A1 220.665-0/2008/5E
Beschluss
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Andreas Druckenthaner als Vorsitzenden und den Richter Dr. Christian Filzwieser als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Ines Csucker über die Beschwerde des L.A., geb. 00.00.1972, StA. von Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2000, GZ. 00 09.022-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der bekämpfte Bescheid wird behoben und der Asylantrag von L.A. vom 17.7.2000 gemäß § 2 AsylG 1997 idF BGBl I 2002/126 als unzulässig zurückgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang:
Der Asylwerber beantragte am 17.7.2000 die Gewährung von Asyl. Der Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.12.2000, Zahl: 00 09.022-BAT, abgewiesen.
Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
Sachverhalt:
Dem Asylwerber wurde am 4.11.2004 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen.
Beweiswürdigung:
Obige Sachverhaltsfeststellung ergibt sich aus dem Schreiben des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 35 Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt, Referat Evidenz.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß §75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen.
Da der Asylantrag am 17.7.2000 gestellt wurde, das gegenständliche Verfahren also am 31.12.2005 bereits anhängig war, ist das AsylG 1997 anwendbar.
Gemäß §44 Abs1 AsylG 1997 sind Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die bis zum 30.April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl I Nr.126/2002 zu führen.
Die Asylantragstellung vom 17.7.2000 zieht als rechtliche Konsequenz die Anwendung des AsylG 1997 in der Fassung Nr.126/2002 nach sich.
§ 2 AsylG 1997 in der Fassung Nr.126/2002 lautet: Fremde, die sich im Bundesgebiet aufhalten, erlangen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes Asyl und die Feststellung, dass sie damit kraft Gesetzes Flüchtling sind.
Mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft ist der Beschwerdeführer nicht mehr länger als Fremder iSd § 2 AsylG anzusehen, sodass der Asylantrag auf der Grundlage dieser Gesetzesbestimmung zurückzuweisen war.