S10 400.075-1/2008/4E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde des C.I., geb. 00.00.1987, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2008, Zahl: 08 04.729, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG), als unbegründet abgewiesen.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
Der Beschwerdeführer hat am 30.05.2008 bei der Bundespolizeidirektion Wien einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei dieser Behörde gab er im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei am 25.05.2008 mit dem Linienbus von C. aus nach Bukarest und von dort mit dem Zug über Arad nach Budapest gefahren. In Budapest sei er umgestiegen und mit einem anderen Zug nach Wien gefahren. Der Grenzübertritt nach Rumänien habe bei Oancea stattgefunden. Die Einreise in die EU sei legal am 26.05.2008 mit dem Grenzübertritt nach Rumänien erfolgt. Er habe von der rumänischen Botschaft ein Visum gültig bis 00.11.2008 erhalten. Am 10. Februar 2008 habe er einen Autounfall gehabt. Er sei schuld gewesen und der andere Fahrzeuglenker habe für den Schaden an seinem Fahrzeug ca. 30.000 Euro verlangt. Bei dem Unfall habe es keine Verletzten gegeben, sondern nur Sachschaden. Als er ihm gesagt habe, dass er das nicht zahlen könne und wolle, teilte dieser mit das ihm etwas passieren werde. Konkret habe er aber nichts gedroht. Über diesen Mann könne er nichts näher angeben. Dessen versteckte Drohung habe ihn aber so geängstigt, dass er sein Land verlassen habe. Darüber seien auch seine Eltern froh, da diese wissen würden, dass ihm jetzt nichts mehr passieren könne. Er habe eigentlich bis nach Italien gewollt. Aber da er hier erwischt worden sei, stelle er einen Asylantrag, um im Land bleiben zu können, bis sich die Lage in seinem Heimatland beruhigt habe.
Am 05.06.2008 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seit 03.06.2008 Konsultationen mit Rumänien geführt wurden. Mit Erklärung vom 11.06.2008 erklärte sich Rumänien gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig.
Da die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtigte, wurde dem Asylwerber eine Aktenabschrift ausgehändigt und eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt, in der die Rechtsberatung erfolgte. Überdies wurden dem Rechtsberater die relevanten Aktenbestandteile zugänglich gemacht.
Zur Wahrung des Parteiengehörs gemäß § 29 Abs. 5 AsylG erfolgte am 17.06.2008 eine niederschriftliche Einvernahme, in der im Wesentlichen - insbesondere zur Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG - Folgendes vorgebracht wurde:
Er habe in Moldawien ein Problem mit einer Person gehabt. Er habe einen Unfall gehabt und müsse jetzt dieser Person Geld geben. Es gehe um 30.000 Euro. Diese Person habe gesagt, wenn er nicht zahle, werde ihm etwas zustoßen. Seine Mutter sei krebskrank und sein Vater sei auch krank. Sie - er und sein Bruder - würden nicht wollen, dass ihnen etwas zustoße damit sie sich um ihre Eltern kümmern könnten. Deshalb seien sie ausgereist. Auf die Frage wie ihn jemand ihn Rumänien finden solle, antwortete der Beschwerdeführer, er wisse das nicht, die Leute würden einen finden. Seinen Bruder habe man dort gefunden, wo er gearbeitet hätte. Sein Bruder habe Freunde, einen Staatsanwalt. Der habe gesagt, die würden alles illegal machen und die Polizei arbeite mit denen zusammen. Die würden der Polizei einfach Geld geben und dann würden sie einen finden wo sie wollen. Befragt, ob das für Österreich auch zutreffe, stimmte der Beschwerdeführer dem zu und führte aus, dass Österreich aber ein bisschen weiter weg sei. Rumänien und Russland seien noch näher zu Moldawien. Ihm sei egal wo er sein solle, nur nicht in der Nähe von Moldawien.
2. Das Bundesasylamt hat mit dem verfahrensgegenständlichen angefochtenen Bescheid vom 18.06.2008, Zahl: 08 04.729-EAST-Ost, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Rumänien zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Rumänien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Rumänien zulässig sei.
Die Erstbehörde stellte in diesem Bescheid unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer über ein rumänisches Visum verfüge und er an keiner Erkrankung - weder körperlich noch psychisch - leide, die eine Überstellung nach Rumänien unzulässig mache.
Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die Identität des Beschwerdeführers nach Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments feststehe. Aufgrund des oben erwähnten und im Akt ersichtlichen Visums und der Einreisestempel stehe eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer vor seiner Einreise nach Österreich über Rumänien legal in den EU Raum eingereist sei. Ein im besonderen Maße substantiiertes Vorbringen bzw. das Vorliegen besonderer vom Beschwerdeführer bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen würden, seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Des Weiteren stünden dem Beschwerdeführer ausreichende Rechtsschutzeinrichtungen und Beschwerdemöglichkeiten zur Verfügung, wie sich allein schon aus der Mitgliedschaft Rumäniens zur Europäischen Union und den damit verbundenen Kriterien ergebe. Die Asylbehörden hätten darüber hinaus auch nicht nachzuprüfen, ob ein Mitgliedsstaat generell sicher sei. Nur wenn sich im Einzelfall ergeben sollte, dass Grundrechte des Asylwerbers z. B. durch Kettenabschiebung bedroht seien, wäre aus innerstaatlichen, verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben. Dass seine Rückkehr nach Rumänien für ihn gefährlich wäre, da auf Grund seiner legalen Einreise in Rumänien seinen Verfolgern bekannt wäre, wo er sich aufhalte bzw. es einfach wäre festzustellen, wo er sich aufhalte, sei nicht plausibel und nicht nachvollziehbar, denn schlichte Einreise in ein Nachbarland lasse selbst für Behörden keinen Aufschluss auf den Aufenthaltsort einer Person zu. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer den ungleich beschwerlicheren Weg der legalen Ausreise einer illegalen Flucht vorzog, lasse den Schluss naheliegend erscheinen, dass die Fluchtgeschichte vordringlich eine Ausweisung aus Österreich vereiteln solle. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien somit keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Rumänien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 20.06.2008, eingelangt am 24.06.2008 bei der Erstbehörde, Berufung erhoben. Darin wird im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt sowie insbesondere ausgeführt, dass er große Angst habe im rumänischen Gebiet gefunden zu werden, da er große Unannehmlichkeiten mit kriminellen Personen habe. Diese hätten ihm gedroht, dass wenn er das geforderte Geld nicht zahle, ihm etwas zustoßen werde. Sie hätten ihm gesagt, dass er nicht versuchen solle sich zu verstecken oder aus seinem Land davonzulaufen, weil sie ihn finden würden, egal wo er hingehe.
Diese Berufung gilt gemäß Asylgerichtshofeinrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, als Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichem Verwaltungsakt langte am 07.07.2008 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 4/2008) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II VO zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 9 Abs. 2 der Dublin II VO eingeleiteten Konsultationen mit Rumänien erfolgten innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Asylantrages durch den Beschwerdeführer (Art. 17 Abs. 1 Dublin II VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit Rumäniens gemäß Art. 9 Abs. 2 der Dublin II VO besteht, zumal der Beschwerdeführer über ein bis 15.11.2008 gültiges rumänisches Visum verfügt, weiters eine Zustimmung vom 11.06.2008, eingelangt am selben Tag, zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien durch die rumänischen Behörden vorliegt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
(VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art. 19 Dublin II VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K8-K13. zu Art. 19).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK
Der Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinem Bruder C.A., geb. 00.00.1981, der wie der Beschwerdeführer selbst von derselben Entscheidung und denselben potenziell aufenthaltsbeendenden Maßnahmen - ebenfalls eine Überstellung nach Rumänien - betroffen ist. Der Beschwerdeführer hat überdies selbst angegeben, dass er darüber hinaus keine Verwandten in Österreich sowie im Bereich der EU (einschließlich Norwegen und Island) hat, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besondere Nahebeziehung besteht. Folglich würde der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt werden.
2.1.2.2. Rumänisches Asylverfahren, mögliche Verletzung des Art. 3
EMRK
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung nach Rumänien entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk"). Der Beschwerdeführer beschränkte sich darauf im Wesentlichen vorzubringen, dass er in Rumänien von moldawischen Kriminellen gefunden werden würde und ihm dann etwas zustoßen würde. Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen.
Nicht nur, dass der Beschwerdeführer mit seinem pauschalen Vorbringen, wie bereits dargelegt, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 Asylgesetz nicht widerlegen konnte, verfügt der Asylgerichthof darüber hinaus aktuell über kein Amtswissen hinsichtlich solch offenkundiger, besonderer Gründe, die die Annahme rechtfertigen, der Beschwerdeführer wäre in Rumänien einer realen Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung ausgesetzt.
Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO.
2.1.2.3. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.
2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2. Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II waren vollinhaltlich zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung nach Rumänien in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erschienen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.