TE AsylGH Erkenntnis 2008/08/04 A12 304388-1/2008

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Veröffentlicht am 04.08.2008
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Spruch

A12 304388-1/2008/10E

 

Erkenntnis

 

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Einzelrichter über die Beschwerde des M.J., geb. 00.00.1984, StA. Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006, Zahl: 05 00.553-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.4.2008 zu Recht erkannt:

 

Die Beschwerde von M.J. wird gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

I.1. Der, nach eigener Angabe, am 00.00.1984 geborene Beschwerdeführer beantragte am 13.01.2005 die Asylgewährung.

 

Vor der Erstbehörde bezog sich der Antragsteller zentral darauf, nach Österreich gekommen zu sein, wegen des Konfliktes zwischen Rebellen und der Regierung im Sudan. Er selbst sei in Juba/Sudan geboren und Angehöriger des Volkes der Dinka; seine Muttersprache sei Ibo, jedoch würde er auch Englisch sprechen. Seine Mutter sei nigerianische Staatsangehörige. Er habe sich seit seinem dritten Lebensmonat, als er von seiner Mutter vom Sudan nach Nigeria gebracht worden sei, in Nigeria aufgehalten und habe er dort die Schule besucht und in weiterer Folge ein Geschäft betrieben. Im Dezember 2003 habe er aufgrund schlechter Behandlung sowie erfolgter Beschimpfungen den Bruder seines Großvaters ermordet, weshalb er dann aus Nigeria geflohen sei. Er habe sich nach dem Sudan begeben; jedoch sei es dort gefährlich und habe er Angst um sein Leben gehabt.

 

Den Reiseweg von Nigeria nach dem Sudan beschrieb der Antragsteller dergestalt, dass er sich ursprünglich mit einem Boot auf einem Fluss bzw. über das Meer begeben habe und sei er dann letztlich zu Fuß weitergegangen. In der Stadt Juba habe er seinen Bruder getroffen, welcher ihn auf eine Farm mitgenommen habe. Der genannte Bruder habe sich im Oktober 2004 nach Darfur begeben, wo er glaublich getötet worden sei. Aufgrund der Gegensätze zwischen Christen und Moslems habe er selbst letztlich den Sudan verlassen.

 

Das detaillierte Vorbringen des Antragstellers zum Sachverhalt wurde bereits im bekämpften Bescheid hinlänglich dargestellt und werden die bezughabenden Passagen der Erstentscheidung (Seite 2 - 10) zum Inhalt der gegenständlichen Entscheidung erklärt.

 

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.07.2006, Zl. 05 00.553-BAL, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gleichzeitig festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Berufungswerbers nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der Antragsteller wurde gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

 

3. Gegen diese Entscheidung erhob der im Betreff Genannte fristgerecht und zulässig Beschwerde.

 

Im Rahmen des Beschwerdeschriftsatzes rügte der Antragsteller mangelnde Ermittlungstätigkeit der Erstbehörde sowie beantragte er, zum Beweis seiner Glaubwürdigkeit seine persönliche Einvernahme im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.

 

Im Rahmen der abgeführten, öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat - als vormals zuständiger Rechtsmittelinstanz - vom 16.4.2008, wurde unter Beiziehung einer sachkundigen Person mit sudanesischem Hintergrund versucht, den Wahrheitsgehalt der Angaben des Antragstellers zu seiner Reise nach dem Sudan sowie seinen Aufenthalt im Sudan und der sich ergebenden Konsequenzen näher zu erforschen.

 

Neuerlich bekräftigte der Beschwerdeführer, selbst Angehöriger des Volkes der Dinka und in Nigeria aufgewachsen zu sein, weshalb er die diesbezügliche Stammessprache selbst nicht spreche.

 

II. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Antragstellers vor der Erstbehörde, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie durch niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der abgeführten Berufungsverhandlung sowie durch Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen, welcher aufgefordert war, sachkundige Bewertungen zum Vorbringen des Antragstellers zu tätigen.

 

III. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

 

Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger, nicht geklärter Volksgruppenzugehörigkeit. Nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller die sudanesische Staatsangehörigkeit besitzt.

 

Der Antragsteller ist des Englischen sowie der in Nigeria weit verbreiteten Sprache Ibo mächtig. Der Antragsteller verfügt über keinerlei Sprachkenntnisse einer im Sudan allgemein, oder auch nur regional gesprochenen afrikanischen Sprache. Der Antragsteller ist in Nigeria aufgewachsen und hat dort seine Schulbildung genossen und auch seinen Beruf ausgeübt.

 

Positiv festgestellt wird, dass die leibliche Mutter des Antragstellers nigerianische Staatsangehörige war bzw. ist und er selbst, aufgrund einschlägiger Rechtsvorschriften die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt bzw. Rechtsanspruch auf die Zuerkennung dieser hat. Hervorgehoben wird die Feststellung, dass die nigerianische Verfassung aus dem Jahre 1999 ua. als Voraussetzung für die Erlangung der nigerianischen Staatsangehörigkeit festlegt, dass jemand die nigerianische Staatsangehörigkeit durch Abstammung erlangt oder erhält, wenn ein Elternteil oder ein Großelternteil selbige besitzt.

 

Die vom Antragsteller im Verfahren dargestellte Reisebewegung nach dem Sudan sowie die dortigen Ereignisse konnten nicht positiv festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

 

Nicht festgestellt werden können die seitens des Antragstellers insinuierten Umstände bzw. Ereignisse vor Beendigung seines Aufenthaltes in Nigeria.

 

Der Antragsteller verfügt im Bundesgebiet über keinerlei Angehörige seiner Kernfamilie bzw. ist er volljährig. Über weitere enge soziale oder sonstige familiäre Bindungen zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen verfügt der Antragsteller im österreichischen Bundesgebiet nicht.

 

Die in der Erstentscheidung umfassend dargestellten Feststellungen zur Situation in Nigeria werden zum Inhalt des gegenständlichen Erkenntnisses erhoben.

 

V. Beweiswürdigend wird ausgeführt:

 

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das erstinstanzliche Aktenkonvolut, unter zentraler Berücksichtigung der erstniederschriftlichen Angaben des Antragstellers, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz, sowie durch niederschriftliche Einvernahme des Antragstellers im Rahmen der abgeführten Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat - als vormalig zuständiger Rechtsmittelinstanz - unter Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zur Einordnung der Angaben des Antragstellers betreffend seinen Aufenthalt im Sudan.

 

Dem Beschwerdeführer ist es im Rahmen des abgeführten Ermittlungsverfahrens nicht gelungen, vom Wahrheitsgehalt seiner Angaben seines angeblichen Sudan-Bezuges zu überzeugen: Einerseits stellte sich insbesondere im Rahmen der abgeführten Berufungsverhandlung vor dem unabhängigen Bundesasylsenat heraus, dass die vom Antragsteller ins Treffen angeführte Reisebewegung von Nigeria nach dem Sudan als gänzlich absurd zu bezeichnen ist; diesbezüglich wurde das Berufungsverfahren durch sachkundige Angaben des länderkundlichen Sachverständigen, einer aus dem Südsudan gebürtigen Person, ergänzt.

 

Die Angaben des Antragstellers zu einzelnen Reisebewegungsabschnitten, beschriebenen Örtlichkeiten, sowie weiteren Fakten, wie Vegetation, Wetter und Topographie, betreffend den Staat Sudan blieben unschlüssig, rudimentär sowie in krassem Widerspruch zu den Angaben des beigezogenen Sachkundigen, völlig hinzutritt, dass der Antragsteller sich auch überdies in grober Unkenntnis, beispielsweise der in der von ihm angegebenen Region des Sudan gesprochenen Alltagssprachen befand, und wäre ihm eine diesbezügliche Kenntnis aufgrund seines längeren Aufenthaltes im Sudan bzw. der betreffenden Region, zwingend zumutbar gewesen.

 

Auch vermochte der Antragsteller sein Vorbringen nicht mit realen Gegebenheiten, betreffend den von ihm insinuierten Zeitraum in Einklang zu bringen.

 

Aufgrund der äußerst rudimentär und vage zu bezeichnenden Aussagen des Antragstellers zu seiner Reisebewegung, sowie dem Treffen mit seinem angeblichen Bruder im Sudan sowie weiters zu seinem Aufenthalt im Sudan verhalten zwingend zu dem Schluss, dass dem Gesamtvorbringen des Antragstellers keinerlei Glaubhaftigkeit zuzumessen ist.

 

Aufgrund der vorliegenden Informationen betreffend den Erwerb der nigerianischen Staatszugehörigkeit war die nigerianische Staatsangehörigkeit des Antragstellers zu erkennen.

 

Aus der diesbezüglichen Erkenntnis, dass den Angaben des Antragstellers betreffend seinen Bezugspunkt Sudan keinerlei Glaubhaftigkeit zuzuerkennen war, konnte auch bei einer Gesamtbetrachtung der Persönlichkeit des Antragstellers dem Vorbringen des Antragstellers zu seinen Ausreisegründen aus Nigeria, keinerlei Glaubhaftigkeit beigemessen werden. Durch die grob unsachlichen, unstimmigen, rudimentären, sowie in Widerspruch zu den Aussagen der ländersachkundigen Person stehenden Angaben als unglaubhaft, war sohin auf eine gänzliche persönliche Unglaubwürdigkeit des Antragstellers zu schließen.

 

Diesbezüglich ist ergänzend auszuführen, dass auch die Angaben des Antragstellers zu jenen Ereignissen, welchen er, seiner Darstellung nach in Nigeria ausgesetzt gewesen sein will, als gänzlich rudimentär und gleichsam nicht aus einer detaillierten Erlebnisposition heraus geschildert zu erkennen waren, weshalb schon aus diesem Grunde diesen Ausführungen keinerlei Glaubhaftigkeit beizumessen war.

 

VI . Rechtliche Beurteilung:

 

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

 

Mit 1.7.2008 ist das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) in Kraft getreten.

 

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

 

§ 75 Abs. 7 AsylG 2005 lautet wie folgt:

 

Am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren sind vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

 

1.

 

Mitglieder des unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

 

2.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

 

3.

 

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

 

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes (AsylG 2005) sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG werden Asylanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetztes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Nach § 44 Abs.3 AsylG sind die §§ 8,15,22,23 Abs.5 und 6,36,40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf solche Verfahren anzuwenden.

 

Gem. § 124 Abs. 2 des ebenfalls mit 1.1.2006 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

 

Gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

 

Zentraler Aspekt des aus Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention übernommenen Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Zu fragen ist daher nicht danach, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. Zurechnungssubjekt der Verfolgungsgefahr ist der Heimatstaat bzw. bei Staatenlosen der Staat des vorherigen gewöhnlichen Aufenthaltes. Daher muss die Verfolgungsgefahr (bzw. die wohlbegründete Furcht davor) im gesamten Gebiet des Heimatstaates des Asylwerbers bestanden haben (VwGH 9.3.1999, 98/01/0370; VwGH 14.10.1998, 98/01/262).

 

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren ist nicht hervorgetreten, dass der Antragsteller in seinem zuerkennenden Herkunftsstaat Nigeria, und ist dies auch der Staat seines dauernden jahrelangen Aufenthaltes, einer Verfolgung aus einem vom Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention umfassten Grunde ausgesetzt wäre.

 

Da im gegenständlichen Verfahren die Erkennung einer positiven Sachverhaltsgrundlage ein Essentiale bildet, jedoch dem Beschwerdeführer aufgrund seiner teilweise absurden Aussagen jegliche persönliche Glaubwürdigkeit abzuerkennen war, konnte nicht erkannt werden, dass der Antragsteller Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ist. Eine objektivierbare, ihm zusinnbare wohlbegründete Furcht vor asylrechtlich relevanter Verfolgung war sohin nicht zu erkennen.

 

ad 2. Gemäß § 126 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 F G) tritt dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 9 Abs. 1 mit 01. Jänner 2006 in Kraft. Gemäß § 126 Abs. 2 (Verfassungsbestimmung) tritt § 9 Abs. 1 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2005 mit 01. Jänner 2006 in Kraft.

 

§ 124 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lautet:

 

§ 124

 

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Verweise auf andere Rechtsnormen beziehen sich auf die Rechtsnorm zum Zeitpunkt der Kundmachung des Verweises nach diesem Bundesgesetz.

 

(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.

 

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

 

Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974) es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

 

Gemäß § 50 Abs. 3 FPG dürfen Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder Abs. 2 genannten Gefahren berufen, erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

 

Gemäß § 8 AsylG hat die Behörde, im Falle einer Abweisung eines Asylantrages, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.

 

§ 8 AsylG 1997 verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl I 1997/75, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung zu § 57 Abs. 1 Fremdengesetz idF BGBl I Nr. 75/1997 erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele: VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Überdies ist nach § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl 1974/78).

 

Der Prüfungsrahmen des § 57 Abs. 1 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (für viele:

VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.6.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

 

Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

 

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (VwGH 23.6.1994, 94/18/0295) und muss die drohende Maßnahme von einer bestimmten Intensität sein, ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 MRK zu gelangen.

 

Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer drohenden Gefahr im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG ist es erforderlich, dass der Fremde, die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe, konkret und in sich stimmig schildert (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), und dass diese Gründe objektivierbar sind (VwGH 5.4.1995, 93/18/0289).

 

Auch war es dem Antragsteller sohin nicht möglich, objektivierbare Gründe eines Risikos im Sinne des § 50 FPG aufzuzeigen. - siehe obige Beweiswürdigung.

 

Insbesondere ist in casu nicht erweislich, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen einem bezughabenden Risiko einer Art 3 EMRK Verletzung ausgesetzt wäre.

 

Hervorgehoben sei, dass des Weiteren der Antragsteller insbesondere nicht in seinen gewährleisteten Rechten gemäß Art. 2 bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch Rückverbringung verletzt würde.

 

ad 3. Der Antragsteller verfügt im österreichischen Bundesgebiet über keinerlei enge familiäre oder soziale Bindungen zur dauernd aufenthaltsberechtigten Personen, sondern verfügt insbesondere über Angehörige seiner Kernfamilie in seinem Herkunftsstaat - dies bei Volljährigkeit seiner eigenen Person.

 

Dass der Antragsteller durch Rückverbringung in dem gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen, deshalb spruchgemäß die Ausweisung auszusprechen war.

 

Die Ausweisung stellt daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2008
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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