E9 233.483-2/2008-5E
E R K E N N T N I S
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Reinhard Engel als Vorsitzenden und den Richter Mag. Hermann Leitner als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. Mayer über die Beschwerde des K.C., geb. 00.00.1971, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.06.2004, FZ. 03 24.139-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: BF), seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 14.11.2001 beim Bundesasylamt (BAA) einen (ersten) Asylantrag.
Diesen Antrag stützte der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, er sei Kurde und werde benachteiligt. Eine Bewilligung für die Eröffnung seines Lebensmittelgeschäftes sei ihm versagt worden. Seine Nachbarn seien Türken, die bei ihm nicht eingekauft hätten.
Mit Bescheid vom 27.06.2002, Zahl: 01 26.620-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.07.2002 durch Hinterlegung am zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt (AS 25 a).
Am 26.11.2002 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers, welcher seit seinem letzten Asylantrag das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hatte, einen zweiten "Asylantrag", ohne diesen näher zu begründen.
Mit Bescheid vom 28.11.2002, Zahl 02 34.138-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend führte das Bundesasylamt aus, aus dem Ermittlungsverfahren habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben, weshalb eine neuerliche Einvernahme unterbleiben hätte können und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Mit dem am 28.11.2002 per Telefax übermittelten Schriftsatz wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers fristgerecht die Beschwerde eingebracht (AS 16 a ff).
In der Begründung weist der Parteienvertreter zunächst darauf hin, dass die Erstbehörde mit ihrer Vorgehensweise - indem sie keine Einvernahme mit dem Beschwerdeführer durchgeführt habe - gegen jede nur erdenkliche Verfahrensvorschrift verstoßen habe. Der BF habe sich vor seiner Ausreise aus der Türkei in U-Haft befunden und sei mit dem Hinweis - dass sein Verfahren im Voruntersuchungsstadium eingestellt worden sei - daraus entlassen worden. Zwischenzeitlich sei er jedoch in seiner Abwesenheit zu zwei Jahren unbedingter Haft verurteilt worden und werde jetzt mit Haftbefehl von der türkischen Polizei gesucht, was zur Folge habe, dass er bei seiner Rückkehr sofort inhaftiert werde. Auch stehe ihm ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht mehr offen. Der BF behalte sich weiteres Vorbringen vor und beantrage die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Am 11.12.2002 stellte der Vertreter des Beschwerdeführers, welcher seit seinem letzten Asylantrag das österreichische Bundesgebiet nicht verlassen hatte, einen weiteren "Asylantrag". Begründend wurde ausgeführt, dass er sich vor seiner Ausreise aus der Türkei in U-Haft befunden habe und mit dem Hinweis, dass sein Verfahren im Voruntersuchungsstadium eingestellt worden sei, entlassen worden wäre. Sein Bruder habe ihn bereits mehrfach kontaktiert, dass er zur Fahndung ausgeschrieben sei und von der türkischen Polizei gesucht werde. Nähere Details könne er mangels eines qualifizierten Dolmetschers nicht darlegen. Weiteres Vorbringen behalte er sich bis zu seiner mündlichen Einvernahme vor.
Mit einem am 05.02.2003 per Telefax übermittelten Schriftsatz, datiert mit 11.12.2002, wurde vom Vertreter des Beschwerdeführers neuerlich auf den gestellten Asylantrag hingewiesen.
Mit Schreiben vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, vom 05.02.2003, wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert (AS 29).
Mit Schriftsatz vom 06.02.2003 wurde der am 26.11.2002 gestellte Asylantrag zurückgezogen. Gleichzeitig wird in diesem Schreiben auf die Aufrechterhaltung des am 11.12.2002 gestellten Asylantrages hingewiesen und eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Linz beantragt (AS 31 ff).
Am 07.08.2003 langt beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz, ein neuerlicher Schriftsatz ein, in dem der Asylantrag vom 26.11.2002 (abermals) zurückgezogen wird (AS 35).
Mit Schriftsatz vom 06.08.2003 brachte der Beschwerdeführer seinen am 11.2.2002 gestellten Asylantrag durch (wortgleiche) Wiederholung des Schriftsatzes in Erinnerung.
Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mit Bescheid vom 26.8.2003, durch das Mitglied Mag. Benda, den Bescheid des BAA vom 28.11.2002, Zl 02 34.138-BAL, gem. § 66 Abs 4 ersatzlos behoben.
Am 20.10.2003 wurde der BF durch das Bundesasylamt, Außenstelle Linz einer niederschriftlichen Einvernahme unterzogen. Dieser brachte dabei einen Haftbefehl und weitere Schriftstücke, die mit dem Haftbefehl in Zusammenhang stehen, in Vorlage. Zu dem gegen ihn in der Türkei laufenden Verfahren führt der BF aus, dass ein Kunde in seinem Geschäft mit Falschgeld bezahlt habe. Seine zwei Geschäftsteilhaber seien acht Monate - und obwohl er davon nichts gewusst habe - sei er zwei Monate in U-Haft gesessen. In der U-Haft sei er und seine Familie von jenen Männern, die mit Falschgeld in seinem Geschäft bezahlt hätten, mit dem Umbringen bedroht worden, wenn er sie verraten sollte. Aus Angst habe er die Drohung nicht angezeigt. Bei einer Rückkehr befürchte er, aufgrund des Haftbefehls wegen des Falschgelds und wegen Steuerschulden eingesperrt zu werden. Einen Anwalt könne er sich nicht leisten.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 03.11.2003 wurde von seinem Rechtsfreund eine in türkischer Sprache gehaltene Bestätigung der verbüßten Untersuchungshaft in Vorlage gebracht (AS 25 ff).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.06.2004, Zahl 03 24.139-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Begründend führte die Erstbehörde aus, dass im ersten, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren alle bis zur Entscheidung desselben entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden seien und im gegenständlichen Verfahren kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Der nunmehrige Sachverhalt des neuerlichen Asylantrags des Antragstellers habe bereits vor seiner Ausreise aus der Türkei bestanden.
Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mit dem am 01.12.2006 per Telefax übermittelten Schreiben wurde die Vollmachtsauflösung mit RA Dr. Martin Enthofer mitgeteilt und eine Vollmachtsbekanntgabe, wonach der BF RA Dr. Helmut Blum, Mozartstraße 11/6, 4020 Linz, mit einer umfassenden Vertretungsbefugnis ausgestattet hatte, eingebracht (OZ ./13).
Die im angefochtenen Bescheid bereits enthaltene Sachverhaltsdarstellung wird hiermit zum Inhalt dieser Entscheidung erklärt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das erkennende Gericht berechtigt, näher bezeichnete Teile des angefochtenen Bescheides zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses zu erheben, ohne sie wiederholen zu müssen (vgl. z.B. das Erk. d. VwGH vom 4. 10. 1995, 95/01/0045; VwGH 24. 11. 1999, 99/01/0280; auch VwGH 8. 3. 1999, 98/01/0278).
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte. Daraus ergibt sich auch der konkrete Verfahrensgang.
2. Gemäß § 75 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt.
[....].
Gemäß § 38 Abs 1 AsylG 1997 BGBl I Nr. 76/1997 idF BGBl I Nr. I 129/2004 entscheidet über Rechtsmittel gegen Bescheide des Bundesasylamtes der unabhängige Bundesasylsenat.
Gemäß § 75 Abs 7 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen."
Mangels Aufzählung des § 61 AsylG 2005 in § 75 Abs 1 leg cit findet diese Norm, wonach der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs 1 AVG (lit c) entscheidet, keine Anwendung auf Verfahren nach dem AsylG 1997.
Somit entscheidet gemäß § 9 Abs 1 AsylGHG der Asylgerichtshof in gegenständlichem Fall durch einen Senat, weil bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkten Senat vorgesehen ist.
Soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Zum Spruchpunkt:
Da die Erstbehörde mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. hiezu zB. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Beschwerde (Berufung) nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG und wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft - der also für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen keine Asylrelevanz zukäme, sodass eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages von vornherein ausgeschlossen erscheint -, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).
Im gegenständlichen Verfahren nach dem AsylG 1997 sind nur Änderungen des für die Asylgewährung nach § 7 leg cit maßgeblichen Sachverhaltes, die zu einem neuen inhaltlichen Asylverfahren führen könnten, von Relevanz, während Änderungen, die bloß den Refoulementschutz (§ 8 AsylG 1997) betreffen, außer Betracht zu bleiben haben (Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 Kommentar, S 626f mwN).
Als Vergleichsbescheid ist hier im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden - und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen - wurde (vgl. in diesem Sinn VwGH 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).
Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, sowie u. a. vom 25.10.2005, 2005/20/0372, vom 22.12.2005, 2005/20/0556 sowie 2005/20/0300).
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegen steht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, 96/20/0266, und vom 15. 10.1999, 96/21/0097).
Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, ist der hier maßgebliche Vergleichsbescheid des Bundesasylamtes vom 27.06.2002, Zahl: 01 26.620-BAL, am 02.07.2002 ordnungsgemäß zugestellt worden und folglich unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Grundsätzlich neu ist das erstmals im Zweitverfahren erstattete Vorbringen, wonach gegen den Berufungswerber in der Türkei ein Haftbefehl erlassen worden ist. Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers der Ansicht des Bundesasylamtes, dass der zum Haftbefehl führende Sachverhalt dieses Vorbringens schon vor Abschluss des ersten Asylverfahrens im Wesentlichen seine Wurzeln hat, nicht entgegenzutreten. Dem auch hier gegenständlichen und vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsakt, betreffend seine Berufung vom 28.11.2002 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2002, Zahl 02 34.138-BAL, ist zu entnehmen, dass er in der Vergangenheit bereits in der Türkei für zwei Monate wegen dieses Vorwurfs (gemeint: Mitglied einer kurdischen Betrügerbande zu sein und Falschgeld hergestellt zu haben) in Untersuchungshaft gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat in weiterer Folge eine Bestätigung des Schwurgerichtes K. vorgelegt, dass er am 00.00.1999 wegen der Weitergabe des Falschgeldes festgenommen und am 00.00.1999 enthaftet worden sei (AS 16).
Daraus ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer schon vor Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbescheides vom 27.06.2002 bekannt gewesen ist, dass gegen ihn gerichtlich ermittelt wird und er deswegen zwei Monate in U-Haft verbrachte. Ebenso war dem Beschwerdeführer schon vor Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbescheides vom 27.06.2002 bekannt, dass er von den Tätern, die das Falschgeld in seinem Geschäft in Umlauf gebracht haben, bedroht worden ist, hat er doch in der Einvernahme am 20.10.2003 vorgebracht, "die drei (gemeint die Täter) bedrohten mich mit dem Umbringen". Auch war dem BF schon vor Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbescheides bekannt, dass er als selbstständiger Kaufmann nach dem türkischen Einkommenssteuergesetz verpflichtet ist, Steuern an das türkische Finanzamt zu entrichten. Er hätte daher - wie auch bereits vom Bundesasylamt gewürdigt - schon die Möglichkeit gehabt, diesen Sachverhalt im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen, was er aber unterlassen hat. Er begründete das Verschweigen im Wesentlichen damit, dass er "keine Unterlagen darüber gehabt habe" (S 5 des angefochtenen Bescheides).
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er erst nach der Rechtskraft des Vergleichsbescheides von dem gegen ihn erlassenen Haftbefehl Kenntnis erlangt habe und daher von einem anderen Sachverhalt auszugehen sei und deshalb keine entschiedene Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliege. Dazu ist anzuführen, dass ein Haftbefehl im strafrechtlichen Vorverfahren erlassen wird und es sich dabei um die Fortsetzung gleichartiger Verfolgungshandlungen, die als bloße zeitliche Weiterführung schon bisher gesetzter Maßnahmen angesehen werden können, handelt (VwGH vom 04.11.2004, Zahl 2002/20/0391). Im anwaltlichen Schriftsatz wird noch unbescheinigt ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren nach der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden sei. Derartiges ist den höchstpersönlichen Angaben des Beschwerdeführers bei der anschließenden Einvernahme nicht mehr zu entnehmen. Auch im Berufungsschriftsatz werden ausdrücklich seine persönlichen Angaben beim BAA zum Inhalt erklärt. Der Asylgerichtshof glaubt hier den persönlich Angaben des Beschwerdeführers mehr als den Ausführungen im Anwaltsschriftsatz, zumal der BF, welcher vorgibt über eigene Erlebnisse zu sprechen, diese der allgemeinen Lebenserfahrung nach noch am ehesten wiedergeben kann. Somit ist dadurch kein neuer Sachverhalt verwirklicht worden, sondern ist der Haftbefehl als Ausfluss der Weiterführung des gerichtlichen Strafverfahrens zu verstehen und somit von der Rechtskraft mit umfasst. Dass der BF in der Türkei in seiner Abwesenheit verurteilt worden ist, findet sich nur im vom Anwalt verfassten schriftlichen Asylantrag. Vom BF wird dies aber in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt explizit verneint, weshalb auch hier aus oa. Gründen seine zuletzt gemachte persönliche Aussage beim BAA der Entscheidung zu Grunde gelegt wird.
Der BF machte zur Begründung des gegenständlichen Asylantrages im Ergebnis ausschließlich Umstände geltend, die seinen Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbescheides im ersten Asylverfahren bestanden haben.
Diese, bei Bescheiderlassung des Vergleichsbescheides schon bestehende Sachlage ist von der Rechtskraft des Bescheides umfasst, das nachträgliche Hervorkommen dieser Umstände ermöglicht daher nicht automatisch eine neue Entscheidung (VwGH 25.4.2003, 2000/12/0055). Um in derartigen Fällen eine neue Entscheidung zu ermöglichen, muss daher die Rechtskraft (insb das Wiederholungsverbot) durchbrochen werden; das AVG sieht für diesen Fall die Wiederaufnahme des Verfahrens vor (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, S 221-222).
Von einer wesentlichen, zu berücksichtigenden Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 Abs 1 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein.
Selbst wenn man seine nunmehr gemachten Aussagen inhaltlich einer rechtlichen Bewertung hinsichtlich einer Relevanz nach § 7 AsylG 1997 zuführen würde, so könnte nicht festgestellt werden, dass die staatliche Verfolgung des BF tatsächlich ungerechtfertigt wäre bzw. in einem Zusammenhang mit einem asylrelevanten Motiv stehen würde, was der BF im Verfahren auch gar nicht konkret behauptet hat. Auch könnte hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch die nichtstaatlichen Akteure kein asylrelevantes Motiv dieser Personen erkannt werden. Weiters ergäben sich in diesem Zusammenhang keine konkreten Hinweise, dass die staatlichen Stellen aus GFK-relevanten Motiven nicht gewillt wären effektiven Schutz vor solchen Handlungen Dritter zu gewähren. Daraus ergäbe sich im Ergebnis, dass es sich bei dem neu vorgetragenen Sachverhalt nicht um einen solchen handelt, der bei inhaltlicher Prüfung zu einer anderen Entscheidung hinsichtlich § 7 AsylG 1997 führen würde.
Allgemein bekannte und hier zu berücksichtigende Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichen oder gebieten würden und die von Amts wegen zu berücksichtigen wären (vgl. dazu etwa VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321), sind nicht ersichtlich.
Zusammenfassend kann somit von einer zu berücksichtigenden Änderung der primären Sachverhaltslage vor dem Hintergrund dieses Vorbringens jedenfalls nicht ausgegangen werden, ebenso wenig wie von einer "Gefahrenvergrößerung" (vgl. dazu VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343). Damit steht aber die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrags entgegen, wie bereits die Erstbehörde zu Recht festgestellt hat.
Soweit in der Beschwerde die Einholung eines Ländersachverständigengutachtens zum Beweis der von ihm getätigten Fluchtvorbringen beantragt wird, war dieser Beweisantrag als nicht beachtlich anzusehen, weil sich durch sein Vorbringen eben kein neuer zu berücksichtigender Sachverhalt ergab. Überdies wurde dieser Sachverhalt an sich im Wesentlichen hier nicht in Abrede gestellt, womit es dadurch auch nicht der weiteren Beweisaufnahme bedurft hätte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Asylantrag gem. § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit abzuweisen.
III. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 67 d Abs 4 AVG idgF entfallen, da hier eine verfahrensrechtliche Entscheidung zu fällen war und die Aktenlage erkennen hat lassen, dass durch eine mündliche Erörterung insbesondere durch den Umstand, dass im Wesentlichen sein Vorbringen der rechtlichen Beurteilung zu Grunde gelegt wurde, eine weitere Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht zu erwarten war und dem auch nicht Art 6 Abs 1 der Kovention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten entgegen stand.