung. Die nach dieser Empfehlung des UNHCR entsandte Delegation des schwedischen Migrationsamtes kommt hingegen in ihrem Bericht vom 06.05.2008 zu dem Schluss, dass in Griechenland bei Erwachsenen - zum Unterschied von unbegleiteten Minderjährigen - sowohl die Prüfung von Asylanträgen als auch die Aufnahme von Asylwerbern generell gesehen auf einem akzeptablen Niveau steht. Wesentlich ist für den Asylgerichtshof auch der Umstand, dass in keinem der vorliegenden Berichte Fälle genannt werden, in denen Asylwerber tatsächlich aus Griechenland in ihre Herkunftsländer abgeschoben worden wären, sodass die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch eine Kettenabschiebung unter Verstoß gegen das Refoulementverbot nicht besteht. Auch die zuständigen Organe der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten teilen diese Einschätzung (z. B. Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 09.04.2008;

englischer Court of Appeal 14.05.2008, EWCA Civ 464, Jawad NASSARI;

belgischer Aliens Litigation Council, 10.04.2008, Nr. 9796;

norwegisches Arbeits- und Sozialministerium, 21.07.2008).

 

Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Griechenland ein und stellte dort noch keinen Asylantrag. Nach den zutreffenden Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid haben Asylwerber, welche im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens nach Griechenland überstellt werden, also Personen, die in Griechenland noch nie um Asyl ansuchten, nach erfolgter Überstellung den vollen Zugang zum Asylverfahren. Der Umstand, dass im vorliegenden Fall die Zustimmung Griechenlands nicht ausdrücklich, sondern durch Verfristung erfolgte, gibt keinen Grund zu der Annahme, dass etwa Griechenlands dem Beschwerdeführer rechtswidriger Weise den Zugang zu einem Asylverfahren verweigern könnte. Da im konkreten Fall ein Asylverfahren noch nicht begonnen wurde, verbieten sich auch spekulative Erwägungen über dessen Ausgang oder über die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers. Soweit der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen Kritik an der allgemeinen Situation der Asylwerber in Griechenland übt und dazu auf verschiedene Berichte verweist, fehlt es an einem konkreten Bezug zu seiner Person, zumal etwa die Probleme beim Zugang zum Asylverfahren, die bezüglich der aus der Türkei illegal nach Griechenland einreisenden Personen berichtet werden, bei einer Überstellung von Wien nach Athen nicht bestehen.

 

Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde aufgrund der Diagnose einer "leichten depressiven Anpassungsstörung bei Haft"

Folgendes erwogen:

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst, bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, 31246/06; Ayegh, 07.11.2006, 4701/05;

Karim, 04.07.2006, 24171/05; Paramasothy, 10.11.2005, 14492/03;

Ramadan & Ahjredini, 10.11.2005, 35989/03; Hukic, 27.09.2005, 17416/05; Kaldik, 22.09.2005, 28526/05; Ovdienko, 31.05.2005, 1383/04; Amegnigan, 25.11.2004, 25629/04; VfGH 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 25.04.2008, 2007/20/0720 bis 0723).

 

Im vorliegenden Fall ist zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers zu sagen, dass diese insgesamt gesehen keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen, die nach dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Griechenland als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal eine Krankenbehandlung erforderlichenfalls auch in diesem Mitgliedstaat möglich ist.

 

Zu einer möglichen Verletzung des Art. 8 EMRK wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - keine schützenswerten Aspekte des Privatlebens hervor.

 

Der Asylgerichtshof gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.

 

Es sind auch keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.

 

Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG 2005 zu entfallen.

Schlagworte
Ausweisung, medizinische Versorgung, real risk, Rechtsschutzstandard
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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