A4 317.186-1/2008/6E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. LAMMER als Vorsitzenden und die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin VB Wilhelm über die Beschwerde des B.S., geb. 00.00.1988, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2008, FZ. 06 11.578-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A. Die Beschwerde des B.S. vom 31.01.2008 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.08.2008, FZ.: 06 11.578-BAI wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen.
B. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG wird B.S. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt.
C. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wird B.S. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Algerien, reiste am 26.10.2006 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.10.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz i.S.d.
§ 2 Abs. 1 Z 3 AsylG. Zu seinem Fluchtweg und den Fluchtgründen wurde er am 31.10.2006, 6.11.2006 und am 10.1.2008 niederschriftlich einvernommen. Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid der Erstinstanz richtig und vollständig wiedergegeben, so dass der diesbezügliche Teil des bekämpften Bescheides zum Inhalt der vorliegenden Entscheidung erhoben wird (siehe Bescheid der Erstinstanz vom 11.01.2008, FZ: 06 11.578-BAI, Seite 2, 7. Absatz bis Seite 15, 7. Absatz).
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.01.2008, FZ: 06 11.578-BAI, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 AsylG abgewiesen und dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Algerien nicht zuerkannt und wurde er gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer fristgerecht und zulässig Berufung (nunmehr Beschwerde).
Anbei führt er aus, dass die Erstinstanz auf seine psychische Erkrankung einzugehen gehabt hätte und er durch diese seine Fluchtgeschichte nicht habe detailliert vorbringen können. Er leide an Epilepsie, die in seinem Heimatland nicht behandelt worden wäre und es sei ihm qualvoll, ohne medizinische Behandlung zu leben.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
Der Entscheidung werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen zum nunmehrigen Beschwerdeführer, seine Fluchtgründe und die Situation in Algerien zugrunde gelegt (Seite 15, 9.Absatz bis Seite 30, 1. Absatz des angefochtenen Bescheides). Auch die unter dem Titel Beweiswürdigung enthaltenen Erwägungen (Seite 30, 2. Absatz bis Seite 34, 2. Absatz angefochtenen Bescheides) werden zum Inhalt dieses Erkenntnisses erhoben. Unter Zugrundelegung des vom nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt erstatteten Vorbringens und der vom Bundesasylamt getroffenen Feststellung zur Situation in Algerien gelangt die erkennende Behörde zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt zu Recht den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Aslyberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiären Schutzberechtigen abgewiesen hat.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 11.01.2008, FZ: 06 11.578-BAI, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides.
In der Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer nunmehr neu, an Epilepsie zu leiden und dass diese Krankheit in seinem Heimatland nicht behandelt worden wäre. Auf Grund dieser Erkrankung hätte er seine Fluchtgeschichte nicht detailliert vorbringen können. Hiezu ist festzuhalten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer bei den niederschriftlichen Einvernahmen befragt wurde, ob er sich geistig und körperlich in der Lage gefühlt hatte, die Einvernahmen durchzuführen. Diese Frage hat er damit beantwortet, dass es ihm gut gehe und er sich in der Lage fühle, die Einvernahme durchzuführen (siehe erstinstanzlicher Akt, Seiten 47 und 111).
Aus den vom Bundesasylamt vorgehaltenen Länderfeststellungen, die auch im angefochtenen Bescheid wiedergegeben werden, ergibt sich kein Hinweis, dass die medizinische Versorgung in Algerien mangelhaft ist und ist der nunmehrige Beschwerdeführer diesen Feststellungen nicht dezidiert entgegengetreten. Er hat auch nie behauptet, in seinem Heimatland eine medizinische Behandlung gesucht und diese nicht erhalten zu haben. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass der nunmehrige Beschwerdeführer mit dieser Krankheit über mehrere Jahre in seinem Heimatland gelebt hat, er hat auch vor dem Bundesasylamt nie angegeben, durch diese Krankheit in einer Art. 3 EMRK verletzenden Weise beeinträchtigt zu sein.
Auch das Vorliegen subsidiärer Schutzgründe wurde vom Bundesasylamt zutreffend verneint. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid vollinhaltlich an und erhebt diese zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides. Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Algerien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre.
Auch die gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 verfügte Ausweisung erweist sich als rechtsrichtig. Die in § 10 Abs. 2 AsylG 2005 normierten Ausnahmetatbestände liegen nicht vor. Es ist unstrittig, dass der nunmehrige Beschwerdeführer über kein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht verfügt. Es wurde vom nunmehrigen Beschwerdeführer keine besondere Beziehungsintensität im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu einer in Österreich lebenden Person behauptet. Die Ausweisung stellt daher keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familienleben dar.
Es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die auf eine besondere Integration des nunmehrigen Beschwerdeführers in Österreich hindeuten. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die nunmehrige Ausweisung einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt, so gelangt die erkennende Behörde im Hinblick auf diese Umstände (kein Anhaltspunkt für besondere Integration, erst kurzer Aufenthalt) doch zum Ergebnis, dass die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Landes (Verhinderung ungeordneter Zuwanderung) die Interessen des nunmehrigen Beschwerdeführers am weiteren Verbleib überwiegen, dies auch deshalb, weil dem nunmehrigen Beschwerdeführer bewusst sein musste, dass er nur über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber verfügt und das Land im Falle einer negativen Verfahrensbeendigung zu verlassen hat.
Von einer mündlichen Berufungsverhandlung konnte Abstand genommen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint (§ 41 Abs. 7 AsylG).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.