TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/04 D14 400424-1/2008

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Veröffentlicht am 04.08.2008
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Spruch

D14 400424-1/2008/3E

 

ERKENNTNIS

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Windhager als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Riepl als Beisitzer über die Beschwerde des R.G., 00.00.1989 geb., StA.: Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2008, FZ. 08 04.190-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I. Der Asylwerber ist nach eigenen Angaben Staatsangehöriger von Moldawien und am 13.05.2008 in das Bundesgebiet eingereist. Am selben Tag hat er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde er hieraufhin am 13.05.2008 (Erstbefragung) und - durch das Bundesasylamt - am 04.06.2008 und am 11.06.2008 einvernommen.

 

Sein damaliges Vorbringen wurde im Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.06.2008, Zl.

 

08 04.190-EAST Ost, im Wesentlichen wiedergegeben, sodass der diesbezügliche Teil des erstinstanzlichen Bescheides auch zum Inhalt des gegenständlichen Bescheides erhoben wird.

 

Im Wesentlichen zusammengefasst behauptete der Asylwerber, welcher unmittelbar nach Einreise in das Bundesgebiet wegen des Verdachtes eines Vermögensdeliktes in Untersuchungshaft genommen wurde, im Rahmen der Erstbefragung, dass er deshalb einen Asylantrag stelle, weil er in Österreich "einer Arbeit nachgehen möchte" (AS 15). Im Rahmen der Erstbefragung wurde der Antragsteller weiters gefragt, was er konkret im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, die Antwort war "nichts" (AS 17). Im Rahmen seiner Befragung durch das Bundesasylamt musste der Antragsteller eingestehen, dass er bezogen auf seine Angaben zum Reiseweg von Moldawien nach Österreich die Unwahrheit angegeben habe, dies nach Vorhalt, dass er zu einem Zeitpunkt bereits in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden sei, wo er nach eigenen Angaben noch in Moldau aufhältig gewesen sein will (AS 77). Den "Fluchtgrund" schilderte der Antragsteller am 04.06.2008 gegenüber dem Bundesasylamt dahingehend, dass er für den Schlepper EUR 2.000,-- bezahlt habe, er sei niemals im Gefängnis gewesen, sei niemals erkennungsdienstlich behandelt worden, er sei auch nicht vorbestraft und habe auch niemals Probleme mit Polizei, Militär oder sonstigen Behörden gehabt. Er habe Moldawien einzig deshalb verlassen, da er Schulden bei einer Bank habe und diese nicht bezahlen könne, er habe das Haus seiner Eltern und einen Teil des Grundstückes der Bank zur Absicherung als Belehnung gegeben, es seien Zahlungen offen und er könne nicht bezahlen. Die EUR 2.000,-- seien im Haus entwendet worden, seine Mutter sei eine Trinkerin, die trinkende Mutter habe Freunde eingeladen und einer dieser Trinkkumpane habe das Geld gestohlen. Es sei ihm und seinen Geschwistern auch nicht möglich, mit dem Zustand der - trinkenden - Mutter in einem Haushalt zu leben, er habe deshalb EUR 2.000,-- für die Ausreise von der Bank ausgeborgt, er habe somit Schulden und die Probleme mit der trinkenden Mutter. In Österreich befinde er sich wegen eines Diebstahls in Untersuchungshaft. Es sei nicht möglich, mit seinen Problemen und den Problemen seiner Mutter nach Moldawien zurückzukehren.

 

Nachdem der Antragsteller in dieser Erstbefragung bestätigt hatte, dass seine Angaben vollständig seien, dies nach erfolgter Rückübersetzung, steigerte der Antragsteller am 11.06.2008 sein Vorbringen im Rahmen einer nochmaligen Befragung durch das Bundesasylamt dahingehend, dass nunmehr doch anzugeben sei, dass "auch die Polizei nach mir suche" (AS 103).

 

Der Antragsteller schilderte dies dahingehend, dass er ein Grundstück von einer Privatperson gekauft habe und den Kaufpreis aber nicht bezahlt habe, der Verkäufer habe deshalb Anzeige erstattet, dass er das Geld nicht bezahlt habe. Die Polizei hätte ihn dann 10 Tage festgehalten und erst nach der Freilassung sei er nach Österreich geflüchtet. Er könne nicht zurück, die Polizei suche nach ihm, er habe bei der ersten Festnahme Schläge und außerdem nichts zu essen bekommen.

 

Im nunmehr angefochtenen Bescheid, welcher dem Antragsteller in der Justizhaft zuzustellen war, kam das Bundesasylamt im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Antragstellers über die finanziellen Probleme und die Probleme mit der Polizei nicht der Wahrheit entsprechen würden, das Bundesasylamt konnte einzig feststellen, dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen, somit aus nicht asylrelevanten Motiven, Moldawien verlassen habe.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben, in welcher er dahingehend ausführte, dass man sich seiner Angelegenheit etwas ernsthafter annehmen solle. Im Zusammenhang mit seinem vorherigen Leben in Moldawien und mit den angesammelten Problemen könne er nicht nach Moldawien zurück.

 

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 01.07.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

 

Mit 01.01.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

 

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

 

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

 

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

 

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

 

1. zurückweisende Bescheide

 

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;

 

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5

 

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und

 

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

 

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Antrag auf internationalen Schutz: das - auf welche Weise auch immer artikulierte - Ersuchen eines Fremden in Österreich, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen; der Antrag gilt als Antrag auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bei Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten als Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

 

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

 

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

 

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder

 

Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

 

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

 

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn

 

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

 

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.

 

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

 

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

 

Auch der Asylgerichtshof kommt in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt zum klaren Ergebnis, dass der Antragsteller - wie von ihm auch ursprünglich angegeben - Moldawien erkennbar rein aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, zumal es aktenkonform ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im Rahmen der Erstbefragung als auch im Rahmen einer sehr ausführlichen Einvernahme durch das Bundesasylamt am 04.06.2008 ausschließlich auf seine schlechte wirtschaftliche Situation in Moldawien und auf die Probleme mit seiner trinkenden Mutter zu sprechen gekommen ist. Wenn der Antragsteller jedoch im Rahmen dieser umfangreichen Erstbefragung, deren Inhalt er nach Rückübersetzung auch ausdrücklich bestätigt hat, ausdrücklich davon gesprochen hat, dass er sich das Geld für den Schlepper - EUR 2.000,-- - von einem Freund ausgeborgt hat und wenn der nunmehrige Beschwerdeführer mehrfach bestätigt hat, dass er noch niemals im Gefängnis gewesen sei, niemals persönliche Probleme auch mit der moldawischen Polizei gehabt habe (AS 79), dann ist vollkommen evident, dass die erst am 11.06.2008 erstmals erwähnten Probleme mit der Polizei nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen und der Antragsteller dieses Vorbringen einzig erstattet hat, um eine zusätzliche Gefährdung seiner Person zu behaupten.

 

Da es jedoch überhaupt keinen vernünftigen Grund gibt, warum der Beschwerdeführer die erst spät behaupteten Probleme mit der moldawischen Polizei bzw. eine drohende Verhaftung und eine drohende Haftstrafe nicht bereits zu einem wesentlich früheren Zeitpunkt erwähnt hat, ist auch für den Asylgerichtshof evident, dass dieses Vorbringen mit der Wirklichkeit nicht übereinstimmt und einzig erstattet wurde, da der Beschwerdeführer in der Justizhaft wohl erkannt hat, dass sein bisher erstattetes Vorbringen keinesfalls zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigen werde.

 

Da somit einzig feststellbar ist, dass der Antragsteller aus wirtschaftlichen Gründen aus Moldawien ausgereist ist, was im Übrigen auch seine detaillierte Schilderung auf AS 81, dass er nämlich in Österreich arbeiten und ein Leben aufbauen und dadurch seine vielen Geschwister in Moldawien finanziell unterstützen wolle, belegt ist, kann jedoch in rechtlicher Hinsicht eine Asylrelevanz schlichtweg nicht erblickt werden.

 

Aber auch eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, da einerseits, wie dargelegt, das Vorbringen im Zusammenhang mit den behaupteten Problemen mit der moldawischen Polizei vollkommen unglaubwürdig ist. Andererseits handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen moldawischen Staatsbürger, der besondere Abschiebehindernisse, etwa eine schwerwiegende Krankheit etc. nicht einmal ansatzweise behauptet hat und kann für Moldawien schlichtweg auch nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG als unzulässig erscheinen ließe. Irgendein besonderes "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung nach Moldawien sprechen würden, sind somit nicht erkennbar (vgl. hiezu auch VfGH v. 06.03.2008, GZ B 2400/07).

 

Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ist einzig festzuhalten, dass der Antragsteller auch in seinen Beschwerdeausführungen nicht darlegen kann, dass er über irgendeine Form von familiären Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde, auch sonstige soziale Kontakte - mit Ausnahme irgendwelcher Kontaktaufnahmen in der Justizanstalt Eisenstadt - können somit nicht festgestellt werden, sodass in Summe zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der Ausweisung gegenüber den nicht näher erkennbaren privaten Interessen des Antragstellers überwiegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird diesbezüglich auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verwiesen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement, wirtschaftliche Gründe
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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