A2 317.918-1/2008/3E
Erkenntnis
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Csucker über die Beschwerde des C.L., geb. 00.00.1991, StA Gambia, vertreten durch Magistrat der Stadt Klagenfurt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2008, GZ. 07 03.701-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs.1 Z1, 10 Abs.1 Z2 AsylG 2005 idF BGBL I Nr. 4/2008 als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe :
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 20.07.2007 (As. BAA 23-35) und am 23.01.2008 (As. BAA 133-143) zu seinen Fluchtgründen, jeweils in Gegenwart eines gesetzlichen Vertreters, niederschriftlich befragt. Parteiengehör zur Lage in Gambia wurde dabei gewahrt.
Mit angefochtenem Bescheid wies die Erstbehörde den Antrag auf internationalen Schutz des nunmehrigen Beschwerdeführers ab, gewährte auch keinen subsidiären Schutz und sprach die Ausweisung nach Gambia aus. Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Gambia. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, die Minderjährigkeit des Antragstellers sei nur im Zweifel angenommen worden, da das äußere Erscheinungsbild dagegen spreche. Seine Fluchtgründe habe der Antragsteller nur vage darlegen können, insbesondere habe er nicht plausibel gemacht, warum nun gerade er verhaftet werden sollte (näher Seite 14 des Erstbescheides).
Die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) des gesetzlichen Vertreters beschränkte sich auf die allgemeine Rüge, es habe an einer individuellen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gemangelt und sei dessen Ausweisung nicht im öffentlichen Interesse gelegen.
Über diese Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Der Asylgerichtshof schließt sich diesen Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid an und erhebt sie zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses.
3. Die Beschwerde hält der substantiierten Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person (auch unbeschadet des Schicksals des Onkels) plausibel machen können, nichts Substantiiertes entgegen.
4. Aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in Gambia ergibt sich, dass es trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine Sippenhaftung, ebenso wenig wie eine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen, gibt. In Ermangelung von Hinweisen auf eine besondere individuelle Vulnerabilität des seinen Angaben nach nunmehr siebzehnjährigen Antragstellers (zB Krankheit, keine Schulbildung), dessen enge Familienangehörige in Gambia leben (Mutter, Geschwister) war die Erstbehörde auch berechtigt, trotz des Umstandes, dass es sich bei Gambia um ein wirtschaftlich armes Land handelt, aber unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aus den Feststellungen hervorgeht, dass eine medizinische Basisversorgung besteht, und dass sich keine Hinweise auf eine dramatische Versorgungslage (zB Hungersnöte) finden, von der Gewährung subsidiären Schutzes in diesem individuellen Fall abzusehen.
5. Auch die Entscheidung der Erstbehörde zur Ausweisung war nicht zu beanstanden, als sich der Antragsteller erst seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich befindet und dessen ungeachtet außergewöhnliche Hinweise auf Integration (Kernfamilienangehörige in Österreich o.ä.) nicht bestehen.
6. Der Sachverhalt ist zusammengefasst, wie dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde, geklärt (entspricht der bisherigen Judikatur zu § 67d AVG) und sind somit schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 41 Abs 7 AsylG verwirklicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen. In diesem Sinne war also spruchgemäß zu entscheiden.