D7 317671-1/2008/5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Loitsch als Einzelrichterin über die Beschwerde der J. alias M.W. alias M., geb. 00.00.2003 Staatsangehörigkeit Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zahl 07 09.560-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2008 und 20.05.2008 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und J. alias M.W. alias M. gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (AVG) in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) und § 34 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass J. alias M.W. alias M. damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Die (nunmehrige) Beschwerdeführerin wurde zusammen mit ihrem Vater am 14.10.2007 im Transitbereich des Flughafens Wien Schwechat von Mitarbeitern der Grenzpolizeiinspektion Flughafen Schwechat aufgegriffen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Vaters, Zahl 07 09.559-BAG, Seiten 3 bis 7).
Auf Grund des Umstandes, dass der Vater der Beschwerdeführerin Anträge auf internationalen Schutz für sich und die Beschwerdeführerin gestellt hatte, fand noch am selben Tag eine niederschriftliche Erstbefragung des Vaters der Beschwerdeführerin vor der Polizei Flughafen Schwechat statt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Vaters, Zahl 07 09.559-BAG, Seiten 17 bis 25).
Der Vater der Beschwerdeführerin wurde am 22.10.2007 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich zu seiner Person und seinen Ausreisegründen befragt und gab an, dass er bezüglich der Namen seiner Ehegattin, seiner Tochter und seines eigenen Namens am 14.10.2007 falsche Angaben gemacht habe. Der Vater der Beschwerdeführerin heiße tatsächlich M.F.. Der Vater der Beschwerdeführerin brachte als Nachweis für seien Identität einen syrischen Personalausweis, einen syrischen und einen Internationalen Führerschein in Vorlage (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Vaters, Zahl 07 09.559-BAG, Seiten 69 bis 87).
Am 23.01.2008 wurde der Vater der Beschwerdeführerin neuerlich vor dem Bundesasylamt zu seinen Ausreisegründen befragt (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Vaters, Zahl 07 09.559-BAG, Seiten 125 bis 137).
Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zahl 07 09.560-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und der Antragstellerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. wurde der Antragstellerin gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt und die Antragstellerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 37 bis 81).
2. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zahl 07 09.560-BAG, richtet sich gegenständliche fristgerecht am 19.02.2008 beim Bundesasylamt eingebrachte Berufung (nunmehr Beschwerde). In dieser wurde im Wesentlichen kurz zusammengefasst begründend ausgeführt, dass der Vater der Beschwerdeführerin in seinem Herkunftsstaat aus politischen Gründen wegen seiner Volkszugehörigkeit verfolgt werde. Er habe sich in Gefangenschaft befunden und hätte seine Fluchtgründe detailliert geschildert, weshalb der Vater der Beschwerdeführerin nicht verstehe, weshalb das Bundesasylamt meine, dass er nur vage Angaben gemacht hätte. Der Vater der Beschwerdeführerin werde eine ausführliche Beschwerdeergänzung nachreichen. Weiters wolle er auf die Seite 12 der Länderfeststellungen des Bundesasylamtes bezüglich der Ein- und Ausreise nach Syrien hinweisen, woraus hervorgehe, dass der Vater der Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung nach Syrien mit Sicherheit bei der Einreise genau kontrolliert werde und damit Gefahr laufe, erneut ins Gefängnis zu kommen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt, Seiten 85 bis 89).
Mit Schreiben vom 05.03.2008 wurde dem Unabhängigen Bundesasylsenat eine Vollmachtsbekanntgabe übermittelt.
Für den 11.03.2008 wurde zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vom damals zur Entscheidung berufenen Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat anberaumt, an welcher die Eltern der Beschwerdeführerin und deren Vertreterin teilnahmen. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 27.02.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen.
Die Verhandlung vom 11.03.2008 wurde zwecks Erstellunge eins psychiatrisch-neurologischen Gutachtens durch Herrn Univ. Prof. P. im Verfahren der Mutter der Beschwerdeführerin auf unbestimmte Zeit vertagt. Die Verhandlungsschrift vom 11.03.2008 wurde dem Bundesasylamt am 12.03.2008 per Email übermittelt.
Die am 11.03.2008 vertagte Verhandlung wurde am 20.05.2008 fortgesetzt. An der Verhandlung nahmen die Eltern der Beschwerdeführerin und deren Vertreterin teil. Das Bundesasylamt wurde ordnungsgemäß geladen, teilte jedoch mit Schreiben vom 02.05.2008 mit, dass die Teilnahme eines Vertreters aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei und beantragte zugleich gegenständliche Beschwerden abzuweisen.
In der Verhandlung wurden nach ausführlicher Erörterung des Vorbringens der Eltern der Beschwerdeführerin die im Verfahren herangezogenen Erkenntnisquellen zur Kenntnis gebracht und nach Gewährung des Parteiengehörs die Beweisaufnahme und danach die Verhandlung geschlossen. Die Verkündung des Bescheides entfiel und es wurde angekündigt, dass den Parteien eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides zugestellt werden würde.
Die Verhandlungsschrift vom 20.05.2008 wurde dem Bundesasylamt am 21.05.2008 per Email übermittelt.
3. Mit 01.07.2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängigen Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Verwaltungsakt der nunmehr zuständigen Richterin zur Weiterzuführung des Beschwerdeverfahrens zugewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz BGBl. I 4/2008 (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 75 Abs. 7 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gegenständliches Verfahren war am 30.06.2008 bzw. 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig und ist daher vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Es handelt sich um ein Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, in dem zwei mündliche Verhandlungen vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat stattgefunden haben. Das zur Entscheidung berufene Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenates wurde zur Richterin des Asylgerichtshofes ernannt, ihr wurde nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes das Beschwerdeverfahren zugeteilt und sie hat daher dieses Verfahren gemäß § 75 Abs. 7 Z 1 AsylG 2005 als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Gemäß § 22 Abs. 1 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I. Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 -VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (AVG) hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft getreten. Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.10.2007 gestellt, weshalb das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 (AsylG 2005) anzuwenden ist.
3. 1. Die Identität der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter konnte nicht festgestellt werden. Es konnte die Identität ihres Vaters festgestellt werden, dass dieser Staatsangehöriger von Syrien ist und der Volksgruppe der Kurden angehört.
3.2. Es konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin die Tochter von Herrn M.F., geb. 00.00.1966, Staatsangehörigkeit Syrien ist, dessen Antrag auf internationalen Schutz vom 14.10.2007 mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zahl 07 09.559-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und dem Vater der Beschwerdeführerin der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt wurde. In Spruchpunkt II. wurde dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß
§ 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien nicht zuerkannt und der Vater der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt III. des Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen (erstinstanzlicher Verwaltungsakt des Vaters, Zahl 07 09.559-BAG, Seiten 139 bis 187).
3.3. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 14.10.2007 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.02.2008, Zahl: 07 09.560-BAG, in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen und ihr der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. In Spruchpunkt II. wurde der Antragstellerin der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. wurde die Antragstellerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen.
3.4. Der gegen den Bescheid des Vaters der Beschwerdeführerin eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.08.2008, Zahl: GZ. D7 317673-1/2008/9E, stattgegeben und dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
4.1. Die Person der Beschwerdeführerin (II.3.1.) konnte Mangels Vorlage von Identitätsdokumenten im Original nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zur Person ihres Vaters beruhen auf der Vorlage eines Personalausweises, eines nationalen und eines internationalen Führerscheins vor dem Bundesasylamt.
4.2. Die in der Beschwerde nicht angefochtenen Feststellungen hinsichtlich der Verwandtschaft (II.3.2.) wurden nachvollziehbar im Bescheid des Bundesasylamtes getroffen.
4.3. Der Verfahrensgang im Asylverfahren des Vaters der Beschwerdeführerin (II.3.2. und II.3.4.) und der Verfahrensgang im Asylverfahren der Beschwerdeführerin (II.3.3.) ergeben sich aus den Akten des Bundesasylamtes, Zahlen 07 09.559-BAG und 07 09.560-BAG und den Akten des Asylgerichtshofes Zahlen D7 317673-1/2008 und D7 317671-1/2008.
5. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Stellt gemäß § 34 Abs. 1 AsylG 2005 ein Familienangehöriger (§ 2 Abs. 1 Z 22) von
einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
einem Asylwerber
einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist (§ 34 Abs. 2 AsylG 2005).
Gemäß § 34 Abs. 3 AsylG 2005 hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, es sei denn,
dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder
dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
Die Behörde hat Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid (§ 34 Abs. 4 AsylG 2005).
Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Asylgerichtshofe (§ 34 Abs. 5 AsylG 2005).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist im Sinne dieses Bundesgesetzes Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Die gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 geforderten Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Wie bereits ausgeführt (siehe II.3.2.) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Vaters der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen. Der gegen den Bescheid des Vaters eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes stattgegeben und dem Vater der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wurde festgestellt, dass dem Vater der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt (siehe II.3.4.).
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.