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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / AllgLeitsatz
Zurückweisung des Antrags des UVS Salzburg auf Aufhebung von Bestimmungen des AuslBG wegen entschiedener SacheSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Der Unabhängige Verwaltungssenat Salzburg stellt aus Anlaß von bei ihm anhängigen Berufungen gegen Straferkenntnisse, mit denen der Beschuldigte wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes bestraft wurde, den Antrag, §2 Abs4 zweiter und dritter Satz des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. 218/1975, idF BGBl. 502/1993 und BGBl. 314/1994 als verfassungswidrig aufzuheben, in eventu die Wortfolge "die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice stellt auf Antrag fest" in §2 Abs4 zweiter Satz und den dritten Satz des §2 Abs4 AuslBG, in eventu §2 Abs4 zweiter Satz Z2 leg.cit. als verfassungswidrig aufzuheben.
Zur Darlegung seiner Bedenken verweist er (bloß) auf einen beim Verfassungsgerichtshof zu G398/97 protokollierten Antrag des Verwaltungsgerichtshofes.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Der Verfassungsgerichtshof kann es dahingestellt sein lassen, ob der Antrag dem Erfordernis des §62 Abs1 VerfGG entspricht, wonach die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im einzelnen darzulegen sind.
Der Verfassungsgerichtshof hat über bestimmt umschriebene Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes nur ein einziges Mal zu entscheiden (VfSlg. 5872/1968, 9186/1981, 9217/1981, 13085/1992, 14136/1995). Da die vom Unabhängigen Verwaltungssenat - durch seinen Hinweis auf das anhängig gewesene Verfahren - vorgetragenen Bedenken mit jenen übereinstimmen, über die der Verfassungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 27. Feburar 1998, G326/97 ua., abgesprochen hat, ist der Antrag wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückzuweisen.
Dieser Beschluß kann gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.
Schlagworte
VfGH / Sachentscheidung Wirkung, VfGH / Bedenken, Rechtskraft, res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1998:G110.1998Dokumentnummer
JFT_10019376_98G00110_00