D12 315116-2/2008/2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des P.O., geb. 00.00.1977, StA. Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.02.2008, FZ. 08 00.875-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I Nr. 4/2008, mit der Maßgabe, dass in Spruchpunkt I. das Wort "Asylantrag" durch "Antrag auf internationalen Schutz" zu ersetzen ist, als unbegründet abgewiesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, beantragte am 15.11.2005 erstmals die Gewährung von Asyl. Bei der darauf folgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 28.11.2005 gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der Partei "Region", die unter der Führung von Janukowitsch stand, gewesen. Er habe für die Partie Stimmen gesammelt. Am 01.11.2004 hätten in der Ukraine Parlamentswahlen stattgefunden, der Beschwerdeführer habe jedoch kurze Zeit später erfahren, dass die Wahlen nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Wegen seiner kriminellen Vergangenheit sei Janukowitsch zweimal in Haft gewesen und sei der Beschwerdeführer von dessen Politik enttäuscht gewesen, weshalb er zu der Sozialistischen Partei der Republik Ukraine habe wechseln wollen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht mehr zu den Meetings der Partei gegangen. Der Vater des Beschwerdeführers, der eine Firma besitze, sei daraufhin von verschiedenen Personen aufgesucht worden, die sich als Finanzbeamte oder Polizeibeamte vorgestellt hätten. Auch der Beschwerdeführer sei ständig von irgendwelchen Leuten aufgesucht worden und habe nicht studieren könne. Er sei in seinen Rechten verletzt worden. Mitte Mai, sei er auch von vier Personen geschlagen worden. Er habe diesen Vorfall auch bei der Polizei angezeigt und sei deshalb im Krankenhaus gewesen. Er denke, dass seine Verfolgung aus politischen Gründen von der Polizei ausgehe. In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.05.2007 fügte der Beschwerdeführer hinzu, man habe ihn in der Ukraine nicht leben lassen und habe ihm auch den Pass abgenommen. Er habe auch Probleme mit dem Feuerschutz der Sanitärbehörde gehabt, man könne sagen, dass er mit fast allen, die an der Macht gewesen seien, Probleme gehabt habe. Er sei einmal von vier bis sechs zivilen Angehörigen der Miliz geschlagen worden, die ihm gedroht hätten, dass sie ihn umbringen würden, wenn er sie weiter verraten würde. Der Beschwerdeführer sei am Boden gelegen, habe aber noch gesehen, wie sie in einem Milizfahrzeug davongefahren seien. Er sei mit einem Hammer geschlagen worden. Eine Anzeige gegen den Übergriff habe er nicht erstattet.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Wien, vom 04.05.2007, FZ. 05 19.573-BAW, wurde der Antrag des Berufungswerbers gemäß § 7 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I) und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Asylwerber aus dem österreichischem Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen (Spruchpunkt III). In der Begründung wertete das Bundesasylamt das Vorbringen des Berufungswerbers als unglaubwürdig und führte dazu aus, der Beschwerdeführer habe nach seinen Fluchtgründen befragt ein höchst vages und abstraktes Vorbringen dargelegt und habe über das Erlebte nicht detailliert berichten können. Zudem seien die Ausführungen des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 31.08.2007 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte zugleich die Zustellung des Bescheides. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.09.2007, FZ. 05 19.573-BAW WE, gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG und § 23 ZustellG abgewiesen. Die hiergegen erhobene Berufung vom 08.10.2007 wurde vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 19.11.2007, Zahl: 315.116-1/3E-VII/20/07 gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
4. Am 23.01.2008 stellte der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Wien aus dem Stande der Schubhaft neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch das Landespolizeikommando Wien am 23.01.2008 gab der Beschwerdeführer an, seine Asylgründe seien noch die gleichen wie bei seinem letzten Asylantrag. Da sich die Situation in seiner Heimat nicht geändert habe, bitte er nochmals um genaue Prüfung seiner Asylgründe. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat habe er Angst um sein Leben. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 23.01.2008 und am 05.02.2008 im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache führte der Beschwerdeführer aus, seine Asylgründe seien dieselben Gründe wie bei seiner ersten Asylantragstellung. Darüber hinaus habe er von der Freundin seiner Mutter telefonisch erfahren, dass im Juni 2007 Leute mit Dokumenten an die Adresse der Familie in Kiew gekommen seien, die behauptet hätten, dass das Haus nicht mehr ihnen gehöre, da es nur für 15 Jahre angemietet worden sei. Diese hätten sogar einen Gerichtsbeschluss vorgezeigt, was aber nicht der Wahrheit entspreche. Für den Beschwerdeführer stelle dies politische Verfolgung dar. Diejenigen, die ihn verfolgen, würden sich auf diese Art an ihm rächen. Seine Gründe für den Asylantrag seien dieselben, nur seien seine Probleme größer geworden. Es habe in seinem Heimatland Hausdurchsuchungen gegen ihn gegeben, da man die Familie des Beschwerdeführers vernichten und in den Bankrott treiben wolle. Im Falle einer Rückkehr in die Ukraine werde man ihn umbringen. Das sei ihm auch schon mehrmals angedroht worden und er habe kein Zuhause mehr. In seinem Heimatland habe er Probleme wegen Steuern gehabt und sei wegen seiner Parteizugehörigkeit verfolgt worden.
Darüber hinaus sei er aufgrund der Schläge, welche er in der Ukraine erlitten habe, in einem Krankenhaus gewesen. Er habe Schmerzen in der Nierengegend und leide er an einer Augenkrankheit, welche sich zu entwickeln beginne. Er sei wegen dieser Krankheit schon in der Ukraine behandelt worden und habe Tropfen erhalten, damit sich diese nicht weiter entwickelt. In Österreich habe er diese Tropfen nicht mehr bekommen, da er keine Versicherung hatte.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, vom 11.02.2008, FZ. 08 00.875-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine ausgewiesen.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht am 06.03.2008 eingebrachte Beschwerde. In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, die Erstbehörde habe die Frage der behaupteten Verfolgungshandlungen und die politischen und religiösen Gründe sowie behaupteten Schikanen, die der Beschwerdeführer habe erleiden müssen, falsch interpretiert und gewertet, weil sie unter anderem die begründete Furcht, die der sich der Beschwerdeführer befunden habe, falsch gewichtet habe. Die Behörde habe zudem das Parteiengehör nicht gewahrt und kein spezifisches Ermittlungsverfahren hinsichtlich seines Vorbringens durchgeführt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind - soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem VwGG nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung durch Einzelrichter.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG 2005 begründen auch ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach dem AsylG 2005 den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).
Verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E. 80 zu § 68 AVG sowie VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen (vgl. VwGH 24.02.2000, 99/20/0173).
Es kann jedoch nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhalts die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vorn herein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418).
Gegenüber neu entstandenen Tatsachen fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme (wegen nova reperta), nicht jedoch bedeuten sie eine Änderung der Sachlage im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG (vgl. Hauer-Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, 617). Eine neue Sachentscheidung ist demnach nicht nur bei identem Begehren aufgrund desselben Sachverhalts, sondern wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH vom 26.02.2004, Zl. 2004/07/0014; VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235 und VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben nochmals zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhalts kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vorn herein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und die in Walter / Thienel, "Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze", Band I, 2. Auflage, 1998, E 9 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (vgl. VwGH vom 29.09.2005, Zl. 2005/20/0365; VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626; VwGH vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380 und VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556).
Für die Berufungsbehörde ist Sache im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhalts darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von den Parteien erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu hervorgebracht werden (vgl. VwGH vom 27.06.2001, Zl. 98/18/0297 sowie vom 28.10.2003, Zl. 2001/11/0224).
Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Fall gegenüber dem Bundesasylamt mehrfach eingeräumt, dass sich an seinen Fluchtgründen seit der ersten Asylantragstellung nichts geändert habe (vgl. AS 45, 69). In seinem ersten Asylverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Mitglied der Partei "Region" unter Janukowitsch gewesen und sei aufgrund seines Austrittes aus der Partei von Angehörigen der Miliz zusammengeschlagen worden. Aufgrund der Misshandlungen sei er in einem Krankenhaus in Behandlung gewesen, von wo er habe flüchten können und daraufhin die Ukraine verlassen habe.
Soweit der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt geltend macht, es seien bei ihm Hausdurchsuchungen durchgeführt worden und habe er Probleme mit den Steuerbehörden gehabt, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hierbei um Sachverhaltselemente handelt, die bereits vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Ukraine vorgelegen haben und wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, diese bereits im ersten Asylverfahren vorzubringen. Die gilt ebenso für das Vorbringen des Beschwerdeführers, er leide an einer Augenkrankheit und habe Schmerzen im Bereich der Nieren, weshalb er im Oktober 2007 in Österreich in einem Krankenhaus in Behandlung gewesen sei. Auch hierzu hat der Berufungswerber selbst darauf hingewiesen, dass diese Krankheiten die Folge der in der Ukraine erlittenen Misshandlungen seien und dass er deswegen bereits in der Ukraine in Behandlung gewesen sei. In Österreich habe er lediglich die Behandlung nicht fortgeführt, weil er nicht krankenversichert gewesen sei. Auch dieses Vorbringen hätte der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Einvernahmen zu seinem ersten Asylantrag erstatten können. Eine maßgebliche Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation, die einer Ausweisung entgegenstehen könnte, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Sohin sind die hierzu getätigten Angaben des Beschwerdeführers vom bereits in Rechtskraft ergangenen ursprünglichen Bescheid vom 04.05.2007, FZ. 05 19.573-BAW mitumfasst und ist daraus kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableitbar.
Das Bundesasylamt ist daher richtigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe bereits in seinem ersten Asylverfahren sämtliche Gründe vollständig schildern können, warum er seinen Herkunftsstaat Ukraine verlassen habe.
Da der Berufungswerber in der Zwischenzeit nicht in die Ukraine zurückgekehrt sei, ist davon auszugehen, dass sich in der Ukraine kein neuer Sachverhalt ergeben hat, über welchen nicht bereits in den früheren Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen wurde.
Das Bundesasylamt hat auch die maßgebliche Lage in der Ukraine anhand aktueller Lageberichte erhoben und im Bescheid vom 11.02.2008 Feststellungen dazu getroffen, dass sich die allgemeine maßgebliche Lage im Herkunftsstaat für den Asylwerber nicht so verändert hat, dass dies Auswirkungen auf den Asylwerber hätte.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe nunmehr erfahren, dass im Juni 2007 Leute ins Haus der Familie in Kiew gekommen seien, die behaupten würden, dass der Familie das Haus nicht mehr gehöre und die dazu auch einen Gerichtsbeschluss vorgezeigt hätten, ist anzumerken, dass diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt, da es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechts handelt, die auch nach den Angaben des Beschwerdeführers von einem ukrainischen Gericht geregelt worden sei. Der Beschwerdeführer hat sein Vorbringen im Übrigen auch nicht durch die Vorlage von Dokumenten untermauert. Insbesondere auch vor dem Hintergrund der von der Behörde bereits im Erstverfahren zu den Verfolgungsgründen getätigten Ausführungen, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu einer - staatlich gedeckten - politischen Verfolgung durch Angehörige der Miliz auch in Hinblick auf die Feststellungen zur Situation in der Ukraine keine Glaubwürdigkeit zukomme, mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers, welches er nunmehr auf den Bereich der Justiz erweitert und angibt, der Gerichtsbeschluss des ukrainischen Gerichts sei nicht richtig und handle es sich dabei um einen Akt politischer Verfolgung, an einem glaubhaften Kern, welchem Asylrelevanz nicht zukommt.
Da weder in der maßgeblichen Sachlage, und zwar weder im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht vornherein als ausgeschlossen scheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann. Der angefochtene Bescheid war sohin vollinhaltlich zu bestätigen.
Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die in § 37 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Über die vorliegende Beschwerde konnte, zumal es sich um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (§ 41 Abs. 7 AsylG 2005).
Zum Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde, in einer mündlichen Verhandlung ein ergänzendes Vorbringen erstatten zu wollen, ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es lediglich Aufgabe des Asylgerichtshofs ist, die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Antrages durch das Bundesasylamt zu überprüfen. Hierbei sind ausschließlich jene Gründe zu berücksichtigen, die vom Beschwerdeführer bereits vor der Behörde vorgebracht wurden, weshalb ein ergänzendes Vorbringen weder in der Beschwerde noch im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigen gewesen wäre.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.