B8 225.894-2/2008/2Z
BESCHLUSS
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG) und § 37 AsylG durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde des R.R., geb. 00.00.1972, StA. Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.07.2008, FZ. 07 08.000-BAL, beschlossen:
Der Beschwerde des R.R. vom 21. Juli 2008 wird gemäß § 37 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
BEGRÜNDUNG:
I. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Februar 2007, GZ: 225.894/0/14E-IX/27/02, war bereits eine Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Jänner 2002, Zl. 01 14.873-BAL, auf Grund seines Asylantrages vom 25. Juni 2001 rechtskräftig abgewiesen worden.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Juli 2008. wurden unter den
Aktenzahlen: 07 08.001-BAL, R.M.
07 08.004, R.A. sowie
07 08.005, R.B.,
die Anträge auf internationalen Schutz der Ehefrau und zweier Kinder des Beschwerdeführers abgewiesen und diese gemäß § 10 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen. Sowohl die Ehefrau als auch die beiden Söhne erhoben dagegen fristgerecht Beschwerde beim Asylgerichtshof.
Ebenfalls beim Asylgerichtshof anhängig, und damit noch nicht rechtskräftig erledigt, sind auch die Beschwerden der minderjährigen Kinder des Beschwerdeführers, B. und M.R..
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 3. Juli 2008, Zahl 07 08 000-BAL, wurde der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 31. August 2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 10 Abs.2 Z.2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl:
I Nr. 4/2008 (im Folgenden AsylG) sind Ausweisungen nach Abs. 1 leg.cit. unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.
§ 36 AsylG lautet:
"§ 36. (1) Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag zurückgewiesen wird, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Einer Beschwerde gegen eine mit einer solchen Entscheidung verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung nur zu, wenn sie vom unabhängigen Bundesasylsenat zuerkannt wird.
(2) Der Beschwerde gegen andere Entscheidungen und der damit verbundenen Ausweisung kommt die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
(3) Wird gegen eine zurückweisende oder abweisende Entscheidung im Familienverfahren auch nur von einem betroffenen Familienmitglied Beschwerde erhoben, gilt diese auch als Beschwerde gegen die die anderen Familienangehörigen (§ 2 Z 22) betreffenden Entscheidungen; keine dieser Entscheidungen ist dann der Rechtskraft zugänglich. Allen Beschwerden gegen Entscheidungen im Familienverfahren kommt aufschiebende Wirkung zu, sobald zumindest einer Beschwerde im selben Familienverfahren aufschiebende Wirkung zukommt.
(4) Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar. Mit der Durchführung der diese Ausweisung umsetzenden Abschiebung oder Zurückschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Beschwerdevorlage zuzuwarten. Der Asylgerichtshof hat das Bundesasylamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen.
(5) Wird eine Beschwerde gegen eine durchsetzbare Entscheidung ergriffen oder einer solchen die aufschiebende Wirkung zuerkannt, hat im ersten Fall das Bundesasylamt und im zweiten Fall der Asylgerichtshof die zuständige Fremdenpolizeibehörde zu verständigen."
§ 37 Abs.1 AsylG lautet:
"§ 37. (1) Wird gegen eine mit einer zurückweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundene Ausweisung Beschwerde ergriffen, hat der Asylgerichtshof dieser binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die Ausweisung lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
Gemäß § 63 Abs.1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 63 Abs.4 AsylG entscheidet über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Auf Grund der Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. AsylG ist dann, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen werden soll, auch eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK zu prüfen.
Nach herrschender Auffassung hat der Asylgerichtshof einer Beschwerde auch dann aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Rückschiebung eine Verletzung des Art. 8 EMRK entstehen würde (vgl. dazu Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 519, und Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Kommentar 3 zu § 37 Abs. 1 AsylG, S. 512).
Da, wie unter Punkt I. ausgeführt, die Asylverfahren sowohl der Ehefrau als auch der vier Kinder des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind und somit auch keine rechtskräftige Ausweisung in Bezug auf diese vorliegt, nach der derzeitigen Aktenlage ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK offenbar besteht und sich Ehefrau und Kinder derzeit rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalten, würde eine Abschiebung des Beschwerdeführers derzeit ein reales Risiko der Verletzung des Art. 8 EMRK bewirken.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.